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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.08.1995, Az.: 4 StR 452/95

Strafmilderung; Opfer der Vergewaltigung; Sexuelle Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 452/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzlich tritt Strafmilderung ein, wenn das Opfer der Vergewaltigung zuerst bereit war, sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung so wie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Raub zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

3

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch einen teilweisen Erfolg.

4

1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Juli 1995 zutreffend dargelegt hat.

5

2. Die Revision erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie das Urteil im Fall II 1 der Urteilsgründe angreift. In Ergänzung des genannten Antrags des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, daß zumindest in der Art und Weise der Verwendung des Reizgassprühgerätes eine gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) zu erblicken ist.

6

3. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist nach der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO frei von Rechtsfehlern.

7

4. Dagegen kann der Strafausspruch in diesem Falle keinen Bestand haben. Das Landgericht hat es unterlassen, den Schuldumfang der Tat in einer für den Senat nachprüfbaren Weise festzulegen. So geht es nicht, wie es hier geboten war, auf die Tatsache ein, daß das Geschehen zunächst in bezug auf die Ausübung des Geschlechts- und Oralverkehrs auf der einvernehmlichen Abrede der beiden Beteiligten beruhte, bevor es in der festgestellten Weise ausuferte. Die Strafkammer hätte die Grenze zwischen beiden Tatabschnitten klar festlegen müssen; so ist nach den Strafzumessungserwägungen zu befürchten, daß dem Angeklagten unzulässigerweise das gesamte sexuelle Geschehen von Anfang an als strafbare Handlung zur Last gelegt worden ist.

8

Der Senat hat darüber hinaus bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß die zunächst bestehende grundsätzliche Bereitschaft des späteren Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen für die Beurteilung des Schuldgehalts von gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Taten ein Umstand ist, der das Gewicht des Tatunrechts in aller Regel herabsetzt und deshalb bei der Bemessung der Strafhöhe erkennbar Berücksichtigung finden muß (Senatsbeschluß vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95 m.w.N.).

9

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Nichtbeachtung dieser Grundsätze das Strafmaß für die - wenn auch durch besondere Widerwärtigkeit geprägte - Straftat mitbeeinflußt hat. Die Strafe muß daher insoweit neu zugemessen werden.

10

5. Mit dem Wegfall der Einsatzstrafe ist der Gesamtstrafe ihre Grundlage entzogen; sie muß ebenfalls neu festgesetzt werden.