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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1983, Az.: 2 StR 578/83

Frage der Identität der Tat bei Veränderung des Tatbildes zwischen Anklage und Urteil; Kriterien für die Abgrenzung von Modifikation und Aufhebung der Identität der Tat; Einordnung des Fortschaffens einer Leiche mit der vorangegangenen Ermordung des Opfers als einheitlicher Lebensvorgang i.S.d. prozessualen Tatbegriffs ; Einordnung eines Geschehnisses, welches einem Mitangeklagten als Alleintäter zu Last gelegt wird, als Teil des Gegenstandes des Tatvorwurfs gegen den anderen Angeklagten; Mord und Strafvereitelung als "Beteiligung" an derselben Tat i.S.d. § 264 Strafprozessordnung (StPO); Frage der Vergleichbarkeit der Richtung des Täterverhaltens beim eigenen Angriff des Täters auf ein Menschenleben einerseits und beim Bemühen der Strafvereitelung der Tat eines anderen gegen ein Menschenleben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1983
Aktenzeichen
2 StR 578/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Kassel - 12.11.1981 - AZ: 30 Gs 2219/81
LG Kassel - 24.06.1982 - AZ: 302 Js 23228/80
LG Kassel - 23.08.1982 - AZ: 302 Js 31189/81

Fundstellen

  • BGHSt 32, 215 - 221
  • JZ 1984, 533-535
  • MDR 1984, 418-420 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 808-810 (Volltext mit amtl. LS)
  • Roxin, JR 84, 346
  • StV 1984, 364-366

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann die Identität der Tat noch gewahrt ist, wenn sich das Tatbild zwischen Anklage und Urteil verändert (hier: Verurteilung wegen Mordes nach Anklage wegen Strafvereitelung).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen Sch. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung verurteilt worden ist.

    In diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

    Der Haftbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 12. November 1981 (30 Gs 2219/81) - erweitert durch die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 24. Juni 1982 (302 Js 23228/80) und 23. August 1982 (302 Js 31189/81) - wird aufgehoben.

  2. II.

    Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe aus den wegen Diebstahls in sechs Fällen verhängten Einzelstrafen (S. 28 der Urteilsgründe) an eine andere, allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; diese hat auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels sowie über eine etwaige Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung sowie wegen Diebstahls in sechs Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

2

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.

3

Das Rechtsmittel führt, soweit es die Verurteilung wegen Mordes und der damit in Tateinheit stehenden Delikte betrifft, zur Einstellung des Verfahrens (§ 260 Abs. 3 StPO). Soweit es der Verurteilung in den Diebstahlsfällen gilt, bleibt es zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen erfolglos, nötigt jedoch zur Zurückverweisung der Sache, da die unterbliebene Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nachgeholt werden muß.

4

I.

Das Verfahren ist einzustellen, soweit es sich auf die Verurteilung wegen Mordes und der damit tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände bezieht: die insoweit abgeurteilte Tat war nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage; eine diese Tat einbeziehende Nachtragsanklage (§ 266 StPO) ist nicht erhoben worden.

5

1.

Die zugelassene Anklage legte dem Mitangeklagten O. ein Verbrechen des Mordes - begangen in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen und deren versuchter Vergewaltigung - zur Last: danach sollte O. in der Nacht zum 17. Oktober 1981 im Hause Ch. weg zu B. die 14jährige Silke R. bei dem Versuch, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuführen, mißhandelt und schließlich erwürgt haben.

6

Dem Beschwerdeführer warf die Anklage Strafvereitelung vor: er sei von O. nach der Tat geweckt, darüber unterrichtet und dazu bewogen worden, mit ihm zusammen die Leiche des Mädchens aus dem Parterrezimmer in den ersten Stock des Hauses zu schaffen und sie dort in einer Wandnische zu verbergen. Der Beschwerdeführer habe das in dem Bestreben getan, O. der Bestrafung zu entziehen, und zu diesem Zweck auch sein Wissen um den wirklichen Hergang in mehreren polizeilichen Vernehmungen am 11. und 12. November 1981 verschwiegen.

7

Das Landgericht hat den Mitangeklagten O. freigesprochen, den Beschwerdeführer wegen Mordes verurteilt und insoweit festgestellt, daß dieser - in Abwesenheit O. - das Mädchen selbst umgebracht und sich - ohne O. Mitwirkung - am Wegschaffen der Leiche "zumindest beteiligt" habe (UA S. 9 f, 16).

8

2.

Anklage und Urteil beziehen sich, was den Beschwerdeführer betrifft, hiernach nicht auf dieselbe Tat (§ 264 StPO); vielmehr ist der Beschwerdeführer, soweit es sich um den Vorwurf des Mordes und der damit in Tateinheit stehenden Delikte handelt, wegen einer anderen als der angeklagten Tat verurteilt worden.

9

a)

Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 10, 396 f;  22, 307 f [BGH 20.12.1968 - 1 StR 508/67];  25, 388 f;  27, 170, 172 [BGH 31.03.1977 - 4 ARs 8/77];  29, 341 f [BGH 26.09.1980 - StB 32/80]). Den Rahmen der Untersuchung bildet also zunächst das tatsächliche Geschehen, wie es die Anklage beschreibt. Unter diesem Gesichtspunkt ist hier wesentlich, daß der Anklagesatz den Vorgang, in dem das strafbare Tun des Beschwerdeführers gefunden wird, erst von einem Zeitpunkt ab schildert, zu dem die Mordtat bereits geschehen war (Anklageschrift S. 4: "Nach der Tat, etwa gegen 2.30 Uhr, ..."). Diese Begrenzung würde freilich als solche nicht ausreichen, das davorliegende, die Tötung des Mädchens umfassende Geschehen auszuklammern und mithin als der Tat nicht zugehörig zu betrachten. Denn die Tat als Prozeßgegenstand ist nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört zu ihr das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320 f;  23, 141, 145;  ständige Rechtsprechung). Ist nach diesen Maßstäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse, aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklagten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage finden. Die Einbeziehung weiterer, von der Anklage nicht beschriebener Vorgänge in den Tatbegriff kommt aber nur in Betracht, falls auch der in der Anklage nicht erwähnte, mit dem geschilderten Geschehen eine Einheit ergebende Vorgang das Verhalten desselben Angeklagten betrifft. Daran fehlt es. Die Frage, ob das Fortschaffen der Leiche mit der vorangegangenen Ermordung des Mädchens "nach der Auffassung des Lebens" einen einheitlichen Vorgang bildet, läßt sich bei der Bestimmung des Prozeßgegenstands sinnvoll nur stellen, solange vorausgesetzt wird, daß beide Handlungen demselben Täter zuzurechnen sind. Wo nach der Anklage für beide Teile des Gesamtgeschehens verschiedene Personen als Täter beschuldigt werden, ist es ohne Belang, ob ihrer beider Tun sich zu einer "natürlichen Einheit" zusammenfügt, weil Tat im Sinne des § 264 StPO stets nur das dem einzelnen Angeklagten zur Last gelegte Vorkommnis sein kann.

10

b)

Im vorliegenden Fall verdient darüberhinaus folgender Umstand Beachtung: in der Anklage ist die Tötung des Mädchens als ein Vorgang beschrieben, der abgeschlossen war, bevor - einige Zeit später und von dem vorangegangenen Mord deutlich abgesetzt - das Geschehen begann, innerhalb dessen sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben sollte. Die Tötung des Opfers war dem Mitangeklagten O. als Alleintäter zur Last gelegt. Das bedeutete aber, daß dieser Teil des Gesamtgeschehens nicht dem Beschwerdeführer angelastet wurde. Die Anklage selbst klammerte vielmehr die Tötung des Mädchens aus dem Geschehen aus, das den Rahmen für die strafrechtliche Bewertung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens darstellen sollte. Die Wirksamkeit dieser Ausklammerung des Tötungsgeschehens aus dem Sachverhalt, auf Grund dessen sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht haben sollte, ist nicht zu bezweifeln. Wohl gehört zur Tat im Sinne des § 264 StPO noch dasjenige, was zwar die Anklage nicht mehr beschreibt, aber "nach der Lebensauffassung" in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem in der Anklage bezeichneten Vorgang steht. Handelt es sich aber - wie hier - um voneinander trennbare, sich nicht überschneidende oder ineinander übergehende Geschehensabläufe, so begrenzt eine Anklage, die eines dieser Geschehnisse einem Mitangeklagten als Alleintäter zur Last legt, damit zugleich die Tat, die den Rahmen für die Prüfung der Strafbarkeit des anderen Angeklagten abgibt. Demgemäß kann das Geschehnis, das dem Mitangeklagten als Alleintäter zur Last gelegt wird, nicht als Teil derjenigen Tat gelten, die den Gegenstand des gegen den anderen Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs darstellt.

11

c)

Noch klarer tritt die hier entscheidungserhebliche Frage zutage, wenn unterstellt wird, Anklage und Urteil hätten sich nicht auch auf den Mitangeklagten O., sondern allein auf den Beschwerdeführer bezogen. Auch dann ergäbe sich nämlich, daß die Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nicht Gegenstand der gegen ihn erhobenen Anklage war.

12

Dafür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

13

Verändert sich im Lauf des Verfahrens das Bild des Geschehens, auf das die Anklage hinweist, so kommt es stets darauf an, ob die Nämlichkeit der Tat trotz dieser Veränderung noch gewahrt ist. Dies läßt sich nur entscheiden, wenn zuvor feststeht, welche Merkmale die Tat als einmaliges, unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Mag den einzelnen Merkmalen auch unterschiedliche Kennzeichnungskraft zukommen, so gehören dazu doch jedenfalls in der Regel Ort und Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung und das Objekt, auf das sich der Vorgang bezieht. In jedem dieser Merkmale kann sich zwischen Anklageerhebung und Urteilsberatung das Tatbild verändern. Dann stellt sich die Frage, welche Kriterien darüber entscheiden sollen, ob die Abweichung nur eine Modifikation derselben Tat darstellt oder deren Identität aufhebt. Das ist im Grundsätzlichen bislang nicht geklärt.

14

Nach der neuerdings von Puppe NStZ 1982, 230, 234 vorgeschlagenen und näher begründeten Lösung soll die Tatidentität nur gewahrt sein, wenn dasjenige, was unverändert bleibt, für sich allein ausreicht, die Tat so zu kennzeichnen, daß sie nach allgemeinen Gesetzen der Logik und der Erfahrung eindeutig bestimmt ist. Wird dieses Kriterium zugrunde gelegt, so versteht sich von selbst, daß Anklage und Urteil hier nicht dieselbe Tat zum Gegenstand haben: die bei einem Vergleich noch verbleibende Gemeinsamkeit, die sich allenfalls dahin beschreiben ließe, der Angeklagte habe "etwas mit dem Verschwinden des Mädchens zu tun" gehabt, reicht nicht aus, um die Tat im Sinne eines (möglichen) Prozeßgegenstands festzulegen.

15

Ob diesem Lösungsansatz, der auf das unverändert Gebliebene abhebt, zu folgen ist, braucht im vorliegenden Falle jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch nach den bisher von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Maßstäben ist die Tatidentität hier nicht gewahrt. Die Rechtsprechung hat - wiewohl im Grundsätzlichen nicht immer klar - der Sache nach stets darauf abgestellt, ob die Veränderung des Tatbilds "wesentlich" war oder nicht. Dieses Kriterium eröffnete ihr zwar die Möglichkeit, dieselbe Tat auch dort anzunehmen, wo sich - in örtlicher, zeitlicher oder auch das Täterverhalten betreffender Hinsicht - das Bild des in der Anklage beschriebenen Geschehens im Laufe des weiteren Verfahrens verändert hatte. Dabei sind jedoch bestimmte Grenzen beachtet worden. Abweichungen vom Tatbild der Anklage wurden regelmäßig nur dann als "unwesentlich" hingenommen, wenn sich feststellen ließ, daß die Richtung des Täterverhaltens - auf ein bestimmtes Tatobjekt oder einen bestimmten Taterfolg - dieselbe geblieben war.

16

Dafür finden sich in der Rechtsprechung zahlreiche Belege. So wurde Tatidentität bejaht, wenn sich herausstellte, daß der Angeklagte zwar nicht das ihm zunächst angelastete Verbrechen begangen, sich aber der unterlassenen Anzeigeerstattung (§ 138 StGB) schuldig gemacht hatte (RGSt 14, 78 f;  21, 78, 82 f;  28, 12 ff;  53, 169 f; BGH, Urteil vom 13. September 1955 - 5 StR 305/55). Dabei wurde das identitätsbegründende Merkmal darin erblickt, daß der Anzeigepflichtige ebenso wie der Täter von der geplanten Tat wußte und mit der Unterlassung der gebotenen Anzeige ebenfalls zum Taterfolg beitrug (gleichgerichtetes Verhalten). In ähnlicher Weise wurde die Nämlichkeit der Tat für noch gewahrt erachtet, wenn sich erwies, daß der Angeklagte anstelle des angenommenen ein anderes, auf dasselbe Tatobjekt zielendes Vermögensdelikt verübt hatte; die Richtung der Tat auf dasselbe Objekt galt der Rechtsprechung zumeist als gemeinsamer, die Identität der Tat begründender Nenner, der - als "wesentlich" bewertet - gegenüber nebensächlichen Abweichungen nach Tatzeit und Tatort den Ausschlag gab (RGRspr. 9, 722 f; RGSt 9, 420 f;  44, 116, 118;  55, 76, 78;  BGHSt 13, 320, 322). Besondere Bedeutung gewann dieser Gesichtspunkt namentlich für den Wechsel des Tatbilds im Verhältnis zwischen Diebstahl und Hehlerei an derselben Sache (RGRspr. 3, 811 f; 4, 493; 6, 644, 648 f; RGSt 8, 135, 139 ff; RG GA 59, 138; BGH bei Dallinger MDR 1954, 17; BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75 - und 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78).

17

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu dieser Rechtsprechung im einzelnen Stellung zu nehmen. Inbesondere kann offen bleiben, ob das hiernach maßgebliche Merkmal stets schon für sich allein ausreicht, Tatidentität zu begründen, oder womöglich nur eine der dafür notwendigen Voraussetzungen darstellt. Entscheidend ist, daß es hier - wie der Vergleich zwischen Anklage und Urteil zeigt - an der Übereinstimmung in diesem Merkmale fehlt. Die Anklage legte dem Beschwerdeführer die Beteiligung am Fortschaffen der Leiche des - angeblich von O. - getöteten Mädchens zur Last; verurteilt wurde er hingegen, weil er nach der Überzeugung der Schwurgerichtskammer das Opfer selbst umgebracht hat. Die Unterschiedlichkeit in der Richtung des Täterverhaltens liegt klar zutage; der Angriff auf ein Menschenleben ist nicht mit dem Bemühen vergleichbar, denjenigen, der es ausgelöscht hat, der Bestrafung zu entziehen. Beide Verhaltensweisen haben - nach Tatobjekt und Zielrichtung des Handelns - nichts miteinander gemein. Die Verschiedenheit der einander gegenüberzustellenden Verhaltensweisen schließt es - jedenfalls bei voneinander abgrenzbaren Geschehnissen - aus, die Identität der Tat noch als gewahrt anzusehen; vielmehr handelt es sich hier - auch im Sinne des § 264 StPO - um verschiedene Taten.

18

Dagegen kann nicht eingewandt werden, Mord und Strafvereitelung zugunsten des Täters ließen sich in einem weiteren Verständnis als "Beteiligung" an derselben Tat begreifen; denn ein derart gestalt- und gehaltloser Beteiligungsbegriff hätte keine Berechtigung, weil er wesentliche Unterschiede einebnen würde. Die Annahme der Tatidentität ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Anklage wegen Strafvereitelung zu Gunsten desjenigen, der den Mord begangen hat, stets dazu nötigt, auch die Mordtat selbst aufzuklären. Es wäre bereits im Ansatz verfehlt, die Grenzen des Tatbegriffs jeweils danach zu bestimmen, wie weit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) reicht. Damit würde das sachlogische Verhältnis von Tat und gerichtlicher Wahrheitsfindung ins Gegenteil verkehrt; denn der Umfang der notwendigen Sachaufklärung richtet sich - wenn auch nicht allein - nach der Tat, nicht bestimmt sich der Umfang des Prozeßgegenstands danach, was das Gericht zu tun hat. Überdies müßte die hier abgelehnte Auffassung zu unvertretbaren Ergebnissen führen, weil sie weit auseinanderliegende Geschehnisse kraft eines bloßen Beziehungszusammenhangs bereits zu ein und derselben Tat verbände. Die Falschaussage eines Zeugen, der (ohne sein Weigerungsrecht aus § 55 StPO in Anspruch zu nehmen) die Begehung einer vor Jahren verübten Straftat der Wahrheit zuwider leugnet, würde mit der geleugneten Straftat eine einzige Tat bilden; daß dies nicht zutreffen kann, bedarf keiner Erörterung.

19

II.

Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen der Diebstahlstaten richtet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

20

Schuldspruch und Einzelstrafaussprüche werden von den Feststellungen getragen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

21

Die Schwurgerichtskammer hat es jedoch zu Unrecht verabsäumt, aus den insoweit verhängten Einzelstrafen (UA S. 28) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dessen bedarf es auch dann, wenn das Gericht wegen einer außerdem abgeurteilten Tat auf lebenslange Freiheitsstrafe erkennt (BGH bei Holtz MDR 1980, 105; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 53 Rdn. 2; Hürxthal in KK StPO § 260 Rdn. 36).

22

Demgemäß ist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen, damit die unterbliebene Gesamtstrafenbildung nachgeholt wird.

23

III.

1.

Was den eingestellten Teil des Verfahrens betrifft, so fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten insoweit der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).

24

2.

Der gegen den Angeklagten vollzogene Haftbefehl muß aufgehoben werden. Er bezieht sich zwar auch auf die Diebstahlstaten, bei denen die Gesamtstrafenbildung noch aussteht (vgl. II); indessen ist die weitere Aufrechterhaltung der bereits seit über zwei Jahren andauernden Untersuchungshaft im Hinblick auf die in den Diebstahlsfällen zu erwartende Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr verhältnismäßig (§ 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 StPO).

25

Die Frage, ob in einem neuerlichen Verfahren wegen Mordes Untersuchungshaft angeordnet wird, bleibt hiervon unberührt.

26

3.

Der Senat kann nicht darüber befinden, ob dem Angeklagten etwa eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen (Untersuchungshaft) zusteht. Die Verfahrenseinstellung ist zwar eine abschließende Entscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StREG), bezieht sich jedoch nur auf einen Teil des Verfahrens. In dem anderen Verfahrensteil, der - ebenso wie der vollzogene Haftbefehl auch - die Diebstahlstaten zum Gegenstand hat, steht die abschließende Entscheidung noch aus, da es an der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt. Deshalb obliegt die Entscheidung über eine etwaige Entschädigung derjenigen Strafkammer, an welche die Sache zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung zurückverwiesen wird. Dies ist auch sinnvoll, da erst nach Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe beurteilt werden kann, für welchen Zeitraum - nach Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft - eine Entschädigung überhaupt in Betracht kommt (§ 8 Abs. 2 StREG).

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer