Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1965, Az.: VIII ZR 21/64
Übernahme einer Bürgschaft unter einer Bedingung; Vereinbarung der Erreichung eines Zweckes als Inhalt des Bürgschaftsvertrages; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einer Bürgschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1965
- Aktenzeichen
- VIII ZR 21/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 03.10.1963
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1966, 149 (Kurzinformation)
- NJW 1966, 448-450 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer Bürgschaft.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3. Oktober 1963 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Vater des Beklagten übernahm aufgrund des Pacht- und Agenturvertrages vom 22. August 1957 ein Mineralöllager der Klägerin in Se. und den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in We. und Umgebung. Wegen Erkrankung überließ er die Führung des Geschäfts dem Beklagten. Ende Mai 1962 schuldete der Vater des Beklagten der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mehr als 38.000 DM nebst Zinsen. Auf Veranlassung der um ihre Forderung besorgten Klägerin fand am 7. Juni 1962 beim Vater des Beklagten eine Besprechung statt, an welcher der Beklagte und sein Vater, und für die Klägerin der Leiter der Rechtsabteilung der Niederlassung Nord (H.) E. und der juristische Sachbearbeiter T., sowie der Leiter der Verkaufsabteilung B. R. teilnahmen. Einzelheiten der Besprechung sindstreitig. Am 8. Juni 1962 schrieb E. namens der Klägerin an den Vater des Beklagten:
"... Wir beziehen uns auf die Rücksprache vom 7. Juni 1962 ... und bestätigen Ihnen folgendes:
1.
Wir haben Ihre Anregung, wegen der Tilgung unserer Forderung mit Ihnen ein Abzahlungsabkommen zu schliessen, entgegengenommen. Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine derartige Vereinbarung zu treffen.Voraussetzung für den Abschluß eines Ratenzahlungsabkommens ist aber, daß ein angemessener Betrag zunächst als Abschlagszahlung ... geleistet wird und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und eingehalten werden:
a)
Sie unterwerfen Ihre Geschäftsführung ... einem Treuhänder, der unser Vertrauen hat ...b)
Sie werden sofort dafür Sorge tragen, daß ... ein Vermögensstatus aufgestellt wird ... Ohne einen Vermögensstatus sind weder Sie noch wir in der Lage, prüfen zu können, ob der Abschluß eines Ratenzahlungsabkommns geboten ist.c)
Sie erklärten sich bereit, zu Lasten Ihres Grundbesitzes die in der Anlage beigefügte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von DM 40.000,- 000 unverzüglich zu bestellen. Außerdem versprachen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß der Grundbesitz Ihrer Gattin ebenfalls mit einer Grundschuld für uns belastet wird ...d)
...e)
Ihr Sohn Herbert (Beklagter) hat uns gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß Anlage zu übernehmen, weil er während Ihrer Krankheit die Geschäftsführung innehatte. Wir bitten Sie höflich, dafür zu sorgen, daß die Bürgschaft von Ihrem Sohn unterschrieben und unverzüglich an uns zurückgesandt wird.f)
...g)
Nachdem unseres Erachtens die Nichtbezahlung unserer Forderung im wesentlichen auf Ihre Krankheit und auf die Geschäftsführung Ihres Sohnes zurückzuführen ist, halten wir es für erforderlich, nochmals eingehend darauf hinzuweisen, daß bei der Höhe unserer Forderung die Lebensführung Ihres Sohnes sich in bescheidenen Grenzen zu halten hat ...Wir möchten daher nochmals dringend nahe legen, den fast neuen Mercedes 180 D, den Ihr Sohn fährt, zu verkaufen. Den Kauferlös ... bitten wir an uns abzuführen.
2.
Nachdem wir eingangs unsere Bereitwilligkeit Ihnen gegenüber in Aussicht gestellt haben, halten wir es für erforderlich, daß Sie Ihrerseits unverzüglich die in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen ..."
Am 13. Juni 1962 suchte der Verkaufsleiter R. erneut den Vater des Beklagten auf. Im Laufe der Besprechung, an der wiederum der Beklagte teilnahm, unterzeichnete dieser den mit dem Schreiben vom 8. Juni 1962 übersandten Bürgschaftsentwurf und händigte die Urkunde R. aus. Sie lautet:
"... Hierdurch übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten, welche Herr Johann W. ... gegenüber der (Klägerin) aus der Geschäftsverbindung mit ihr, insbesondere aus dem Vertrag vom 11.7.1957, hat oder haben wird ..."
Am 27. Juni 1962 beantragte der Vater des Beklagten die Eröffnung des Konkurses. Das Konkursverfahren wurde am 9. Juli 1962 eröffnet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 30.000 DM nebst Zinsen in Ansprüch. Das Landgericht hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, weil vertraglich vereinbarter Zweck der Bürgschaft gewesen sei, die Voraussetzungen für ein Abzahlungsabkommen zwischen der Klägerin und dem Vater des beklagten zu schaffen, dieser Zweck aber nicht erreicht worden sei (§ 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB). Das Berufungsgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen - der Klage entsprochen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht stellt fest:
Weder am 7. noch am 13. Juni 1962 habe der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft von einer Bedingung abhängig gemacht: Am 7. Juni habe er zu dem Bürgschaftsverlangen der Klägerin geschwiegen, am 13. Juni habe er die Bürgschaftserklärung vorbehaltlos unterschrieben. Wohl sei anzunehmen, daß er sich in der stillschweigenden Erwartung verbürgt habe, das Geschäft des Vaters werde - bei ratenweiser Abtragung der Schulden - fortgeführt worden können. Denn die am 7. Juni erörterten Maßnahmen seien überhaupt nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll gewesen. Diese Erwartung des Beklagten hätten die Parteien aber nicht zum Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gemacht. Vielmehr habe die Klägerin die Bürgschaft des Beklagten gewissermaßen als Vorleistung sogleich verlangt, weil der Beklagte selbst für die erheblichen Schulden im Geschäft seines Vaters verantwortlich gewesen sei. Dieses eigene Interesse des Beklagten habe die Klägerin für ihre Zwecke in zulässiger Weise ausgenutzt und vom Beklagten eine Bürgschaft vorweg verlangt. Gezwungen durch seine eigene Verantwortung hinsichtlich der Schulden seines Vaters habe der Beklagte sich zur Hergabe der Bürgschaft bereit finden müssen, ohne seine Hoffnung, dadurch ein Ratenzahlungsabkommen für seinen Vater herbeiführen zu können, zum Gegenstand des Bürgschaftsvertrages machen zu können.
Diese Feststellungen genügen nicht für eine Verurteilung.
2.
Dem Beklagten standen mehrere Möglichkeiten offen, den Zweck seiner Bürgschaftsübernahme, einen Zusammenbruch des Geschäfts seines Vaters zu vermeiden, rechtlich zum Tragen zu bringen. Einmal konnte er die Bürgschaftsübernahme vertraglich unter eine entsprechende Bedingung stellen, wodurch die Rechtswirksamkeit der Bürgschaft unmittelbar von der Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes abhängig wurde (§ 158 EGB). Er konnte auch die Erreichung dieses Zweckes als Inhalt des Bürgschaftsvertrages mit der Wirkung vereinbaren, daß mit der Zweckverfehlung zwar nicht die Bürgschaft von selbst hinfällig wurde, der Beklagte aber der Bürgschaftsforderung mit der Bereicherungseinrede aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Fall BGB begegnen konnte. Diese beiden Möglichkeiten hat das Berufungsgericht gesehen, aber in ihren tatsächlichen Voraussetzungen verneint, weil die Parteien weder eine entsprechende Bedingung noch einen entsprechenden Zweck vereinbart hätten. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob nicht die Verfehlung des vom Beklagten einseitig gesetzten Vertragszweckes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Klageforderung entgegenstand. Allerdings ist, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2.12.1964 (VIII ZR 305/63 = LM BGB § 765 Nr. 7 = BGH Warn 1964 Nr. 275 = WM 1965, 80) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und das Schrifttum ausgeführt hat, bei der Annahme, die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen, besondere Vorsicht geboten. Daran wird festgehalten. Da der Bürge schlechthin und uneingeschränkt das Risiko der Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmt, kann er sich in aller Regel nicht darauf berufen, er habe - dem Gläubiger erkennbar - das Risiko unrichtig beurteilt und insoweit einen anderen Geschehensablauf erwartet. Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Parteien Umstände außerhalb desBürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht haben. In diese Richtung zielt die Verteidigung des Beklagten. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, der Beklagte habe sich in der Erwartung verbürgt, auf diese Weise die Fortführung des Geschäfts seines Vaters zu ermöglichen. Da der Sachverhalt es nahe legt und das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges feststellt, ist mindestens zu unterstellen, daß die Klägerin auch wußte, daß der Beklagte in dieser Erwartung die Bürgschaft übernahm. Damit waren zwei Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben.
Ein Fehlschlagen der Erwartung des Beklagten konnte allerdings seine Bürgschaftsverpflichtung nicht beeinträchtigen, wenn nach dem Sinn des Burgschaftsvertrages der Beklagte das Risiko eines solchen Fehlschlagens selbst tragen, seine Bürgschaft also in Kraft bleiben sollte, ohne Rücksicht darauf, ob eine Ratenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten zustandekam. So beurteilt das Berufungsgericht die Sachlage: Es nimmt an, "die Bürgschaft des Beklagten habe die Klägerin - gewissermaßen als Vorleistung - sogleich verlangt", weil "der Beklagte persönlich - und nicht etwa sein Vater - für die erheblichen Schulden verantwortlich gewesen sei". Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision zu Recht.
3.
a)
Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt die Klägerin behauptet hat, die Bürgschaft in diesem Sinne als Vorwegleistung gefordert zu haben. In der Berufungsbegründung vom 27. Februar 1963 S. 3 hat sie vortragen lassen, der Zeuge E. habe am 7. Juni 1962 den Beklagten einleitend auf seine moralische Verpflichtung hingewiesen,seinen Vater nicht fallen zu lassen. Er habe dann die Abgabe der Bürgschaft in den Vordergrund gestellt und gefordert, daß diese ohne Rücksicht auf die Lage des Geschäfts abgegeben würde; hierzu habe sich der Beklagte sofort bedingungslos bereit erklärt. Wenn damit eine Vorwegleistung des Beklagten im Sinne des Berufungsurteils behauptet sein sollte, so ist jedenfalls diese Behauptung durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Der Zeuge E., der bei der Besprechung am 7. Juni der Wortführer für die Klägerin war, hat vielmehr nach seiner Aussage den Beklagten darauf hingewiesen, daß er "nach der ganzen Entwicklung" für seinen Vater haften und aufkommen müsse. Der Beklagte hat aber - nach der Aussage des Zeugen - sich daraufhin nicht etwa bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen, sondern ein Gesicht gemacht, als wenn er sagen wollte, was ihn denn das Ganze angehe. Zu dem Verlangen einer Bürgschaftsübernahme habe er weder ja noch nein gesagt. Dem Zeugen R., der sich am 13. Juni die Bürgschaftserklärung vom Beklagten geben ließ, oblag es nach seiner Bekundung bei dieser Besprechung, "zu klären, wie es denn nun mit der Bürgschaft, mit der Beschaffung von Grundpfandrechten und überhaupt mit dem Fortgang der besprochenen Schuldenregulierung stand." Auch hier ist also von einer Sonderstellung der Bürgschaft nicht die Rede. Sein Anliegen war nicht, sich vorweg die Bürgschaft zu sichern, sondern allgemein die Angelegenheit in dem am 7. Juni besprochenen Sinne zu fordern. Insoweit gab also die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die Bürgschaft als Vorwegleistung gefordert und der Beklagte sie als solche geleistet hatte. Das Berufungsurteil kann nur so verstanden werden, daß ein solcher Charakter der Bürgschaft aus den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, zu folgern sei. Diese Wertung hält ebenfalls einer Nachprüfung nicht stand.
b)
In dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 1962, in dem das Ergebnis der Besprechung vom Vortage aus der Sicht der Klägerin zusammengefaßt wird, war die Bürgschaft des Beklagten eine Vorbedingung neben anderen für ein "Abzahlungsabkommen". Auf die Verantwortlichkeit des Beklagten wird insoweit hingewiesen, als mit ihr das Verlangen nach einer Bürgschaft des Beklagten begründet und die Mahnung zu einer bescheidenen Lebensführung des Beklagten ausgesprochen wird. Der Vater des Beklagten wird zwar gebeten, die Bürgschaftsurkunde "unverzüglich" zu übersenden. Das ist aber keine Besonderheit gerade dieses Punktes. Auch die dingliche Sicherstellung soll "unverzüglich" erfolgen, ferner soll "sofort" für die Aufstellung eines Vermögensstatus gesorgt werden und in Ziff. 2 wird verlangt, daß der Vater des Beklagten allgemein die in Ziff. 1 genannten Bedingungen "unverzüglich" erfülle. Auch aus dem Schreiben vom 8. Juni sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klägerin die Bürgschaft "anders als die anderen Vorbedingungen" als Vorwegleistung im Sinne des Berufungsurteils verlangt habe.
c)
Dies ergab sich schließlich auch nicht, wie das Berufungsurteil anscheinend annimmt, ohne weiteres daraus, daß der Beklagte für die Geschäftsschulden seines Vaters verantwortlich war. Auch insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsurteil konkrete Feststellungen vermissen läßt. Die Klägerin hatte darauf abgehoben, nach den Pacht- und Agenturvertrag seien die vereinnahmten Verkaufserlöse selbst als Fremdgelder an die Klägerin abzuführen gewesen, und der Beklagte sei ihr deshalb aus strafrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich gewesen. Das Berufungsgericht hat dies jedoch ausdrücklich offen gelassen und ist von der Annahme ausgegangen der Beklagte sei jedenfalls seinem Vater zivilrechtlich verantwortlich gewesen. Auch insoweit fehlt es aber an jeder Begründung im einzelnen. Das Berufungsgericht stellt ins besondere nicht fest, was die Klägerin behauptet, der Beklagte aber bestritten hatte, daß der Beklagte Ware der Klägerin verschleudert habe, auch nicht, daß der Beklagte durch einen aufwendigen Lebenswandel die Schulden seines Vaters verursacht habe. Der Sachverhalt erlaubte deshalb nicht mehr als die Feststellung, daß der Beklagte seinem Vater aus dem Grunde verantwortlich war, weil er während der letzten Jahre das Geschäft geführt hatte. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Verantwortung gegenüber dem Vater der Bürgschaftsübernahme des Beklagten den Sinn geben konnte, daß sie auch gelten sollte, wenn eine Abzahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht zustande kam und der Vater des Beklagten in Konkurs fiel. Denn in einem solchen Falle nutzte die Bürgschaft gerade dem Vater nichts, dem zu helfen der Beklagte aus seiner Verantwortung heraus gehalten war.
4.
Die Feststellungen des Berufungsurteils reichen danach nicht aus, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Bürgschaft zu verneinen, sie erlauben auch dem Revisionsgericht nicht, unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt abschließend zu beurteilen.
Wenn die von einem Vertragspartner - für den anderen erkennbar - zur Grundlage des Geschäfts gemachte Erwartung fehlschlägt, so hat das nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Einfluß auf seine vertraglichen Pflichten nur, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Ob dies hier zu bejahen ist, kann insbesondere auch von zwei Umständen abhängen, die noch der Klärung bedürfen: Einmal davon, in welchem Sinneund welchem Umfang dem Beklagten der geschäftliche Zusammenbruch seines Vaters anzulasten ist, ferner davon, wodurch der Vater des Beklagten veranlaßt worden ist, zwei Wochen nach der Bürgschaftsübernahme des Beklagten Konkurs, anzumelden. Hat der Beklagte die hohe Schuldenlast seines Vaters durch geschäftlich unverantwortliches oder eigennütziges Verhalten herbeigeführt, so könnte das gleicherweise für eine Nichtberücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sprechen, wie wenn der Konkursantrag des Vaters seinen Grund (auch) darin gehabt haben sollte, im Einvernehmen mit dem Beklagten diesen von seiner Bürgschaftsverpflichtung zu entlasten.
Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung von der neuen Entscheidung zur Hauptsache abhängt.
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann