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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1973, Az.: I ZR 123/71
„Kollo-Schlager“

Unterlassungsanspruch bezüglich einer Behauptung, die den Anspruch erweckt Urheberrechte seien vom betroffenen Verlag zurückerworben worden; Haftung eines Presseinformanten für falsche Aussagen; Nachweis der Verursachung des sachlich unwahren Eindrucks durch den Informanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1973
Aktenzeichen
I ZR 123/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11503
Entscheidungsname
Kollo-Schlager
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 29.06.1971
LG Berlin

Fundstellen

  • DB 1973, 1399 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 556-558 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1460-1461 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1973, 764-765 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

D.-Dr. Bühnen- und Musikverlage Ch. E. KG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Dr. Manfred K., M., S. straße ...

Prozessgegner

Verleger Willi Ko., ... B., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Haftung des Informanten für eine Presseberichterstattung, durch die Rechte Dritter verletzt werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin der Verlagsrechte an den Schlagertiteln "Kleine Mädchen müssen schlafen gehen" und "Die Männer sind alle Verbrecher" des Operettenkomponisten Walter Kollo. Der Beklagte ist Inhaber zweier Musikverlage. Als Rechtsnachfolger von Walter Kollo hat er den Fortbestand verschiedener Verlagsverträge angegriffen. Hierüber schwebten und schweben Rechtsstreite. Unter anderem ist zwischen den Parteien ein Verfahren über die Rechte an den vorgenannten Titeln anhängig (vgl. BGH vom 3.7.1970 - I ZR 80/68). Einen Rechtsstreit des Beklagten mit anderen Verlagen hat der Bundesgerichtshof am 11. Juni 1969 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen (I ZR 54/67). Dieses Urteil wurde durch Presseveröffentlichungen, unter anderem durch einen Artikel in der "Welt" vom 3. Oktober 1969, bekannt.

2

Etwa im September 1969 gewährte der aus Ostpreußen stammende Beklagte dem Journalisten Martin Pfeideler mehrere Interviews für eine Artikel-Serie im "Ostpreußenblatt". Am 19. Oktober 1969 erschien in der "Welt am Sonntag" unter der Überschrift "Über 10 Jahre kämpfte Kollo um die Werke seines Vaters" ein Aufsatz des Journalisten Martin P.. Nach dem dickgedruckten Untertitel "Nun hat Sohn Willi alle Rechte zurückerworben - Operetten-Comeback geplant" heißt es - immer noch im Fettdruck -:

"Willi Kollo, wie sein Vater Walter einer der der Großen auf dem Gebiet der leichten Muse, hat es geschafft: Nach über 10 Jahre andauernden Prozessen, von denen so mancher grundsätzliche Entscheidungen zum Urheberrecht brachte, hat er nunmehr alle Rechte an den Werken seines Vaters zurückerworben. Wir besuchten ihn in seiner Wohnung am Rande des Grunewalds".

3

Ferner heißt es in Normaldruck:

"Walter Kollos Schlager, obwohl 40, 50 Jahre alt, sind noch heute populär. "Solang noch unter'n Linden", "Kleine Mädchen müssen schlafen geh'n", "Die Männer sind alle Verbrecher", "Warte, warte nur ein Weilchen" - das wird heute noch gesungen und gepfiffen, geht über alle Rundfunksender. Aber Willi Kollo, 65, Gentleman vom Scheitel bis zur Sohle: "Es ging mir nicht um die Tantiemen für die Evergreens meines Vaters. Es geht um seinen Ruf. Walter Kollos Operetten waren in verschiedene Verlage verstreut, die lediglich die Schlager daraus ausquetschten, sich aber um die Stücke, aus denen sie stammen, nicht kümmerten. So war mein Vater in den Ruf eines Schlagerkomponisten gekommen. Ich will ihn wieder als das präsentieren, was er ist: ein großer Operettenkomponist".

4

Die Klägerin sieht sich durch diesen Bericht in ihren Rechten verletzt, weil er die Leser zu der - unstreitig falschen - Schlußfolgerung veranlasse, der Beklagte habe die zu ihrem Verlagsbestand gehörenden Titel zurückerworben. Hierfür sei dieser verantwortlich, weil nur er den Verfasser falsch informiert haben könne. Zumindest habe er für die unrichtige Darstellung deshalb einzustehen, weil er nach den Umständen mit Abweichungen oder Ungenauigkeiten der Presseveröffentlichung habe rechnen müssen und gleichwohl nicht auf einer vorherigen Überprüfung bestanden habe.

5

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten zu untersagen, folgende Behauptung aufzustellen: Der Beklagte habe alle Rechte an den Werken seines Vaters, darunter an den Titeln "Kleine Mädchen müssen schlafen gehen" und "Die Männer sind alle Verbrecher" nach 10-jährigen Prozessen zurückerworben.

6

Der Beklagte ist der Meinung, daß sich die beanstandete Äußerung aus der Veröffentlichung in der "Welt am Sonntag" vom 19. Oktober 1969 nicht herauslesen lasse. Im übrigen habe er, so trägt er weiter vor, eine solche Behauptung auch niemals gegenüber dem Journalisten Martin P. aufgestellt. Dieser habe die beiden Titel willkürlich aus den ihm bekannten Kollo-Titeln ausgewählt und von sich aus genannt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie weiterhin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt der beanstandete Artikel in der "Welt am Sonntag" durch die ausdrückliche Nennung der beiden - im Verlag der Klägerin befindlichen - Werktitel ("Kleine Mädchen müssen schlafen gehen" und "Die Männer sind alle Verbrecher") in Verbindung mit der Artikel-Überschrift, ferner mit dem Untertitel und dem dickgedruckten Vorspann den - unstreitig unrichtigen - Eindruck, der Beklagte habe alle Rechte an den Werken seines Vaters - also auch an den im Verlag der Klägerin befindlichen Werken - zurückerlangt. Diese Feststellung wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen; es ist auch kein Rechtsfehler erkennbar.

9

Damit ist die Klägerin - jedenfalls für die ebenfalls mitangesprochenen Fachkreise erkennbar (vgl. BGH GRUR 1966, 633, 635 - Teppichkehrmaschine) - durch die beanstandete Presseveröffentlichung betroffen und daher klageberechtigt.

10

II.

1.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten als Informant des Zeugen P., der den fraglichen Artikel verfaßt hat, abgelehnt, da der Beklagte die beanstandeten Äußerungen nicht verursacht habe.

11

Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß Pfeideler - wie er ausgesagt habe - den Beklagten nicht danach gefragt habe, ob dieser alle Rechte zurückerworben habe; der Beklagte habe dem Zeugen auch nicht die fraglichen Werktitel benannt; ferner habe nicht der Zeuge, sondern die Redaktion der "Welt am Sonntag" die Artikel-Überschrift, den Untertitel und den dickgedruckten Vorspann des Artikels angefertigt. Außerdem hätte das Interview ursprünglich nur für eine Artikelserie im "Ostpreußenblatt" dienen sollen; für dessen Leserkreis habe aber eine Erörterung der Urheberrechtslage ganz ferngelegen. Der Beklagte habe daher, obwohl er dem Zeugen eine Aufstellung der Titel der Werke Walter Kollos übergeben habe, nicht damit rechnen brauchen, daß auf Grund seiner Angaben behauptet würde, er habe die Rechte an bestimmten Titeln des Verzeichnisses zurückerlangt. Damit entfalle eine Haftung des Beklagten für die von ihm unterlassene Überprüfung des Artikels vor seiner Veröffentlichung.

12

Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen mußte der Erfolg versagt bleiben.

13

2.

Abweichend vom Landgericht hat es das Berufungsgericht nicht entscheidend darauf abgestellt, daß die Initiative zu der beanstandeten Berichterstattung und der ihr zugrundeliegenden Informationserteilung nicht vom Beklagten, sondern vom Zeugen P., dem Verfasser des Artikels, ausgegangen ist. Das ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, daß schon im Hinblick auf das Redaktionsgeheimnis oft nur schwer aufgeklärt werden kann, von welcher Seite die Initiative ausgegangen ist, kann sich niemand von der Verantwortung für eine Presseinformation bereits dadurch freizeichnen, daß er sich nicht dazu gedrängt hat, sondern ohne sein Zutun um sie gebeten worden ist (BGH GRUR 1968, 645, 646 - Pelzversand, insoweit nicht in BGHZ 50, 1).

14

3.

Die Haftung des Informanten für eine Presseberichterstattung, die als unerlaubte Handlung (§§ 823 Abs. 1; 824; 826 BGB) oder als Wettbewerbsverletzung (insbesondere nach §§ 1, 14 UWG) beanstandet wird, beruht auf der Erwägung, daß der Informant durch seine Informationserteilung (meist als mittelbarer Täter oder Anstifter) die Verletzungshandlung veranlaßt hat (vgl. BGH GRUR 1964, 392, 394 - Weizenkeimöl; 1967, 362, 365 - Spezialsalz, insoweit nicht in BGHZ 46, 305). Er haftet jedoch nur für eine adäquate Verursachung, also nur für solche von ihm gesetzten Bedingungen, die nach den ihm damals bekannten Umständen die objektive Möglichkeit des eingetretenen Erfolgs nicht unerheblich erhöht haben (vgl. BGHZ 3, 261, 266, 267). Der Bundesgerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 21. Februar 1964 (GRUR 1964, 392, 393 - Weizenkeimöl) ausgeführt, daß derjenige, der durch seine Information eine Tageszeitung zu einer bestimmten Berichterstattung veranlasse und dabei durch sein Verhalten zu erkennen gebe, daß er die Fassung des Zeitungsberichts vor dessen Veröffentlichung nicht überprüfen wolle, sich im Rahmen seiner Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus wettbewerbswidrigem Verhalten sowohl eine sachlich unrichtige oder mißverständliche Darstellung als auch Schärfen der Ausdrucksweise des Presseberichts entgegenhalten lassen müsse, soweit nach den Umständen mit derartigen Abweichungen oder Ungenauigkeiten der Darstellung habe gerechnet werden müssen. Diese Grundsätze sind in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1966 (BGH GRUR 1967, 362, 365 - Spezialsalz) - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu Lasten des Informanten verschärft worden. Vielmehr hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf die vorbezeichnete "Weizenkeimöl" - Entscheidung bezogen und nicht in Zweifel gezogen, daß die Zurechenbarkeit des eingetretenen Erfolgs eine Frage der konkreten Fallgestaltung mit ihren maßgebenden Begleitumständen ist; eine Haftung des Informanten für jede Presseveröffentlichung, deren vorherige Überprüfung er sich nicht vorbehalten hat, ist dort nicht ausgesprochen worden, wenngleich auch darauf hingewiesen worden ist, daß bei der Tagespresse häufig mit Ungenauigkeiten oder Verallgemeinerungen der gegebenen Information gerechnet werden müsse (vgl. auch BGHZ 50, 1, 7, 8 - Pelzversand).

15

Das Berufungsgericht hat verneint, daß es der Beklagte gewesen sei, der den sich aus dem Artikel ergebenden, sachlich unrichtigen Eindruck (oben Ziff. I) verursacht habe. Falls das Berufungsurteil insoweit etwa dahin zu verstehen sein sollte, daß es jegliche Verursachung - unabhängig von ihrer Adäquanz - hätte verneinen wollen, so könnte dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war in dem dem beanstandeten Artikel zugrundeliegenden Interview des Beklagten von einer Wiedererlangung der Verlagsrechte an den Werken Walter Kollos die Rede, wenn auch der Zeuge P., wie er ausgesagt hat, nicht nach dem Rückerwerb aller Rechte gefragt hat; ferner hat der Beklagte dem Zeugen Pfeideler eine Aufstellung der Werke Walter Kollos übergeben, wenn auch ohne Anführung der Werke, um deren Verlags-rechte es sich damals gehandelt haben soll. Die Ursächlichkeit des vom Beklagten dem Zeugen P. gewährten Interviews läßt sich daher für den fraglichen Artikel nicht in Abrede stellen, auch wenn dabei berücksichtigt wird, daß offen geblieben ist, ob dieses Interview erst zeitlich nach dem Artikel in der "Welt" vom 3. Oktober 1969 über das Urteil des Bundesgerichtshofs in einer anderen, aber auch Werke von Walter Kollo betreffenden Sache erfolgt ist.

16

4.

Dagegen kann die tatrichterliche Würdigung, daß der Beklagte jedenfalls den sachlich unrichtigen Eindruck in dem beanstandeten Artikel über seinen Rückerwerb aller - und damit auch der bei der Klägerin liegenden - Verlagsrechte an den Werken Walter Kollos nicht adäquat verursacht habe, nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

17

a)

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte in dem Interview keine unrichtigen Angaben über den Verbleib der Verlagsrechte gemacht habe; er habe insoweit lediglich wahrheitsgemäß erklärt, er führe Prozesse, in denen es um den Rückerwerb von Rechten an den Werken seines Vaters gehe. Soweit die Revision sich gegen diesen Ausgangspunkt wendet, greift sie die Beweiswürdigung an, ohne dabei einen Rechtsverstoß geltend machen zu können. Sie kann daher auch nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe der Aussage des Zeugen P. zu viel Gewicht beigemessen. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß der Aussage des Zeugen Glauben schenken, da sie ohne inneren Widerspruch sei und weil es bei dem vom Zeugen geschilderten Interview um eine Berichterstattung über den Ostpreußen Kollo für das "Ostpreußenblatt" gegangen sei, so daß eine Erörterung der Urheberrechtslage sowohl für den Beklagten als auch für den Zeugen fern gelegen habe. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob sich das Berufungsgericht für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen auch darauf beziehen konnte, daß der Beklagte in einer zur damaligen Zeit aufgegebenen Anzeige in der Zeitschrift "Das internationale Podium" insoweit keine unrichtigen Angaben gemacht habe und es daher unwahrscheinlich sei, daß der Beklagte zu etwa derselben Zeit den Zeugen P. unrichtig informiert habe. Auch der Erfahrungssatz, daß die Fassung von Überschrift, Untertitel und Vorspann eines Artikels, auch wenn sie von der Redaktion gestaltet werden, im allgemeinen auf dem mitgeteilten Text und auf den diesem zugrundeliegenden Informationen beruhen, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war dem fraglichen Artikel unter anderem in der "Welt" ein Pressebericht über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 1969 vorangegangen, in dem es ebenfalls um den Rückerwerb von Verlagsrechten durch den Beklagten an Werken von Walter Kollo gegangen war. Wenn das Berufungsgericht den angeführten Erfahrungssatz nicht hat Platz greifen lassen, weil in der Redaktion der "Welt am Sonntag" dieser weitere Pressebericht bekannt gewesen sei, so kann das nicht aus Rechtsgründen angegriffen werden.

18

b)

Hat aber der Beklagte danach in dem fraglichen Interview lediglich erklärt, er führe Prozesse, in denen es um den Rückerwerb von Rechten an den Werken seines Vaters gehe, so kann es nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn der Tatrichter mit Rücksicht auf die festgestellten besonderen Umstände den Beklagten nicht für die beanstandeten Äußerungen als verantwortlich angesehen hat. Nach Auffassung des Berufungsgerichts brauchte der Beklagte vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, daß auf Grund seiner bloßen Angabe über Prozesse über den Rückerwerb von Urheberrechten behauptet werden würde, er habe die Rechte an bestimmten Titeln zurückerworben. Das Berufungsgericht hat sich insoweit darauf gestützt, daß das dem beanstandeten Artikel zugrundeliegende Interview für eine Artikelserie im "Ostpreußenblatt" bestimmt gewesen sei. Diese Zeitschrift war aber nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts ihrer Zielrichtung und ihres Leserkreises an einer Erörterung der Urheberrechtslage überhaupt nicht interessiert, so daß der Beklagte mit einer solchen Erörterung nicht zu rechnen brauchte. Die Behauptung der Klägerin, es habe vor dem beanstandeten Artikel noch hierfür ein besonderes Interview mit dem Beklagten stattgefunden und in diesem Interview habe der Beklagte weitergehende und dem Inhalt des Artikels mit seiner Überschrift, seinem Untertitel und Vorspann entsprechende Äußerungen abgegeben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß als nicht erwiesen erachtet. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Pfeideler brauchte das Berufungsgericht insoweit auch dem Umstand keine Bedeutung beimessen, daß der Beklagte zunächst offenbar selbst der Meinung gewesen war, es habe noch ein Interview stattgefunden.

19

4.

An dieser Beurteilung könnte sich auch dann nichts ändern, wenn zugunsten der Revision davon ausgegangen wird, daß der Beklagte - was das Berufungsgericht verneint hat - zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hätte. Wenn auch bei einem Vorgehen zu Zwecken des Wettbewerbs teilweise sehr enge Maßstäbe angelegt werden müssen (vgl. BGHZ 50, 1, 5 - Persianer-Stückemäntel BGH GRUR 1964, 329, 394 - Weizenkeimöl), so kann doch nicht von dem Erfordernis einer adäquaten Verursachung abgesehen werden (vgl. BGH aaO).

20

III.

Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Sprenkmann
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger