Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1992, Az.: I ZR 240/90
„Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II“

Verleihung eines Titels; Professorentitel; Höhere Wertschätzung; Ausländischer Titel; Relevante Irreführung; Einschränkungsloses Verbot zu Führung eins Titels; Titels – Zusatz; Vollstreckungsverfahren; Professorenamt; Unlauterer Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1992
Aktenzeichen
I ZR 240/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14467
Entscheidungsname
Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 118, 53 - 59
  • DB 1992, 1725 (Kurzinformation)
  • GRUR 1992, 525-527 (Volltext mit amtl. LS) "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II"
  • MDR 1992, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2358-2360 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 562-564 (Volltext mit amtl. LS) "Professorenbezeichnung in der Arztwerbung II"
  • ZIP 1992, 859-862 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nehmen beachtliche Teile des Verkehrs an, ein in Deutschland geführter Professorentitel sei dem Träger auch in Deutschland verliehen worden, und sehen sie sich, wenn dies nicht zutrifft, deshalb irregeführt, weil sie einem in Deutschland erworbenen Professorentitel grundsätzlich und allgemein eine höhere Wertschätzung entgegenbringen als einem im Ausland erworbenen Titel, so liegt allein darin grundsätzlich keine i. S. des § 3 UWG relevante Irreführung. Maßgeblich ist, ob der ausländische Titel im konkreten Fall unter Umständen und Voraussetzungen verliehen worden ist, die denen entsprechen, die der Verkehr mit einem Professorenamt und mit der Verleihung eines Professorentitels verbindet.

2. Gegenüber dem auf § 3 UWG gestützten und einschränkungslos ausgesprochenen Verbot der Führung eines Titels ist es im Vollstreckungsverfahren Sache des Schuldners nachzuweisen, daß ein von ihm gewählter Zusatz die Irreführung beseitigt.

3. Maßgeblich ist, ob der ausländische Titel im konkreten Fall unter Umständen und Voraussetzungen verliehen worden ist, die denen entsprechen, die der Verkehr mit einem Professorenamt und mit der Verleihung eines Professorentitels verbindet.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist die Berufsvertretung der Ärzte im örtlichen Bezirk T. Er ist in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert.

2

Der Beklagte unterhält als niedergelassener Facharzt in T. eine Praxis. Er nimmt für sich das Recht in Anspruch, den Titel "Professor" oder abgekürzt "Prof." zu führen, und stützt sich dafür auf eine Verleihungsurkunde der Universidad Nacional de S. A., Facultad de Medicina in Ar., Peru, derzufolge er zum "A.O. Professor", in anderer Ausfertigung zum "Professor" dieser Universität ernannt worden ist.

3

Der Kläger, der in der Verwendung des Professorentitels im geschäftlichen Verkehr eine wettbewerbswidrige Irreführung des angesprochenen Publikums über den ausländischen Charakter des ProfessorentiteIs und seine Ungleichwertigkeit mit einem deutschen Professorentitel sieht, hat beantragt,

4

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Titel "Professor", abgekürzt "Prof.", zu führen.

5

Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

6

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht hat in der Führung des dem Beklagten von der peruanischen Universität S. A. verliehenen Titels "Professor" oder seiner Abkürzung "Prof." eine Irreführung maßgeblicher Verkehrskreise im Sinne des § 3 UWG gesehen. Es hat dies damit begründet, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums nicht nur davon ausgehe, daß der Träger einer solchen Bezeichnung eine fachliche Qualifikation wie ein Professor besitze - was der Verkehr nicht beurteilen könne -, sondern daß er den Titel in Deutschland gemäß den hier geltenden Bestimmungen und Verfahren erworben habe. Wenn der Beklagte nicht deutlich darauf hinweise, daß der Professorentitel von einer peruanischen Universität erworben sei, werde der angesprochene Verkehr irregeführt, ohne daß es darauf ankomme, ob der Beklagte die Kriterien erfülle, die in der Rechtsprechung für die Berechtigung zur Führung eines Professorentitels aufgestellt worden seien.

9

II. Das Ergebnis dieser Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand; dagegen kann der Begründung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden.

10

1. Gegenstand der zu überprüfenden Verurteilung ist - entgegen der rechtsirrigen Beurteilung des Verbotsumfangs durch die Vorinstanzen in einem vor ihnen in dieser Sache geführten Ordnungsmittel-Festsetzungsverfahren - nicht lediglich die Unterlassung der Führung des Professorentitels in Alleinstellung. Eine solche Einschränkung ergibt sich weder aus den Urteilsformeln der land- und berufungsgerichtlichen Verurteilungen noch aus den zur Auslegung der Tragweite des Verbotsausspruchs heranzuziehenden Entscheidungsgründen. Während das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen (Seite 6 f. LGU) sogar ausdrücklich (und unter zutreffender Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats, auf die noch zurückzukommen sein wird) ein eingeschränktes Verbot als "nicht in Betracht kommend" abgelehnt hat, enthält das Berufungsurteil insoweit keinerlei Ausführungen, aus denen sich eine Beschränkung der ihrem Wortlaut nach umfassenden Urteilsformel ergeben könnte. Die hiervon abweichende Beurteilung der Tragweite der Verurteilung durch die vorinstanzlichen Gerichte selbst im später eingeleiteten Ordnungsmittel-Festsetzungsverfahren ändert hieran nichts; denn eine Auslegung des Urteils kann im Hinblick auf das Erfordernis eines aus sich heraus verständlichen und bestimmten Vollstreckungstitels allein auf der Grundlage dessen erfolgen, was im Urteil selbst objektiv Ausdruck gefunden hat; innere Vorstellungen oder Willensrichtungen des entscheidenden Spruchkörpers sind für die Auslegung unmaßgeblich, soweit sie - wie vorliegend im Berufungsurteil - keinen Ausdruck gefunden haben oder ihnen sogar - im Falle des landgerichtlichen Urteils - die Ausführungen in den Entscheidungsgründen widersprechen.

11

Die - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Folge (begangenen) irreführenden Verhaltens zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I, m.w.N.) - einschränkungslose Verurteilung bedeutet im vorliegenden Fall, da sie allein auf § 3 UWG gestützt worden ist und dieser Umstand zur Beurteilung der Tragweite des Verbots heranzuziehen ist, daß der Beklagte jede Form der Führung des Professorentitels zu unterlassen hat, durch die eine Irreführung des Verkehrs im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zur materiellen Rechtslage erfolgt. Ob bestimmte - etwa geänderte neue - Formen der Benutzung mit irgendwelchen Zusätzen die Möglichkeit einer solchen Irreführung beseitigen, ist nicht bei der vorliegenden Entscheidung sondern gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren zu prüfen (BGH aaO. - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I) und dort nicht etwa vom Kläger - für den insoweit die uneingeschränkte Form der Verurteilung streitet -, sondern vom Beklagten darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

12

2. Soweit das Berufungsgericht einen rechtserheblichen Irrtum des angesprochenen Verkehrs schon darin gesehen hat, daß dieser bei der Begegnung mit dem Titel "Professor" oder seiner Abkürzung "Prof." annehme, es handele sich um einen in Deutschland gemäß den hier geltenden Bestimmungen und Verfahren erworbenen Titel, dem eine höhere Wertschätzung zukomme als einem ausländischen - hier peruanischen - Professorentitel, kann ihm nicht beigetreten werden. Zwar mag - ungeachtet der jedenfalls teilweise auch im Verkehr bekannten Zunahme internationaler Verflechtungen im Wissenschafts- und Lehrbetrieb - ein erheblicher Teil des Verkehrs tatsächlich annehmen, ein von einem deutschen Arzt geführter Professorentitel sei in Deutschland nach den hier geltenden Regeln verliehen worden. Eine solche - in einem Fall wie dem vorliegenden irrige - Annahme wäre jedoch nur dann relevant im Sinne des § 3 UWG, wenn sie mit der Vorstellung verbunden wäre, daß allein ein deutscher Professorentitel den Anforderungen genügen könne, die nach der heute maßgeblichen Verkehrsanschauung an die Verleihung und Führung eines solchen Titels zu stellen sind. Von einer solchen Vorstellung im Verkehr kann jedoch nicht ausgegangen werden.

13

Wie der Bundesgerichtshof (Urt. v. 27.5.1987 - I ZR 121/85, GRUR 1987, 839, 840 = WRP 1988, 591 - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung; bestätigt durch Bezugnahme im Urt. v. 16.2.1989 - I ZR 76/87, GRUR 1989, 445, 446 = WRP 1989, 491 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I) bereits entschieden hat, stellt der Verkehr auch in Deutschland heute nicht mehr auf das im deutschen Hochschulbereich entstandene klassische Professorenbild ab, wonach die Verleihung des Professorentitels regelmäßig eine Habilitation, die Übertragung eines besoldeten Hochschullehreramts sowie die Forschungs-, Lehr- und Verwaltungstätigkeit an dieser Hochschule voraussetzt. Die zwischenzeitlichen Veränderungen im Hochschulrecht, die teilweise die Anforderungen an ein Professorenamt herabgesetzt und zu einer starken Vermehrung der Professorenzahl sowie zur Abgrenzung der Professoren im engeren Sinne von anderen Professoren durch die Berufsbezeichnung des "Universitätsprofessors" geführt haben, haben auch im außerwissenschaftlichen Bereich die entsprechenden Vorstellungen und Anforderungen des Verkehrs verändert und dazu geführt, daß ein deutscher Professorentitel nicht ohne weiteres als einem in einem anderen Staat verliehenen Titel überlegen angesehen wird. Maßgeblich - und jedenfalls zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Diskreditierung gleichwertiger ausländischer Titel allein schutzwürdig (vgl. zum Kriterium der Schutzwürdigkeit in anderem tatsächlichem Zusammenhang auch schon BGH, Urt. v. 29.5.1991 - I ZR 204/89, GRUR 1991, 852, 855 f. - Aquavit) - kann daher für den Verkehr nur sein, ob bei dem konkret in Frage stehenden Titel die nach der Verkehrsauffassung an seine Verleihung und Führung zu stellenden sachlichen Anforderungen erfüllt sind, nicht aber, ob er im Inland oder im Ausland verliehen worden ist. Daher hätte das Berufungsgericht nicht von der Prüfung der Frage absehen dürfen, ob der Professorentitel des Beklagten den Erwartungen entspricht, die der Verkehr heute mit einem solchen Titel - unabhängig vom Ort seiner Verleihung - inhaltlich verbindet.

14

3. Die abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits; denn die vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann auch vom Revisionsgericht aufgrund der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen in Verbindung mit unstreitigem Parteivortrag geprüft und verneint werden.

15

a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerfrei - und insoweit auch von der Revision unbeanstandet - festgestellt, daß der Beklagte den Titel im Zusammenhang mit seinem medizinischen Doktortitel (Dr. med.) bzw. in Verbindung mit Hinweisen auf seinen Beruf oder seine Praxis als Hautarzt verwendet und daß sich deshalb aus der Titelverwendung für den Verkehr ein auf den Arztberuf bezogenes Qualifikationsmerkmal ergibt. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, erwartet aber zumindest bei der Verwendung des Titels eines Professors der Medizin ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, daß die herkömmlichen Merkmale eines Professorentitels wenigstens teilweise erfüllt sind (vgl. BGH aaO. - Professorentitel in der Arzneimittelwerbung und aaO. - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I). Daran fehlt es vorliegend; denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von ihm zulässigerweise in Bezug genommenen tatrichterlichen Feststellungen sowie nach dem unstreitigen Parteivorbringen fehlt es bei der Ernennung des Beklagten zum "Professor" bzw. zum "A.O. Professor" jeweils an sämtlichen typischen materiellen Merkmalen für ein Professorenamt.

16

b) Erhebliche Zweifel bestehen bereits an der vom Kläger in Abrede gestellten und vom Beklagten nicht konkret unter Beweis gestellten Ernsthaftigkeit der Bestallung des Beklagten zum Professor der Universität S. A.; denn es erscheint schwer erklärlich, warum die in spanischer Sprache verfaßten Verleihungsurkunden Titel verwenden, die unstreitig der spanischen Sprache unbekannt und im Universitätsbereich Perus demgemäß ungebräuchlich sind, und warum eine lateinamerikanische Universität hinreichendes Interesse an der Lehrtätigkeit eines deutschen Arztes haben sollte, der nach dem vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers der Landessprache nicht - jedenfalls nicht in einem für Vorlesungstätigkeiten ausreichenden Umfange - mächtig ist und seine in deutscher Sprache verfaßten Veröffentlichungen ebenfalls unstreitig - von Dritten gegen Entgelt ins Spanische übersetzen lassen muß.

17

c) Dies kann jedoch letztlich dahinstehen; denn jedenfalls hat die Bestallung - ihre Ernsthaftigkeit unterstellt - nicht zu einer auf Dauer ausgerichteten Eingliederung des Beklagten in die den Titel verleihende Universität geführt und war auch nicht mit einer nennenswerten Tätigkeit des Beklagten als Professor verbunden.

18

Nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte an der Universität S. A. lediglich einmal eine sogenannte Blockvorlesung von 50 Stunden im Jahre 1988 gehalten. Selbst wenn diese - vom Kläger bestrittene und vom Beklagten weder näher belegte noch unter Beweis gestellte - Vorlesung stattgefunden haben sollte - auch insoweit begründen die mangelnden Sprachkenntnisse des Beklagten, die ungewöhnlich hohe Stundenzahl sowie auch das Fehlen jeglichen Beweisantritts erhebliche Zweifel -, könnte eine solche einmalige Veranstaltung im Hinblick auf die inzwischen verstrichene längere Zeit nicht ausreichen, um eine auf Dauer eingerichtete Eingliederung zu belegen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte in anderer Weise als Mitglied und Amtsträger der Universität eine der herkömmlichen Professorentätigkeiten ausgeübt hätte, sind nicht dargetan. Seine Veröffentlichungen in Deutschland sowie die behauptete Ausbildungstätigkeit in seiner Praxis in Deutschland haben hierfür außer Betracht zu bleiben; denn insoweit handelt es sich nicht um Forschung und Lehre im Rahmen einer übertragenen - südamerikanischen Professorenstellung. Auch in Deutschland könnten mit der Vorlage solcher Arbeiten nicht die Voraussetzungen erfüllt werden, die an die Übertragung eines Professorenamts zu stellen sind. Außer Betracht zu bleiben hat auch die Behauptung des Beklagten, er verwalte das "Lehr- und Forschungsinstitut für angewandte Zell- und Mikrobiologie" der peruanischen Universität S. A. in T.; denn in Anbetracht der außerordentlichen Unwahrscheinlichkeit, daß diese Universität ein Forschungsinstitut in T. eingerichtet haben und unterhalten könnte, hätte diese Behauptung, um berücksichtigt werden zu können, einer näheren Substantiierung bedurft. Daran aber fehlt es, da der Beklagte keinerlei über seine Person hinausgehende Verbindungen zwischen der Universität und dem Institut behauptet hat (etwa Tatsachen zur Interessenlage der Universität, zur Finanzierung des Instituts, zu Gründen für eine Einrichtung eines solchen Instituts in Deutschland u.ä.). Seinem unsubstantiierten Zeugenbeweisantritt braucht daher insoweit nicht nachgegangen zu werden; denn auch dann, wenn die Zeugen die in ihr Wissen gestellte Tatsache der "Verwaltung" eines solchen Instituts durch den Beklagten bestätigten, könnte dies nicht ausreichen, mehr als eine Namensgebung für ein in Deutschland vom Beklagten betriebenes Institut zu belegen.

19

d) Der Sache nach war die Ernennung des Beklagten somit nicht auf die Übertragung und Ausübung der Aufgaben eines Professors gerichtet; sie erschöpfte sich vielmehr in der Verleihung des Titels "Professor", der im Spanischen ungebräuchlich, dagegen in Deutschland nicht nur gebräuchlich, sondern auch geeignet ist, das Ansehen eines Mediziners zu heben; daß an der verleihenden Universität wenigstens eine der typischen Funktionen eines medizinischen Hochschullehrers ausgeübt werden sollte, war erkennbar nicht der Zweck der Verleihung eines solchen Titels. Bei dieser Sachlage sind - wie der Senat bereits in den beiden mehrfach genannten vergleichbaren Fällen entschieden hat - die Vorstellungen eines relevanten Teils des Verkehrs, der den Professorentitel hier als Berufsbezeichnung versteht und die Tätigkeit eines Professors der Medizin erwartet, nicht erfüllt.

20

4. Das Berufungsgericht hat daher die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Gebrauchs des Professorentitels im geschäftlichen Verkehr zu Recht bestätigt. Die Verurteilung ist auch in ihrem Umfang nicht zu beanstanden. In der Maßgabe, daß der Titelgebrauch im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen sei, kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die private Titelführung des Beklagten außerhalb seiner beruflichen Betätigung von dem Verbot nicht erfaßt wird. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rüge.

21

III. Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.