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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1982, Az.: VIII ZR 222/81

Zustandekommen eines Aussteueranschaffungsvertrags über Bettwäschegarnituren; Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts nach Gesamtwürdigung; Abschluss eines vorformulierten und schwer überschaubaren Vertrags im Rahmen eines Haustürgeschäfts; Irreführende Formulierung der Geschäftsbedingungen; Aufklärungspflichten des Verkäufers hinsichlich der Qualität und des Aussehens der Ware; Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der 18-jährigen Käuferin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 222/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.06.1981
LG Hechingen

Fundstellen

  • MDR 1983, 125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1457-1458 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 707-709

Prozessführer

Firma A.-C., Ursula B., E. straße ... in N.

Prozessgegner

Rita H., Hö. weg ... in I.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen ein als Haustürgeschäft mit einer gerade volljährig gewordenen Schülerin abgeschlossener Aussteueranschaffungsvertrag sittenwidrig sein kann.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1981 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine sogen. "A.-C.", vertreibt Aussteuerartikel, insbesondere "L. Bettwäsche". Sie verkauft die angebotenen Waren durch Handelsvertreter an der Haustür. Am 14. August 1980 suchte eine Vertreterin der Klägerin, Frau N., die damals 18 1/2 Jahre alte, noch bei ihren Eltern wohnende Beklagte ohne vorherige Anmeldung in deren Wohnung auf und schloß mit ihr einen formularmäßigen Aussteueranschaffungsvertrag über

"10 Bettwäschegarnituren, 10-teilig, zum Garantiepreis von je DM 690 pro Garnitur.

Preisgarantie bis 1. Februar 1983, Gesamtbetrag DM 6.900. Lieferung per Nachnahme ... gewünschter Liefertermin: 1. Dezember 1982"

2

ab. Das Vertragsformular enthält hinter der formularmäßigen Beschreibung der zu einer Garnitur gehörenden Teile folgende Bestimmung:

"Musterauswahl des Kunden erfolgt spätestens 3 Monate vor Liefertermin ... Der Kunde kann seine Auswahl nachträglich ändern bis spätestens 3 Monate vor Liefertermin. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Aussteuerwaren aus dem Lieferprogramm der A.-C. beziehen (derzeit geltende Sortimentsliste ist beigefügt), die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens 3 Monate vor Liefertermin getroffen werden, und zwar aus der jeweils bei Auswahl geltenden Sortimentsliste der A.-C., deren Preise alsdann von der Aussteuer-Centrale garantiert werden, wobei der Bestellwert erhalten bleiben muß in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages."

3

Außerdem enthielten die nachfolgenden Einzelbestimmungen, soweit hier von Interesse, folgende Regelung:

"Nach Vertragsabschluß ist vom Kunden grundsätzlich in bar eine Anzahlung von 10 % des Gesamtbetrages an den Kontrolleur der A.-C. zu bezahlen. Im übrigen erfolgt die Zahlung per Nachnahmeerhebung bei Auslieferung der Ware."

4

Die Beklagte, deren Beruf in dem ausgefüllten Vertragsformular mit "Schülerin" angegeben ist, hatte damals - das ist nach der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nunmehr unstreitig - nach dem Realschulabschluß gerade mit dem zweijährigen Besuch einer Modefachschule begonnen, verfügte weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen und wurde von ihren Eltern unterhalten, die auch das monatliche Schulgeld in Höhe von 360 DM trugen. Mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Beklagten sah die Vertreterin N. davon ab, auf der Leistung einer Anzahlung zu bestehen. Sie führte bei dem Verkaufsgespräch weder Muster noch Abbildungen über die Bettwäsche und die sonst angebotenen Haushaltsgegenstände bei sich und übergab der Beklagten lediglich eine mehrseitige Sortimentsliste, die sich auf die Angabe der Warenbezeichnungen beschränkte.

5

Die Beklagte hat den Vertrag widerrufen und überdies seine Rechtswirksamkeit in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Verfahren verlangt daher die Klägerin Feststellung, daß der Vertrag vom 14. August 1980 wirksam zustande gekommen ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht führt aus, daß der Beklagten - entgegen der Ansicht des Landgerichts - ein Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG nicht zustand. Weder die Möglichkeit, daß bei Fälligkeit die bestellten Bettwäsche-Garnituren nicht in einer Lieferung, sondern in mehreren aufeinanderfolgenden Nachnahmesendungen der Beklagten zugeschickt würden, noch die von der Vertreterin der Beklagten unverbindlich in Aussicht gestellte Befugnis, den Kaufpreis u.U. in Raten begleichen zu können, mache den Vertrag vom 14. August 1980 zu einem widerrufbaren Abzahlungsgeschäft (vgl. §§ 1, 1 c AbzG). Diese Rechtsausführungen sind zutreffend. Die Revision erhebt gegen sie auch keine Einwendungen.

7

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage jedoch deswegen unbegründet, weil das Verkaufssystem der Klägerin jenes Mindestmaß an Fairneß vermissen lasse, das jeder Vertragspartner dem anderen Teil - trotz grundsätzlich entgegengerichteter Interessen - schulde. Jeder einzelne Umstand, welcher geeignet sei, die überlegte Entschließung des Käufers zu unterlaufen, sei zwar isoliert gesehen hinzunehmen; insgesamt ergebe sich jedoch, daß ein etwas gutmütig veranlagter, auf Redlichkeit bauender und nicht besonders widerstandsfähiger Kunde keine faire Chance habe, die "Fallstricke" des Vertrages zu durchschauen und seine eigenen Interessen angemessen wahrzunehmen. So laufe die Preisgarantie im wesentlichen leer, weil sie sich - was allerdings der Kunde angesichts des verschleiert formulierten Vertragstextes nicht rechtzeitig bemerke - nur auf die Bettwäsche, nicht aber auf andere Aussteuergegenstände beziehe, die der Kunde in Ausübung der ihm ausdrücklich eingeräumten Befugnis nachträglich auswähle. Aber auch hinsichtlich der Bettwäsche sei die Garantie angesichts der schnell wechselnden Mode, des offensichtlich überhöht angesetzten "Garantiepreises" und der mangelhaften Qualität von zweifelhaftem Wert. Der Vertrag sei daher - so meint das Berufungsgericht - sittenwidrig und demnach nichtig.

8

III.

Diese Feststellung hält - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob ein Vertrag nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f).

10

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt neben der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis) vor allem auch den Umständen, die zum Vertragschluß geführt haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. März 1966 - VIII ZR 225/66 = NJW 1966, 1451 [BGH 25.03.1966 - VIII ZR 225/65]), und insbesondere den im Vertrag enthaltenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980, 445 m.w.Nachw.). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, daß sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (Larenz a.a.O. S. 409; BGH Urteil vom 24. November 1952 - III ZR 164/51 = NJW 1953, 297, 299 m.w.Nachw.; stdg.Rspr.).

11

2.

Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 14. August 1980 nicht zu beanstanden. Dabei hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend darauf abgestellt, daß im vorliegenden Fall die Klägerin die Beklagte im Rahmen eines Haustürgeschäftes zum Abschluß eines von ihr vorformulierten, in seiner Ausgestaltung im einzelnen nur sehr schwer überschaubaren Vertrages gedrängt hat, ohne der Beklagten zumindest die Möglichkeit zu geben, sich zuvor über Art und Qualität der gekauften Ware zu unterrichten, und ohne bei Vertragsabschluß zu prüfen, ob die Beklagte überhaupt zur Vertragserfüllung aus eigenen Mitteln in der Lage sein werde.

12

a)

Mit Vertrag vom 14. August 1980 kaufte die Beklagte die 10 Bettwäschegarnituren, für die sie derzeit kein Bedürfnis hatte, mit der Maßgabe, daß die Ware erst nach mehr als 2 1/2 Jahren geliefert und dann bezahlt werden sollte. Maßgebend für diese Vertragsgestaltung war die von der Klägerin beim Verkaufsgespräch herausgestellte vage Aussicht, die Beklagte könne auf diesem Wege einen inflationsbedingten Preisanstieg unterlaufen.

13

aa)

Wie der Senat in seinem ebenfalls am 10. März 1982 verkündeten und zur Veröffentlichung bestimmten Urteil VIII ZR 74/81, das eine teilweise vergleichbare Vertragsgestaltung betrifft, im einzelnen dargelegt hat, ist schon hinsichtlich der Bettwäsche diese Preisgarantie nur von zweifelhaftem Wert. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach 2 1/2 Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach.

14

bb)

Die frühzeitige und langfristige Bindung würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, daher nur dann als erträglich erweisen, wenn die Beklagte bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte - und zwar nicht zuletzt deswegen, weil die Beschaffung von 10 zehnteiligen Bettwäsche-Garnituren über die heute an eine Aussteuer zu stellenden Maßstäbe weit hinausgeht. Eine solche Befugnis hat die Klägerin der Beklagten in den Formularbedingungen auch eingeräumt. Hinsichtlich dieses für den Vertragschluß ganz wesentlichen nachträglichen Auswahlrechtes gilt aber die Preisgarantie - wie die Klägerin selbst einräumt - gerade nicht. Das folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis drei Monate vor dem Liefertermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste" getroffen werden muß, "deren Preise alsdann vom Aussteuerdienst garantiert werden". Bei einer nachträglichen Wahl anderer Aussteuergegenstände durch die Beklagte würde also die sogen. Preisgarantie lediglich den Zeitraum von der Auswahl bis zur Auslieferung umfassen. Da es aber in aller Regel sinnvoll erscheint, die Auswahl - entsprechend dem dann erst überschaubaren tatsächlichen Bedürfnis - möglichst weit hinauszuschieben, kommt für diese typische Vertragsabwicklung der Preisgarantie keine Bedeutung zu. Der Ansicht der Revision, der Klägerin könne nicht angesonnen werden, für eine zunächst gar nicht bestellte Ware von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis drei Monate vor dem Liefertermin ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen.

15

cc)

Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Die formularmäßige Vertragsgestaltung mußte bei jedem unbefangenen Leser den Eindruck erwecken, daß sich die Preisgarantie auch auf die Ausübung des Auswahlrechtes erstreckte. Insbesondere konnte selbst ein sehr aufmerksamer Leser aus dem Hinweis in den nachfolgenden Formularbedingungen, daß die Auswahl aus "der jeweils geltenden Sortimentsliste" zu erfolgen habe, "deren Preise alsdann garantiert" würden, nicht schließen, daß er mit der Ausübung seines Wahlrechts der Preisgarantie verlustig gehen würde. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung, die bei typischer Vertragsabwicklung derartiger Verträge diesem Umstand für den Käufer zukommt, hätte die Klägerin sich entweder um eine eindeutige Formulierung bemühen oder die Beklagte bei Vertragsabschluß sonst unmißverständlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Daß dies geschehen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es enthält dabei keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II, 2 c a.E.).

16

b)

Es kommt hinzu, daß die Klägerin es bei Vertragsabschluß an dem Mindestmaß an Aufklärung fehlen ließ, zu dem gerade bei Haustürgeschäften der Verkäufer dem Käufer gegenüber verpflichtet ist. Obwohl es sich um einen Kauf in einer Größenordnung von immerhin 6.900 DM handelte, führte die Vertreterin der Klägerin weder ein Muster der Ware noch überhaupt eine Abbildung mit. Die Beklagte konnte sich mithin weder über die Qualität noch über das Aussehen sowohl der Bettwäsche als auch derjenigen Waren unterrichten, auf die sie ggfls. ausweichen durfte. Davon, daß die bei Vertragsabschluß überreichten Sortimentslisten der Beklagten keine Vorstellung von den in Betracht kommenden Waren vermittelten und daher in diesem Zusammenhang wertlos waren, hat sich der Senat in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugt. Die Beklagte hatte mithin auch keine Möglichkeit zu einem sachgerechten Preisvergleich und konnte insbesondere nicht erkennen, daß - wie das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen K., rechtsfehlerfrei feststellt - der verlangte Preis mit 690 DM je Garnitur tatsächlich nicht unerheblich über dem marktüblichen Preis für vergleichbare Bettwäsche (480 bis 600 DM) lag.

17

c)

Schließlich kommt maßgebliche Bedeutung auch dem Umstand zu, daß die Klägerin es bei Vertragsabschluß versäumt hat, sich nach den Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Beklagte aus eigenen Mitteln zu erkundigen, obwohl sich in dieser Hinsicht Zweifel geradezu aufdrängten. Die Handelsvertreterin N. wußte bei Vertragsabschluß, daß die damals 18 Jahre alte, bei ihren Eltern wohnende Klägerin Schülerin war und damit über kein eigenes Einkommen verfügte. Vor allem das Alter der Beklagten legte zumindest die Möglichkeit nahe, daß sie auch nach Ablauf von 2 1/2 Jahren (1. Dezember 1982) noch nicht in der Lage sein werde, den vereinbarten Kaufpreis von 6.900 DM aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Bei dieser Sachlage wäre die Vertreterin, die ohne Aufforderung die Beklagte in der elterlichen Wohnung aufgesucht hatte und diese durch ein ersichtlich aktiv geführtes Verkaufsgespräch zum Vertragsabschluß bestimmen wollte, verpflichtet gewesen, sich zuvor nach den künftigen Einkommensverhältnissen der Beklagten zu erkundigen. Sie hätte dann erfahren, daß die Beklagte noch auf die Dauer von zwei Jahren eine Fachschule besuchen und damit Anfang Dezember 1982 keinesfalls in der Lage sein werde, die einzugehende Kaufpreisverbindlichkeit aus eigenen Mitteln zu erfüllen. Zwar ist es im Regelfall Sache des Käufers, sich vor Vertragsabschluß selbst über die ihm gegebenen Möglichkeiten der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung schlüssig zu werden. Anders ist es jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden. Wer als Verkäufer bzw. für ihn auftretender Handelsvertreter lediglich in der Absicht, eine Kaufpreis- bzw. Provisionsforderung zu erwerben, einen 18 Jahre alten Vermögens- und einkommenslosen Schüler zum Abschluß eines Kaufvertrages von einem so erheblichen Umfang drängt, muß vor Vertragsabschluß von sich aus die Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch seinen Vertragspartner zumindest ansprechen. Unterläßt er dies und verschließt sich der sich aufdrängenden Möglichkeit, daß der Käufer auch in dem auf 2 1/2 Jahre hinausgeschobenen Fälligkeitszeitpunkt aus eigenen Mitteln zur Erfüllung der einzugehenden Verbindlichkeit auf keinen Fall in der Lage sein wird, handelt sittenwidrig (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 1966 - VIII ZR 225/65 aaO).

18

3.

Würdigt man die vorgenannten Umstände insgesamt, so läßt die Feststellung des Berufungsgerichts, der "Vertragsabschluß" vom 14. August 1980 verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei damit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB), einen Rechtsfehler nicht erkennen.

19

IV.

Da die Revision mithin keinen Erfolg hat, war sie - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.

VRiBGH Braxmaier ist im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Dr. Hiddemann
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Skibbe
Treier