Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: I ZR 249/88
„MEDICE“
Warenzeichen; Gleichartigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 249/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13839
- Entscheidungsname
- MEDICE
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 24 WZG
Fundstellen
- DB 1991, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1991, 317-319 (Volltext mit amtl. LS) "MEDICE"
- LM H. 31 / 1991 § 1 WZG Nr. 38
- MDR 1991, 746 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 559-560 (Volltext mit amtl. LS) "MEDICE"
Amtlicher Leitsatz
Die Frage der Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung im Verletzungsrechtsstreit unterliegt den für das patentamtliche Eintragungsverfahren geltenden Beurteilungskriterien (im Anschluß an BGH, NJW 1989, 1931 [BGH 23.02.1989 - I ZB 11/87] = LM § 1 WZG Nr. 37 = GRUR 1989, 347 = MICROTONIC).
Tatbestand:
Die seit nahezu 40 Jahren auf dem inländischen Markt tätige Klägerin stellt Arzneimittel her. Sie ist Inhaberin des 1951 eingetragenen Warenzeichens Nr. 613 835 "MEDICE" und des 1953 eingetragenen Warenzeichens Nr. 640 706 "MEDIOVIT". Beide Zeichen benutzt sie zur Kennzeichnung von Arzneimitteln, für welche sie auch eingetragen sind. Die Klägerin verwendet "MEDICE" auch als Firmenbestandteil und ist unter diesem Firmenschlagwort im Verkehr bekannt.
Die Beklagte wurde 1983 gegründet. Sie befaßt sich u.a. damit, für Arzneimittelhersteller in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Kliniken und dergleichen die Voraussetzung für die Zulassung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz zu schaffen. Die Beklagte erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich den mit der Herstellung, Entwicklung und Verbreitung von Arzneimitteln befaßten Fachkreisen. Sie ist Inhaberin des 1985 angemeldeten Zeichens Nr. 1 092 099 "MEDICAID" für die Dienstleistung "Sammeln, Bearbeiten und Vertreiben von Erkenntnissen und wissenschaftlichen Ergebnissen auf dem Gebiet der Medizin und Pharmazie einschließlich der Beratung von Ärzten, Apothekern und Laien". Diese Bezeichnung ist auch Bestandteil ihrer Firma.
Die Klägerin hat für ihre Waren- und Firmenbezeichnung "MEDICE" eine zumindest normale Kennzeichnungskraft in Anspruch genommen. Sie sei - so hat sie unwidersprochen vorgetragen - bei etwa 70 % der Ärzte unter dieser Bezeichnung bekannt. Die Beklagte verletze mit der angegriffenen Bezeichnung "MEDICAID" ihre Kennzeichnungsrechte an "MEDICE" und "MEDIOVIT".
Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,
1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei der Arzneimittelprüfung, der Entwicklung von Arzneimitteln, der Erstellung von Expertisen und der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Medizin, die Bezeichnung "MEDICAID" zu verwenden;
2. in die Löschung der Firmenbezeichnung "MEDICAID" gegenüber dem Amtsgericht Wiesbaden - Registergericht - einzuwilligen;
3. festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist oder noch entstehen wird;
4. über ihre Handlungen gemäß Ziffer 1 Auskunft zu geben, und zwar unter Angabe der betriebenen Werbung mit Auflagenhöhe und Kosten der Werbung unter Einschluß der von der Beklagten vertriebenen Prospekte und sonstiger Werbemittel.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat eine normale Kennzeichnungskraft des Zeichens "MEDICE" angenommen. Die Ware "Arzneimittel" und die für das Zeichen der Beklagten eingetragene Dienstleistung seien untereinander gleichartig. Auch Arzneimittelunternehmen befaßten sich damit, Erkenntnisse und wissenschaftliche Ergebnisse aus dem Bereich der Medizin und der Pharmazie zu sammeln und zu verbreiten. Auch die Klägerin führe Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Pharmazeuten durch. Die Branchen der Parteien seien wirtschaftlich ähnlich und stünden sich nahe. Die Verwechslungsfähigkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen "MEDICE" und "MEDICAID" sei zu bejahen, auch wenn nicht davon ausgegangen werden könne, daß bei den in erster Linie angesprochenen Fachleuten eine einheitliche Vorstellung von der Aussprache dieser Bezeichnungen bestehe. Es müsse aber mit unterschiedlichen Sprechweisen gerechnet werden, da es sich um Phantasiebezeichnungen handele und der Klang der Bezeichnungen den angesprochenen Ärzten und Pharmazeuten möglicherweise auch durch Nichtfachleute im Gespräch vermittelt werde. Die beiden Bezeichnungen stimmten in der Folge der beiden ersten Vokale völlig überein und klängen im letzten Vokal sehr ähnlich, wenn bei flüchtiger Sprechweise "aid" wie "ed" ausgesprochen werde. Die Verwechslungsgefahr sei besonders groß, wenn zusätzlich das "C" der Bezeichnung der Klägerin wie "K" gesprochen werde, sich also "Medike" und "Mediked" gegenüberstünden. Sollten die Unterschiede zwischen den beiden Bezeichnungen wahrgenommen werden, so sei jedenfalls mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen, insbesondere wenn "aid" als englisches Wort für "Hilfe" erkannt werde. Für den Verkehr liege dann der Schluß nahe, die Bezeichnung der Beklagten sei eine Abwandlung des Zeichens der Klägerin, und er rechne deshalb beide Zeichen demselben Unternehmen zu. Schließlich sei auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu bejahen. Selbst wenn Teile des Verkehrs der Meinung seien, es handele sich um verschiedene Unternehmen, welche die jeweilige Bezeichnung verwendeten, so könnten diese doch wegen der Ähnlichkeit der verwendeten Bezeichnungen annehmen, zwischen den Unternehmen der Parteien bestünden besondere wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Beziehungen, etwa dahingehend, die Klägerin lasse die von ihr selbst unstreitig angebotenen medizinisch-pharmazeutischen Hilfsdienstleistungen hinsichtlich der Beratung und Fortbildung von der Beklagten erbringen.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Für die Beurteilung des Streitfalls ist von dem unstreitigen Sachverhalt auszugehen, daß die 1951 als Warenzeichen eingetragene Bezeichnung "MEDICE" Bestandteil auch der Firma der Klägerin ist und diese unter dieser schlagwortartigen Bezeichnung im Verkehr auftritt und bekannt ist. Der Klägerin kommt damit kennzeichnungsrechtlicher Schutz aus §§ 24, 15, 31 WZG und § 16 Abs. 1 UWG auch gegenüber einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zu.
Ist das Warenzeichen zugleich Firmenkennzeichen, so kann eine kennzeichnungsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn der angesprochene Verkehr die Betriebe der Parteien als verschiedene zwar auseinanderhält, aufgrund der Ähnlichkeit des Verletzungszeichens aber zu der Annahme gelangt, zwischen den Unternehmen der Parteien bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen (BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR; Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 172 - FAN). Die für die kennzeichnungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Gleichartigkeit der Ware des Klagezeichens "MEDICE" und der Dienstleistung der Marke der Beklagten "MEDICAID" werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen lege nicht unbeachtlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs die Annahme nahe, zwischen den Parteien bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen. Es kann sonach offenbleiben, ob auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Bezeichnung der Beklagten "MEDICAID" sei mit den Klagezeichen "MEDICE" und "MEDIOVIT" (unmittelbar) verwechslungsfähig, eine (mittelbare) Verwechslungsgefahr sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens zu bejahen, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhalten.
1. Die Revision rügt als rechtsfehlerhaft die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Ware "Arzneimittel" und die Dienstleistung "Sammeln, Bearbeiten und Verbreiten von Erkenntnissen und wissenschaftlichen Ergebnissen auf dem Gebiet der Medizin und Pharmazie einschließlich der Beratung von Ärzten, Apothekern und Laien" - zusammengefaßt: kommerzielle Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Medizin und Pharmazie - seien untereinander gleichartig. Diese Rüge ist unbegründet.
a) Ware und Dienstleistung fallen in den Gleichartigkeitsbereich, wenn nach den Vorstellungen des Verkehrs beide in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und/oder Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß bei (unterstellter) Verwendung übereinstimmender Bezeichnungen die Meinung aufkommen kann, Dienstleistung und Ware stammten aus demselben Geschäftsbetrieb (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT). Zutreffend ist der Hinweis der Revision, daß Vorstellungen des Verkehrs, die Dienstleistung werde im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb der Ware lediglich als Nebenleistung erbracht, nicht ausreichen können, die zeichenrechtliche Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WZG als gegeben zu erachten. Vielmehr ist eine Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung - und zwar entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob es um die Beurteilung dieser Frage im patentamtlichen Verfahren oder im Verletzungsrechtsstreit geht - nur anzunehmen, wenn bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung aufkommen kann, Ware und Dienstleistung stammten aus selbstängigen Geschäftsbereichen desselben Unternehmens, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung der Ware befaßt, sei es, daß der Hersteller der Ware sich auch auf dem Bereich der Dienstleistung gewerblich betätigt (BGH, Beschl. v. 23.2.1989 - I ZB 11/89, GRUR 1989, 347 - MICROTONIC). Nur wenn der beteiligte Verkehr die Vorstellung gewinnt, die die Ware begleitende Dienstleistung beruhe auf selbständiger gewerblicher Tätigkeit, kann er einer fehlsamen Vorstellung über die betriebliche Zuordnung von Ware und Dienstleistung erliegen. Denn es soll vermieden werden, daß eine identische oder vermeintlich identische Bezeichnung eingetragen oder im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die der Zeicheninhaber bei der Anmeldung seines Zeichens nicht beansprucht, die aber nach der Vorstellung des Verkehrs wegen ihrer engen Berührungspunkte ebenso wie die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Zeicheninhaber als selbständige gewerbliche Leistungen in den Verkehr gebracht werden können (BGH aaO. S. 348 - MICROTONIC).
b) Die für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Ware nach dem Zeichen der Klägerin und der Dienstleistung nach der Marke der Beklagten erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht getroffen. Der Ansicht der Revision, vom Berufungsgericht sei lediglich festgestellt worden, daß die von der Beklagten beanspruchte Dienstleistung im Betrieb der Klägerin als eine Hilfsdienstleistung angeboten werde, es sei somit mangels der Feststellung eines selbständigen Dienstleistungsbereichs die Warengleichartigkeit zu verneinen, kann nicht beigetreten werden.
Für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung kommt es nicht darauf an, wie der Betrieb der Zeicheninhaberin, welche die Gleichartigkeit behauptet, organisiert ist, sondern darauf, ob nach der Vorstellung des Verkehrs - unabhängig von einer Kenntnis der Struktur bestimmter Unternehmen - es vernünftigerweise naheliegend erscheint, daß Dienstleistung und Warenherstellung oder -vertrieb in einem Unternehmen als wirtschaftlich selbständige Geschäftsbereiche geführt werden. Nicht erforderlich ist, daß eine dahingehende Vorstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ausreichend für die Gleichartigkeitsbeurteilung ist, daß nach der Vorstellung des Verkehrs wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine dahingehende gewerbliche Betätigung sprechen (BGH aaO. S. 347 - MICROTONIC). Nur wenn die Dienstleistung so geartet ist, daß sie vom Verkehr nicht als eine besondere gewerbliche Betätigung eines Unternehmens angesehen wird, sondern als eine unselbständige Nebenleistung - für welche mangels eines eigenen Geschäftsbetriebs auch nicht die Eintragung einer Marke bewilligt werden könnte -, besteht keine sachliche Rechtfertigung, diesen Bereich über die Gleichartigkeitsbetrachtung dem kennzeichnungsrechtlichen Benutzungsverbot zu unterwerfen.
Aus den Feststellungen des Tatrichters, daß nach Auskunft des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie pharmazeutische Unternehmen üblicherweise auch die in der Marke der Beklagten angesprochenen Dienstleistungen ausführen, daß auch die Klägerin über ein eigenes Ausbildungszentrum für Dritte verfügt sowie seit 17 Jahren jährlich eigene fortbildende Ärztekongresse durchführt, sowie aufgrund des allgemeinen Erfahrungswissens, daß pharmazeutische Unternehmen beratende Außendienstmitarbeiter einsetzen, ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Vorstellung des Verkehrs, daß Arzneimittelhersteller in einem selbständigen Geschäftsbereich sich auch der Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin und der Pharmazie zuwenden.
Aus der rechtlich fehlerfrei getroffenen Annahme der Gleichartigkeit des Waren- und Dienstleistungsbereichs der Parteien folgt im Streitfall zugleich, daß die im Hinblick auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz aus § 16 Abs. 1 UWG gebotene Branchennähe der Unternehmen der Parteien aus Rechtsgründen nicht in Zweifel gezogen werden kann.
2. Gegen die Annahme der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, bei welcher davon ausgegangen wird, daß der Verkehr die beiden Geschäftsbeziehungen unterschiedlichen Unternehmen zuordnet (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.1977 - I ZR 170/75, GRUR 1977, 491, 493 - ALLSTAR), für welche aber festzustellen ist, daß der Verkehr aufgrund der Ähnlichkeit der beanstandeten Bezeichnung mit dem Unternehmenskennzeichen annimmt, die beiden Unternehmen stünden in wirtschaftlicher, organisatorischer oder sonstiger geschäftlicher Verbundenheit, wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Zwar hat das Berufungsgericht nicht in seine Betrachtungen einbezogen, daß einem an eine beschreibende Angabe angelehnten Kennzeichen, wie es das Klagezeichen "MEDICE" ist, grundsätzlich nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen ist und das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlichen Sinne aus diesem Grunde strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 172/82, GRUR 1985, 461, 462; Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - "REYNOLDS R 1/EREINTZ"; Urt. v. 2.2.1989 - I ZR 150/86, GRUR 1989, 425, 427 [BGH 26.01.1989 - I ZB 8/88] - Herzsymbol). Dies erweist sich aber im Ergebnis als unschädlich, da dem ursprünglich schwachen Klagezeichen "MEDICE" aufgrund einer nahezu 40-jährigen Benutzung als Firmenkennzeichen un als Firmenschlagwort sowie aufgrund des von der Beklagten nicht in Abrede gestellten hohen Bekanntheitsgrades unter den angesprochenen Fachkreisen jedenfalls eine, wie das Berufungsgericht angenommen hat, normale Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1982 - I ZR 58/80, GRUR 1982, 420, 422 - BBC/DDC).
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei darauf abgestellt, daß die Klägerin selbst schon die von der Beklagten beanspruchte Dienstleistung der kommerziellen Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Medizin und Pharmazie als eine Hilfsdienstleistung anbietet und daß die Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Bezeichnungen sich insbesondere für die fachkundigen Ärzte und Apotheker ergibt, welche "aid" in der Bezeichnung der Beklagten als den englischen Begriff für "Hilfe" erkennen und - was nicht erfahrungswidrig ist - das C in beiden Bezeichnungen als K aussprechen. Es ist sonach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht gefolgert hat, nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs erlägen der irrtümlichen Vorstellung, die Klägerin lasse die angesprochene Dienstleistung durch ein mit ihr wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenes selbständiges Unternehmen erbringen.
III. Da die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "MEDICAID" durch die Beklagte eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin "MEDICE" gemäß §§ 24, 15, 31 WZG, § 16 Abs. 1 UWG darstellt, erweist sich die Revision gegen das Berufungsurteil auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die vom Berufungsgericht bestätigte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und der Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung der Löschung der Firmenbezeichnung "MEDICAID" (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60, 64 - Sitex) richtet.
Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.