Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1990, Az.: IX ZR 111/89
Bürgschaft; Unbestimmtheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 111/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13795
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1990, 1963-1964 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1909-1910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1006 (amtl. Leitsatz)
- VuR 1990, 253 (amtl. Leitsatz)
- WM 1990, 969-971 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1990, 162
- ZIP 1990, 708-710
Redaktioneller Leitsatz
Eine Bürgschaftsklausel, die zur Übernahme von Verbindlichkeiten des Schuldners aus eigenen Bürgschaften verpflichtet, ist wegen ihrer Unbestimmtheit unwirksam.
Tatbestand:
Tatbestand
Der Beklagte war Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Firma B. C. T., Gesellschaft für Arbeits- und Qualitätssicherung mbH (fortan: Firma BCT). Am 3. Mai 1983 übernahm er gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft, deren Nr. 1 lautet:
Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner, ... (Firma BCT)..., aus ihrer Geschäftsverbindung (insbesondere aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang übernommen. ...
Im Sommer 1985 gab die Firma BCT - vertreten durch den anderen Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführer H. He. - gegenüber der Klägerin eine Bürgschaftserklärung bis zum Betrage von 810.000 DM zuzüglich Nebenleistungen für ein Darlehen ab, das die Klägerin der Firma IMO GmbH (nachfolgend: Firma IMO) gewährt hat. Gesellschafter dieser Firma waren Ehefrau und Schwäger von H. He., der Generalbevollmächtigter der Firma war und in dieser Eigenschaft den Kredit mit der Klägerin vereinbart hatte.
Die Firma IMO zahlte das Darlehen nicht voll zurück. Sie und die Firma BCT fielen in Konkurs.
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Bürgen für die Bürgschaftsschuld der Firma BCT in Höhe eines Teilbetrages von 41.000 DM in Anspruch. Außerdem hat sie jeweils gleich hohe Teilbeträge aus der Bürgschaft für zwei weitere Verbindlichkeiten der Firma BCT eingeklagt. Die Gesamtforderung von 123.000 DM hat sie hilfsweise auch auf jede andere zugrundeliegende Hauptforderung gestützt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, aber in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerin könne den Beklagten als Bürgen nicht für das der Firma IMO gewährte Darlehen in Anspruch nehmen; jedoch verbleibe aus einem Darlehen, das die Klägerin der Firma BCT gewährt habe, ein ausreichender ungetilgter Rest, der es ermögliche, der Klägerin hieraus noch eine weitere Teilforderung von 41.000 DM zuzusprechen.
Gegen den Teil des Berufungsurteils, durch den die Forderung wegen des der Firma IMO gewährten Darlehens aberkannt worden ist, richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig, die Klägerin durch das angefochtene Urteil beschwert. Auch wenn dies in dessen erkennendem Teil nicht zum Ausdruck kommt, hat das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe die Klageforderung aberkannt, soweit sie darauf gestützt ist, daß der Beklagte für die von der Firma BCT übernommene Bürgschaft in Höhe von 41.000 DM einstehen solle. Der verbürgte Darlehensanspruch, den das Berufungsgericht stattdessen gemäß der Hilfsbegründung der Klägerin als Hauptforderung zugrunde gelegt hat, führt zu einer nicht gleichwertigen Rechtskraftwirkung des Urteils. Wegen der Abhängigkeit der Bürgschaft von der jeweiligen Hauptschuld stellt nämlich auch bei einer einheitlichen Verbürgung jede gesicherte Hauptschuld einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes dar. Durch das angefochtene Urteil wird die verbürgte Darlehensforderung in weitergehendem Umfange verbraucht als beantragt.
II. Die Revision ist nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die von der Firma BCT übernommene Bürgschaft gestützt wird, für unbegründet gehalten, weil diese Verbindlichkeit nicht von der Bürgschaft des Beklagten erfaßt werde. Nr. 1 der Urkunde genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 765 BGB. Der Schuldgrund sei angesichts der Vielzahl aufgezählter Haftungsmöglichkeiten unübersehbar. Mindestens gelte das für die vom Hauptschuldner künftig einzugehenden Bürgschaftsverbindlichkeiten.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Die von ihr gerügte Widersprüchlichkeit der Gründe liegt bei richtigem Verständnis des Berufungsurteils nicht vor; von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 565 a ZPO ab. Im übrigen führt die Revision aus, ein hinreichend bestimmter Haftungsrahmen ergebe sich aus der in Nr. 1 der Bürgschaftserklärung enthaltenen Beschränkung auf die Geschäftsverbindung der Firma BCT mit der Klägerin.
Diese Eingrenzung sieht die fragliche Klausel in ihrem zweiten Teil für die hier als gesichert in Betracht kommende Bürgschaftsverbindlichkeit aber gerade nicht vor. Die Bestimmung ist vielmehr zweigeteilt: Nur nach der ersten Alternative von Nr. 1 dient die Bürgschaft der Sicherung aller Forderungen gegen die Hauptschuldnerin aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. In der durch die Konjunktion "sowie" als gleichrangig angeschlossenen zweiten Alternative werden zusätzlich und erweiternd - nicht lediglich beispielhaft - unter anderem Bürgschaften als Gegenstand der Bürgschaft aufgezählt. Wäre die Regelung wirksam, so würde die vom Beklagten übernommene Bürgschaft die bezeichneten Ansprüche auch sichern, soweit sie nicht aus bankmäßiger Geschäftsverbindung stammen, und damit die Bürgschaft der Firma BCT für Schulden der Firma IMO in jedem Falle umfasssen.
Der Bundesgerichtshof hat bisher die Rechtsfrage offengelassen, ob die zweite Alternative der fraglichen Klausel inhaltlich genügend bestimmt ist (Urt. v. 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, WM 1979, 884, 885 unter I 2 a; Senatsurt. v. 7. November 1985 - IX ZR 40/85, WM 1986, 95, 96 unter I 3 und 97 unter III 2 a). Die Frage ist zu verneinen (ebenso Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 6. Aufl. Anh. zu § 9-ll Rdn. 260).
Eine Auslegung dahin, daß die Bürgschaft auch für die in der zweiten Alternative aufgezählten weiteren Verbindlichkeiten - aus Wechseln, Bürgschaften und abgeleitetem Recht - stillschweigend nur im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung zwischen der Sparkasse und der Firma BCT als Bürgin.übernommen sein soll (vgl. dazu BGH, Urt. v. 3. Februar 1965 - VIII ZR 70/63, WM 1965, 230, 231 unter 1; v. 6. Juni 1977 - VIII ZR 323/75, WM 1977, 812, 814 unter II 1), scheidet hier aus. Der erkennende Senat kann das Bürgschaftsformular selbst auslegen, weil es sich um einen Text handelt, der überregional von Sparkassen verwendet wird (Senatsurt. v. 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, ZIP 1988, 1167, 1168 unter II 1). Die zweite Alternative stellt die darin aufgezählten Verbindlichkeiten vor allem durch die Konjunktion "sowie" in einen Gegensatz zu den in der ersten Alternative genannten Schulden aus der (bankmäßigen) Geschäftsverbindung. Die Klägerin als Verwenderin der Erklärung hat also die mögliche Einschränkung auf "ihre Geschäftsverbindung" erkannt, aber insbesondere hinsichtlich Bürgschaften davon keinen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ausgeschlossen, daß sie dafür sachliche Gründe hatte, das heißt, daß es sich nicht um ein bloßes Versehen bei der Formulierung handelt. Denn nur durch eine solche Erweiterung kommt dem zweiten Halbsatz eine selbständige Bedeutung zu, weil sämtliche gesondert aufgezählten Verpflichtungsgründe sonst zugleich "Forderungen der Sparkasse" im Sinne der ersten Alternative ergäben. Dementsprechend hat die Klägerin es auch im gegenwärtigen Rechtsstreit für unerheblich erklärt, aus welchem Grund sich die Firma BCT für die Firma IMO verbürgte (S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 24. März 1988 zu 7).
Ohne Einschränkung auf verbürgte Schulden aus der (bankmäßigen) Geschäftsverbindung ist die Vereinbarung inhaltlich nicht bestimmt genug die Übernahme einer Bürgschaft für alle nur irgendwie denkbaren künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne jede sachliche Begrenzung ist unwirksam, weil eine so weit gefaßte Verbürgung das Risiko zum Nachteil des Bürgen zu weit ausdehnt und zugleich die Warnfunktion des § 766 BGB aushöhlt (BGHZ 25, 318, 320 f.). Die gesicherte Hauptschuld muß nach Schuldner, Gläubiger und Schuldgrund bestimmbar, dieser darf nicht unübersehbar sein (Erman/Seiler, BGB 8. Aufl. § 765 Rdn. 4; vgl. auch BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066 unter IV; v. 2. Dezember 1981 - VIII ZR 296,/80, WM 1982, 62, 63 unter II 1; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum AGBG 2. Aufl. Bd. III "Bürgschaft" Rdn. 2).
In der Bürgschaft des Beklagten war die Bürgschaftsverpflichtung der Firma BCT, für die er selbst als Bürge einzutreten hatte, zwar nach der Person des Bürgen - nämlich der Firma BCT - und der Gläubigerin, das heißt der Klägerin, bestimmt. Der Schuldgrund war aber allein durch die Bezeichnung als Bürgschaft nicht mehr hinreichend bestimmbar. Da die Klausel, wie ausgeführt, eine Einschränkung auf bankmäßigen Geschäftsverkehr nicht enthielt, kamen künftige Hauptschulden jeder Art und jeden Zwecks in Betracht, für die sich die Firma BCT - gegenüber dem Beklagten wirksam - hätte verbürgen können. Eine so weit gefaßte Bürgschaftsverpflichtung ist unwirksam.
Der Umstand, daß der Beklagte als Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Firma BCT darauf hätte Einfluß nehmen können, für welche Verbindlichkeiten diese Firma sich verbürgen würde, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn die Möglichkeit zur späteren Auswahl von Hauptschuldner und Hauptschuld ersetzt grundsätzlich nicht deren Bestimmbarkeit im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme. Ob etwas anderes für den Fall des Kreditauftrags (§ 778 BGB) der Hauptschuldnerin der ersten Bürgschaft - hier: der Firma BCT - gilt, der regelmäßig im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung erteilt wird, kann hier unentschieden bleiben. Denn ein solcher Fall liegt nicht vor.
3. Allerdings berührt gemäß Nr. 9 der Bürgschaftserklärung und § 139 BGB die Unwirksamkeit der zweiten Alternative von Nr. 1 der Urkunde nicht die Wirksamkeit der ersten Alternative mit ihrer Beschränkung auf die bankmäßige Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, daß die Firma BCT im Rahmen ihrer Geschäftsverbindung zur Klägerin die Bürgschaft zugunsten der Firma IMO eingegangen ist.
Eine Kreditbürgschaft beschränkt sich, ihrem Sicherungszweck entsprechend, auf die Rahmenbedingungen der zugrundegelegten Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner (MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 765 Rdn. 51; vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79, WM 1981, 162 unter 2 a). Der Bürge, der das Formular unterschreibt, durch das er Forderungen der Sparkasse aus "ihrer" Geschäftsverbindung gegen den Hauptschuldner sichert, verbürgt sich für solche Ansprüche, die aus dieser Geschäftsverbindung stammen (vgl. Senatsurt. v. 14. Juli 1988 - IX ZR 115/87, aaO. S. 1168 f.). Die bankmäßige Geschäftsverbindung bestand hier in Kreditgeschäften der Klägerin mit der Firma BCT. Zur Sicherung von Forderungen der Klägerin daraus hatte der Beklagte - aus dem konkreten Anlaß einer Darlehensgewährung sowie der Einräumung eines Kontokorrentkredits - die Bürgschaft übernommen. Die bloße Bürgschaftsübernahme der Firma BCT gegenüber der Klägerin als Gläubigerbank der Firma IMO liegt noch nicht im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung.
Ob die Übernahme der Bürgschaft durch die Firma BCT zugunsten eines Dritten ihr wenigstens mittelbar als Kreditnehmerin selbst zugute kam, hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat lediglich die Behauptung des Beklagten mit Nichtwissen bestritten, He. habe mit der Abgabe einer solchen Bürgenerklärung für die Firma BCT seine Vertretungsmacht eigennützig mißbraucht. Das Bestreiten genügt nicht, weil die Klägerin selbst die Darlegungslast für die Voraussetzungen des von ihr eingeklagten Bürgschaftsanspruchs trägt. Irgendeinen bestimmten sachlichen Grund für die Verbürgung der Firma BCT zugunsten der Firma IMO - etwa einen Kreditauftrag (§ 778 BGB) - hat sie nicht vorgetragen, sondern im Gegenteil selbst eingeräumt, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Firma IMO für die Firma BCT kein Interesse hatte (S. 18 ihres Schriftsatzes v. 14. Juli 1987). Das durch die Bürgschaft gesicherte Investitionsdarlehen zugunsten der Firma IMO kam unstreitig der Firma BCT nicht unmittelbar zugute. Allein die persönliche Beziehung des Mitgesellschafters He. der Firma BCT zur Firma IMO ergibt nicht, daß sich die Firma BCT im Rahmen ihrer eigenen bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Klägerin für die Firma IMO verbürgte. Soweit die Klägerin allgemein darauf hingewiesen hat, die Firma BCT habe Betriebsräume von Frau He. angemietet, läßt das ebenfalls keinen Grund für eine Bürgschaft bis zum Betrage von 810.000 DM für eine rechtlich selbständige Gesellschaft erkennen. Dasselbe gilt für die Zahlung von 500.000 DM durch die Firma BCT an die Eheleute He. im Jahre 1983, die nach den Unterlagen der Klägerin der Rückzahlung eines zuvor gewährten Darlehens gedient haben soll; ein objektiver Zusammenhang mit der Bürgschaft, welche die Firma BCT im Jahre 1985 zugunsten der Firma IMO übernahm, ergibt sich hier- aus nicht. Stattdessen benötigte die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag (S. 7 ihres Schriftsatzes v. 24. März 1988) Sicherheiten für Kredite, die sie der Firma IMO gewährt hatte; aus diesem Grunde wollte sie die Firma BCT in den "Sicherheitenpool" für das Kreditengagement der "Firmengruppe He. " einbeziehen. Damit mag sie zwar im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Firma IMO gehandelt haben, nicht aber in derjenigen zur Firma BCT. Für deren Verpflichtung als Bürgin hat der Beklagte nicht einzustehen.