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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1995, Az.: 4 StR 608/95

Mitangeklagter; Angelastete Tat; Absperren der Tür; Gewaltanwendung; Sexuelle Handlungen; Erzwingung; Furcht vor Drohung; Angst vor Gewaltanwendung; Opfer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 608/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12382
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum

Fundstellen

  • NStZ 1996, 123
  • NStZ-RR 1996, 203 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Verurteilung des Angeklagten ist unzulässig, wenn die Tat nur dem Mitangeklagten angelastet wird.

2. Ein Absperren der Tür ist grundsätzlich keine Gewaltanwendung nach §§ 177, 178 StGB. Anderes gilt nur, wenn das Absperren die sexuellen Handlungen erzwingen soll.

3. Furcht vor Drohung oder Angst vor Gewaltanwendung durch das Opfer allein reicht nicht für §§ 177, 178 StGB aus.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

1. Die Revision des Angeklagten führt wegen eines Verfahrenshindernisses zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels gemäß § 180 b Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, fehlt es für diesen Teil der Verurteilung an der Voraussetzung einer ihn betreffenden zugelassenen Anklage.

3

Die gegen den Angeklagten unverändert zugelassene Anklage legte ihm allein zur Last, Denise G. am 13. Juni und 17. Juni 1994 mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr und zu anderen sexuellen Handlungen genötigt zu haben (§§ 177, 178 StGB). Der Vorwurf des Menschenhandels richtete sich ausschließlich gegen die Mitangeklagten. Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Dementsprechend stellte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten auch keinen Antrag auf Verurteilung wegen Menschenhandels. Gleichwohl hat ihn das Landgericht auch wegen dieses Delikts verurteilt. Das ist rechtsfehlerhaft, weil nach § 264 Abs. 1 StPO nur die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, Gegenstand der Urteilsfindung ist.

4

Allerdings hat das Gericht, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, die gesamte angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; es ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegt, nicht gebunden (BGHSt 25, 72, 74, 75 f). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGHSt 32, 215, 216 [BGH 21.12.1983 - 2 StR 578/83] m.w.N.). Der Menschenhandel, den das Landgericht darin verwirklicht sieht, daß der Angeklagte "die Nebenklägerin im Zusammenwirken mit dem ehemals Mitangeklagten L. und dem Angeklagten Gr. im Bordell in Bochum unterbrachte" (UA 32), bildet jedoch mit den beiden abgeurteilten sexuellen Gewalttaten weder materiell noch prozessual dieselbe "Tat".

5

Daß der Angeklagte die Gelegenheit zu den ihm angelasteten sexuellen Gewalthandlungen fand, nachdem sich L. und Denise G. an ihn mit dem Anliegen gewandt hatten, sie vorübergehend bei sich wohnen zu lassen und sich um ihre, G.'s, Vermittlung in ein Bordell zu kümmern, vermag den für die Annahme einer den Menschenhandel mitumfassenden Tat im prozessualen Sinne erforderlichen inneren Zusammenhang der Handlungen nicht zu begründen. Dagegen spricht schon der zeitliche Ablauf: Nach den Feststellungen erkundigte sich der Angeklagte erst im Laufe des auf die erste Tat folgenden Tages beim Bordell in Bochum, ob dort noch ein Zimmer frei sei; erst danach veranlaßte er L., die Geschädigte dorthin zu bringen. Daß aus der Sicht des Angeklagten die sexuellen Übergriffe möglicherweise auch dazu dienten, Denise G. auf ihre Tätigkeit als Prostituierte "vorzubereiten", genügt für die Annahme prozessualer Tateinheit nicht (vgl. Hürxthal in KK/StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 4 a.E.).

6

Hiernach ist das Verfahren einzustellen, soweit der Angeklagte wegen Menschenhandels verurteilt worden ist. Ein Freispruch von diesem Vorwurf aus Rechtsgründen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 354 Rdn. 6 m.N.) kommt hier nicht in Betracht, da die Feststellungen die Verwirklichung des von der Strafkammer angenommenen Tatbestandes des § 180 b Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative StGB durch den Angeklagten begründen können (zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dazu bringen" vgl. Laufhütte in LK/StGB 11. Aufl. § 180 b Rdn. 1, 11 und 13 unter Hinweis auf die Materialien zum 26. StrÄndG). Im übrigen muß die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, gegebenenfalls auch die durch die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ausgenommenen Tatvorwürfe (vgl. SA Bd. II Bl. 358 oben) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einzubeziehen (vgl. BGHSt 32, 84, 85 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]/86;Senatsurteil vom 23. März 1995 - 4 StR 641/94).

7

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf die von der Revision insoweit geltend gemachten Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

8

Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr und die weiteren sexuellen Handlungen in beiden Fällen vorsätzlich durch Gewalt beziehungsweise durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Geschädigten erzwungen, ist nicht ausreichend mit Tatsachen belegt.

9

Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, der einräumt, "daß die von der Nebenklägerin beschriebenen sexuellen Handlungen tatsächlich so geschehen sind", für widerlegt, soweit er behauptet, "daß die Nebenklägerin in die Vornahme dieser Handlungen eingewilligt habe" (UA 21). Hierbei stützt es sich im wesentlichen allein auf die Angaben der Geschädigten. Doch finden die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in deren Aussage keine ausreichende Grundlage.

10

a) Das Landgericht sieht die Gewaltanwendung im ersten Fall (Tat vom 13. Juni 1994) schon in dem "Abschließen der Zimmertür, nachdem der Angeklagte T. den ehemaligen Mitangeklagten L. hinausgeschickt hatte" (UA 30). Ein Verschließen der Tür kann zwar bereits Gewalt im Sinne der §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB darstellen. Doch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte die Tür verschlossen hat, um dadurch die sexuellen Handlungen zu erzwingen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2 und Gewalt - 2). Ebenso naheliegend ist, daß der Angeklagte hiermit lediglich sicherstellen wollte, beim folgenden Sexualverkehr mit Denise G. ungestört zu bleiben, zumal da L. sich noch in der Wohnung aufhielt. Auch läßt das Urteil nicht erkennen, woraus die Strafkammer herleitet, der Angeklagte habe "mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben der Nebenklägerin (gedroht), da er sich der bedrohlichen Wirkung des anwesenden Pitbullterriers 'Don' auf die Nebenklägerin bewußt war und dies auch einsetzte" (UA 30). Dies hätte schon deshalb näherer Darlegung bedurft, weil der Angeklagte den Hund bereits seit etwa einer Woche in seiner Wohnung hielt (UA 11) und der Hund - was die Strafkammer als wahr unterstellt hat - objektiv ungefährlich war (UA 30). Äußerungen des Angeklagten, die eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen der Anwesenheit des Hundes und der Durchführung der sexuellen Handlungen belegen könnten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1), teilt das Urteil nicht mit.

11

Die Strafkammer hätte demgegenüber zu bedenken gehabt, daß sich das Geschehen am 13. Juni 1994 unmittelbar an die vorausgegangenen "Gehorsamsübungen ('Gehorsamsspiele')" anschloß, die mit grundsätzlicher Einwilligung von Denise G. "durchgeführt (wurden), um zu demonstrieren, daß diese widerstandslos allen Anweisungen Folge zu leisten habe" (UA 13), nachdem sie sich dazu entschlossen hatte, im Bordell der Prostitution nachzugehen. Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte die Angst der Geschädigten erkannt und bewußt ausgenutzt hat, "um zu seinem Ziel zu kommen" (UA 14). Daß Denise G. tatsächlich Angst vor dem Angeklagten hatte und sie aus diesem Grund "keine erhebliche körperliche Gegenwehr leistete" (UA 36), reicht für die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne der §§ 177, 178 StGB nicht aus (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 6).

12

b) Aus den gleichen Gründen kann auch die Verurteilung wegen der weiteren Tat vom 17. Juni 1994 keinen Bestand haben. Auch hier entbehrt die Annahme vorsätzlich verwirklichter §§ 177 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB einer ausreichenden Grundlage.

13

Die Strafkammer meint, der Angeklagte habe sich in diesem Fall "die vorangegangene Mißhandlung der Nebenklägerin in (seiner) Wohnung zunutze (gemacht), indem er die von den Schlägen ausgehende Wirkung auf die Nebenklägerin als aktuelle Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Nebenklägerin benutzte, da diese erkennbar Angst vor weiteren Mißhandlungen hatte" (UA 32). Richtig ist daran der rechtliche Ausgangspunkt, daß frühere Gewaltanwendungen als fortdauernde Drohung im Sinne der §§ 177, 178 StGB auf das Tatopfer einwirken können. Dabei kann offenbleiben, ob hierbei eine Verurteilung nach diesen Strafvorschriften voraussetzt, daß die vorangegangene Gewalt nach dem Willen des Täters - wofür hier nichts spricht - der Durchführung der späteren sexuellen Handlung dienen soll (vgl. in diesem Sinne BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2), oder ob es auch genügt, wenn die Gewalt aus anderen Gründen angewendet worden ist (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 8 m.w.N.). Jedenfalls ist nicht mit Tatsachen belegt, daß der Angeklagte die Einschüchterung der Geschädigten durch deren körperliche Mißhandlung bei dem späteren sexuell motivierten Geschehen bewußt ausgenutzt hat. Gegen eine solche Annahme könnte schon sprechen, daß sich die Atmosphäre unter den Beteiligten nach dem Wechsel aus der Wohnung des Angeklagten, in der es zu den Mißhandlungen gekommen war, in die Wohnung des F. entspannt hatte. Auch hatte die Geschädigte auf das Ansinnen des Angeklagten, "ihn zu verwöhnen", nicht grundsätzlich ablehnend, sondern mit den Worten reagiert: "Da steh ich jetzt nicht drauf, ich will das nicht" (UA 19). Soweit im übrigen die Strafkammer im Zusammenhang mit dieser Tat aus der ärztlicherseits attestierten Verletzung im Anus der Nebenklägerin auf die Unfreiwilligkeit der durchgeführten sexuellen Handlungen schließt, "da üblicherweise bei einverständlichem Analverkehr, zumal wenn dieser zuvor niemals praktiziert wurde, ein Gleitmittel verwendet wird" (UA 24/25), beruft sie sich auf einen Erfahrungssatz, der einer ausreichenden tatsächlichen Begründung entbehrt.

14

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.

15

Für die erneute Verhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter - sollte er wiederum zur Verurteilung des Angeklagten nach §§ 177, 178 StGB gelangen - bei der Strafzumessung zu bedenken haben wird, daß die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen ein Umstand ist, der den Schuldgehalt der Tat mildert und deshalb bei der Strafzumessung zugunsten des Täters zu beachten ist (vgl. Senatsbeschlüssevom 3. Januar 1995 - 4 StR 723/94-, 26. Juli 1995 - 4 StR 401/90-, 10. August 1995 - 4 StR 452/95 - und21. September 1995 - 4 StR 529/95). Auch ist bei der Gesamtstrafenbildung der enge zeitliche und situative Zusammenhang beider Taten zu berücksichtigen (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2).