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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1968, Az.: 1 StR 508/67

Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr ; "Tat" im Sinne der Auslieferungsbestimmungen; Fehlerhaftigkeit des Auslieferungsersuchens ; Grundsatz der Spezialität ; Beachtung der Auslieferungsbedingungen; Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit ; Betrug unter Fälschung von Lieferunterlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1968
Aktenzeichen
1 StR 508/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 17.02.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 307 - 311
  • MDR 1969, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 995-996 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz v. 24. Januar 1874, RGBl 113; Deutsch-schweizerische Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr und über den sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen v. 16. Mai 1936, RGBl II 151; DAG §§ 6, 54

Zum Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsverfahren.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Dezember 1968
auf Grund der Sitzung vom 17. Dezember 1968
unter Mitwirkung
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. Dr. ... aus ... als Verteidiger und
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ... bei der Verkündung als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Februar 1967 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 18. Februar 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Vergehen des Betrugs je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Vergehens der Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Verfahrensvoraussetzungen

3

Der Angeklagte ist von der Schweiz zur Strafverfolgung ausgeliefert worden. Daraus erhebt er in mehrfacher Hinsicht Einwendungen gegen das Verfahren. Ob der Verurteilung des Angeklagten mit Rücksicht auf seine Auslieferung gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, ist - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu prüfen. Die Nachprüfung ergibt, daß insoweit keine Prozeßhindernisse bestehen.

4

Der Grundsatz der Spezialität, wie er im deutschschweizerischen Auslieferungsvertrag vom 24. Januar 1874 (RGBl S. 113) in Verbindung mit der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über die Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr etc. vom 16. Mai 1936 (RGBl II 1936 S. 151) festgelegt wurde, ist nicht verletzt. Nach diesem Grundsatz darf der Ausgelieferte nur wegen der vor der Auslieferung begangenen Taten zur Untersuchung gezogen oder bestraft werden, für welche die Auslieferung bewilligt ist. Die weitere Einschränkung, daß eine andere rechtliche Beurteilung dieser Taten nur zulässig ist, wenn die Pflicht zur Auslieferung wegen der Taten auch in ihrer neuen rechtlichen Beurteilung bestehen würde, ist hier ohne Bedeutung, da eine andere rechtliche Beurteilung hier nicht vorgenommen wurde. Das Landgericht hat auf die festgestellten Taten Nr. 1-5 der Urteilsgründe dieselben Strafbestimmungen angewendet, die im Haftbefehl vom 19. Oktober 1965 aufgeführt sind, der die Grundlage der Auslieferungsbewilligung vom 2. November 1965 (S. 158 d.A.) bildete; und im Falle Nr. 6 (Dr. Dessauer) hat es ebenfalls aus den §§ 263, 267, 73 StGB verurteilt, die als anzuwendende Strafbestimmungen im Haftbefehl vom 12. Januar 1966 bezeichnet wurden, auf Grund dessen die Auslieferung noch nachträglich bewilligt wurde (Bl. 254 d.A.). Fehl geht deshalb die Berufung des Angeklagten auf das Urteil des Senats NJW 1965, 1672 Nr. 12, das einen Fall betrifft, in dem die Tat vom Tatrichter rechtlich anders beurteilt worden war, als in dem der Auslieferung zugrunde liegenden Haftbefehl.

5

Der Angeklagte ist auch nur wegen der Taten verurteilt worden, zu deren strafrechtlicher Verfolgung er ausgeliefert worden ist. Das ergibt sich hinsichtlich der Taten Nr. 1, 2, 4, 5, 6 der Urteilsgründe ohne weiteres aus dem Vergleich der Gründe mit dem in den Haftbefehlen geschilderten Sachverhalt. Einer Erörterung bedarf nur der Fall Nr. 3. Die Strafkammer hat hier als Getäuschte und Geschädigte die Eheleute A. angesehen, die ihr Giro auf den mit gefälschtem Akzept versehenen Wechsel setzten, um ihn diskontfähig zu machen, und die dann aus ihrer Unterschrift An Anspruch genommen wurden. Im Haftbefehl, auf den die Auslieferungsbewilligung Bezug nimmt, werden die Eheleute A. nicht genannt; als Getäuschte und Geschädigte erscheint hier nur die Investitions- und Handelsbank. Die Urteilsfeststellungen weichen also nicht unerheblich von dem Sachverhalt ab, der der Auslieferung zu Grunde lag. Trotzdem handelt es sich auch bei der Verurteilung in diesem Fall um die Tat, zu deren strafrechtlicher Verfolgung die Auslieferung bewilligt ist. Als "Tat" ist im Sinne der Auslieferungsbestimmungen, auch der Auslieferungsvereinbarungen mit der Schweiz, die Tat im prozeßrechtlichen Sinn des § 264 StPO zu verstehen, nämlich der einheitliche geschichtliche Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht hat (RGSt 65, 106, 111; BGH NJW 1965, 1672 Nr. 12 a.E.; BGHSt 10, 396, 397) [BGH 22.10.1957 - 5 StR 317/57]. Die Täuschung und Schädigung der Eheleute A. ist Teil eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs, nämlich der strafbaren Verwertung des gefälschten Wechsels durch den Angeklagten, die sich erst mit der Indossierung durch die Eheleute A. als durchführbar erwies.

6

Im Hinblick auf gewisse Ausführungen der Revision muß hierzu betont werden, daß für die revisionsrechtliche Prüfung, ob dieselbe Handlung vorliegt, die Feststellungen des Tatrichters zu Grunde zu legen sind, daß also das Revisionsgericht auch im Rahmen der Nachprüfung, ob der Grundsatz der Spezialität verletzt ist, keine Beweise zur Tatfrage erheben kann.

7

Die Einwendungen des Angeklagten zum Grundsatz der Spezialität laufen allerdings in erster Linie darauf hinaus, daß nach seiner Meinung die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung nach Schweizer Recht nicht erfüllt seien. Ob die Auslieferung nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, also auch, ob es sich nach, diesem Recht 1121 eine "Auslieferungstat" handelt, haben jedoch die Behörden des ersuchten Staates zu beurteilen. Das erkennende deutsche Gericht hat grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die Auslieferung nach dem Recht des ausländischen Staates zu Recht erfolgt ist (RGSt 42, 309, 311; BGHSt 18, 218, 220) [BGH 16.01.1963 - 2 StR 398/62]. Nur soweit - im Rahmen des § 264 StPO - ein wesentlich anderer Sachverhalt festgestellt wurde, als er der Auslieferungsbewilligung zu Grunde lag, ist eine Prüfung geboten, ob auch nach dem jetzt festgestellten Sachverhalt die Tat nach dem Recht des ersuchten Staates zur Auslieferung verpflichtete (RGSt 29, 63, 64;  65, 106, 112). Das ist hier nur bei dem Wechsel Nr. 3 der Fall, weil statt der Bank die Eheleute A. als geschädigt festgestellt worden sind. Doch ist diese Abweichung auch nach schweizerischem Recht auf die Strafbarkeit wegen Betrugs ohne Einfluß (1. Art. 148 Schweiz. StGB). Es braucht hiernach nicht weiter erörtert zu werden, daß die Revision zum großen Teil von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Landgericht festgestellt hat.

8

Die Revisionsangriffe, die sich besonders gegen die Rechtmäßigkeit des Auslieferungsersuchens richten, gehen schon aus diesen Gründen fehl. Soweit im Schrifttum die Meinung vertreten wird, daß noch im Strafverfahren Einwendungen aus der Fehlerhaftigkeit des Auslieferungsersuchens geltend gemacht werden könnten, betrifft das nur Fälle, in denen ein Auslieferungsersuchen nicht hätte gestellt werden dürfen, weil die Gegenseitigkeit von deutscher Seite nicht verbürgt worden konnte (vgl. Meyer, die Einlieferung S. 197, 201). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

9

Fehl am Platz ist hier auch die von der Revision vorgetragene Ansicht, daß dann eine Auslieferung erschlichen werden könnte, indem Umstände verschwiegen würden, die für die Entschließung der ausländischen Behörde von Bedeutung sein könnten. Es ist Sache der ausländischen Behörde, sich hinreichende Grundlagen für ihren Entscheid zu beschaffen und etwa von der zuständigen Behörde weitere Auskunft oder Unterlagen zu verlangen oder auch die Auslieferung unter Bedingungen zu bewilligen. Übrigens liegen im vorliegenden Fall nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, daß die ersuchende Behörde die Auslieferung etwa in unlauterer Weise herbeigeführt hat. Das Ergebnis des Strafverfahrens zeigt vielmehr, daß sie um die Auslieferung mit vollem Recht nachgesucht hat.

10

Den Grundsatz der Spezialität hält der Beschwerdeführer ferner dadurch für verletzt, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf Tatsachen gestützt hat, die möglicherweise zum Tatbestand weiterer vom Angeklagten vor der Auslieferung begangener Straftaten gehören. Er beruft sich darauf, daß er nach den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvereinbarungen wegen dieser Taten "nicht zur Untersuchung gezogen" werden dürfe. Indessen ist gegen dieses Verbot nicht dadurch verstoßen worden, daß die Strafkammer jene Tatsachen im jetzigen Strafverfahren berücksichtigt hat. "Zur Untersuchung ziehen" im Sinn der Auslieferungsvereinbarungen bedeutet, wie in § 6 des deutschen Auslieferungsgesetzes, daß wegen der Tat selbst gegen den Ausgelieferten als Beschuldigten Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Das war hier nicht der Fall. Gegen den Angeklagten ist das Strafverfahren nur wegen der Taten durchgeführt worden, zu deren Verfolgung er ausgeliefert wurde. Nur insoweit ist er also zur Untersuchung gezogen worden. Werden in der Hauptverhandlung bei der Beweiserhebung Umstände festgestellt, die eine Straftat darstellen, auf die sich die Auslieferung nicht erstreckt, so darf zwar die Anklage nicht auf diese Taten erweitert werden; es ist aber nicht unzulässig, daß der Tatrichter diese Umstände bei seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich der Auslieferungstat als Indiz berücksichtigt. Ein Verwertungsverbot besteht insoweit nach den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvereinbarungen nicht. Auch jene Umstände gehören vielmehr zum Inbegriff der Verhandlung, aus dem der Tatrichter seine Überzeugung zu schöpfen hat (§ 261 StPO). Wäre es anders, so könnten nicht einmal Vorstrafen mitberücksichtigt werden.

11

Von einem Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Der Angeklagte hatte Gelegenheit, sich zu jenen Punkten zu äußern; es war ihm auch eröffnet worden, daß ihrer Berücksichtigung im gegenwärtigen Verfahren keine rechtlichen Hindernisse entgegenstünden.

12

Nach diesen Darlegungen erweisen sich sämtliche Verfahrensrügen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auslieferung erhoben hat, als unzulässig oder unbegründet. Durch die Ablehnung der zu Beginn der Hauptverhandlung unter Berufung auf die - mißverstandene - Entscheidung des Senats NJW 1965, 1672 gestellten Anträge hat das Landgericht nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Daß sie den Grundsatz der Spezialität zu beachten hatte, war der Strafkammer bewußt. Darüber brauchte sie keinen Beschluß zu erlassen, sie brauchte auch nicht durch Beschluß kundzutun, wie sie den Begriff der Spezialität auslegte. Es ist unrichtig, daß die Strafkammer mit ihrem Beschluß "die Beachtung der Auslieferungsbedingungen und des Grundsatzes der Spezialität rechtsirrig von vornherein abgelehnt hatte" (so Nr. 15 der Revisionsbegründung). Ein Zwang zur Vorlegung an das Bundesverfassungsgericht bestand aus dem von dem Landgericht angegebenen Grund nicht.

13

II.

Die Verfahrensrügen

14

1.

Die Revision rügt die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, weil einer der Schöffen während der Hauptverhandlung einen Abdruck der Anklageschrift benutzt habe. Die Rüge dringt nicht durch.

15

Wie sich aus den Erklärungen der beteiligten Richter ergibt, ist keinem der beiden Schöffen die Anklageschrift zur Benutzung während der Hauptverhandlung überlassen worden. Der Schöffe T. hat allerdings einigemal (nach seiner Angabe ein- oder zweimal) in einen Abdruck der Anklageschrift Einsicht genommen, die der neben ihm sitzende Berufsrichter vor sich liegen hatte. Er wollte damit Daten, die in der Hauptverhandlung genannt wurden, mit den Angaben in der Anklageschrift vergleichen.

16

Hieraus ergibt sich, daß ein schwerwiegender Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit, wie er in den Fällen RGSt 69, 120 und BGHSt 13, 73 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils geführt hat, hier nicht vorliegt. Es steht nicht einmal fest, daß der Schöffe das "wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" eingesehen hat. Jedenfalls waren aber seine kurzen Blicke in die seitlich, vor ihm liegende Anklageschrift im Verhältnis zu der umfangreichen 8-tägigen Verhandlung so unbedeutend, daß nach den Umständen die Annahme auszuschließen ist, die Entscheidung in der Sache könne hierdurch irgendwie beeinflußt worden sein.

17

2.

Als weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Haupt Verhandlung und als Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 2 MRK rügt die Revision, daß der Presse vor Prozeßbeginn und insbesondere vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache wesentliche Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses aus der Anklageschrift mitgeteilt worden seien, so daß schon vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Presse Artikel erschienen seien, die sich in ihrer Darstellung des Falles auf die Ermittlungsergebnisse gestützt hätten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Zeugen hiervon beeinflußt worden seien und es lasse sich auch nicht ausschließen, daß die Überzeugungsbildung der Laienrichter hierauf beruhe.

18

Die Rüge scheitert schon daran, daß die Revision gar nicht behauptet, die vorzeitige Information der Presse sei durch das Gericht geschehen oder beruhe wenigstens auf einem Verhalten des Gerichts. Nur wenn dem Gericht insoweit ein Fehler zur Last fiele, könnte allenfalls die Revision darauf gestützt werden.

19

3.

Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Haupt Verhandlung sieht die Revision ferner darin, daß der verlesene Anklagesatz die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten "apodiktisch" feststelle. Die Rüge geht fehl. Der Anklagesatz bezeichnet entsprechend der Vorschrift des § 200 Abs. 1 StPO die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat. Hier mußte er deshalb auch die Beschuldigung enthalten, daß der Angeklagte Wechselunterschriften gefälscht und die Wechsel in betrügerischer Absicht weitergegeben habe. Daß die Beschuldigung nicht im Indikativ abgefaßt sein dürfe, ist nirgends vorgeschrieben. Die Berufung der Revision auf die Entscheidung des Senats in BGHSt 5, 261 geht fehl, da der Anklagesatz hier keine Ausführungen enthält, die auf eine vorweggenommene Würdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des Angeklagten hinauslaufen. Im übrigen sind die im Anklagesatz erhobenen Vorwürfe zunächst immer nur eine Behauptung der Staatsanwaltschaft.

20

4.

Die Behauptung, bei der Vernehmung des Angeklagten sei gegen § 243 Abs. 4 in Verbindung mit § 136 Abs. 2 StPO verstoßen worden, ist durch das Sitzungsprotokoll widerlegt. Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Vorsitzende die Sache als sogenannte "Punktensache" behandelt, indem der Angeklagte zunächst allgemein zur Sache und dann vor der Beweisaufnahme über die einzelnen Anklagepunkte noch besonders zu jedem einzelnen Anklagevorwurf gehört wurde. Das ergibt sich übrigens auch aus der Sitzungsniederschrift. Dieses Verfahren war zweckmäßig und ist nicht zu beanstanden (BGHSt 10, 342;  19, 93, 96) [BGH 19.06.1963 - 2 StR 179/63]. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich auch nicht, daß der Angeklagte ihm widersprochen hat. Es ist auch keine Entscheidung des Gerichts gegen die prozeßleitenden Anordnungen des Vorsitzenden herbeigeführt worden. Wie sich aus der Revision ergibt, hat der Angeklagte vielmehr einen Protest wieder zurückgenommen und sich entschuldigt.

21

5.

Der Vorwurf des Angeklagten, ihm sei im Eröffnungsverfahren das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt worden, ist unzutreffend. Die Anklageschrift wurde dem Angeklagten am 9. September 1966 zugestellt (Bl. 559 d.A. mit Anlage). Der Eröffnungsbeschluß ist am 29. November 1966 ergangen. Der Angeklagte hatte also über zwei Monate Zeit, sich gemäß § 201 Abs. 1 StPO zu äußern. Die Verteidigung hat übrigens in einem Schriftsatz von 74 Seiten auch sachlich zur Anklage Stellung genommen. Es kann hiernach dahingestellt bleiben, inwieweit ein ungenügendes rechtliches Gehör im Eröffnungsverfahren die Revision gegen das darauf ergangene Urteil zu begründen vermöchte, das allein auf Grund der Hauptverhandlung erlassen wird.

22

Das Landgericht war auch auf den gestellten Antrag hin nicht verpflichtet, gesondert darüber zu entscheiden, ob etwa auslieferungsrechtliche Bestimmungen oder Grundsätze dem gerichtlichen Strafverfahren entgegenstünden. Hierüber hatte es bei der Entschließung über die Eröffnung des Haupt Verfahrens von Amts wegen zu befinden. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat es gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß es die Einwendungen des Angeklagten in dieser Hinsicht für unbegründet erachtet. Damit erledigen sich auch die Verfahrensrügen, die die Revision erhebt, indem sie beanstandet, daß die Strafkammer über "eine verwaltungsrechtliche Vortrage" nicht entschieden habe.

23

6.

Die Revision hält das Verfahrensrecht für verletzt, weil die Zeugen H., S. und G. vereidigt worden seien, obwohl gegen sie der Verdacht der Beteiligung bestehe (Nr. 273, 342, 343 der Revisionsbegründung). Die Rügen sind unbegründet.

24

Nach § 60 Nr. 3 StPO ist die Vereidigung von Zeugen u.a. dann zu unterlassen, wenn sie der Beteiligung an der Tat verdächtig sind, die den Gegenstand der Untersuchung bilden. Ob ein solcher Verdacht besteht, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 4, 255 [BGH 15.05.1953 - 5 StR 17/53];  368, 369). Dabei hat es als Tat den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie ihn der Tatrichter kraft der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung im Rahmen des § 264 StPO festgestellt hat.

25

Hiernach scheiden die Zeugen S. und G. als der Beteiligung an der Tat des Angeklagten Verdächtige von vornherein aus. Sie sind allenfalls Verletzte und haben damit an den Taten des Angeklagten nicht in derselben Richtung - und vor allem nicht in strafbarer Weise - mitgewirkt.

26

Nach den Feststellungen war das letztere auch bei dem Zeugen H. der Fall. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß H. von dem Angeklagten selbst getäuscht wurde und gutgläubig die Diskontierung der Wechsel Nr. 3 und 4 vermittelt hat. Das geht deutlich aus den Urteilsgründen hervor. Zum Wechsel Nr. 3 bemerkt die Strafkammer u.a.: "die Eheleute A., die bei der folgenden Besprechung übereinstimmend mit H. zu der Überzeugung gelangten, das einzige Risiko einer Unterzeichnung des fraglichen Wechsels liege in einem etwaigen, aber nach menschlichem Ermessen ausschließ baren Vermögensverfall des Generalkonsuls S. ..." (S. 14 UA). Zum Wechsel Nr. 4 wird auf Seite 16 UA ausgeführt, daß der Angeklagte dem Zeugen H. den Wechsel und einen schriftlichen Vertrag gezeigt habe, der das Grundgeschäft für das Wechselakzept darstellen sollte. Dann heißt es: "Da ihm das glaubhaft erschien, nahm H. den Wechsel - wie gewünscht wiederum zu vertraulicher Behandlung - entgegen ...". Auf Seite 88 UA wird der Angeklagte als mittelbarer Täter bezeichnet, woraus sich im Zusammenhang mit den sonstigen Feststellungen ergibt, daß die Strafkammer H. als sein gutgläubiges Werkzeug betrachtet. Zu näheren Ausführungen war das Landgericht nicht veranlaßt, weil der Angeklagte und seine Verteidiger keine Einwendungen gegen die Vereidigung H.s erhoben, jedenfalls keinen Antrag gestellt hatten, ihn unvereidigt zu lassen, wie das Sitzungsprotokoll beweist (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO). Die Urteilsgründe ergeben ferner, daß der Angeklagte bei H. aufkommende Zweifel mit großer Geschicklichkeit zu zerstreuen gewußt hat. Im übrigen war die Tat auch beim Wechsel Nr. 4 bereits vollendet, als dem Zeugen H. am 1. Juli 1965 auf Grund einer Mitteilung der Bank für Gemeinwirtschaft zunächst Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Akzepts kamen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgeschobene Tatsachenbehauptungen kann der Senat nicht berücksichtigen.

27

7.

Das Landgericht hat den Zeugen We. als Geschädigten unvereidigt gelassen (§ 61 Nr. 2 StPO). Die Rüge, daß die Nichtvereidigung dieses Zeugen unzutreffend begründet worden sei, geht selbst dann fehl, wenn der Zeuge We. wie der Angeklagte meint, nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Die Strafkammer brauchte, wenn sie den Zeugen als Verletzten nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt ließ, keine Entscheidung mehr darüber zu treffen, ob er auch nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu bleiben habe. Es genügte, daß sie einen die Nicht Vereidigung tragenden Grund angab (BGHSt 17, 186). Im übrigen lassen die Ausführungen der Revision keinen Grund ersehen, der die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO gerechtfertigt hätte. Das spätere, möglicherweise strafbare Verhalten des Zeugen We. gegenüber der Firma Mi. und ihrem Geschäftsführer Gr. betraf nicht die Tat, die im gegenwärtigen Verfahren den Gegenstand der Untersuchung bildet.

28

8.

Die Revision rügt in zwei Fällen die Verletzung der früheren Nr. 110 Abs. 2 - jetzt Nr. 124 Abs. 2 - der Richtlinien für das Strafverfahren (Nr. 274, 296 der Revisionsbegründung). Diese Richtlinien enthalten jedoch Anweisungen an die Staatsanwaltschaften und können dem Richter nur Hinweise oder Empfehlungen geben (s. Einführung zu den Richtlinien). Sie sind also keine Rechtsnorm, deren Verletzung an sich schon die Revision begründen könnte (§ 337 StPO). Das Vorbringen des Angeklagten zu diesen Fällen läßt auch sonst keinen die Revision rechtfertigenden Verfahrensverstoß ersehen. Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Vorschrift des § 58 Abs. 1 StPO, wonach die Zeugen in Abwesenheit später zu vernehmender Zeugen vernommen werden, nur eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH NJW 1962, 260). Erst recht kann es die Revision nicht begründen, wenn nicht die späteren Zeugen selbst, sondern nur Personen im Sitzungssaal anwesend sind, bei denen der Verdacht besteht, daß sie jene Zeugen vom Sitzungsablauf unterrichten könnten. Soweit das Vorbringen der Revision den Zeugen H. betrifft, wird übrigens nicht behauptet, daß das Gericht das Mitstenographieren von Zeugenaussagen durch eine Angestellte H. bemerkt habe.

29

9.

Der Angeklagte hat zahlreiche sogenannte "Aufklärungsrügen" erhoben. Sie sind großenteils unzulässig. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist dann verletzt, wenn der Tatrichter zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhalts ein weiteres Beweismittel nicht benutzt, obwohl die Umstände dazu drängten (vgl. BGHSt 3, 169, 175) [BGH 18.09.1952 - 3 StR 374/52]. Das ist mit der Aufklärungsrüge darzulegen. Insbesondere muß angegeben werden, welche Beweismittel das Tatgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).

30

Unzulässig sind daher die Rügen, in denen die weiteren Beweismittel nicht angeführt werden (so in Nr. 418, 462 der Revisionsbegründung) oder in denen gar gerügt wird, das Gericht hätte im Sitzungsprotokoll nachsehen müssen, das ja zur Zeit der Hauptverhandlung noch gar nicht vorliegt (Nr. 429) oder in denen es als Verletzung der Aufklärungspflicht bezeichnet wird, wenn Widersprüche zwischen Urteilsfeststellungen und Sitzungsprotokoll bestehen (Nr. 370). Die Aufklärungsrüge kann regelmäßig auch nicht damit begründet werden, daß beanstandet wird, ein Beweismittel sei nicht völlig ausgeschöpft, insbesondere seien Zeugen oder Tier Angeklagte selbst nicht ausführlich genug vernommen worden, es hätten an ihn also noch weitere Prägen gestellt werden sollen (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52];  17, 351, 352) [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]. Damit erledigen sich, als unzulässig insbesondere die Aufklärungsrügen in Nr. 154, 264, 358, 369, 376, 386, 391, 393, 397, 400, 407, 408, 409, 411, 421, 428, 440, 447, 450, 456, 458 der Revisionsbegründung.

31

10.

32

Die Rügen, mit denen die Nicht Vernehmung der Herren He., Wa., Dr. Ba. und St., des Leiters der Wechselabteilung der Investitions- und Handelsbank, einer Sekretärin und des Leiters der Telefonzentrale dieser Bank sowie einer Sekretärin S.s gerügt wird (Nr. 319, 323, 326, 337), lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer zur Vernehmung dieser Personen als Zeugen gedrängt war. Es ist nicht einmal ersichtlich, welche für die Entscheidung letztlich bedeutsamen Tatsachen mit der Vernehmung dieser Zeugen hätten bewiesen werden können. Daß der fragliche Wechsel Nr. 3 gefälscht war, stand für die Strafkammer fest. Als Betrogene hat das Landgericht nicht die Bank, sondern die Eheleute A. festgestellt.

33

11.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil über die Rechtsnatur der ORT V. in M. (Liechtenstein) keine genauen Angaben enthält. Die Strafkammer war jedoch nicht gedrängt, durch einen Sachverständigen über Liechtensteinisches Recht - oder auch in anderer Weise - die rechtlichen Verhältnisse genauestens zu klären, da sie auf andere Weise die Überzeugung gewonnen hatte, daß die Firma auf keinen Fall für die eingegangenen Wechselverpflichtungen hinreichende Sicherheit bot.

34

12.

35

Die Revision hält ferner § 244 Abs. 2 StPO deshalb für verletzt, weil das Landgericht zu einzelnen Fragen keinen Banksachverständigen vernommen habe (Nr. 160, 392, 393, 404, 406). Auch damit dringt sie nicht durch.

36

Ob bei sogenannten "Refinanzwechseln" der "Refinanzschuldner" als Aussteller erscheint, war bedeutungslos, da es sich hier um keine solchen Wechsel handelte. Hinsichtlich der Frage, ob die Ausfüllung der Wechsel durch den Aussteller Handelsbrauch ist, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht ersichtlich, da sich aus dem Urteil nicht ergibt, daß die Strafkammer zu dieser Frage von einer falschen Anschauung ausgegangen ist. Dasselbe gilt für den Unterschied von Depotwechsel und Solawechsel; übrigens war dieser für die Verurteilung auch unwichtig.

37

Nach Ansicht des Angeklagten hätte das Landgericht einen Banksachverständigen darüber hören müssen, daß die bankmäßig übliche Überprüfung "derartiger Wechsel" durch Rückfrage beim Akzeptanten geschehe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum die Strafkammer hierzu gedrängt gewesen sein sollte. Denn der Angeklagte hatte eine ganze Reihe gefälschter Wechsel unterbringen können, ohne daß eine derartige Prüfung vorher erfolgt wäre. Es ergab sich schon hieraus, daß eine solche Überprüfung nicht immer vorgenommen wird, daß man sie jedenfalls mit einigem Geschick umgehen konnte, selbst wenn sie sonst üblich sein sollte.

38

Ebensowenig ist die Aufklärungsrüge begründet, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der Bemerkung des Landgerichts über die "Domizilanzeige" erhebt. Was die Strafkammer damit meint, ergibt sich aus ihren Darlegungen, nämlich, die Mitteilung der Zahlstellenbank an den Akzeptanten, daß ihr ein von diesem angenommener Wechsel vorliege oder präsentiert worden sei und etwa noch die Anfrage, ob er eingelöst werden solle. Die Ansicht des Landgerichts, daß es zu einer solchen Mitteilung regelmäßig kommt, jedenfalls bei Präsentation des Wechsels, ist nicht abwegig. Möglich ist aber auch, daß eine solche Mitteilung schon früher gemacht wird, wenn etwa der Wechsel schon vorher in den Besitz der Zahlstellenbank gelangt, wie das hier beim Wechsel Kr. der Fall war. Ob man eine solche Mitteilung eine Domizilanzeige nennt, ist ohne Belang. Einen Sachverständigen brauchte das Landgericht zu der Frage, von welcher Stelle eine solche Anzeige ausgeht, nicht zu hören. Die Schlußfolgerung des Landgerichts geht dahin, daß nach der Absicht des Angeklagten bei Vorlage eines gefälschten Wechsels zuerst der Angeklagte von der Zahlstellenbank verständigt werden sollte - sein Konto war ja auch auf dem Wechsel angegeben - und er dann auf irgend eine Weise für Deckung sorgen konnte, ohne daß der Bezogene davon erfuhr. Gegen diesen Schluß ist rechtlich nichts einzuwenden.

39

Einen Beweis durch einen Banksachverständigen darüber zu erheben, daß bei Devisenumtausch Kosten anfallen (Nr. 429) oder durch Erholung einer Auskunft bei der Deutschen Bank festzustellen, wann der letzte Scheck Dr. De. gesperrt wurde (Nr. 430), war das Landgericht nicht gedrängt. Daß bei Notenumtausch Kosten anfallen, ist offenkundig. Wann jener Scheck gesperrt wurde, ist für die Entscheidung bedeutungslos.

40

13.

41

Der Angeklagte vermag nicht darzutun, inwiefern das Landgericht gedrängt gewesen sein sollte, einen Sachverständigen zu den Vermögensverhältnissen der Mi. GmbH (Nr. 459) und über den "Vermögensstatus der haftenden Werte" (Nr. 444) zu hören. Soweit ersichtlich geht die Strafkammer bei der Mi. GmbH im wesentlichen von den Angaben des Angeklagten aus, hält aber die Wechselnehmer trotzdem für geschädigt, weil diese GmbH angesichts ihrer Schulden keine genügende Sicherheit bot und ebensowenig der Angeklagte, der hoffnungslos überschuldet war. Die Strafkammer hat hierzu und über das greifbare Vermögen der ORT V. E. die Rechtsanwältin La. vernommen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines Sachverständigen ist nicht festzustellen, zumal der Angeklagte auch in dieser Richtung keine Anträge gestellt hat.

42

14.

43

Die Berufung des Angeklagten auf "Rücktritt vom Versuch" im Falle des Wechsels. Nr. 4 (Revisionsbegründung Nr. 174, 175) ist abwegig, weil es auch in diesem Falle eindeutig zur Vollendung gekommen ist. Die Strafkammer brauchte daher in dieser Richtung keine Beweise zu erheben. Im übrigen hat das Landgericht ja festgestellt, daß der Angeklagte nach Abschluß des Geschäfts mit der Banque privée erklärt hat, er wolle den Wechsel zurückhaben (S. 55 f. UA). Es hat nur nicht die Schlüsse daraus gezogen, die der Angeklagte daraus gezogen haben will. Das ist kein Rechtsfehler.

44

15.

45

Zur Aufklärungsrüge Nr. 468: Da der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptete, daß Dr. De. inzwischen völlig schadlos gehalten worden sei, brauchte es sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, Dr. De. nochmal als Zeugen zu hören, Üblicherweise dauert ein Zivilprozeß, wie ihn Dr. De. des Geldes wegen führen mußte, eine längere Zeit.

46

16.

47

Das Landgericht war nicht gedrängt, die Banque privée, d.h. einen ihrer am Wechselgeschäft beteiligten Angestellten zu der Frage zu hören, ob ihr der "Vertrag" vom 19. Februar 1965 bekannt war. Selbst wenn die Bank den Wechsel allein auf Grund der Bestätigung der Bayerischen Vereinsbank diskontiert hätte, würde sich an der strafrechtlichen Beurteilung nichts ändern. Die Echtheitsbestätigung hatte Bedeutung nur im Zusammenhang mit der gefälschten Unterschrift, die also hier wie in den anderen Fällen in erster Linie das Täuschungsmittel war.

48

17.

49

Die Aufklärungsrüge, die sich gegen die Feststellung richtet, das Tübinger Verfahren sei nur wegen Verjährung eingestellt worden (Nr. 473), ist unzulässig; denn die Revision gibt kein weiteres Beweismittel an, das die Strafkammer noch hätte benutzen sollen. Der Hinweis auf die eigene, von der gerichtlichen Feststellung abweichende Angabe, genügt hierfür nicht.

50

18.

51

Auf Mängeln des Protokolls beruht das Urteil nicht. Die mehrfach erhobenen "Protokollrügen" sind daher unstatthaft. Zur Berichtigung des tatrichterlichen Sitzungsprotokolls ist das Revisionsgericht nicht zuständig.

52

19.

53

Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung des Urteils sind nur die schriftlichen Urteilsgründe. Bei Abweichungen zwischen den mündlich verkündeten und den schriftlichen Urteilsgründen sind nur diese maßgebend (BGHSt 7, 363, 370) [BGH 22.04.1955 - 5 StR 35/55]. Auf die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen kann daher nicht eingegangen werden.

54

20.

55

Die Rüge, hinsichtlich der Stellung des Rechtsanwalts Hag. hätte das Landgericht sich in den Tübinger Akten Aufklärung verschaffen müssen, ist unzulässig. Das Beweismittel ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn nur auf umfangreiche Akten Bezug genommen wird. Die Angabe im Urteil, daß der Angeklagte den Rechtsanwalt Dr. Hag. nicht von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden habe, stimmt übrigens mit dem Sitzungsprotokoll überein.

56

III.

Die Sachrüge

57

Auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil stand. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in vollem Umfang. Die Beweiswürdigung läßt keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen, die den Bestand des Urteils in Frage stellen könnten.

58

Für die sachlich-rechtliche Nachprüfung sind, was der Beschwerdeführer offenbar verkennt, nur die Feststellungen des Tatrichters zu Grunde zu legen. Das Revisionsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Feststellungen mit dem übereinstimmen, was die Sitzungsniederschrift über den Inhalt von Zeugenaussagen oder auch der Einlassung des Angeklagten angibt (BGH NJW 1966, 63, Nr. 22; BGH Urteil vom 25. Januar 1966 - 5 StR 509/65). Vollends fehl geht es, wenn der Angeklagte den Urteilsfeststellungen einfach seine eigenen Behauptungen entgegensetzt. Das Revisionsgericht kann sie nicht berücksichtigen, auch wenn sie in die Form von - meist unzulässigen - Verfahrensrügen gekleidet sind. In Wirklichkeit setzt der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung des Landgerichts seine eigene entgegen. Das ist unzulässig; denn damit wird keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 337 StPO gerügt.

59

Das Landgericht hat sich eingehend mit den Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt, obwohl diese, wie im Urteil bemerkt wird, "bei ihrer Fabelhaftigkeit von Anfang an wenig glaubwürdig erscheinen mußten". Aus dem Urteil sind keine wesentlichen Lücken in der Stellungnahme zu der Einlassung des Angeklagten und zum Beweisergebnis ersichtlich. Der Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 12, 311 und 14, 162 geht daher fehl. Die Schlüsse, die das Landgericht gezogen hat, sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein.

60

Das Landgericht hat nicht erkennbar gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Soweit es (z.B. S. 72 UA) in Einzelheiten dem Angeklagten ungünstige bloße Möglichkeiten des Geschehensablaufs oder seiner inneren Haltung erörtert, hat es sich mit Einwendungen des Angeklagten auseinandergesetzt, diese jedoch, auch wenn manches offengelassen werden müßte, letztlich nicht für geeignet gehalten, die gewonnene Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu erschüttern.

61

Bei der Feststellung des Schadens ist die Strafkammer zutreffend vom Zeitpunkt der Vermögensverfügung der Getäuschten ausgegangen. Sie hat ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt, daß jene für das hingegebene Darlehen oder die ausgezahlte Diskontsumme keinen entsprechenden Gegenwert erhielten, weil das Akzept oder das Giro Schuberts gefälscht war und die übrigen Rechtspersonen, deren Unterschriften sich noch auf dem Wechsel befanden, für die Bezahlung der Wechselsumme keine Sicherheit boten. Der Schaden war also mit der Auszahlung des Darlehens oder der Diskont summe bereits eingetreten. Hätte der Angeklagte vor oder bei Verfall des Wechsels doch seine Einlösung ermöglicht, so wäre damit der Schaden nur wiedergutgemacht, der einmal vollendete Betrug aber nicht ungeschehen gemacht worden. Das Landgericht hat daher keineswegs den Betrugsvorsatz des Angeklagten verneint, wenn es für möglich hält und damit zu Gunsten des Angeklagten unterstellt, daß er gehofft habe, später Gewinne aus den angebahnten Geschäften zu ziehen und die gefälschten Wechsel wieder einzulösen. Der Angeklagte war sich hierbei des Risikos bewußt, das damit auch für die Wechselnehmer verbunden war (S. 83 UA).

62

Im Falle des Wechsels Nr. 3 meint der Beschwerdeführer, daß der Schaden geringer sei, als das Landgericht angenommen habe. Das mag für den Giranten Dr. A. zutreffen, dem der Angeklagte von vornherein versprochen hatte, aus dem Diskonterlös seine Schuld an ihn abzudecken, wie das dann auch geschehen ist. Es gilt aber nicht für Frau A., die nach den Feststellungen aus der Diskontsumme nichts erhielt, die aber aus ihrer Unterschrift in voller Höhe der Wechselsumme in Anspruch genommen wurde. Sie war also in Höhe der Wechselsumme geschädigt. Daß auch sie und nicht nur Dr. A. durch den Angeklagten getäuscht wurde, ergibt sich aus den Urteilsgründen. Das wäre auch dann der Fall, wenn der Angeklagte bei ihrer Unterschriftsleistung nicht zugegen war. Denn er wußte jedenfalls, daß sie unterschreiben wollte und hat dies nach schwachen Einwendungen auch zugelassen, wobei ihm klar war, daß sie auf Grund seiner Erklärungen gegenüber ihrem Ehemann und H. von der Echtheit der Unterschrift Schuberts ausging.

63

Die Strafzumessungsgründe sind, richtig verstanden, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Hübner
Fischer
Pikart
Pfeiffer
Zipfel