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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1966, Az.: Ib ZR 125/64
„Spezialsalz“

Zum Begriff des diätetischen Lebensmittels und des Zusetzens von Fremdstoffen; Zulässigkeit des Zusatzes von Eisen zu einem zugleich zum allgemeinen Verbrauch bestimmten diätetischen Lebensmittel; Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch von Werbebehauptungen bezüglich Bad Reichenhaller Spezialsalz ; Irreführende Gesundheitswerbung durch Darstellung des im Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalten Zusatzes an Eisen als gesundheitsfördernd; Einstehenmüssen für die Veranlassung von in den Presseorganen aufgestellten, inhaltlich irreführenden Werbebehauptungen; Bedeutung des Absatzgebiets im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei irreführenden Werbungen für die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnisse; Hervorrufen einer irrigen Verbrauchervorstellung durch die Verwendung des Wortes "Spezial"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.12.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 125/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12114
Entscheidungsname
Spezialsalz
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.03.1964
LG München I - 15.10.1962

Fundstellen

  • BGHZ 46, 305 - 313
  • DB 1967, 461 (Volltext)
  • MDR 1967, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 675-680 (Volltext mit amtl. LS) "Spezialsalz"

Verfahrensgegenstand

Spezialsalz

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Begriff des diätetischen Lebensmittels und des Zusetzens von Fremdstoffen.

  2. b)

    Der Zusatz von Eisen zu einem diätetischen Lebensmittel, das zugleich zum allgemeinen Verbrauch bestimmt ist (hier: Speisesalz), ist nur dann zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, daß der Zusatz nach Art und Menge gesundheitlich selbst dann unbedenklich ist, wenn auch die Hersteller anderer zum allgemeinen Verbrauch bestimmter Lebensmittel diesen einen entsprechenden Zusatz beigeben.

  3. c)

    Ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in der Hauptsache durch ein vom Beklagten abgegebenes Unterlassungsversprechen erledigt, so kann dem Kläger die Befugnis der Veröffentlichung des Unterlassungsversprechens unter dem Gesichtspunkt des Beseitigungsanspruchs zuerkannt werden.

  4. d)

    Bei der im Rahmen des § 23 Abs. 4 UWG (Veröffentlichungsbefugnis) vorzunehmenden Interessenabwägung ist, wenn der Klageanspruch aus § 3 UWG begründet ist, nicht nur das Interesse des Klägers, sondern auch das der Allgemeinheit an der Richtigstellung der irreführenden Werbebehauptung zu berücksichtigen.

Der Zivilsenat I b des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. März 1964 wird zurückgewiesen, soweit sie sich richtet

    1. a)

      gegen die Verurteilung zu II des Urteils,

    2. b)

      gegen die Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichte München I vom 15. Oktober 1962, Ziffer I 1 und 2,

    3. c)

      gegen die der Verurteilung zu a) und b) entsprechende, durch Ziffer III des Berufungsurteils zuerkannte Befugnis der Veröffentlichung beider Urteile.

  2. 2.

    Im übrigen wird das Urteil des Berufungsgerichts, jedoch mit Ausnahme

    1. a)

      der nicht angefochtenen Zurückweisung des zu II a der Berufungsanträge gestellten Hilfsantrages (Menge des Eisenzusatzes),

    2. b)

      des zu IV der Berufungsanträge gestellten Antrages (Widerrufsbegehren), auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte vertreibt seit 1955 Speisesalz, das als Siedesalz der Staatlichen Saline Bad Reichenhall gewonnen wird und das nach der Behauptung der Beklagten in der seit September 1961 gemäß Rezeptur III (GA 437) hergestellten Form verstärkt mit Eisen angereichert sein soll.

2

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, die mit der Beklagten im Wettbewerb steht, zahlreiche Werbebehauptungen der Beklagten als Wettbewerbs fremd und irreführend angegriffen. Bezüglich einzelner dieser Behauptungen hat die Beklagte strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Rechtsstreit wurde insoweit und hinsichtlich des Antrages der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung ihrer Warenzeichen Nr. 703 586 und 699 826 einzuwilligen, übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Parteien beantragten insoweit wechselseitig Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits.

3

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin zuletzt folgende Anträge gestellt:

  1. I.

    Die Beklagte zu verurteilen bei Meidung fiskalischer Strafen die folgenden Behauptungen zu unterlassen:

    1. a)

      Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte einen bei Eisenmangel gesundheitsfördernden Zusatz an Eisen,

    2. b)

      gesund würzen mit Bad Reichenhaller Spezialsalz,

    3. c)

      Bad Reichenhaller Spezialsalz ist gesundheitsfördernd,

    4. d)

      Bad Reichenhaller Spezialsalz ist ein Spezialsalz, dem von vornherein Mineralstoffe beigegeben sind und zwar in einem wissenschaftlichen Verhältnis, so wie sie der Körper am günstigsten aufnehmen und verarbeiten kann - was liegt also näher, ein Spezialsalz zu schaffen, dem wichtige Mineralstoffe (Ausgleichsalze) von vornherein beigegeben sind und noch dazu in einem wissenschaftlich begründeten Verhältnis nach Menge, so wie sie der Körper am günstigsten aufnehmen und verarbeiten kann,

    5. e)

      Bad Reichenhaller Spezialsalz ist die durchdachte Lösung dieses Problems bzw. die durchdachte Lösung dieses Problems stellt Bad Reichenhaller Spezialsalz dar, anerkannt von führenden Wissenschaftlern der Weltgesundheitsorganisation,

    6. f)

      im Bad Reichenhaller Spezialsalz sind alle notwendigen Mineralsalze und Spurenelemente enthalten. Wer also Bad Reichenhaller Spezialsalz zum Würzen bevorzugt, fügt seinem Organismus gleichzeitig biologisch notwendige Substanzen zu.

    7. g)

      Angereichert mit dem wichtigen Spurenelement Eisen fördert Bad Reichenhaller Spezialsalz die Blutbildung. Es ist von zahlreichen medizinischen Kapazitäten begutachtet und empfohlen.

    8. h)

      Der Mehrwert von Bad Reichenhaller Spezialsalz entscheidet.

    9. i)

      Der Mehrwert von Bad Reichenhaller Spezialsalz besteht u.a. in der einzigartigen Qualität desselben.

  2. II.

    Der Klägerin die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des verfügenden Teiles des Urteiles zuzuerkennen.

  3. III.

    Die Beklagte zum Widerruf folgender Behauptungen zu verurteilen:

    "Bad Reichenhaller Spezialsalz sei ein Spezialsalz für die Gesundheit",

    "Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte Spurenelemente für die Gesundheit".

    Hilfsweise:

    Festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, diese beiden Behauptungen aufzustellen.

4

Den Antrag zu Ia stützte die Klägerin auf die von der Beklagten damals benutzte Packung ihres Erzeugnisses; diese zeigte auf einer Schmalseite u.a. den Aufdruck "Seine besonderen Eigenschaften erhält es durch ... sowie durch einen bei Eisenmangel gesundheitsfördernden Zusatz von Eisen in konstanter Menge". Die Klägerin ist der Ansicht, die Beimischung von Eisen verstoße gegen die Vorschriften der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBl 1959 I 742). Die Werbeangabe sei auch irreführend, weil der Zusatz an Eisen so geringfügig sei, daß er eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht begründe.

5

Den Anträgen zu Ib bis e legte die Klägerin Abhandlungen zugrunde, die sich mit dem Erzeugnis der Beklagten befaßten und in folgenden Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind:

"Frankfurter Nachtausgabe" vom 28. September 1960,

"Der Sortimenter" vom 23. September 1960,

"Frankfurter Abendpost" vom 12. Oktober 1960,

"Die Ernährung" vom Oktober 1960,

"Münchener Merkur" vom 23. September 1960.

6

Die Klägerin erblickt in diesen Ausführungen, die auf eine Information durch die Beklagte zurückzuführen seien, eine irreführende Gesundheitswerbung.

7

Die unter If der Klageanträge angegriffenen Werbebehauptungen (Hinweis auf Mineralsalze und Spurenelemente) fanden sich in dam Inserat der Beklagten in der "Frankfurter Abendpost" vom 18. Oktober 1960, die unter Ig angeführten Werbebehauptungen in der "Lebensmittelzeitung" vom 15. Juni 1962, und die unter Ih und i bezeichneten Werbebehauptungen in derselben Zeitung, sowie in der "Rundschau für den deutschen Einzelhändler" vom Juli 1962. Die Werbebehauptungen zu f bis i sind nach Ansicht der Klägerin gleichfalls irreführend.

8

Die Beklagte hat Abweisung der verbliebenen Klageanträge beantragt und insbesondere behauptet, die den Anträgen zu Ib bis f zugrundeliegenden Veröffentlichungen seien nicht von ihr veranlaßt oder beeinflußt worden; die übrigen Werbebehauptungen seien gerechtfertigt. Die jetzt unstreitig verwendete Packung ihres Erzeugnisses entspreche den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und gebe die dem Salz beigegebenen Zusätze, insbesondere den inzwischen erhöhten Zusatz an Eisen, genau wieder. Die Verwendung des Wortes "Mehrwert" sei danach berechtigt.

9

Das Landgericht hat nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen (Prof, Dr. A.) dahin entschieden:

  1. I.

    Der Beklagten wird bei Meidung fiskalischer Strafen verboten, für das von ihr vertriebene "Bad Reichenhaller Spezialsalz" reit den Behauptungen zu werben:

    1. 1.

      "Was liegt also näher, als ein Spezialsalz zu schaffen, dem von vornherein wichtige Mineralstoffe beigegeben sind und zwar in einem wissenschaftlichen Verhältnis, so wie sie der Körper am günstigsten aufnehmen und verarbeiten kann". "Bad Reichenhaller Spezialsalz ist die durchdachte Lösung dieses Problems, anerkannt von führenden Wissenschaftlern der Weltgesundheitsorganisation. Aus feinstem Siedesalz hergestellt, erhalte es seine besonderen Eigenschaften durch die Mineralstoffe Kalium, Calcium und Magnesium sowie durch einen Zusatz von blutförderndem Eisen".

    2. 2.

      In dem Bad Reichenhaller Spezialsalz sind alle lebensnotwendigen Mineralsalze und Spurenelemente enthalten. Wer also Bad Reichenhaller Spezialsalz zum Würzen bevorzugt, führt seinem Organismus gleichzeitig biologisch notwendige Substanzen zu.

    3. 3.

      "Der Mehrwert entscheidet" in alleiniger Herausstellung und - oder unter Hinweis auf die "einzigartige Qualität" des Bad. Reichenhaller Spezialsalzes.

    4. 4.

      "Das Bad Reichenhaller Spezialsalz ist von zahlreichen medizinischen Kapazitäten begutachtet und empfohlen.

  2. II.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. III.

    Die Beklagte hat 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten zu tragen.

  4. IV.

    Veröffentlichungsbefugnis.

10

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

11

Die Klägerin hat beantragt:

  1. I.

    Das angefochtene Urteil in Ziffer II aufzuheben.

  2. II.

    Der Beklagten bei Meidung fiskalischer Strafen zu verbieten, für das von ihr vertriebene Bad Reichenhaller Salz mit folgenden Hinweisen oder Behauptungen zu werben:

    1. a)

      Das Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte einen Zusatz von Eisen z.B. in der Form von Eisenpyrophosphat mit Ammoncitrat,

    2. b)

      das Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte einen bei Eisenmangel gesundheitsfördernden Zusatz von Eisen,

    3. c)

      das Bad Reichenhaller Spezialsalz beuge Eisenmangelzuständen, vor allem bei Frauen, Kindern und Jugendlichen vor,

    4. d)

      daß man mit dem Bad Reichenhaller Spezialsalz gesund würze,

    5. e)

      daß der Genuß von Bad Reichenhaller Spezialsalz gesundheitsfördernd sei,

    6. f)

      daß dieses Salz ein "Spezialsalz" sei.

    Hilfsweise zu a):

    Daß Bad Reichenhaller Spezialsalz einen Zusatz von 24 mg Eisenpyrophosphat mit Ammoncitrat in einer täglichen Menge von 10 g Spezialsalz enthalte und daß in 100 g Spezialsalz 40 mg Eisen enthalten seien".

  3. III.

    Der Klägerin die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des verfügenden Teiles dieser Entscheidung und in erweiterter Form hinsichtlich des verfügenden Teiles des angefochtenen Urteils zuzuerkennen.

12

Ferner hat die Klägerin um die Verurteilung der Beklagten zum Widerruf derjenigen Werbebehauptungen gebeten, hinsichtlich deren die Unterlassungsanträge in der Hauptsache für erledigt erklärt worden waren (Berufungsantrag IV der Klägerin).

13

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin insbesondere geltend gemacht, der Eisenzusatz sei unzulässig, da das von der Beklagten vertriebene Erzeugnis kein diätetisches Lebensmittel sei; außerdem sei der zugesetzte Eisengehalt nicht so hoch, wie auf der Packung angekündigt. Sinngemäß setze die Beklagte ferner ihre frühere Werbung mit einer gesundheitsfördernden Wirkung ihres Salzes fort; das ergebe sich namentlich aus einer neuen Werbeschrift ("Gesalzene Geschichten vom Bad Reichenhaller Spezialsalz"). Irreführend wirke auch die Bezeichnung "Spezialsalz"; aus einer von der Klägerin veranlaßten Verbraucherumfrage des EMNID Instituts für Verbraucherforschung vom Jahre 1963 ergebe sich, daß die früheren Werbebehauptungen der Beklagten über gesundheitsfördernde Wirkungen entgegen der Annahme des Landgerichts in der Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise haften geblieben seien.

14

Die Beklagte hat Abweisung der Klage in vollem umfange beantragt. Hinsichtlich der mit den Anträgen zu II d und e angegriffenen Werbebehauptungen hat sie geltend gemacht, diese nicht aufgestellt und auch nicht veranlaßt zu haben. Die Bezeichnung Spezialsalz sei nicht allein durch den Zusatz von Eisen, sondern insbesondere auch dadurch gerechtfertigt, daß das von ihr vertriebene Salz auf Grund eines besonderen Zusatzes immer trocken und streufähig bleibe. Hinsichtlich der Werbebehauptungen, deretwegen sie vom Landgericht verurteilt worden war, bestritt die Beklagte unter Anbietung des Gegenbeweises, daß die in den genannten Zeitungen und Zeitschriften enthaltenen Ausführungen von ihr stammten oder veranlaßt seien. Sie erklärte ferner verbindlich, daß sie derartige Texte nicht verwenden werde. Hinsichtlich der in dem Urteil des Landgerichts unter I 3 und 4 aufgeführten Werbebehauptungen (betreffend den Mehrwert und die Begutachtung und Empfehlung durch zahlreiche medizinische Kapazitäten) bot die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die durch eine Vertragsstrafe von 1.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gesicherte Verpflichtung an, diese Behauptungen zu unterlassen. Die Klägerin hat diese Unterlassungserklärung nicht angenommen, weil sie die Vertragsstrafe für zu niedrig hielt und weil sie ferner der Ansicht war, ihr weiter verfolgter Beseitigungsanspruch hänge von dem Unterlassungsanspruch ab. In einem nachgereichten, nicht vorbehaltenen Schriftsatz hat die Beklagte sich gegebenenfalls zu einer höheren Vertragsstrafe bereit erklärt.

15

Das Berufungsgericht hat wie folgt erkannt:

  1. I.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1962 in Nr. II und IV abgeändert.

  2. II.

    Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, über die ihr durch das Urteil des Landgerichtes bereits untersagten Werbebehauptungen hinaus bei der Werbung für das von ihr vertriebene "Bad Reichenhaller Spezialsalz" folgende Behauptungen aufzustellen:

    1. a)

      Gesund würzen mit "Bad Reichenhaller Spezialsalz"

    2. b)

      "Bad Reichenhaller Spezialsalz ist gesundheitsfördernd".

  3. III.

    Der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, den verfügenden Teil dieses Urteils und des Endurteils des Landgerichts München I vom 15. Oktober 1962 in je einer Ausgabe der "Frankfurter Nachtausgabe", des "Münchner Merkur", der "Frankfurter Abendpost" und der "Lebensmittelzeitung" im Format DIN A 4 binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf Kosten der Beklagten bekanntzumachen.

  4. IV.

    Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

  5. V.

    Die Beklagte hat 2/3, die Klägerin 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

16

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt mit der Anschlußrevision, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin zu entscheiden, soweit es sich um die Anträge zu II a, b, c und f, sowie III handelt; hilfsweise beantragt die Klägerin, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, die Beklagte hilfsweise ferner um Gewährung einer Aufbrauchfrist für ihre Salzpackungen und ihr Prospektmaterial.

Entscheidungsgründe

17

A.

Nach teilweiser Erledigung der früher gestellten Klageanträge stehen im Revisionsrechtsaug zur Hauptsache noch folgende Werbebehauptungen zur Entscheidung:

  1. a)

    "Was liegt also näher, als ein Spezialsalz zu schaffen, dem von vornherein wichtige Mineralstoffe beigegeben sind ..." (Landgerichtsurteil I 1);

  2. b)

    "In dem 'Bad Reichenhaller Spezialsalz' sind alle lebensnotwendigen Mineralsalze und Spurenelemente enthalten ..." (Landgerichtsurteil I 2);

  3. c)

    "Gesund würzen mit 'Bad Reichenhaller Spezialsalz'" (Berufungsurteil II a);

  4. d)

    "Bad Reichenhaller Spezialsalz ist gesundheitsfördernd" (Berufungaurteil II b);

  5. e)

    "Der Mehrwert entscheidet ..." (Landgerichtsurteil I 3);

  6. f)

    "Das 'Bad Reichenhaller Spezialsalz' ist von zahlreichen medizinischen Kapazitäten begutachtet und empfohlen" (Landgerichtsurteil 14);

  7. g)

    das Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte einen Zusatz von Eisen z.B. in der Form von Eisenpyrophosphat mit Ammoncitrat (Berufungsklageantrag II a);

  8. h)

    das Bad Reichenhaller Spezialsalz enthalte einen bei Eisenmangel gesundheitsfördernden Zusatz von Eisen (Berufungsklageantrag II b);

  9. i)

    das Bad Heichenhaller Spezialsalz beuge Eisenmangelzuständen, vor allem bei Frauen, Kindern und Jugendlichen vor (Berufungsklageantrag II c);

  10. k)

    das Bad Reichenhaller Spezialsalz sei ein Spezialsalz (Berufungsklageantrag II f).

18

Hinsichtlich der Werbebehauptungen zu a bis f hat das Berufungsgericht der Unterlassungsklage stattgegeben; wegen der weiteren Werbebehauptungen g bis k hat es die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten richtet sich gegen die Verurteilung zu a bis f, die Anschlußrevision gegen die Abweisung der Klage zu g bis k.

19

B.

Revision der Beklagten.

20

I.

Unterlassungsanträge.

21

1.

Das Berufungsgericht sieht in den unter A a bis f aufgeführten Werbebehauptungen irreführende Angaben tatsächlicher Art, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen und die deshalb gegen § 3 UWG verstießen.

22

Die Revision der Beklagten wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Werbebehauptungen des angegebenen Inhalts einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellen würden; insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich. Die Revision macht vielmehr, in Übereinstimmung mit der Rechtsverteidigung der Beklagten im zweiten Rechtszuge, nur geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Beklagte die Werbebehauptungen zu A a bis d aufgestellt habe, weil sie für die Presseveröffentlichungen einzustehen habe, auf die sich das Berufungsgericht in diesen Punkten gestützt hat. Die Verurteilung bezüglich der unter A e und f aufgeführten Werbebehauptungen greift die Revision der Beklagten dagegen mit der Begründung an, insoweit sei die Wiederholungsgefahr durch ihr von der Klägerin nicht angenommenes Angebot einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt.

23

2.

Werbebehauptungen zu A a bis d.

24

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts finden sich die Werbebehauptungen zu A a und b in den im Tatbestand aufgeführten Zeitungen und Zeitschriften, und zwar in der Erscheinungsweise eines redaktionellen Beitrags. Der zum Teil auch ausdrücklich erwähnte Anlaß dieser Veröffentlichungen war die IKOFA-Ausstellung 1960 in München, auf der die Beklagte einen Werbestand hatte. Die weiteren Werbebehauptungen zu A c und d waren nur in der Überschrift und der Einleitung zu redaktionellen Ausführungen der "Frankfurter Nachtausgabe" vom 28. September 1960 enthalten. Weil sie in den übrigen Presseveröffentlichungen nicht wiederkehrten, hatte das Landgericht angenommen, daß diese beiden Werbebehauptungen nicht von der Beklagten zu vertreten seien. Das Berufungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, auch diese Werbebehauptungen bildeten mit den in derselben Ausgabe enthaltenen weiteren Werbebehauptungen (zu A a und b) nach Zweck und Inhalt eine Einheit und könnten nicht losgelöst von diesen gewürdigt werden. Die Beklagte habe für sie deshalb in gleicher Weise nach § 13 Abs. 3 UWG einzustehen, wie für die übrigen Presseveröffentlichungen. Daß der wesentliche irreführende Kern aller dieser Veröffentlichungen auf die Beklagte als Informationsquelle zurückzuführen sei, schließt das Berufungsgericht vor allem daraus, daß die Veröffentlichungen zum größten Teil sogar im Wortlaut übereinstimmten. Belanglos sei insbesondere, ob die Beklagte diese Ausführungen selbst verfaßt habe; einer Erhebung der von ihr hierfür angebotenen Beweise bedürfe es nicht.

25

a)

Die Revision der Beklagten verweist demgegenüber auf Beweisanträge, die diese im zweiten Rechtszuge gestellt hat (Schriftsatz vom 11. März 1963, S. 2; vom 26. Juni 1963, S. 2 und 13; GA 529, 561, 572), wonach die Beklagte nicht Urheberin der fraglichen Presseveröffentlichungen gewesen sei und auch keinerlei Einfluß auf deren Inhalt oder Formulierung genommen habe. Die hierauf gestützte Rüge einer Verletzung des § 286 ZPO ist jedoch nicht begründet.

26

b)

Es handelt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um die Frage, ob die Beklagte oder eine der Personen, für deren wettbewerbswidriges Verhalten die Beklagte nach § 13 Abs. 3 UWG einzustehen hat, die in den Presseorganen aufgestellten, inhaltlich, irreführenden Werbebehauptungen veranlaßt haben. Dazu genügt auch eine mündliche Information der Presse, insbesondere eine Information durch Mittelsmänner. Ist eine solche Information nachgewiesen, so hat der Informierende auch dann für den Inhalt der Presseveröffentlichung, sowie für Ungenauigkeiten oder Verallgemeinerungen, wie sie sich in derartigen Fällen erfahrungsgemäß häufig ergeben, einzustehen, wenn er die Formulierung des mitgeteilten Inhalts dem Informierten überlassen hat, ohne sich eine Überprüfung vor der Veröffentlichung vorzubehalten (BGH GRUR 1964, 392, 393 - Weizenkeimöl).

27

Das Berufungsgericht, das ersichtlich im wesentlichen von derselben Rechtsauffassung ausgegangen ist, hat deshalb mit Recht kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß die Veröffentlichungen in der Formulierung zum Teil etwas voneinander abweichen. Das Berufungsgericht hält sich ferner im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung, wenn es die Werbebehauptungen zu A c und d, obwohl diese nur in einem Falle vorgekommen sind, auf eine entsprechende inhaltliche Information der Beklagten oder eines Beauftragten der Beklagten - vorausgesetzt, daß eine solche Information stattgefunden hat - zurückführt; denn auch mit derartigen verallgemeinernden Werbebehauptungen war, wenn die Formulierung der Presseveröffentlichung dem Beauftragten des Presseorgans überlassen wurde, nach der Sachlage deshalb zu rechnen, weil sie, wie das Berufungsgericht sich ausdrückt, mit dem Übrigen Teil der Veröffentlichung nach Zweck und Inhalt eine Einheit bildeten.

28

Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizutreten, daß die gegebene Sachlage dafür spricht, daß die fraglichen Presseveröffentlichungen auf eine Information durch die Beklagte oder durch einen ihrer Angestellten oder Beauftragten zurückgehen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte allerdings Beweis zunächst dafür angeboten, daß sie nicht "Urheberin der Texte" sei und daß der angegriffene Text im Falle der "Frankfurter Abendpost" von deren Redakteur Schmidt stamme. Nachdem die Klägerin demgegenüber darauf hingewiesen hatte, diese Formulierung der zu beweisenden Tatsache lasse es offen, daß die fraglichen Veröffentlichungen auf Material zurückgehen, das von der Beklagten geliefert sei, verdeutlichte die Beklagte ihre Behauptungen dahin, daß sie weder Auftrag zur Veröffentlichung in der Frankfurter Abendpost erteilt noch irgendwie einen Einfluß auf diese Veröffentlichung, sei es auf ihren Inhalt oder auf ihre Formulierung, genommen habe; dazu hat sie sich auf das Zeugnis des Redakteurs S. und des Leiters ihrer Werbeabteilung, Dr. Veit V., bezogen; den letzteren Zeugen hat die Beklagte auch dafür benannt, daß sie nicht Urheberin der übrigen Veröffentlichungen sei.

29

Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Übergehung dieser Beweisanträge kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Es ist zunächst kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht, wie auch schon das Landgericht, ersichtlich von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, daß Presseveröffentlichungen, in denen eine bestimmte Ware eines namentlich genannten Unternehmens in besonderer Weise hervorgehoben wird, auch dann auf eine entsprechende Information des Unternehmens zurückgehen, wenn sie aus Anlaß einer Ausstellung erscheinen. Das Landgericht, an dessen Beurteilung sich das Berufungsgericht insoweit ersichtlich anschließt, hatte hierzu noch hervorgehoben, daß dies in derartigen Fällen nach Kenntnis der mit diesen Fragen ständig befaßten Kammer üblich sei. Ergänzend war dabei auf den Umstand hingewiesen worden, daß in einer der Presseveröffentlichungen die übliche Werbedarstellung der Salzpackung der Beklagten abgebildet worden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts geht ersichtlich nicht etwa dahin, daß die Beklagte - durch ein vertretungsberechtigtes Organ handelnd - die Informationen erteilt habe; es kann deshalb nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Ablehnung des im Urteil erwähnten Beweisangebots nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht unterstellt, die Beklagte selbst und insbesondere der als Zeuge benannte Leiter ihrer Werbeabteilung hätten die fraglichen Informationen nicht selbst erteilt, daß es aber andererseits davon überzeugt ist, daß irgendein Beauftragter der Beklagten, für den sie nach § 13 Abs. 3 UWG einzustehen hat, die Quelle der Informationen bildet. Diese Feststellung wird nicht erschüttert, wenn die in das Wissen der benannten Zeugen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden.

30

Auch die von der Revision aufgezeigten Möglichkeiten, daß sich Journalisten an eine der früher von der Beklagten beauftragten Werbeagenturen gewandt haben, oder daß sich mehrere Journalisten während der IKOFA-Ausstellung zusammengesetzt und aus Arbeitsersparnis gründen einen gemeinsamen Text verfaßt haben, können die Verfahrensrüge nicht begründen. Dieser Revisionsangriff ist zwar im Rahmen des § 286 ZPO zulässig, soweit mit ihm geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe seiner tatsächlichen Würdigung eine in unzulässiger Weise verallgemeinerte Lebenserfahrung zugrunde gelegt, also nicht gesehen, daß Presseinformationen in derartigen Fällen auch auf andere Weise zustande kommen können. Dies kann jedoch bei dem Berufungsgericht, das nach der Geschäftsverteilung ständig mit Fragen der Werbung auch in Presseerzeugnissen befaßt ist, im vorliegenden Falle nicht angenommen werden. Dagegen, daß das Berufungsgericht die jetzt hervorgehobenen Möglichkeiten überhaupt nicht in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen habe, spricht schon, daß die Frage der Veranlassung der Veröffentlichungen im Hinblick auf die entsprechenden Ausführungen im Landgerichtsurteil unter den Parteien eingehend erörtert worden ist, die Beklagte aber diese Möglichkeiten während der langen Dauer des Rechtsstreits nicht als ernsthaft in Betracht kommend geltend gemacht hat. Ein Verfahrensfehler ist dem Berufungsgericht in diesem Punkte auch deshalb nicht vorzuwerfen, weil es der Beklagten eher als der Klägerin möglich sein mußte, bei den Presseorganen die Informationsquelle in Erfahrung zu bringen und weil ganz allgemein hinsichtlich der Frage, ob die in redaktionell aufgemachten Presseveröffentlichungen zugunsten eines bestimmten, auch namentlich genannten Unternehmens aufgestellten Werbebehauptungen auf das dadurch begünstigte Unternehmen oder auf einen seiner Beauftragten als Quelle zurückzuführen sind, die Anforderungen an den von Mitbewerbern im Rahmen des § 3 UWG zu führenden Beweis nicht überspannt werden dürfen. Wenn, wie im Streitfall, nach der Lebenserfahrung ein Schluß auf die Urheberschaft dieses Personenkreises sich aufdrängt, dann ist es vielmehr Sache des begünstigten Unternehmens, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs konkret darzutun. Das ist nicht geschehen.

31

Auf die weitere Frage, ob die angegriffenen Werbebehauptungen auf frühere eigene inhaltsgleiche Werbemaßnahmen der Beklagten zurückzuführen sind, und ob die Beklagte im Rahmen des Unterlassungsanspruchs auch in diesem Falle für sie einzustehen hätte, braucht hiernach nicht eingegangen zu werden.

32

3.

Werbebehauptungen zu A e und f (Mehrwert; medizinische Gutachten).

33

Das Berufungsgericht hat der Klage auf Unterlassung der Werbebehauptungen hinsichtlich das "Mehrwerts" des Bad Reichenhaller Spezialsalzes und seiner Begutachtung durch medizinische Sachverständige stattgegeben, weil auch diese Behauptungen irreführend gewesen seien (§ 3 UWG). Hiergegen erhebt die Revision der Beklagten keine Angriffe; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Dagegen bemängelt die Revision die Begründung des angefochtenen Urteils in der Frage der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt, die bei wettbewerbsfremden Äußerungen allgemein bestehende Vermutung der Wiederholungsgefahr sei im Streitfall nicht dadurch ausgeräumt worden, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe von 1.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, die fraglichen Behauptungen zu unterlassen. Die Klägerin habe dieses Angebot zum Abschluß eines Verpflichtungsvertrages nicht angenommen. Damit fehle es an der Sicherung der Unterlassungserklärung, und die Klägerin besitze keine Möglichkeit, einen Anspruch auf Vertragsstrafe geltend zu machen, wenn die Beklagte die Behauptungen weiter aufstellen sollte.

34

Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind begründet. Die bei Wettbewerbsveratößen grundsätzlich zu vermutende Gefahr der Wiederholung wird, wie in der Rechtsprechung seit längerer Zeit stets angenommen worden ist, durch eine Erklärung des Beklagten ausgeräumt, mit der er sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe bedingungslos zur Unterlassung weiterer Verletzungen verpflichtet. Dieser Wirkung einer solchen Erklärung steht der vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogene Umstand nicht entgegen, daß die beklagte Partei an ihrem Rechtsstandpunkt festhält, zu den streitigen Werbebehauptungen berechtigt zu sein. Eine Ausnahme von dem wiedergegebenen Grundsatz kann auch nicht allein damit begründet werden, daß die Klagepartei das in der gesicherten Unterlassungserklärung liegende Vertragsangebot der Gegenpartei nicht angenommen habe (BGH GRUR 1964, 82, 86 - Lesering). Wenn der Kläger ein derartiges, durch eine angemessene Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen ohne stichhaltigen Grund zurückweist, dann fehlt es an dem für den Unterlassungsantrag erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn die Unterlassungserklärung, wie im vorliegenden Falle anzunehmen ist, trotz ihrer Zurückweisung durch die Klagepartei von der beklagten Partei aufrechterhalten wird.

35

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht etwa mit dem Hinweis auf den nach § 23 Abs. 4 UWG von der Verurteilung zur Unterlassung abhängigen Anspruch auf Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis begründet werden. Denn dem Kläger steht die Möglichkeit offen, bei der ohnehin für die Veröffentlichungsbefugnis erforderlichen Fortwirkung der früheren wettbewerbswidrigen Behauptungen auch im Falle der Erledigung der Hauptsache des Unterlassungsbegehrens unter dem Gesichtspunkt des Beseitungsanspruchs nach §§ 249, 1004 BGB eine der Unterlassungserklärung angepaßte Form der Veröffentlichung zu fordern; gegebenenfalls kann das Gericht, da es sich insoweit nur um eine Anpassung des gestellten Antrages an die den Unterlassungsantrag erledigende Erklärung handelt, auch von sich aus die Veröffentlichungsbefugnis entsprechend abwandeln (BGH I ZR 170/60 vom 27. April 1962 - nicht veröffentlicht).

36

Das Berufungsgericht hätte hiernach nicht entscheidend darauf abstellen dürfen, daß die Klägerin das in der Unterlassungserklärung liegende Angebot der Beklagten nicht angenommen hat, sondern prüfen müssen, ob die Klägerin die Annahme dieser Erklärung ohne berechtigten Grund verweigert hat, insbesondere, ob die angebotene Vertragsstrafe angemessen erschien.

37

II.

Veröffentlichungsbefugnis.

38

Die teilweise Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich der Unterlassungsanträge (A e und f) zieht die entsprechende Aufhebung des Urteils bezüglich der Veröffentlichungsbefugnis nach sich (§ 23 Abs. 4 UWG). Soweit den Unterlassungsanträgen mit Recht stattgegeben worden ist (Anträge A a bis d), können dagegen die Angriffe der Revision gegen die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis nicht zum Erfolg führen.

39

Die Entscheidung über die Veröffentlichungsbefugnis ist weitgehend in das Ermessen des Tatrichters gestellt und unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur daraufhin, ob der Tatrichter dabei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit jedoch nicht ersichtlich.

40

Unbegründet ist zunächst der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe in prozessual unzulässiger Weise ohne eine dahingehende Behauptung der Klägerin festgestellt, die Tageszeitungen und Zeitschriften, in denen die Werbebehauptungen enthalten waren, seien "weit verbreitet", so daß die Irreführung mit großer Breitenwirkung erfolgt sei. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich, wie die Revision meint, bei den von der Klägerin vorgelegten Druckschriften um "unbedeutende Blätter" handle, und es liegt im Bereich tatrichterlicher Würdigung, eine weite Verbreitung dieser Presseerzeugnisse als gegeben anzunehmen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Befugnis der Veröffentlichung des Urteils auf eben diese Blätter beschränkt, so daß nicht einzusehen ist, daß das Berufungsgericht insoweit eine ermessenswidrige Verbreitung der Veröffentlichung über den Bereich der Verbreitung der angegriffenen Werbebehauptungen hinaus angeordnet habe.

41

Das Berufungsgericht hat ferner entgegen der Ansicht der Revision sehr wohl die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen, indem es ausdrücklich hervorgehoben hat, daß die Werbebehauptungen bereits vor mehreren Jahren aufgestellt worden sind und deshalb die Erinnerung der Verbraucher an diese Behauptungen nur noch verblaßt bestehen möge, indem es aber andererseits berücksichtigt hat, daß die irreführende Werbewirkung dieser Behauptungen im Rahmen der gesamten Werbebehauptungen der Beklagten zu würdigen sei und unter diesem Gesichtspunkt auch heute noch fortbestehe.

42

Ohne Erfolg beruft die Revision sich demgegenüber auf die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe für ihre Erzeugnisse nur ein unbedeutendes lokales Verbreitungsgebiet und habe nicht einmal behauptet, daß sie Umsatzrückgänge zu verzeichnen gehabt habe. Es kommt bei Klagen aus § 3 UWG nicht entscheidend auf den Umfang der gerade der klagenden Partei entstandenen Beeinträchtigung an. Vielmehr muß hier auch das Interesse der Allgemeinheit an der Richtigstellung der Werbeangaben berücksichtigt werden (Baumbach-Hefermehl, 9, Aufl., Anm. 9 zu § 23 UWG). Aus diesem Grunde ist es bei irreführenden Werbungen auch für die Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis nach § 23 Abs. 4 UWG nicht entscheidend, welches Absatzgebiet die Klagepartei im Augenblick der Verletzungshandlungen hatte.

43

Schließlich hat sich das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, mit seinen Ausführungen zur Veröffentlichungsbefugnis in Widerspruch zu der Begründung für die Abweisung des Widerrufsbegehrens gestellt, wo es verneint, daß die Werbebehauptungen eine fortwirkende Quelle der Schädigung der Klägerin bildeten und ausführt, der der Beklagten durch einen Widerruf entstehende Schaden würde außer jedem Verhältnis zu dem der Klägerin aus den früheren Werbebehauptungen entstandenen Schaden stehen.

44

Der behauptete Widerspruch besteht schon deshalb nicht, weil diese Ausführungen zu dem Widerrufsverlangen sich auf andere, von der Beklagten in noch früher liegender Zeit aufgestellte Werbebehauptungen beziehen. Hiervon abgesehen bestehen für den Widerrufsanspruch auch strengere Voraussetzungen als für das Begehren nach Zuerkennung der Veröffentlichungsbefugnis.

45

C.

Anschlußrevision der Klägerin.

46

I.

Eisenzusatz (Anträge oben A g bis i).

47

Die Anschlußrevision steht auf dem Standpunkt, der Zusatz von Eisen zu Speisesalz sei unzulässig; der Hinweis auf den gesetzlich verbotenen Eisenzusatz in dem Sinne, daß damit eine günstige Wirkung bei Eisenmangelzuständen erzielt werde, stelle daher einen Verstoß gegen §§ 1 und 3 UWG dar.

48

Es unterliegt an sich keinem Zweifel, daß es gegen § 3 UWG verstößt, wenn jemand ein Lebensmittel unter Hinweis auf einen Zusatz anpreist, der durch gesundheitspolizeiliche Gesetzesbestimmungen untersagt ist, denn damit wird die irrige Vorstellung der Verbraucher erweckt, es handle sich bei dem Zusatz um einen Vorzug der Ware, gegen den nach den gesundheitspolizeilichen Vorschriften keine Bedenken bestehen. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß es sich bei Schutzvorschriften gesundheitspolizeilicher Art nicht etwa um wertneutrale Vorschriften handelt, und daß deshalb deren Verletzung einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erzielung eines Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsverletzung begründen kann (BGHZ 22, 180[BGH 16.11.1956 - I ZR 150/54] - Arzneimittel; 23, 186 - Spalttabletten).

49

Die Klägerin erblickt in dem Zusatz von Eisen einen Verstoß gegen § 4 a Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 1958 (BGBl I S. 950), wonach Lebensmitteln bei ihrer Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung fremde Stoffe nur zugesetzt werden dürfen, wenn sie hierfür ausdrücklich zugelassen sind. Diese Vorschrift trug der Beunruhigung der Öffentlichkeit über ständig zunehmende Zusätze fremder Stoffe zu Lebensmitteln Rechnung (Amtl. Begründung, abgedruckt bei Erbs-Zipfel unter L 52 § 4 a Anm. 3). Die dazu ergangene Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln (Allgemeine Fremdstoffverordnung) vom 19. Dezember 1959 (BGBl I 742) sieht in ihrem Katalog (§ 2) Eisen als Zusatz nicht vor. Der Streit der Parteien geht darum, ob das Speisesalz der Beklagten unter die besonderen, hinsichtlich der zugelassenen Zusätze abweichenden Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 (BGBl I 415) fällt. Bereits die Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln (Diät-Fremdstoff-VO) vom 19. Dezember 1959 (BGBl I 744), die bis zum 31. Mai 1963 gegolten hat, ließ in § 2 Abs. 2 Nr. 5 Eisen (III) pyrophosphat der von der Beklagten verwendeten Form als Zusatz zu. Eine entsprechende Zulassung ist nunmehr in Ziffer I 6 der Anlage 2 zu § 7 der Verordnung über diätetische Lebensmittel ausgesprochen.

50

1.

Hiernach ist die Werbung der Beklagten mit dem Hinweis auf den Eisenzusatz jedenfalls dann unzulässig, wenn ihr Speisesalz kein diätetisches Lebensmittel ist. Das Berufungsgericht bejaht diese Eigenschaft. Es tritt dabei zunächst der Ansicht der Klägerin entgegen, es fehle bereits am Begriff des "Zusetzens" des Eisens zu einem diätetischen Lebensmittel.

51

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Verordnung vom 20. Juni 1963 nicht zu entnehmen, daß nur bei einem bereits vorhandenen diätetischen Lebensmittel Eisen beigefügt werden dürfe; es genüge vielmehr, daß der diätetische Zweck des Lebensmittels erst durch den Zusatz herbeigeführt werde, das Lebensmittel also seine Eigenschaft als diätetisches Lebensmittel erst durch den Zusatz erhalte.

52

Die Anschlußrevision meint demgegenüber, das Berufungsurteil enthalte insoweit einen Zirkelschluß; da das Gesetz den Zusatz von Eisen nur bei diätetischen Lebensmitteln gestatte, bei anderen Lebensmitteln aber verbiete, sei die Qualifikation als diätetisches Lebensmittel die Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Lebensmittel Eisen zugefügt werden dürfe; das Lebensmittel müsse daher schon vor Zufügung des Zusatzes ein diätetisches Lebensmittel sein.

53

Der Auffassung des Berufungsgerichts in dieser Frage ist beizutreten. Die richtige Auslegung kann nur aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Regelung gewonnen werden. Der Begriff des Zusetzens entstammt der Vorschrift des § 4 a des Lebensmittelgesetzes, welche in Verbindung mit § 5 a desselben Gesetzes die den Verordnungsgeber zum Erlaß der Fremdstoffverordnungen ermächtigende Grundlage darstellt. Zahlreiche Lebensmittel werden erst durch Bearbeitung und Verarbeitung gewonnen; kein Hersteller könnte sich, um dem Verbot des Zusetzens unzulässiger "Zusätze" zu entgehen, darauf berufen, daß er den nicht zugelassenen Stoff schon in einem Zeitpunkt beigefügt habe, in welchem das Lebensmittel noch nicht als solches hergestellt war. Der Begriff des Zusetzens ist hier daher nicht zeitlich dahin einzuengen, daß erst die Hinzufügung nach Herstellung eines Lebensmittels den Tatbestand des § 4 a des Lebensmittelgesetzes erfülle; der Zeitpunkt des Zusetzens ist vielmehr bedeutungslos; es kann während oder am Ende des Herstellungsvorgangs erfolgen (Dalcke-Fuhrmann, Strafrechtliche Nebengesetze, 27. Aufl., Anm. 3 zu § 4 a Lebensmittelgesetz). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes.

54

Im Anwendungsbereich der auf Grund der in §§ 4 a, 5 a des Lebensmittelgesetzes enthaltenen Ermächtigung ergangenen Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 kann der Begriff des Zusetzens nicht anders aufgefaßt werden. Dafür sprechen auch die Fassungen mehrerer Vorschriften dieser Verordnung. Nach §§ 5 und 12 Abs. 2 der Verordnung dürfen "bei der Herstellung" von diätetischen Lebensmitteln bestimmte Stoffe nicht zugesetzt werden, und nach § 7 der Verordnung sind "für diätetische Lebensmittel" die in der Anlage aufgeführten Stoffe zugelassen. Auch in § 2 Abs. 1 der Diät-Fremdstoff-VO vom 19. Dezember 1958 hieß es insoweit bereits, daß bestimmte Stoffe "als Zusatz bei der Herstellung diätetischer Lebensmittel" zugelassen seien.

55

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist einem Speisesalz, dem bei der Herstellung Eisen beigefügt wird, die Eigenschaft eines diätetischen Lebensmittels dann, aber nur dann zuzusprechen, wenn es im fertigen Zustand den in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über diätetische Lebensmittel aufgestellten weiteren Erfordernissen entspricht, während andererseits der Eisenzusatz ein Lebensmittel nicht schon deshalb zu einem diätetischen macht, weil er in dieser Verordnung als Zusatz zugelassen ist. Dies hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.

56

2.

Die Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 schränkt den Begriff des diätetischen Lebensmittels bewußt ein (Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, 4. Aufl. Bd. III S. 428 Rdz. 16). Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung muß (a) zunächst ein diätetischer Zweck des Lebensmittels gegeben sein. Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung dienen Lebensmittel einem diätetischen Zweck, wenn sie dazu beitragen, "besonderen Ernährungserfordernissen auf Grund von Umständen wie Krankheit, Mangelerscheinung, Funktionsanomalie und Überempfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Bestandteile zu entsprechen". Die Begründung dieser Vorschrift (BR Drucks. 127/63) erläutert dies dahin, daß diätetische Lebensmittel solche Mittel seien, die vom behandelnden Arzt als Ergänzung zu seinem Heilplan empfohlen werden, die aber auch ohne ärztliche Empfehlung in "besonderen physiologischen Grenzsituationen" zur Anwendung kommen müssen. Diätetische Lebensmittel müssen sich (b) ferner von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art durch ihre Zusammensetzung oder ihre Eigenschaften "maßgeblich" unterscheiden. Schließ lieh (c) sind Lebensmittel dann keine diätetischen Lebensmittel, wenn sie nicht ausschließlich zu diätetischen Zwecken hergestellt sind oder keine ausschließlich diätetischen Zwecken dienende Bearbeitung erfahren haben (§ 1 Abs. 2 der VO).

57

a)

Die Anschlußrevision meint vor allem, die letztgenannte Voraussetzung (c) sei im Streitfall nicht gegeben. Darin kann ihr allerdings nicht beigetreten werden. Die zweite Alternative dieser Voraussetzung ist erfüllt. Es erscheint dem Senat nämlich nicht erforderlich, daß außer dem Bearbeitungsvorgang, der ausschließlich einem diätetischen Zweck dient (hier dem Zusatz von Eisen), keine anderen Bearbeitungsvorgänge stattfinden, denen eine solche Zweckbestimmung fehlt, wie etwa der Zusatz von Mitteln zur Erhaltung der Streufähigkeit des Salzes (dazu vgl. Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Speisesalz vom 5. August 1964, BGBl I 615). Es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn der Zusatz von Eisen ausschließlich einem diätetischen Zweck dient.

58

b)

Den diätetischen Zweck (a) bejaht das Berufungsgericht dahin, daß der Eisenzusatz Eisenmangelzuständen abhelfen solle; damit sei der Kreis der Abnehmer bezeichnet, an den die Beklagte sich wende; dieser Kreis könne nicht als nicht nennenswert oder als unbeträchtlich abgetan werden. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen handle es sich auch um eine diskutable Maßnahme. Mit dem weiteren Erfordernis (b), daß das Speisesalz der Beklagten sich von anderen Lebensmitteln vergleichbarer Art durch seine Zusammensetzung oder seine Eigenschaften maßgeblich unterscheiden muß, setzt das Berufungsgericht sich nicht auseinander.

59

c)

Diese Begründung rechtfertigt die Annahme, das von der Beklagten vertriebene Salz sei ein diätetisches Lebensmittel, schon deshalb nicht, weil nicht dargetan ist, daß sich das Speisesalz der Beklagten durch seinen Eisenzusatz maßgeblich von anderen Speisesalzen unterscheide.

60

Dem Umstand, daß die Verordnung vom 20. Juni 1963 die Herstellung von jodiertem Speisesalz regelt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts dafür entnommen werden, daß auch ein Speisesalz mit Eisenzusatz ein diätetisches Lebensmittel sei. Jodiertes Speisesalz ist nur bei ärztlich festgestelltem Jodmangel zu verwenden; auf den begrenzten Verbraucherkreis muß auf der Verpackung deutlich hingewiesen werden (§ 24 der Verordnung). Dadurch unterscheidet sich jodiertes Speisesalz maßgeblich von dem für den allgemeinen Verbrauch bestimmten Speisesalz.

61

Auch die Vorschrift (Anlage 2 zu § 7 der Verordnung), nach der Fleicherzeugnissen, Käse und Milcherzeugnissen, selbst wenn sie diätetische Lebensmittel sind, kein Eisenzusatz beigefügt werden darf, sagt nichts darüber aus, ob ein zu diätetischen Zwecken erfolgender Eisenzusatz bei einem sonstigen Lebensmittel dieses maßgeblich von anderen vergleichbaren Lebensmitteln unterscheidet. Die Stellungnahme des Sachverständigen dahin, daß ein solcher Zusatz bei Speisesalz eine "diskutable Maßnahme" sei, die eine gewisse Bedeutung haben könne, Eisenmangel zustände zu mildern, ist zu vage, um den Schluß auf einen maßgeblichen Unterschied zuzulassen. Das Gutachten ist überdies schon vor Erlaß der den Begriff des diätetischen Lebensmittels in der angegebenen Weise einschränkenden Vorschriften erstattet worden, hatte deshalb keinen Anlaß, auf die Frage der Maßgeblichkeit des Unterschieds gegenüber gewöhnlichem Speisesalz einzugehen.

62

d)

Die Begründung des angefochtenen Urteils trägt aber auch nicht die Annahme, das Speisesalz der Beklagten diene wegen seines Eisenzusatzes einem "diätetischen Zweck".

63

Für die Frage, ob der diätetische Zweck bei dem Speisesalz der Beklagten bejaht werden kann, kommt es vor allem darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Juni 1963 gegeben sind, der eine erhebliche Einschränkung des Begriffs des diätetischen Lebensmittels zum Inhalt hat. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, die gesetzliche Voraussetzung zu bejahen, wonach das Speisesalz der Beklagten dazu beitragen muß, einem "besonderen Ernährungserfordernis" zu entsprechen.

64

Zwar wird nicht angenommen werden können, daß der diätetische Zweck bei einem Lebensmittel, das für den allgemeinen Verbrauch bestimmt ist, in jedem Falle ausgeschlossen ist, in dem das Lebensmittel nur bei einer bestimmten Gruppe der Verbraucher eine diätetische Wirkung erzielt. Im vorliegenden Falle ist aber zunächst schon nicht ausreichend festgestellt, daß der Eisenzusatz, der dem Speisesalz der Beklagten beigegeben wird, nach Art und Umfang einem "besonderen" Ernährungserfordernis entspreche, das durch eine Mangelerscheinung hervorgerufen ist. Die Beklagte wirbt damit, "die Ernährungswissenschaft" habe festgestellt, der Eisenmangel sei die häufigste Mangelkrankheit unserer Zeit. Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an das Sachverständigengutachten darauf abstellt, daß Eisenmangelerscheinungen bei Frauen, Kindern und Jugendlichen bestehen, so macht gerade dieser sehr umfassende Kreis von Verbrauchern es erforderlich, durch einen Sachverständigen zu klären, ob das von der Beklagten vertriebene Speisesalz den Erfordernissen des § 1 Abs. 2 der Diätverordnung entspricht; der gerichtliche Sachverständige hatte, da diese Vorschrift bei Erstattung des Gutachtens noch nicht erlassen war, keinen Anlaß, auf diese Frage einzugehen.

65

Das angefochtene Urteil kann hiernach schon deshalb keinen Bestand haben, weil bisher nicht ausreichend festgestellt ist, daß das Speisesalz der Beklagten auf Grund der Verordnung über diätetische Lebensmittel vom 20. Juni 1963 als diätetisches Lebensmittel anzusehen sei.

66

3.

Auch wenn dies aber zu bejahen sein sollte, stände damit die Zulässigkeit des Eisenzusatzes bei dem Speisesalz der Beklagten deshalb noch nicht fest, weil es sich um ein diätetisches Lebensmittel handeln würde, das zugleich für den allgemeinen Verbrauch im Haushalt angepriesen wird und bestimmt ist. Dieser Umstand führt notwendig dazu, daß auch die allgemeine, den Zusatz von Fremdstoffen verbietende Vorschrift des § 4 a des Lebensmittelgesetzes in Betracht zu ziehen ist, da sie den Schutz der Allgemeinheit vor gesundheitlichen Gefahren bezweckt. In derartigen Fällen muß daher ferner geprüft werden, ob der Zusatz von Eisen, den der Gesetzgeber allgemein für nicht bedenkenfrei angesehen und deshalb ausgeschlossen hat, etwa in der später für diätetische Lebensmittel gestatteten besonderen chemischen Zusammensetzung auch dann hingenommen werden kann, wenn das Lebensmittel für den allgemeinen Verbrauch bestimmt ist. Keinesfalls kann dies schon deshalb angenommen werden, weil die in der Verordnung über diätetische Lebensmittel zugelassene Ausnahme das jüngere Gesetz darstellt und nur bestimmte Eisenverbindungen erlaubt. Das bedeutet für den Fall des Zusatzes von Eisen bei einem auch für den allgemeinen Verbrauch bestimmten Speisesalz: Es muß völlig sicher d.h. ohne in's Gewicht fallende wissenschaftliche, namentlich auch fachbehördliche Gegenstimmen, feststehen, daß der Zusatz für die Allgemeinheit unschädlich ist, und es muß zugleich für einen klar abgegrenzten Personenkreis (an Eisenmangel leidende Personen) der Zusatz nach Art und Menge ausreichen, um eine diätetische Wirkung zu erzielen, welche die Hervorhebung in der Werbung rechtfertigt. Da ferner bei Gestattung eines Eisenzusatzes zu dem von der Beklagten angestrebten diätetischen Zweck nicht verhindert werden könnte, daß auch Hersteller anderer Lebensmittel dazu übergehen, entsprechende Eisenmengen zuzusetzen, müßte auch noch geprüft werden, ob der Zusatz von Eisen selbst bei einer derartigen Häufung noch immer für die Allgemeinheit der Verbraucher mit Sicherheit unschädlich ist. Es kommt daher für die notwendig werdende erneute Verhandlung vor allem darauf an, durch Sachverständigenbeweis, zweckmäßig durch Anhörung des Bundesgesundheitsamts, zu klären, ob der Eisenmangel beim Menschen eine irgendwie feststellbare Erscheinung ist, ob ferner der von der Beklagten beigefügte Zusatz nach Art und Menge einerseits bei festgestelltem Eisenmangel ausreicht, um eine diätetische Wirkung zu erzielen, und ob er dann zugleich für Personen mit Sicherheit unschädlich ist, die nicht an Eisenmangel leiden. Wie die Klägerin unter Beweisantritt behauptet hat (Schriftsatz vom 22. Oktober 1963, S. 8, GA 591), kann ein solcher Zusatz bei diesen Personen unerwünschte Reaktionen, wie den Abbau von Vitaminen hervorrufen.

67

Die Ansicht des Berufungsgerichts müßte im Ergebnis dazu führen, daß jedes Lebensmittel, das ohne Rücksicht auf besondere Ernährungserfordernisse für den allgemeinen Verbrauch bestimmt ist, schon durch den Zusatz von Eisen in der hier gegebenen Form die Eigenschaft eines diätetischen Lebensmittels mit allen sich daraus für die Werbung ergebenden Vorteilen erhalten würde, was dem einschränkenden Zweck der Diätverordnung zuwiderliefe. Zu beanstanden ist in denselben Zusammenhang auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zugrundelegung eines täglichen Salzverbrauchs von 10 g sei auch dann bedeutungslos, wenn in Wirklichkeit nur 5 g für diesen Zweck gebraucht würden; denn es muß von dem normalen und darf nicht von einem überhöhten Salzverbrauch ausgegangen werden. Dabei ist noch zu berücksichtigen, welche Salzmenge bereits mit fertig gekauften Lebensmitteln aufgenommen wird. Schließlich kann es auch für die Frage der Maßgeblichkeit des Unterschiedes gegenüber normalem Speisesalz (oben Merkmal b) von Bedeutung werden, wenn der beigefügte Eisenzusatz etwa gerade aus dem Grunde geringfügig gehalten ist, weil er sonst für die Allgemeinheit der Verbraucher bedenklich werden könnte.

68

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit es die Klage hinsichtlich des werbenden Hinweises auf den Zusatz von Eisen abgewiesen hat.

69

Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß der Eisenzusatz für an Eisenmangel Leidende diätetisch wirksam, und für die Allgemeinheit der Verbraucher bloß unschädlich und mit Sicherheit unbedenklich ist, so wäre weiter zu prüfen, ob die angegriffene Werbung deshalb gegen die neben den lebensmittelrechtlichen Vorschriften anzuwendende Bestimmung des § 3 UWG verstößt, weil sie wegen der bereits hervorgehobenen begleitenden Werbung der Beklagten den Eindruck erwecken könnte, der Eisenzusatz sei bei allen Verbrauchern unterschiedslos von gesundheitlichem Nutzen, ein Eindruck, der allenfalls durch einen Hinweis darauf vermieden werden könnte, daß der Eisenausatz (nur) bei festgestelltem Eisenmangel von Nutzen sei.

70

II.

Bezeichnung als "Spezialsalz".

71

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Bezeichnung des von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisses als "Spezialsalz" sei allein schon im Hinblick auf den Eisenzusatz gerechtfertigt, der es von gewöhnlichem, durch irgendwelche Beimischungen nicht verändertem Speisesalz unterscheide. Ob daneben auch noch andere Gesichtspunkte, z.B. besondere Sortenwahl oder anderes die Bezeichnung rechtfertigen würden, könne dahingestellt bleiben. Eine Irreführung könne nicht dadurch erfolgen, daß die Verbraucher unter der Nachwirkung einer vorausgegangenen wettbewerbsfremden Werbung in Wahrheit nicht gegebene Eigenschaften dieses Erzeugnisses erwarten. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts beweise hierfür nichts, auch wenn seine Richtigkeit unterstellt werde. Die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Bezeichnung "Spezialsalz" benutzten Werbebehauptungen hätten in kurzer Zeit so vielfach gewechselt, daß aus diesem Gutachten eine bestimmte im Zusammenhang mit dem Ausdruck Spezialsalz verursachte irrige Vorstellung des kaufenden Publikums über das Erzeugnis nicht festzustellen sei.

72

Die Anschlußrevision erblickt in diesen Ausführungen einen Verstoß gegen § 3 UWG und § 286 ZPO. Sie macht geltend, die Beklagte habe die Bezeichnung "Spezialsalz" in einem uneingeschränkten Sinne als Spezialsalz für alle verwendet. Die Verbindung mit der Bezeichnung "Bad Reichenhall" erwecke den Eindruck, daß dieses Salz gesundheitliche Vorteile für alle Verbraucher habe. Dazu trete die Nachwirkung der früheren Gesundheitswerbung der Beklagten. Darauf sei es zurückzuführen, daß nach dem Emnid-Bericht von 1963 etwa 90 v.H. der Befragten dem Spezialsalz der Beklagten gesundheitliche Vorzüge zugeschrieben hätten. Bei Unterstellung der Richtigkeit dieser Feststellung sei es aber denkwidrig, wenn das Berufungsgericht darin keinen Nachweis für bestimmte Verbrauchervorstellungen, nämlich über ganz konkrete gesundheitliche Vorteile erblicke; denn der vom Berufungsgericht festgestellte ständige Wechsel der Werbebehauptungen der Beklagten habe lediglich die Einzelheiten und jeweiligen Konkretisierungen der in der Grundlinie stets gleichbleibenden Gesundheitswerbung betroffen.

73

2.

Die Angriffe der Anschlußrevision sind berechtigt.

74

Die Bezeichnung eines Erzeugnisses unter Beifügung des Wortes "Spezial" zu der gattungsmäßigen Bezeichnung der Ware ist im allgemeinen nicht auf Grund des § 3 UWG zu beanstanden, falls sich das Erzeugnis tatsächlich in irgend einer Weise von der normalen Ware gleicher Gattung abhebt. Denn mit diesem Wort wird nur das Besondere der Ware angedeutet, ohne irgend etwas Konkretes auszusagen. Eine irreführende Angabe tatsächlicher Art kann in der Verwendung des Wortes Spezial vielmehr nur dann gesehen werden, wenn durch sie irrige Vorstellungen über eine bestimmte Eigenschaft der Ware hervorgerufen werden. Insoweit ist dem Berufungsgericht daher beizutreten.

75

Es ist jedoch zu eng, wenn das Berufungsgericht aus dem Wechsel der früheren irrigen Werbebehauptungen der Beklagten den Schluß zieht, es könne sich keine bestimmte im Zusammenhang mit dem Ausdruck Spezialsalz verursachte irrige Verbrauchervorstellung entwickelt haben. Die wechselnden Werbebehauptungen hatten nämlich, wie die Anschlußrevision mit Recht geltend macht, den gemeinsamen Kern eines Hinweises auf günstige gesundheitliche Wirkungen in verschiedener Richtung. Auch eine nicht näher konkretisierte Vorstellung des Publikums dahin, eine Ware sei gesundheitsfördernd, stellt aber eine bestimmte, im Rahmen des § 3 UWG beachtliche Vorstellung dar; es ist nicht notwendig, daß der irrige Eindruck des Publikums sich auf Wirkungen des Erzeugnisses für bestimmte Krankheiten oder Zustände beziehe, wie dies in der früheren Werbung der Beklagten nach mehreren Richtungen hin angesprochen war (Knochenaufbau, Fettansatz, Stoffwechsel, Drüsenfunktionen, Körperflüssigkeit, Aufbau von Zähnen und dergl.). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil in diesem Punkte, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei Anlegung des gebotenen rechtlichen Maßstabes zur Bejahung einer Irreführung des Inhalts gelangt wäre, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise verbinde mit der Bezeichnung "Spezialsalz" die Vorstellung einer fördernden Wirkung für die menschliche Gesundheit im allgemeinen. Dem Revisionsgericht ist insoweit eine abschließende Beurteilung nicht möglich, da der Sachverhalt nicht geklärt ist. Das Revisionsgericht kann weder die von der Klägerin vorgelegten Gutachten würdigen noch gestattet der festgestellte Sachverhalt die Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils in seinem Ergebnis. Die Klägerin hat zwar erst im zweiten Rechtszuge die Verwendung der Bezeichnung "Spezialsalz" schlechthin angegriffen. Die für die irreführende Wirkung von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte finden sich jedoch bereits in der Klageschrift.

76

Das Berufungsgericht wird bei Prüfung der Frage, ob eine durch die frühere Gesundheitswerbung der Beklagten hervorgerufene irrige Vorstellung des Publikums sich seither erhalten hat, insbesondere auch beachten müssen, daß diese Vorstellung durch den gegenüber normalem Salz sehr viel höheren Preis dieses Salzes und durch den Hinweis auf seine Herkunft aus Bad Reichenhall unterstützt und aufrechterhalten worden sein könnte, Umstände, die für sich betrachtet den Vorwurf der unrichtigen Werbung nicht begründen würden. Außerdem wird zu berücksichtigen sein, daß vielen Verbrauchern bekannt ist, daß der Genuß von gewöhnlichem Speisesalz für bestimmte Gruppen von Menschen gesundheitsschädlich wirken kann und daß es deshalb naheliegt, daß sie das Besondere eines "Spezialsalzes" gerade auf dem Gebiete der gesundheitlichen Wirkung erwarten, sei es auch nur in der Weise, daß bei diesem Salz keine gesundheitlichen Nachteile eintreten.

77

Wenn das Berufungsgericht sich zu einer Beweisaufnahme durch Meinungsbefragung entschließt, wird es dabei nicht, wie es in der von der Klägerin veranlaßten Meinungsumfrage geschehen ist (Frage 5), die entscheidende Frage an die Verbraucher sogleich dahin formulieren dürfen: "Warum wird nach ihrer Ansicht das Bad Reichenhaller Salz wohl als Spezialsalz bezeichnet?" Denn durch eine solche Frage wird der Befragte vor eine andere Situation gestellt, als sie sich bei Begegnung mit der Ware im normalen Geschäftsverkehr ergibt; es ist deshalb nicht zu erwarten, daß eine solche Frage zu den Ergebnissen führt, die einer Befassung mit der Werbung der Beklagten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Es müßte statt dessen ohne besondere Hinlenkung der Aufmerksamkeit auf die Bezeichnung Spezialsalz zunächst etwa danach gefragt werden, was die gesamte Bezeichnung "Bad Reichenhaller Spezialsalz" dem Verbraucher sagt. Erst nach Beantwortung dieser Frage wären weitere Fragen danach anzuschließen, was der Befragte der Bezeichnung "Spezialsalz" entnimmt und schließlich, ob er darin einen. Hinweis auf eine günstige gesundheitliche Wirkung, auf gute Streufähigkeit, gute Qualität oder Anderes erblickt.

78

Wenn die weitere Beweisaufnahme ergibt, daß der Eisenzusatz für nicht an Eisenmangel leidende Verbraucher indifferent oder gar gesundheitlich nicht mit Sicherheit unbedenklich ist (siehe oben G I 3), muß schließlich geprüft werden, ob nicht auch die Bezeichnung "Spezialsalz" für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irreführend ist, sofern nicht durch einen Zusatz klar gestellt wird, daß dieses Speisesalz ein Spezialsalz (nur) bei Eisenmangelzustand ist, Bezeichnungserfordernisse, die sich aus § 3 UWG deshalb ergeben, weil sonst wettbewerbsrechtlich erhebliche irrige Vorstellungen hervorgerufen werden, bestehen unabhängig von den besonderen Bezeichnungsvorschriften des Lebensmittelrechts, greifen daher auch dann ein, wenn diese einen bestimmten Hinweis nicht vorschreiben.

79

D.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht vorzubehalten.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Bundesrichter Dr. Mösl ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland
Simon