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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1994, Az.: IX ZR 174/93

Bürgschaft; Geschäftsgrundlage; Fortbestand von Sicherheiten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1994
Aktenzeichen
IX ZR 174/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 1308-1310 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1512-1513 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2146-2149 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1204 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 1064-1068 (Volltext mit amtl. LS)
  • Wenzel, WiB 94, 653
  • ZBB 1994, 268
  • ZIP 1994, 861-866 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Fortbestand anderer, gleichrangiger Sicherheiten ist regelmäßig nicht Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft.

2. Nimmt auf Wunsch eines Bürgen der Gläubiger weitere Sicherheiten entgegen, so wird er allein dadurch nicht gegenüber dem Bürgen verpflichtet, dafür zu sorgen, daß diese Sicherheiten wirksam bestellt werden.

Tatbestand:

1

Der Beklagte war Geschäftsführer der T. Schweißtechnik GmbH in M. (nachfolgend: Hauptschuldnerin). Diese nahm 1986 bei der klagenden Bank einen Kredit zur Abwicklung eines größeren Auftrags in Anspruch. Die Ausführung übertrug sie der T. I. S.a. s.; deren Gesellschafter C. hielt - über einen Treuhänder - zugleich die Geschäftsanteile der Hauptschuldnerin. Zur Absicherung des Geschäfts für den Fall einer Leistungsstörung besorgte die T. I. S.a.s. zwei Garantie-Versicherungspolicen über LIT 360 Mio und 230 Mio, die auf eine italienische Versicherungsgesellschaft lauteten. Der Beklagte übermittelte diese Policen der Klägerin. Zur Absicherung des Kredits unterzeichnete C. eine selbst schuldnerische Bürgschaft ohne höhenmäßige Begrenzung zugunsten der Klägerin für ihre Forderung gegen die Hauptschuldnerin. Am 22. Mai 1986 unterschrieb auch der Beklagte eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 600.000 DM zugunsten der Klägerin. Die vorgedruckte Urkunde lautet auszugsweise:

2

1. "Ich/Wir übernehme(n) hiermit für alle Ansprüche ..., die Ihrer Gesamtbank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus der Gewährung von Krediten jeder Art, ferner aus Bürgschaften, aus Wechseln - auch soweit sie Ihnen von Dritten gegeben worden sind - sowie aus Abtretung und aus gesetzlichem Forderungsübergang gegen obengenannte(n) Hauptschuldner... zustehen, die Bürgschaft als Selbstschuldner bis zu einem Kapitalbetrag von

3

DM 600.000.--...

4

2. Ferner verbürge(n) ich mich/wir uns für die zugehörigen Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art, auch soweit die Zinsen usw. zum Kapital geschlagen werden und dadurch die Bürgschaftssumme überschritten wird.

5

...

6

Jeder von mehreren Bürgen haftet unabhängig von den anderen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag, also nicht als Gesamtschuldner.

7

Ich/Wir erkenne(n) alle Maßnahmen und Vereinbarungen, die Sie zur Geltendmachung Ihrer Forderung für nützlich erachten, als für mich/uns verbindlich an und entbinde (n) Sie, soweit gesetzlich zulässig, von jeglicher Haftung für die Höhe des Ausfalls. Insbesondere sind Sie befugt, alle Sicherheiten und Vorzugsrechte, die Ihnen etwa sonst für diese Schuld bestellt sind oder noch bestellt werden, lediglich nach Ihrem Ermessen zu verwerten und auch aufzugeben, namentlich auch Mitbürgen aus ihrer. Haftung zu entlassen, ohne daß hierdurch der Umfang meiner/unserer Bürgschaftsverpflichtung geändert wird.

8

Den Erlös aus anderen Sicherheiten oder Zahlungen des Hauptschuldners oder anderer Verpflichteter dürfen Sie zunächst auf den die Bürgschaftssumme überschreitenden Teil anrechnen.

9

Auch sollen mir/uns daraus, daß Sie dem Schuldner weitere Kredite geben, Schuldner oder Bürgen nicht unverzüglich in Anspruch nehmen, Stundung gewähren, einem Zwangsvergleich zustimmen oder sich sonst mit dem Hauptschuldner vergleichen, Einwendungen gegen Sie nicht erwachsen.

10

...

11

Ihre Ansprüche gegen den Hauptschuldner sollen weder ganz noch teilweise auf mich/uns als Bürgen übergehen, bevor Sie nicht wegen Ihrer sämtlich obengenannten Ansprüche vollständig befriedigt sind....

12

Mündliche Nebenabreden zu dieser Bürgschaftserklärung wurden nicht getroffen. Etwaige künftige Nebenabreden, insbesondere einschränkende Vereinbarungen bezüglich der Bürgschaft, sind nur gültig, wenn sie von Ihnen schriftlich bestätigt worden sind.

13

Das geplante Geschäft scheiterte, weil die T. I. S.a.s. ihrer Herstellungs- und Lieferverpflichtung nicht nachkam. Die Hauptschuldnerin konnte den von der Klägerin ausbezahlten Kredit nicht zurückzahlen und fiel in Konkurs. Die italienische Versicherungsgesellschaft lehnte Zahlungen an die Klägerin mit der Begründung ab, die Versicherungsurkunden seien unwirksam oder gefälscht; über eine insoweit in Italien anhängige Zahlungsklage der Klägerin ist noch nicht entschieden. Deren Klage gegen C. wurde rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dessen Bürgschaftserklärung sei ungültig. Auf die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten wurden 216.600 DM gezahlt.

14

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von weiteren 602.188,98 DM nebst Zinsen aufgrund seiner Bürgschaft in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

15

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

16

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Geschäftsgrundlage für die vom Beklagten übernommene Bürgschaft sei weggefallen. Die Annahme einer vorrangig oder gleichrangig haftenden anderen Sicherheit könne Geschäftsgrundlage sein, wenn jene zu den wirtschaftlichen Kalkulationsposten des vom Gläubiger selbst dem Bürgen zugemuteten Risikos gehöre. Die Klägerin habe die zwei italienischen Versicherungspolicen nach Überprüfung für in Ordnung befunden und die Bürgschaft C. zeitlich vor derjenigen des Beklagten verlangt. Dessen Bürgschaft sei angefordert worden, weil bei Krediten an Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß einer Übung der Klägerin von deren Geschäftsführern Sicherheiten beansprucht würden. Der Beklagte habe bei Abgabe seiner Bürgschaftserklärung die zwei anderen Sicherheiten gekannt. Die Klägerin hätte deren mangelnde Realisierbarkeit verhindern können; diese falle deshalb in ihre Risikosphäre. Der Ausfall der beiden Sicherheiten erhöhe das Risiko des Beklagten entgegen seinen Vorstellungen, die der Klägerin bekannt gewesen seien, in einer Weise, die sein Festhalten am Bürgschaftsvertrag als treuwidrig erscheinen lasse. Das führe mindestens zu einer Anpassung seiner Bürgschaftsverpflichtung derart, daß der Beklagte über den von ihm bezahlten Betrag von 216.600 DM hinaus nichts schulde.

17

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

18

a) Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) sind die bei Vertragsschluß bestehenden Vorstellungen beider Partner oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen eines Vertragsteils von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Beteiligten auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH, Urt. v. 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, NJW 1984, 1746, 1747 m.w.N.). Das gilt auch für eine Bürgschaft. Allerdings ist bei der Annahme, die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen, besondere Vorsicht geboten, weil der Bürge nach § 765 BGB einseitig und uneingeschränkt das Risiko der Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners übernimmt, während der Gläubiger nur begünstigt wird (RGZ 146, 376, 379 f; 158, 166, 172 und 175; BGHZ 88, 185, 191 [BGH 14.07.1983 - IX ZR 40/82]; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR 190/73, WM 1974, 1127, 1128 unter II; v. 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92, WM 1993, 1233 [BGH 13.05.1993 - IX ZR 166/92]). Die bleibende Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners kann als das verbürgte Risiko selbst in aller Regel nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein (Senatsurt. v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, ZIP 1987, 774; v. 28. April 1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, 2174 unter 2 a; Staudinger/Horn, BGB 12. Aufl. § 765 Rdn. 64; vgl. auch BGHZ 107, 92, 104; Senatsurt. v. 15. Oktober 1987 - IX ZR 218/86, WM 1987, 1420 f; v. 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, WM 1987, 1481, 1483), sondern allein Gegenstand besonderer vertraglicher Absprachen werden (zur Möglichkeit einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme vgl. ferner Senatsurt. v. 4. Juni 1987 - IX ZR 123/86, ZIP 1987, 1035, 1036 f). Eine Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf die Bürgschaft kommt deshalb insoweit in Betracht, als Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht wurden (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1965 - VIII ZR 21/64, NJW 1966, 448, 449; vgl. auch BGH, Urt. v. 4. Mai 1973 - V ZR 101/71, WM 1973, 752, 753).

19

b) Insoweit stellt das Berufungsgericht hier nicht fest, daß die Klägerin selbst angenommen oder den Eindruck erweckt habe, sie werde sich wegen ihrer Darlehensforderung vorrangig aus den Versicherungsverträgen und der Bürgschaft C. befriedigen können. Es geht lediglich davon aus, der Beklagte habe seinerseits - erkennbar - damit gerechnet. Hofft ein Bürge, er werde trotz Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners aus anderen Gründen nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden, so braucht sich der Gläubiger auf eine derartige einseitige Erwartung - sogar wenn er sie erkennen kann - nach Treu und Glauben regelmäßig nicht einzulassen, weil sie die gesetzliche Risikoverteilung ohne Ausgleich allein zu seinen Lasten verschieben würde (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81, ZIP 1983, 665, 666 f; Senatsbeschl. v. 20. September 1984 - IX ZR 15/84, WM 1984, 1394). Zwar wird teilweise die Annahme einer vorrangig haftenden anderen Sicherheit dann zur Geschäftsgrundlage gerechnet, wenn die Sicherheit zu den wirtschaftlichen Kalkulationsposten des vom Gläubiger selbst dem Bürgen zugemuteten Risikos gehört (MünchKomm-BGB/Pecher, 2. Aufl. § 765 Rdn. 20). Das kann hier offenbleiben; denn Vorrangigkeit war nicht vereinbart.

20

Mehrere Bürgen haften regelmäßig gleichrangig, entweder nach § 769 BGB oder selbständig kraft Absprache. Hinsichtlich der Bürgschaft C. hat der Beklagte hier ausdrücklich nur behauptet, dieser habe "im Innenverhältnis" zwischen beiden allein haften sollen. Wenn der Beklagte ferner vor Abgabe seiner eigenen Bürgschaftserklärung die Verbürgung C. gefordert und erhalten hat, folgt daraus kein rechtliches Rangverhältnis gegenüber der Klägerin. Die Zeitfolge mehrerer schuldrechtlicher Verpflichtungen bestimmt nicht ihren Rang als Sicherheiten. Erst recht ist damit die Gültigkeit von C. Bürgschaft nicht zur vertraglichen Bedingung (§ 158 BGB) für die eigene Bürgschaft des Beklagten erhoben worden. Auch ändert es nichts, wenn die Bürgschaft des Beklagten vor allem wegen seiner Stellung als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin verlangt worden sein sollte. Das Bestreben der Gläubigerin, diesen mit in die Verantwortung für den Erfolg "seiner" Gesellschaft zu nehmen, macht seine Bürgschaft nicht zu einer solchen von geringerem Rang.

21

Die Ausfallversicherung der italienischen Gesellschaft war nach der Behauptung der Klägerin sogar nachrangig gegenüber den Bürgschaften. Der Beklagte hat die Nachrangigkeit zwar bestritten, aber seinerseits nicht etwa substantiiert behauptet, daß der Versicherer vorrangig habe eintreten sollen. Er hat lediglich dargetan, die Versicherung sei zeitlich vor seiner Bürgschaft angenommen worden, und er habe seinerseits nur gebürgt, weil die Versicherungen das Risiko seiner Auffassung nach in vollem Umfange abdeckten. Daraus ergibt sich nicht einmal der Wunsch des Beklagten, daß seine Bürgschaft im rechtlichen Sinne lediglich einen durch die Versicherung nicht gedeckten Ausfall absichern sollte. Erst recht fehlt jeder Vortrag dazu, daß die Vertreter der Klägerin ein solches Anliegen erkannt und - entgegen dem Wortlaut der Formularbürgschaft - gebilligt hätten.

22

c) Alle drei Sicherheiten hafteten der Klägerin danach allenfalls gleichrangig. Der Ausfall einzelner gleichrangig haftender Sicherheiten ist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - regelmäßig kein Umstand, der die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft berührt. Zwar nimmt er dem Bürgen eine Rückgriffsmöglichkeit nach §§ 774, 426 BGB, doch - liegt dies in seiner eigenen Risikosphäre. Der Gläubiger braucht sich ohne eine besondere Absprache nach Treu und Glauben durchweg nicht darauf einzulassen, mehrere gleichrangige Sicherheiten nur ganz oder gar nicht gelten zu lassen. Im Gegenteil berechnet er üblicherweise den Umfang der hereinzunehmenden Sicherheiten nach dem Ausmaß, in dem sie voraussichtlich insgesamt zu verwirklichen sein werden. Dann kann ihn wirtschaftlich bereits jeder einzelne Ausfall treffen. Er ist redlicherweise nicht gehalten, deswegen auf alle eingeplanten, gleichrangigen Sicherheiten zu verzichten. Eine Auswahl unter einzelnen von ihnen wäre nicht möglich. Die gegenteilige Auffassung würde das Sicherungsrisiko der Kreditgeber nahezu unkalkulierbar machen.

23

d) Es kommt deshalb nicht einmal mehr entscheidend darauf an, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, der Bestand der anderen beiden Sicherheiten sei Geschäftsgrundlage der vom Beklagten übernommenen Bürgschaft, den Inhalt der vom Beklagten unterzeichneten Bürgschaftserklärung nicht berücksichtigt hat. Danach ließ sich die Klägerin in weitest-zulässigem Maße von jeder gesetzlich vorgesehenen Rücksichtnahme auf andere Sicherheiten freizeichnen. Jeder von mehreren Bürgen sollte unabhängig von den anderen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag selbständig haften. Die Regelung des § 776 BGB wurde - zulässigerweise (BGHZ 78, 137, 141 ff;  95, 350, 358)  [BGH 19.09.1985 - III ZR 214/83]- dem Inhalt nach ausgeschlossen. Die Klägerin sollte befugt sein, alle anderen Sicherheiten - insbesondere Bürgschaften - aufzugeben, ohne daß hierdurch der Umfang der Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten geändert würde. Damit war auch für den Beklagten erkennbar, daß die Klägerin keinesfalls den Einfluß anderer Sicherheiten auf den Bestand seiner Bürgschaft hinnehmen wollte. Dazu war sie aufgrund ihres eigenen schutzwürdigen gegenteiligen Interesses nach Treu und Glauben nicht gehalten. Der Beklagte hätte auf einer ausdrücklichen Regelung bestehen müssen, wenn er eine Abhängigkeit seiner Bürgschaft von anderen Sicherheiten erreichen wollte.

24

3. Mit dem Hinweis, die Klägerin hätte die mangelnde Realisierbarkeit der beiden anderen Sicherheiten verhindern können, scheint das Berufungsgericht auch den vom Beklagten erhobenen Vorwurf einer schuldhaften Schädigung aufzugreifen. In der Tat wäre die Klägerin gemäß § 249 BGB verpflichtet, den Beklagten nicht aus seiner Bürgschaft in Anspruch zu nehmen, wenn diese aufgrund eines vorangegangenen Verschuldens der Klägerin bei den Vertragsverhandlungen abgegeben worden wäre. Das trifft jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht zu.

25

Aufgrund des Inhalts von Bürgschaftsverträgen obliegen den Gläubigern regelmäßig keine Obhutspflichten gegenüber den Bürgen (RG JR 1927 Nr. 1109; BGH, Urt. v. 17. September 1959 - VII ZR 115/58, WM 1960, 51; v. 15. Februar 1967 - VIII ZR 232/64, WM 1967, 366, 367; v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77, WM 1978, 924). Zwar können vorvertragliche Aufklärungspflichten grundsätzlich gemäß den allgemeinen Regeln bestehen (RG LZ 1930 Sp. 179, 180 f; Staudinger/Horn aaO § 765 Rdn. 61 f; vgl. auch BGH, Urt. v. 29. Juni 1966 - VIII ZR 84/84, WM 1966, 944, 945; v. 28. Februar 1968 - VIII ZR 210/65, WM 1968, 398 unter 4). Jedoch ist der Gläubiger wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden Verpflichtung nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1983 - VIII ZR 347/81, ZIP 1983, 665, 666); insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (BGHZ 106, 269, 272 [BGH 19.01.1989 - IX ZR 124/88]; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12; v. 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, NJW-RR 1991, 170; v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, ZIP 1992, 233, 235; vgl. schon RGZ 91, 80, 81; RG HRR 1938 Nr. 1459). Unstreitig wußte der Beklagte hier auch, daß er im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin die uneingeschränkte Haftung für eine Hauptsumme von bis zu 600.000 DM übernahm.

26

a) Allein der Umstand, daß der Beklagte die Klägerin gebeten hatte, auch von C. eine Bürgschaft zu verlangen, begründete noch nicht eine Rechtspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten, für eine rechtswirksame - Verpflichtung C. einzustehen. Die Klägerin hat dem Anliegen des Beklagten in der Weise entsprochen, daß sie C. eine eigene Urkunde über eine unbeschränkte Bürgschaft unterzeichnen ließ. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - im Anschluß an die im Vorprozeß gegen C. getroffenen rechtskräftigen Entscheidungen - war aber dessen Einlassung nicht zu widerlegen, daß eine Höchstbetragsbürgschaft über eine noch festzulegende Summe beabsichtigt gewesen sei und er das Formular im Vorgriff darauf blanko unterschrieben habe; die genaue Summe hätte die Klägerin später nach Absprache mit dem Beklagten noch eintragen sollen und einzutragen versäumt. Deshalb sei eine gemäß § 766 BGB formwirksame Bürgschaft nicht nachgewiesen. Eine Falschbeurkundung durch die Klägerin (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54, WM 1955, 375, 376 f) ist nicht festgestellt.

27

Die Klägerin hätte sich hiernach gegenüber dem Beklagten nur dann schadensersatzpflichtig gemacht, wenn ihr diesem gegenüber die Rechtspflicht oblegen hätte, eine einwandfrei beweisbare Bürgschaft C. zu gewährleisten. Das ist jedoch nicht der Fall. Verlangt ein Gläubiger zur Sicherung seiner Forderungen eine Bürgschaft, so handelt er in erster Linie im eigenen Interesse. Zwar kommt eine Vermehrung von Bürgschaften im Hinblick auf die Möglichkeit des Innenausgleichs (§§ 774, 426 BGB) auch den einzelnen Bürgen zugute. Dieses Interesse des Bürgen braucht der Gläubiger aber nur insoweit sicherzustellen, als er das wenigstens stillschweigend zusagt oder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schuldet. Allein die Bitte des Bürgen, noch eine weitere Bürgschaft einer bestimmten Person anzunehmen, stellt für den Gläubiger nach der Verkehrssitte nicht klar, daß er auch für den Erfolg dieses Unternehmens im Verhältnis zu anderen Person einstehen soll. Daß ihm möglicherweise ein Rechtsverlust droht, wenn er auf die Bitte eingeht, muß dem Gläubiger deutlich gemacht werden. Der Beklagte gibt hier selbst nicht in substantiierter Form an, wie er dem Zweigstellenleiter der Klägerin offengelegt haben will, daß C. ihn im Innenverhältnis freistellen solle (S. 3 des Protokolls über die Sitzung des Oberlandesgerichts vom 31. März 1992 = Bl. 139 GA). Er schließt eine solche Kenntnis allein aus seinem geäußerten Wunsch, C. mit in die Verpflichtung hineinzunehmen (S. 4 und 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 27. April 1992 = Bl. 148 f GA). Dieser Wunsch allein genügte jedoch nicht, der Klägerin das ihr nunmehr angesonnene Risiko klarzustellen. Diese konnte sich vielmehr darauf verlassen, daß der Beklagte eine mögliche Freistellungsvereinbarung mit seinem eigenen Partner C. vorrangig selbst sicherte. Sie hat auch nicht etwa durch besondere Maßnahmen - über den Abschluß des Bürgschaftsvertrages hinaus - dem Beklagten den Eindruck vermittelt, die Bürgschaft sei rechtswirksam.

28

Entsprechend jenen Ausführungen hat sich die Klägerin durch ihr Verhalten auch nicht gegenüber der Hauptschuldnerin - die wirtschaftlich C. selbst gehörte - schadensersatzpflichtig gemacht. Der Beklagte kann deshalb eine entsprechende Einwendung nicht auf § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Juni 1966 - VIII ZR 50/66, NJW 1966, 2009 unter 2 b) stützen.

29

b) Hinsichtlich der Versicherungspolicen stellt das Berufungsgericht nur fest, die Klägerin habe sie geprüft und erklärtermaßen für in Ordnung befunden, ehe der Beklagte sich verbürgt habe. Nach dem ergänzenden Vorbringen des Beklagten hat dieser persönlich der Klägerin einen ersten Entwurf der Police zur Prüfung übermittelt; er wurde mit der Begründung zurückgereicht, die Versicherung dürfe nicht an das Grundgeschäft gekoppelt, sondern müsse abstrakt sein. Das Ergebnis der Überprüfung der sodann vorgelegten zweiten Police ist in einem Hausbrief der Klägerin vom 14. Mai 1986 an ihre zuständige Zweigstelle festgehalten, der im wesentlichen lautet:

30

"Die mit der Versicherungspolice übernommene Garantie deckt den evtl. Rückzahlungsanspruch unserer Bank aufgrund Kreditgewährung an die im Betreff nähergenannte Firma bezüglich der zu erbringenden Anzahlung... ggü. dem italienischen Auftragnehmer - der Firma T. I....

31

Die Garantie hat eine Laufzeit vom 15.3. - 15.11.1986 und deckt den Betrag von italienische Lire 360 Mio.

32

Unsere Bank kann die garantiegebende Versicherungsgesellschaft daraus in Anspruch nehmen, wenn unserem Kunden ggü. dem italienischen Auftragnehmer ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Anzahlung zusteht, also seitens der italienischen Firma Zahlungen aus dem Akkreditiv... nicht geltend gemacht werden können.

33

Sie bestätigten uns fernmündlich, daß der Transfer des Geldes in die Bundesrepublik Deutschland ggfs. ohne weiteres möglich ist.

34

Auch befindet sich die Original-Police in Ihrem Besitz; es wurde bestätigt, daß die Versicherungsprämie bezahlt wurde und die Police ist von sämtlichen beteiligten Vertragspartnern unterfertigt bzw. die Unterfertigung durch unsere Bank wird noch nachgeholt.

35

Nach der Behauptung des Beklagten ist ihm dieses Schriftstück gezeigt worden; eine weitergehende Überprüfung als die darin mitgeteilte oder einen sonstigen tatsächlichen Informationsvorsprung der Klägerin legt er nicht dar.

36

Daraus ergab sich ohne weiteres, daß die Klägerin nur die formelle Übereinstimmung der Versicherungspolice mit den für den Kredit erforderlichen Bedingungen, nicht aber die Echtheit der Unterschriften oder gar die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner geprüft hatte. In dieser Hinsicht hat sie keinen Vertrauenstatbestand gegenüber dem Beklagten geschaffen. Erst recht war sie ihm gegenüber nicht verpflichtet, bei der Versicherungsgesellschaft nachzufragen, ob diese die Urkunde anerkenne. Ohne eine ausdrückliche Aufforderung des Beklagten - die nicht dargetan ist - durfte sie davon ausgehen, daß sie den Sicherungswert der Police allein in ihrem eigenen Interesse prüfte. Die Urkunde war unstreitig von C. und/oder der Hauptschuldnerin beigebracht worden. Soweit die Klägerin auf die Echtheit und Wirksamkeit der Urkunde vertraute, begründet das jedenfalls keine Haftung gegenüber dem Beklagten als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin.

37

II. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Insbesondere sind die vom Berufungsgericht erhobenen Zweifel an der Bestimmtheit der Bürgschaftsverpflichtung nicht gerechtfertigt.

38

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an welcher der Senat festhält, ist der Schuldgrund hinreichend bestimmt, wenn auf bestehende und künftige Forderungen verwiesen wird, die aus einem festgelegten Kreis von Rechtsbeziehungen entstehen können. Dieser ist mit dem Begriff der "bankmäßigen Geschäftsverbindung" genügend konkret umschrieben (vgl. BGHZ 25, 318, 321; Senatsurt. v. 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, WM 1985, 155, 157).

39

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die hier fragliche Urkunde ihrem Wortlaut nach eine weitergehende Verbürgung vorsieht. Der durch das Wort "insbesondere" eingeleitete Teil des Satzes erläutert den Umfang der zur Geschäftsverbindung gehörenden Vorfälle näher und rechnet hierzu die "Gewährung von Krediten jeder Art". Es ist nicht ausgeschlossen, daß auch der mit "ferner" eingeleitete weitere Satzteil sprachlich als zusätzliche Aufzählung der unter die bankmäßige Geschäftsverbindung fallenden Vorfälle zu verstehen ist; dann würde sich die in der Urkunde übernommene Bürgschaft auf andere Bürgschaften, Wechsel sowie Forderungen aufgrund von Abtretung und gesetzlichem Forderungsübergang - nur - insoweit beziehen, als diese aus der Geschäftsverbindung stammen. Einen Gegensatz zwischen der Gewährung von Krediten einerseits und den übrigen Geschäftsvorfällen andererseits drückt das Wort "ferner" nicht zwingend aus. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut der vorliegenden Urkunde von demjenigen, der Grundlage des Senatsurteils vom 5. April 1990 (IX ZR 111/89, NJW 1990, 1909) war und auf den das Berufungsgericht sich bezieht; in diesem falle war der Hinweis auf die Kredite in einem Klammerzusatz der Geschäftsverbindung zugeordnet worden, während die sonstigen Geschäfte dieser selbständig gegenübergestellt waren.

40

Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Im vorliegenden Falle wird der Beklagte aus der Bürgschaft für ein Darlehen in Anspruch genommen, das die Klägerin der Hauptschuldnerin unstreitig im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung gewährt hat. Sogar wenn die Bürgschaft des Beklagten andere Bürgschaften, Wechsel sowie Forderungen aus Abtretungen und gesetzlichem Forderungsübergang auch insoweit erfassen sollte, als sie nicht aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung stammen, wäre nur dieser Teil der Verpflichtung unwirksam. Davon unberührt bliebe die Bürgschaftsverpflichtung, die sich auf Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und den Hauptschuldnern bezieht. Der erste Teil der Bestimmung der Hauptschuld läßt sich von dem nachfolgenden Teil inhaltlich und sprachlich trennen; er ergibt für sich allein einen vollständigen Sinn und bleibt daher gemäß § 6 Abs. 1 AGBG wirksam (vgl. Senatsurt. v. 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91, WM 1992, 391, 392 f; v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, z.V.b., unter I).

41

III. 1. Soweit die Klägerin 383.400 DM fordert - nämlich die verbürgte Höchstsumme abzüglich gezahlter 216.600 DM -, ist die Klage begründet (vgl. § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Summe der von der Hauptschuldnerin nicht zurückgezahlten Darlehen den Höchstbetrag seiner Bürgschaft übersteigt.

42

2. Im übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt (§ 304 Abs. 1 ZPO). Es steht fest, daß der Beklagte über die betragsmäßige Grenze seiner Bürgschaft hinaus auch für Zinsen einzustehen hat, die auf das Darlehen angefallen sind. Nr. 2 der vom Beklagten unterzeichneten Bürgschaftsurkunde sieht das ausdrücklich vor. Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG (vgl. Senatsbeschl. v. 6. Dezember 1983 - IX ZR 73/82, WM 1984, 198, 199).

43

Die Urkunde ist allgemein als "Bürgschaftserklärung" überschrieben. Die Begrenzung auf einen Kapitalbetrag von 600.000 DM steht - nur - am Ende der Nr. 1 der Urkunde. Nr. 2 schließt sich als unmittelbare Erläuterung an und ist in Fettdruck in derselben Weise hervorgehoben wie die Begrenzung durch die Worte "bis zum Kapitalbetrag von ... ". Auch wenn beide Klauseln durch zwei durchgestrichene Zwischenzeilen getrennt sind, läßt sich der Inhalt der Nr. 2 mit dem nächsten Blick voll erfassen.

44

Der Inhalt der Klausel verstößt ferner nicht gegen § 9 AGBG, sondern ist mit der gesetzlichen Regelung der Bürgschaft vereinbar. Auch § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt denjenigen Bestand der Hauptverbindlichkeit für die Bürgschaft maßgeblich sein, der unter anderem durch Verzug des Hauptschuldners geändert wird (vgl. OLG Nürnberg WM 1991, 985, 988 [OLG Nürnberg 20.06.1990 - 9 U 3650/89] unter 4).

45

Schließlich hat die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - seine Verpflichtung nicht allein dadurch gestundet, daß sie mit ihm über deren Begleichung verhandelt hat. Auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Gläubigers begründen derartige Verhandlungen nicht das Vertrauen des Schuldners in ein Anhalten seiner Verzinsungspflicht. Der Schuldner, der eine fällige Verbindlichkeit nicht erfüllt, sondern Gespräche über deren Abwendung oder Einschränkung sucht, handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko. Der Gläubiger, der deswegen ein eingeleitetes Mahnverfahren - wie hier - vorerst nicht weiterbetreibt, schränkt dadurch seine materiellen Rechte nicht ein, falls die Verhandlungen scheitern. Erst recht berührt dieses Verhalten nicht die Verzinsung der Hauptschuld, für deren Erfüllung sich der Beklagte verbürgt hat.

46

Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, über die ebenfalls streitige Höhe der Forderung zu entscheiden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar nimmt die Klägerin zutreffenderweise den Beklagten nur wegen derjenigen "zugehörigen" Zinsrückstände in Anspruch, die auf die maßgebliche Bürgschaftssumme entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - VIII ZR 197/75, WM 1978, 10, 11). Ferner berechnet sie die Zinsen auf der Grundlage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. April 1988 (III ZR 57/87, ZIP 1988, 789). Der Beklagte hat jedoch die in Ansatz gebrachten Durchschnittssollzinsen in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Zu einer eigenen Schätzung gemäß § 287 ZPO ist der Senat nicht befugt.

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Die Zurückverweisung gibt der Klägerin Gelegenheit, ihre Klageforderung an die inzwischen allgemein gesunkenen Zinssätze anzupassen.