Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1989, Az.: I ZB 11/87
„MICROTONIC“
Feststellung der Gleichartigkeit von Dienstleistung und Ware ; Voraussetzungen für das Vorliegen der Gleichartigkeit; Schutzfähigkeit der Bezeichnung "MICROTONIC"; Ermittlung des Gerichts, ob es der Verkehrsansschauung entspricht, dass der Veranstalter von Ausstellungen und Messen sich auch mit der Herstellung und dem Vertrieb der zur Schau gestellten Ware befasst
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1989
- Aktenzeichen
- I ZB 11/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14633
- Entscheidungsname
- MICROTONIC
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 10.09.1987
- BPatG - 11.09.1987
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 WZG
- § 5 Abs. 4 WZG
Fundstellen
- BGHZ 107, 71 - 75
- DB 1989, 1511-1512 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1989, 608 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1931-1932 (Volltext mit amtl. LS) "Microtronic"
- NJW-RR 1989, 941 (amtl. Leitsatz) "Microtonic"
Verfahrensgegenstand
"MICROTONIC"
Prozessführer
Deutsche Me.- und A.,-AG, Mes. ..., H.
Prozessgegner
M., Mi. Consulting GmbH, Neue P. straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellung der Gleichartigkeit von Dienstleistung und Ware setzt voraus, daß der Verkehr zu der Vorstellung gelangen kann, das Dienstleistungsunternehmen unterhalte auch für die Ware oder der Warenhersteller/-händler unterhalte auch für die Dienstleistung einen selbständigen Geschäftsbetrieb.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmarin, Dr. Teplitzky und Dr. Ullmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10.9./11.9.1987 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 29. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin erstrebt die Eintragung des Zeichens
"MICROTONIC"
für die Waren:
"Maschinenartige Geräte für die Mikroelektronik- und Halbleiterindustrie, insbesondere Maschinen zur Herstellung von mikroelektronischen Bauteilen und zur Bearbeitung von Halbfabrikaten für mikroelektronische Bauteile, Maschinen zum Prüfen der mechanischen, thermischen und Alterungsfestigkeit elektronischer Bauteile und Halbfabrikate, Maschinen zum Prüfen von Schweißparametern von Schweißungen von mikroelektronischen Bauelementen, Maschinen zur Bestückung von Schaltungsplatinen, insbesondere Sintergeräte, Verdrahtungsgeräte (Bonder), Sägen für Halbleiterchips, Schweiß- und Lötgeräte für die Halbleiterindustrie, maschinell angetriebene Geräte zur Beschichtung und zum Eingießen von mikroelektronischen Bauteilen".
Die Inhaberin des prioritätsälteren Zeichens 1 027 018 "MICROTONIC", das unter anderem eingetragen ist für "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, insbesondere für elektrische und elektronische Geräte und Bauteile", hat gegen die Eintragung Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patentamt hat den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Die Dienstleistung des prioritätsälteren Zeichens sei nicht gleichartig mit den im Katalog des angemeldeten Zeichens genannten Waren. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechende ihren Widerspruch weiter.
Die Anmelderin beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Bundespatentgericht erachtet für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung als wesentlich, ob Ware und Dienstleistung, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Beführungspunkte aufweisen, daß aufgrund der übereinstimmenden Bezeichnung beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen könne, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb. Das Bundespatentgericht verneint für den vorliegenden Fall eine dahingehende Verbrauchervorstellung. Der Veranstalter von Messen und Ausstellungen stelle die ausgestellte Ware grundsätzlich nicht selbst her. Die angesprochenen Verkehrskreise wüßten dies, sie seien sich deshalb auch darüber im klaren, daß die organisatorische Leitung der Ausstellung und die auf ihr zur Schau gestellten Waren verschiedenen Unternehmen zuzurechnen seien. Eine mögliche Fehlvorstellung über wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen zwischen Aussteller und Herstellerbetrieb reiche zur Feststellung einer zeichenrechtlichen Gleichartigkeit nicht aus. Auch die gerichtsbekannte Tatsache, daß Hersteller und Händler ihre elektronischen und ihre mikroelektronischen Erzeugnisse auf eigenen Ausstellungen, sogenannten "Hausmessen", zur Schau stellten, gebe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Der Verkehr wisse zu unterscheiden zwischen den Ausstellungen von Händlern und Herstellern, welche sich auf das Angebot der eigenen Produkte beschränkten, und der von einem Ausstellungsveranstalter organisierten Fachmesse, welche die auf dem Markt vorhandenen Produkte nahezu vollständig präsentiere.
III.
Die dagegen gerichtete, vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Inhaberin des Widerspruchszeichens hat keinen Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht geht zutreffend davon aus, daß die Anwendung der Vorschriften für das Warenzeichen auf das Recht der Dienstleistungsmarke gemäß § 1 Abs. 2 WZG zur Folge hat, die Grundsätze, wie sie im Rahmen des § 5 Abs. 4 WZG zur Gleichartigkeit von Waren untereinander entwickelt worden sind, auch bei der Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 7.11.1985 - I ZB 12/84, GRUR 1986, 380, 381 - RE-WA-MAT). Waren und Dienstleistungen sind dann als gleichartig anzusehen, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Betriebsbezogenheit, also ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Beführungspunkte aufweisen, daß bei der Verwendung übereinstimmender oder vermeintlich übereinstimmender Zeichen bei den beteiligten Verkehrskreisen die Auffassung aufkommen kann, Ware und Dienstleistung stammten aus demselben Geschäftsbetrieb.
Maßgebend ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die - notwendig generalisierend (BGHZ 60, 159, 161 - Smarty; BGH GRUR 1986, 380, 381 f. - RE-WA-MAT) - darauf abzustellen hat, ob durch die in Frage stehende Zeichenverwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Das zeichenrechtliche Kriterium der Gleichartigkeit - mit der Erweiterung des sachlichen Schutzbereichs über den Kreis der eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinaus - dient - ebenso wie das Kriterium der Verwechslungsgefahr mit der Erweiterung des sachlichen Schutzbereichs über die eingetragene Markengestaltung hinaus - dazu, ausreichenden Schutz gegen irrige Vorstellungen des Verkehrs über die Herkunft der gewerblichen Leistung zu gewähren (vgl. BGHZ 52, 33 7, 345, 348 [BGH 26.03.1969 - VII ZR 194/68]- Dolan). Der Verkehr soll bei der Verwendung übereinstimmender Zeichen nicht den falschen Eindruck gewinnen, Waren und Dienstleistung verschiedener Herkunft stammten aus demselben Geschäftsbetrieb. Dies setzt aber - wie bei der Zeicheneintragung selbst (vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.1972 - I ZB 1/71, GRUR 1973, 523, 524 - Fleischer-Fachgeschäft; Beschl. v. 22.101987 - I ZB 8/86, GRUR 1988, 377, 378 - Apropos Film) - voraus, daß Herstellung oder Vertrieb der Waren und die Erbringung der Dienstleistung nach Auffassung des Verkehrs üblicherweise jeweils selbständig Gegenstand des fraglichen Geschäftsbetriebs sind.
Die Gleichartigkeit ist danach zu bejahen, wenn beim Durchschnittsverbraucher die Vorstellung aufkommen kann, Dienstleistung und Ware stammten aus demselben Unternehmen, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung der Ware befaßt, sei es, daß der Hersteller der Ware sich auch auf dem Bereich der Dienstleistung gewerblich betätigt. Die Prüfung der Gleichartigkeit hat demnach in zwei Richtungen zu erfolgen, zum einen dahin, ob der Verkehr annimmt, der Inhaber der Dienstleistungsmarke befasse sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren, und zum anderen dahin, ob die beteiligten Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangen können, der Verwender des Warenzeichens unterhalte auch einen zu diesem Warenbereich gehörenden selbständigen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb (vgl. BGH, RE-WA-MAT, aaO). Nicht erforderlich ist dabei, daß eine dahingehende Vorstellung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Ausreichend für die Gleichartigkeitsbeurteilung ist, daß nach der Vorstellung des Verkehrs wirtschaftlich vernünftige Gründe für eine dahingehende gewerbliche Betätigung sprechen (BGH, RE-WA-MAT, aaO).
2.
Das Bundespatentgericht hat es für fernliegend erachtet, daß beim Verbraucher die Vorstellung vorherrsche, der Veranstalter von Ausstellungen und Messen befasse sich auch mit der Herstellung und dem Vertrieb der zur Schau gestellten Ware. Es fehlten Anhaltspunkte, daß der Verkehr einer dahingehenden Täuschung erliege. Bloße Fehlvorstellungen über eine wirtschaftliche und organisatorische Verbundenheit von Aussteller und Warenhersteller oder -händler reichten zur Feststellung der Gleichartigkeit nicht. Diese Ausführungen werden von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen; dagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; Urt. v. 14.2.1958 - I ZR 3/57, GRUR 1958, 393 - Ankerzeichen).
3.
Die weitere Feststellung des Bundespatentgerichts, es sei eine Fehlvorstellung des Verkehrs auch dahingehend ausgeschlossen, der Hersteller von Waren befasse sich selbständig mit der Veranstaltung von Ausstellungen, trägt die Beurteilung der mangelnden Gleichartigkeit der Dienstleistung des Widerspruchszeichens "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, insbesondere für elektrische und elektronische Geräte und Bauteile" mit den Waren des angemeldeten Zeichens.
a)
Bei der Prüfung der Gleichartigkeit sind sämtliche Waren und Dienstleistungen der gegenüberstehenden Zeichen in die Beurteilung einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall mußte für die Prüfung der Gleichartigkeit aus dem Widerspruchszeichen "MICROTONIC" die Dienstleistung "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für elektrische und elektronische Geräte und Bauteile" den Waren des angemeldeten Zeichens gegenübergestellt und dabei die Frage aufgeworfen werden, ob der Verkehr bei der Verwendung der übereinstimmenden Zeichen der Fehlvorstellung unterliegt, der Hersteller der im angemeldeten Warenzeichen genannten Ware trete (auch) als gewerblicher "Veranstalter von Messen und Ausstellungen für elektronische Geräte und Bauteile auf".
Das Bundespatentgericht geht beim Widerspruchszeichen zutreffend von der Dienstleistung "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für elektrische und elektronische Bauteile" aus. Bezogen auf die Waren des angemeldeten Zeichens bezeichnet das Bundespatentgericht es als eine gerichtsbekannte Übung, daß Hersteller und Händler elektronische und mikroelektronische Erzeugnisse selbst auf sogenannten Hausmessen zur Schau stellten.
Die Rechtsbeschwerde erinnert gegen diese, ihr günstige Feststellung nichts. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die vom Bundespatentgericht der Vergleichsbetrachtung zugrunde gelegte gerichtsbekannte Übung den Waren des angemeldeten Zeichens gerecht wird. Der Warenkatalog des angemeldeten Zeichens umfaßt nämlich nicht "elektronische und mikroelektronische Erzeugnisse", sondern bezieht sich auf Geräte zur industriellen Herstellung, Bearbeitung und Prüfung von mikroelektronischen Bauteilen. Eine Feststellung, daß die als gerichtsbekannt bezeichnete Übung der eigenen Ausstellungstätigkeit der Hersteller von mikroelektronischen Erzeugnissen sich auch auf den Hersteller von Fertigungsprodukten für die Halbleiterindustrie erstreckt, ist nicht ohne weiteres naheliegend. Die Anmelderin hatte hierzu vorgetragen, daß Hersteller von industriellen Geräten nicht gleichzeitig Messeveranstaltungen durchführten. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es indes nicht, da auch die vom Bundespatentgericht zugrunde gelegten Feststellungen das Ergebnis der mangelnden Gleichartigkeit der sich gegenüberstehenden Ware und Dienstleistung tragen.
b)
Die Gleichartigkeit der Dienstleistung "Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für elektronische Bauteile" mit "elektronischen Bauteilen", die der Hersteller auf eigenen Ausstellungen zu präsentieren pflegt, ist deshalb zu verneinen, weil - wie das Bundespatentgericht festgestellt hat - die Ausstellungstätigkeit des Herstellers der Ware vom Verbraucher nicht als eine selbständige gewerbliche Tätigkeit verstanden wird.
Nur wenn der Verbraucher die Vorstellung gewinnt, die die Ware begleitende Dienstleistung - oder umgekehrt die die Dienstleistung begleitende Herstellung der Ware - beruhe auf selbständiger gewerblicher Tätigkeit, kann er einer fehlsamen Vorstellung über die betriebliche Zuordnung von Ware und Dienstleistung erliegen. Die Funktion der Marke, auf einen Geschäftsbetrieb, sei es im Herstellungs-, Vertriebs- oder Dienstleistungsbereich, zur Unterscheidung von anderen hinzuweisen, bestimmt - wie ausgeführt - auch die Beurteilung der Gleichartigkeit. Die Erstreckung des zeichenrechtlichen Schutzes auf gleichartige Dienstleistungen oder Waren dient der Herkunftsfunktion der Marke. Es soll vermieden werden, daß eine identische oder vermeintlich identische Bezeichnung eingetragen oder im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die der Zeicheninhaber bei der Anmeldung seines Zeichens nicht beansprucht, die aber nach der Vorstellung des Verbrauchers wegen ihrer engen Beführungspunkte ebenso wie die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vom Zeicheninhaber als selbständige gewerbliche Leistungen in den Verkehr gebracht werden können. Ist die Dienstleistung so geartet, daß sie vom Verbraucher nicht als eine besondere gewerbliche Betätigung eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sondern als eine unselbständige Nebenleistung - für welche mangels eines eigenen Geschäftsbetriebs auch nicht die Eintragung einer Marke bewilligt werden könnte (§ 1 Abs. 1 WZG) -, so besteht auch keine sachliche Rechtfertigung, diesen Bereich über die Gleichartigkeitsbetrachtung dem kennzeichnungsrechtlichen Benutzungsverbot zu unterwerfen.
Dabei genügt aber die bloße Unterscheidung nach Hilfsdienstleistung oder Hilfsware noch nicht, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser Leistungsbereich sich zu einem selbständigen geschäftlichen Betrieb entwickelt. Dementsprechend ist für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren untereinander anerkannt, daß die Einordnung in Hauptware und Hilfsware dann kein geeignetes Kriterium ist, wenn der Geschäftsbetrieb für die Hilfsware selbständige Bedeutung gewinnt (Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 1 Rdn. 31; Schwendy, GRUR 1984, 18, 20). Für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Ware und Dienstleistung gilt nichts anderes. Der Senat hat daher auch bereits in seinem Beschluß vom 7. November 1985 (GRUR 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT) darauf hingewiesen, daß es nicht bereits aus Rechtsgründen schlechthin ausgeschlossen sei, die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen und zu ihrer Erbringung verwendeter Hilfsmittel zu bejahen. Vielmehr ist auch insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Umstände geboten. Maßgebend ist hierfür, ob aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich vernünftige Gründe es nahelegen, daß Warenhersteller oder Dienstleistungsunternehmen sich auf dem anderen Betriebssektor eigenständig gewerblich betätigen (BGH, RE-WA-MAT, aaO). Ob die Dienstleistung für die Ware von besonderem Nutzen ist (vgl. Schreiner, Die Dienstleistungsmarke, S. 257), kann für die Feststellung einer dahingehenden Verkehrsauffassung bedeutsam sein, ohne indes zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der Gleichartigkeit zu sein.
4.
Gegen die vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung, bei der Ausstellungstätigkeit des Warenherstellers mikroelektronischer Erzeugnisse handele es sich nicht um eine selbständige gewerbliche Tätigkeit richten sich die Einwände der Rechtsbeschwerde nicht, sie meint vielmehr, zur Begründung der Warengleichartigkeit sei ausreichend, daß dem Verkehr die Übung der Hersteller und Händler der vorgenannten Branche bekannt sei, Messen zu veranstalten, um ihre Produkte den Käuferkreisen näherzubringen. Der Verbraucher könne somit dem Irrtum unterliegen, daß es sich bei einer von einem gewerblichen Ausstellungsunternehmen veranstalteten Fachmesse, bei welcher die mit identischem Zeichen versehenen Produkte des Warenherstellers angekündigt und präsentiert würden, um eine Ausstellung des Warenherstellers, eine sogenannte Hausmesse, handele.
Eine solche Betrachtungsweise stellt auf - mit Erfahrungssätzen nicht belegbare - Fehlvorstellungen im Einzelfall ab und verläßt die für die Beurteilung der Gleichartigkeit im Kennzeichnungsrecht gebotene generalisierende Betrachtungsweise (BGH, Beschl. v. 19.6.1963 - I b ZB 7/62, GRUR 1964, 26, 27 - Milburan; 1986, 380, 382 - RE-WA-MAT). Soweit im Einzelfall hinsichtlich der wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenarbeit des Warenproduzenten und des gewerblichen Ausstellungsveranstalters wettbewerbsrechtlich relevante Fehlvorstellungen aufkommen, kann diesen mit dem Schutz der besonderen geschäftlichen Kennzeichen gemäß § 16 UWG(BGH, Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 194/81, GRUR 1984, 545, 547 - Schamotte-Einsätze) oder dem Verbot irreführender Werbung begegnet werden.
IV.
Die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 13 Abs. 5 WZG, § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Piper
Erdmann
Teplitzky
Ullmann