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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1995, Az.: 4 StR 641/94

Vorwurf; Einbeziehung; Freispruch; Strafänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
4 StR 641/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DAR 1996, 177-178 (Kurzinformation)

Redaktioneller Leitsatz

Die Einbeziehung von Amts wegen eines nach § 154a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs ist verpflichtend, wenn ein Freispruch des Angeklagten von dem Tatvorwurf ausgesprochen werden soll.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil eines Tankstellen-Kassierers aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt (§§ 244 Abs. 2, 264 StPO), beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen der gemäß § 154 a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Delikte - nämlich Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr - verurteilt hat.

3

Das Rechtsmittel hat mit der Rüge, ein ausgeschiedener Verfahrensstoff sei rechtsfehlerhaft nicht wieder einbezogen worden (§ 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO), Erfolg.

4

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist regelmäßig die Wiedereinbeziehung eines gemäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen geboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die Strafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHSt 32, 84, 85, 86 [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83];  BGH NStZ 1982, 517, 518;  1985, 515;  Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 47; Schoreit in KK-StPO 3. Aufl. § 154 a Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 154 a Rdn. 24, 27, jeweils m.w.N.).

5

a) Der dem Landgericht mit der Anklage unterbreitete Sachverhalt umfaßte, soweit das Verhalten des Angeklagten beschrieben wird, nicht nur dessen Beteiligung an dem aufgrund "gemeinsamen Tatentschlusses" mit dem Mitangeklagten begangenen Überfall auf den Tankstellen-Kassierer S., sondern auch, daß der - kurze Zeit vor der angeklagten Tat wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilte - Angeklagte, nachdem er erhebliche Mengen Schnaps und Bier getrunken hatte, mit dem Tatfahrzeug, einem Pkw Audi 100, zum Tatort gefahren war, dort im Fahrzeug auf dem Fahrersitz gewartet hatte und beide Angeklagte nach dem - durch den Mittäter ausgeführten - Überfall in dem Pkw mit der Beute geflüchtet waren. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wird in der Anklage auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten hingewiesen, in der dieser einräumte, keine Fahrerlaubnis zu besitzen und in der Tatnacht "betrunken mit dem Auto gefahren" zu sein (Bl. 36, 40 der Akten).

6

b) Das Landgericht hätte daher den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verkehrsstraftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr) prüfen müssen.

7

Der Verfolgung dieser Gesetzesverletzungen stand nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 3. Februar 1994 (Bl. 94 der Akten) "im Hinblick auf den Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Trunkenheit im Verkehr" gemäß § 154 a StPO "eingestellt" hatte. Die "eingestellten" Delikte hätten nämlich, wäre der Angeklagte wegen der ihm vorgeworfenen schweren räuberischen Erpressung verurteilt worden, mit dieser eine Tat im Sinne des § 264 StPO dargestellt, weil nach plangemäßer Tatausführung durch den Mittäter die Flucht mit dem Fahrzeug, in dem der Angeklagte auf dem Fahrerplatz wartete, dem Abtransport und der Sicherung der durch Nötigungsmittel erlangten Beute diente.

8

Als sich ergab, daß eine Verurteilung wegen des angeklagten Delikts ausscheiden würde, konnte die - vorläufige - Beschränkung das Gericht der Verpflichtung zur Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsstraftaten nicht länger entheben; denn damit war der Annahme, die wegen der Verkehrsverstöße zu erwartende Strafe falle nicht beträchtlich ins Gewicht, der Boden entzogen. Das Landgericht hätte daher, statt auf Freispruch zu erkennen, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft den Vorwurf von Verkehrsstraftaten in das Verfahren wieder einbeziehen müssen, um die Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend beurteilen zu können (vgl. BGH NStZ 1985, 515;Urteil vom 20. Februar 1985 - 2 StR 633/84).

9

Der Senat nimmt die fehlerhaft unterlassene Wiedereinbeziehung selbst vor (§ 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO).

10

2. Die Feststellungen, die den Freispruch vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung tragen, bleiben bestehen (vgl. BGHSt 32, 84, 86 ff) [BGH 15.09.1983 - 4 StR 535/83]. Die Sache muß lediglich unter dem Gesichtspunkt des bisher ausgeschiedenen Vorwurfs (Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr) neu verhandelt und entschieden werden. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin verweist der Senat das Verfahren an den Strafrichter beim Amtsgericht zurück, da dessen Strafgewalt ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).