Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1983, Az.: 4 StR 535/83
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Ausscheidung eines Verfahrens gegen das Waffengesetz; Rechtliche Überprüfung der ganzen Tat im verfahrensrechtlichen Sinne
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 535/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 25.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 84 - 88
- JZ 1983, 908-909
- MDR 1984, 67-68 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1364-1365 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1984, 130
- StV 1984, 4
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Waffengesetz
Amtlicher Leitsatz
Die Rüge, der Tatrichter habe vor der Freisprechung des Angeklagten eine nach § 154 a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einbeziehen müssen, kann nicht zur Aufhebung der die Freisprechung tragenden (rechtsfehlerfreien) Feststellungen führen.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 1983
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich
Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der Freispruch im Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. März 1983 unter Aufrechterhaltung der insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Der ausgeschiedene Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz wird gem. § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezogen.
Zur Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Kosten des Verfahrens wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Vater Anastasios Ok. und dem Maler und Anstreicher R. holte der damals 16 Jahre alte Angeklagte Stavros Ok. aus seinem Zimmer ein Nunchaku und ein Wurfmesser, eilte, diese beiden Gegenstände in den Händen, mit dem Ruf "Du hast meinen Vater geschlagen" auf die Straße zurück und auf R. zu, ließ sich dann aber von seinem Vater, der ihn vor Torheiten bewahren wollte, das Messer abnehmen. Anastasios Ok. stach wenig später mit dem Messer auf R. ein und verletzte ihn.
Die Anklage hat beiden Angeklagten versuchten Totschlag zur Last gelegt, Stavros O. außerdem ein Vergehen gegen § 37 WaffG. Die Jugendkammer hat Anastasios Ok. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; das Urteil ist rechtskräftig. Den Angeklagten Stavros O. hat sie, nachdem sie das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäß § 154 a Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung aus dem Verfahren ausgeschieden hatte, mit der Begründung freigesprochen, daß er nach seiner unwiderlegten Erklärung lediglich vorgehabt habe, "R. diese Waffen zu präsentieren und ihn durch ein solches Imponiergehabe von einem weiteren Angriff auf seinen Vater abzuhalten. Der Gedanke, den R. zu töten oder auch nur durch Stiche zu verletzen, lag ihm fern. Er dachte nicht einmal an die Möglichkeit einer Tötung oder Verletzung desselben, schon gar nicht nahm er eine solche Folge seines Handelns billigend in Kauf" (UA 7).
Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft eine Verletzung des § 264 StPO. Nach ihrer Auffassung mußte die Jugendkammer, nachdem ihre Beratung zu dem Ergebnis geführt hatte, daß der Angeklagte weder wegen versuchten Totschlags noch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden könne, den zuvor nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteil, auch ohne einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, wieder in das Verfahren einbeziehen.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Da mit der Erhebung der Anklage die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO der Urteilsfindung des Gerichts unterbreitet wird, muß das Gericht, sofern kein rechtliches Hindernis besteht, entsprechend dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat die ganze angeklagte Tat - in tatsächlicher, wie in rechtlicher Hinsicht - so wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt (§ 264 Abs. 1 StPO), ohne Bindung an die der Anklage oder dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung (§ 264 Abs. 2 StPO), erschöpfend aburteilen (BGHSt 22, 105, 106; KK § 264 StPO Rdn. 10). Das gilt auch in Ansehung eines nach § 154 a StPO ausgeschiedenen Tatteils. Durch die Beschränkung tritt kein Verbrauch der Strafklage ein. Der vorläufig ausgeschiedene Teil bleibt bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Sachentscheidung rechtshängig und - nach Einbeziehung - verfolgbar (BGHSt 29, 315, 316). Kann dem Angeklagten diejenige Gesetzesverletzung, auf welche die Verfolgung gemäß § 154 a StPO beschränkt wurde, nicht nachgewiesen werden, so muß das Gericht, um seiner Pflicht aus § 264 StPO zu genügen, zu der Regel zurückgreifen, daß die Tat unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen ist. Es muß deshalb, auch ohne Antrag, wenn es sonst zu einem Freispruch kommen würde, den ausgeschiedenen Tatteil wieder einbeziehen (BGHSt 22, 105; 29, 315 ff; BGH NStZ 1982, 517; vgl. auch Urteil des Senats vom 25. August 1983 - 4 StR 381/83 -; OLG Hamm NJW 1967, 1433 [OLG Hamm 17.01.1967 - 3 Ss 878/66]; KK § 154 a StPO Rdn. 31).
Das hat die Jugendkammer versäumt. Jedenfalls die fernöstliche Waffe "Nunchaku" ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 ein verbotener Gegenstand im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WaffG (vgl. auch § 51 Abs. 1 WaffG, Ziffer 37.2.111 WaffVwV; Hackl, Kriminalistik 1976, 556 Potrykus/Steindorf, Waffenrecht, Anm. 2 c zu § 8 WaffV). Indem der Angeklagte diesen Gegenstand zu der Auseinandersetzung auf die Straße schaffte, übte er die tatsächliche Gewalt über ihn aus, verstieß damit gegen eine nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG erlassene Rechtsverordnung und erfüllte somit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 3 WaffG. Zugleich damit hätte der Angeklagte den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt, wenn ihm, was die Jugendkammer allerdings verneint hat, auch die Voraussetzungen zur inneren Tatseite dieser Gesetzesverletzung hätten nachgewiesen werden können (vgl. UA 12). Das Vergehen gegen das Waffengesetz und die versuchte gefährliche Körperverletzung wären also tateinheitlich zusammengetroffen (vgl. auch RGSt 66, 117, 119, BGH Beschlüsse vom 27. August 1975 - 3 StR 284/75 - und vom 13. Januar 1978 - 2 StR 308/77) und hätten damit auch eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne des § 264 StPO gebildet (KK § 264 StPO Rdn. 3, 4). Die Wiedereinbeziehung des Vergehens gegen das Waffengesetz war somit geboten. Sie hat der Senat nachgeholt.
Das hat allerdings nicht zur Folge, daß das freisprechende Urteil mit seinen Feststellungen insgesamt aufgehoben werden muß. Vielmehr bleiben die Feststellungen, die den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags (und der versuchten gefährlichen Körperverletzung) tragen, bestehen. Die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf den Anklagevorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz beschränkt.
Dieser Beschränkung auf die bisher ausgeschiedene Gesetzesverletzung, die im übrigen hier auch dem Revisionsbegehren entspricht, steht der Grundsatz der Unteilbarkeit der Tat im Sinne des § 264 StPO nicht entgegen. Das ergibt sich aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 154 a StPO durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (BGBl I 1067) verfolgt: Das Strafverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und klarer zu gestalten (BR-Drucks. 180/60 S. 17, 34/36). Für die Entscheidung Unwesentliches soll in jeder Lage des Verfahrens, sowohl (schon) im Ermittlungsverfahren wie auch (noch) in der Revisionsinstanz, sowohl innerhalb wie auch außerhalb einer Verhandlung, ausgeschieden, aber ebenso auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an sonstige Beschränkungen wieder einbezogen werden können.
Im Laufe eines Verfahrens, vor allem während einer Hauptverhandlung, können sich die Vorgänge wesentlich anders darstellen, als zuvor angenommen worden ist. So können die zunächst als schwerer erachteten Teile der Rechtsverletzungen entweder überhaupt wegfallen oder im Verhältnis zu den ausgeschiedenen Teilen in einem anderen Licht erscheinen. Einer so veränderten Sachlage Rechnung zu tragen und einen dieser nicht entsprechenden Freispruch zu vermeiden, dient insbesondere auch das Wiedereinbeziehungsgebot des § 154 a Abs. 3 StPO. Wäre der Tatrichter dann genötigt, sämtliche zu einer Tat im Sinne des § 264 StPO gehörenden Gesetzesverletzungen wieder neu zu verhandeln, d.h. auch solche, von denen er den Angeklagten ohne Rechtsirrtum freigesprochen hat, würde der Gesetzeszweck der Vereinfachung, Beschleunigung und klareren Gestaltung des Verfahrens nicht erreicht werden können. Dabei kann es auf das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft im Einzelfall nicht ankommen. Andernfalls könnte sich die Strafverfolgungsbehörde des Einbeziehungsantrages nach § 154 a Abs. 3 StPO als eines Mittels bedienen, ein ihr unerwünschtes, mit der Revision mangels Rechtsfehlers nicht angreifbares Urteil doch noch zu Fall zu bringen und eine Neuverhandlung insgesamt zu erzwingen. Das kann nicht Sinn der Neuregelung in § 154 a StPO sein (vgl. BGHSt 21, 326, 329 [BGH 03.10.1967 - 1 StR 355/67]; und auch BGHSt 30, 312 f [BGH 14.12.1981 - AnwSt R 20/81] sowie Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 25 zu § 154 a StPO).
Hürxthal
Knoblich
Goydke
Jähnke