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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.1983, Az.: IX ZR 73/82

Sittenwidrigkeit wegen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit; Vorliegen einer überraschenden Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1983
Aktenzeichen
IX ZR 73/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.06.1982

Prozessführer

Dipl.-Chemiker Dr. Gottfried R., Am R. B., L.

Prozessgegner

Kreissparkasse A.-H. zu P.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Sparkassendirektoren Christian G., Johannes D., Helmut A. und Hans D., H. 61, ... P.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
am 6. Dezember 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Annahme der Revision des Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 1982 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Knebelung (§ 138 Abs. 1 BGB) dargelegt. Es hat auf Grund tatrichterlicher Würdigung zutreffend verneint, daß die Verträge vom 27. März 1979 die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der F. übermäßig eingeengt und die Hauptschuldnerin in eine mit den Anschauungen des redlichen Kreditverkehrs unvereinbare Abhängigkeit von der Klägerin gebracht haben.

2

Schon mit Rücksicht auf die vereinbarten niedrigen Zinsen bei einem Auszahlungskurs von 100 % fehlt jeder Anhalt dafür, daß nach den Verträgen vom 27. März 1979 die Leistung der Klägerin und die Gegenleistung der F. in einem groben Mißverhältnis stünden.

3

Unangreifbare Feststellungen tragen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die Kreditverträge am 15. Januar 1981 aus wichtigem Grund wirksam gekündigt hat.

4

Entgegen der Meinung der Revision hätte die Klägerin nicht die ihr sicherungshalber übertragenen Rechte aus dem Lizenz- und Know-How-Vertrag vom 28. Juni 1975 an die FAC freigeben müssen. Denn die Klägerin war nach Nr. 7 des Sicherungsvertrags vom 27. März 1979 verpflichtet, bei Fälligkeit der Darlehen diese Rechte der Reutec anzubieten. Im übrigen bleibt unerfindlich, weshalb der Bürge aus der Nichtaufgabe von Sicherheiten (vgl. § 776 BGB) Ansprüche gegen den Gläubiger sollte herleiten können.

5

Das Bestehen der zur Aufrechnung verwendeten Ansprüche hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.

6

Die Höhe der Bürgenschuld ist durch die Sätze:

"(Der Beklagte) ... verbürgt sich ... bis zum Betrage von 500.000 DM (Bürgschaftssumme) zuzüglich Nebenleistungen.

...

3.
Die Bürgschaft umfaßt die auf die Bürgschaftssumme entfallenden Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann, wenn dadurch die vorstehend genannte Bürgschaftssumme überschritten wird ..."

7

eindeutig umschrieben. Diese Bestimmungen sind offensichtlich keine überraschenden Klauseln im Sinne des § 3 AGBG. Mit ihnen muß jeder rechnen, der gegenüber einer Bank oder Sparkasse ein Kreditbürgschaft eingeht (vgl. BGHZ 77, 256, 258 f). Ihre Erstreckung auf Zinsen, Provisionen und Kosten ist nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde keineswegs ungewöhnlich, sondern klar erkennbar. Die wiedergegebenen Bestimmungen legen zudem im Einklang mit dem Gesetz den Umfang der Bürgschaft fest. Aus einer solchen Bürgschaft bis zur vorbestimmten Höhe haften zu müssen, entspricht der gesetzlichen Regelung und ist demnach keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.

8

Nach alledem ist weder über ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden noch bietet die Revision Aussicht auf Erfolg.

Merz
Zorn
Henkel
Fuchs
Dr. Lang