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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1989, Az.: IX ZR 124/88

Bürgschaftsübernahme; Schlechte wirtschaftliche Lage; Sittenwidrigkeit; Nichtigkeit; Bonitätsprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1989
Aktenzeichen
IX ZR 124/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 106, 269 - 273
  • BB 1989, 580
  • BauR 1989, 232
  • DB 1989, 720 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1989, 494-495
  • MDR 1989, 445 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 561 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1989, 245
  • ZIP 1989, 219-220

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Schuldners und des Bürgen ist eine Bürgschaftsübernahme zur Darlehenssicherung (unter Angehörigen) wirksam.

2. Eine solche Bürgschaftsübernahme ist weder sittenwidrig noch nichtig (§§ 138, 310 BGB).

3. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Bonität des Bürgen zu prüfen.

Tatbestand:

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Jeder der beiden Beklagten hat am 23. Juni 1983 gegenüber der Klägerin eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 350 000 DM samt Zinsen und Kosten für die Schulden seines Vaters (Hauptschuldner) aus dessen Bankverbindung übernommen. Der Beklagte zu 1 war damals 21 Jahre, der Beklagte zu 2 20 Jahre alt. Der Hauptschuldner, ein Architekt, hatte ebenfalls am 23. Juni 1983 bei der Klägerin einen Kredit in Höhe von 350 000 DM aufgenommen, mit dem er ein Hausgrundstück erwerben, renovieren und dadurch Wohnraum schaffen wollte. Dieser Wohnraum sollte vornehmlich der Unterbringung von Studenten dienen, weshalb dem Hauptschuldner für das Objekt auch erhebliche öffentliche Mittel zugesagt und weitere in Aussicht gestellt worden waren. Der Abruf der Kreditmittel bei der Klägerin durch den Hauptschuldner sollte nach dem Baufortschritt erfolgen. Der Hauptschuldner war früher Gesellschafter und Geschäftsführer einer Baufirma (GmbH) gewesen, für die ein Konkursantrag gestellt, aber im Februar 1983 mangels Masse abgelehnt worden war. Die Klägerin hatte die Kreditgewährung an den Hauptschuldner von der Stellung von Bürgschaften und der Eintragung einer Grundschuld abhängig gemacht. Neben den beiden Beklagten bürgte deshalb auch die Ehefrau des Hauptschuldners für den Kreditbetrag.

2

Nachdem der Hauptschuldner mit der Rückzahlung seines Darlehens in Rückstand geraten war, kündigte die Klägerin den Kredit. Das Grundstück, auf dem das aufstehende alte Gebäude zu dieser Zeit »entkernt« war, wurde zwangsversteigert. Unter Anrechnung des Versteigerungserlöses stand am 15. August 1986 noch ein Betrag von 243 410,43 DM aus dem Darlehen an den Hauptschuldner offen. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt die Klägerin von den Beklagten als Bürgen.

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Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Entscheidungsgründe

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1. Das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin mit den Beklagten abgeschlossenen Bürgschaftsverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Eine Bürgschaft habe den Zweck, einen Kredit zu sichern. Diesen Zweck hätten die Bürgschaften der Beklagten nicht erfüllen können; denn die Beklagten seien ohne Vermögen und noch in der Ausbildung gewesen. Angesichts der Höhe der von ihnen übernommenen Verpflichtungen sei klar gewesen, daß sie nur bei einer besonders positiven Entwicklung, für die nichts gesprochen habe, ihre Bürgschaftsschuld im Ernstfalle würden abzahlen können. Die Bürgschaften der Beklagten seien besonders risikoreich gewesen; denn auch die Bürgschaft der Ehefrau des Gemeinschuldners und die zusätzlich eingetragene Grundschuld hätten nicht dazu geführt, das Risiko zu vermindern. Das für 150 000 DM erworbene Haus habe erst entkernt werden müssen, so daß sein Wert zunächst noch deutlich gefallen sei, was auch durch den Erlös in der Zwangsversteigerung zum Ausdruck gekommen, sei. Die eben erst volljährig gewordenen Beklagten hätten aufgrund ihrer familiären Bindung zum Hauptschuldner unter einem erkennbaren moralischen Druck gestanden. Verbindliche Absprachen über ihre finanzielle Beteiligung an dem Bauwerk habe es nicht gegeben. Die Angabe des Hauptschuldners, er habe seinen Söhnen, den beiden Beklagten, für ihre Mitarbeit an dem Objekt 24 240 DM bezahlt, sei bedeutungslos, weil der Hauptschuldner auch über den Bautenstand gegenüber der Klägerin unstreitig unrichtige Angaben gemacht habe, als er die Darlehensraten abgerufen habe. Daß mit dem erwarteten Gewinn aus dem Objekt das Studium beider Beklagten habe finanziert werden sollen, sei nur von geringer Bedeutung. Die Klägerin habe sich diesen Umständen, die ihr bekannt gewesen seien, leichtfertig verschlossen.

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2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

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a) Daß die Kreditaufnahme bei der Klägerin durch den Hauptschuldner hier gegen die guten Sitten verstoßen hätte, ist nicht behauptet und nicht erkennbar.

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b) Die Beklagten waren bei Abgabe der Bürgschaftserklärung volljährig (§ 2 BGB); denn die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Ein Volljähriger ist im Geschäftsverkehr im allgemeinen auch ohne besondere Erfahrung in der Lage zu erkennen, daß die Abgabe einer Bürgschaft ein riskantes Geschäft ist. Das muß auch für die Beklagten nach ihrem Bildungsstand als Student bzw. Abiturient zur Zeit der Abgabe ihrer Bürgschaftserklärungen gelten.

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c) Es mag sein, daß die Bürgschaften der Beklagten der Klägerin nur eine geringe Sicherheit boten. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei besonders positiver Entwicklung ihrer persönlichen Verhältnisse die - wenn auch entfernte - Möglichkeit bestand, daß die Beklagten ihre Schuld einmal würden abtragen können, wenn sie aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen werden sollten. Der Senat vermag eine »Sozialwidrigkeit« als Maßstab für eine verbraucherschützende Sittenwidrigkeit bei der Bürgschaft nicht anzuerkennen. In diesem Zusammenhang können die Beklagten sich nicht auf das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1982 (VIII ZR 222/81, WM 1982, 630) berufen. Dort wurde - ähnlich wie beim Konsumentenkredit - die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) in die vorgenommene Gesamtwürdigung eines Kaufvertrages einbezogen. Beim Bürgschaftsvertrag gibt es kein solches Äquivalenzverhältnis (Senatsurt. vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1159). Die Bürgschaft ist vielmehr ein risikoreicher, einseitig den Bürgen verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger kann davon ausgehen, daß derjenige, der eine Bürgschaftsverpflichtung übernimmt, sich über die Tragweite seines Handelns im klaren ist und sein Risiko abschätzt (OLG Hamburg WM 1988, 1261). Die Freiheit der Vertragsgestaltung als Teil der Privatautonomie umfaßt für jeden voll Geschäftsfähigen auch die Rechtsmacht, sich zu Leistungen zu verpflichten, die er nur unter besonders günstigen Bedingungen erbringen kann. Solange die Leistung überhaupt möglich ist, berührt das Unvermögen eines Schuldners die Wirksamkeit eines von ihm abgeschlossenen Vertrages nicht (§ 306 BGB; OLG Hamm WM 1988, 1226; Eckert WuB I E 2 b 22/88). Daß die Klägerin hier die Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt hätte, ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Es mag sein, daß familiäre Hilfsbereitschaft die Beklagten mit dazu bewogen hat, Bürgschaften für den Hauptschuldner, ihren Vater, abzugeben. Das macht die Bürgschaften jedoch noch nicht sittenwidrig (vgl. Senatsurt. vom 7. Juni 1988 aaO). Daß die Klägerin irgendeinen Druck auf die Beklagten ausgeübt hätte, ist nicht einmal behauptet. Ein Rechtsgeschäft ist nur dann wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt (BGHZ 86, 82, 88). Der Inhalt der Bürgschaft kann hier nicht beanstandet werden. Die Bürgschaft ist ein im Gesetz vorgesehenes Kreditsicherungsmittel. Zweck und Beweggrund der Bürgschaften der Beklagten war es, dem Hauptschuldner Kredit für ein von ihm als gewinnversprechend angesehenes Grundstücksgeschäft zu verschaffen. Dafür waren die Beklagten bereit, ein Risiko einzugehen. Auch von dritter Seite wurde das vom Hauptschuldner geplante Grundstücksgeschäft nicht ungünstig beurteilt, wie die Bewilligung öffentlicher Mittel zeigt. Der Senat kann in der Gesamtschau im Gegensatz zum Berufungsgericht Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit nicht feststellen. Es mag sein, daß sich die Klägerin leicht über die Vermögensverhältnisse der beiden Beklagten hätte vergewissern können. Sie mußte das jedoch nicht tun, weil die Bürgschaft ein einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ist. Wenn sie auf die Bonitätsprüfung der Bürgen wenig Wert legte, so kann daraus die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nicht hergeleitet werden, zumal sie den Bürgen gegenüber keine Aufklärungspflichten hatte (Senatsurt. vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3206).

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Der Fall hier ist mit dem vom Oberlandesgericht Dresden im Jahre 1910 entschiedenen (SeuffA 67 Nr. 1) nicht vergleichbar; denn dort wurde von einer vermögenslosen Tochter eine Bürgschaft für ihre Eltern nur mit dem Ziel gegeben und vom Gläubiger angenommen, daß ein Vollstreckungsaufschub von acht Tagen für einen schon notleidend gewordenen Kredit gewährt wurde.

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Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gläubigers, einen Bürgen auf sein Risiko hinzuweisen, wenn er nicht selbst eine Erhöhung des Bürgenrisikos veranlaßt hat (Senatsurt. vom 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11, 12).