Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1958, Az.: I ZR 3/57
„Ankerzeichen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1958
- Aktenzeichen
- I ZR 3/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14459
- Entscheidungsname
- Ankerzeichen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.10.1956
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 3 WZG
Fundstellen
- DB 1958, 486 (Volltext)
- MDR 1958, 481 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Gebr. Sch., Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Werner Sch., D./Rhld.,
Prozessgegner
die Firma Holzverwertung GmbH., Br., Krs. H., vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich K., A., Be. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Teppiche und Polstermöbel sind nicht gleichartig im Sinne des Warenzeichengesetzes.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine bekannte, über 100 Jahre bestehende deutsche Teppichfabrik. Sie ist Inhaberin der Warenzeichen Nr. 16 377 und 429 585. Die Warenverzeichnisse beider Zeichen umfassen Teppiche und Decken. Beide Zeichen zeigen einen schräg nach oben gerichteten Anker der allgemein gebräuchlichen Art, der in einer kreisrunden schwarzen Fläche weiß ausgespart ist.
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt Polstermöbel her. Sie ist wirtschaftlich ein Zweigunternehmen der Firma Franz K., die Badeöfen, Badewannen und dergl. herstellt; der Inhaber dieser Firma ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten. Für die Firma Franz K. ist unter Nr. 610 344 ein aufrecht stehender Anker als Warenzeichen eingetragen mit der quer über den Schaft gehenden Inschrift "K.". Die Beklagte vertreibt ihre Erzeugnisse unter diesem Warenzeichen. Dabei verwendet sie den Anker ausgespart auf einem ovalen roten Grund. Sie bezeichnet ihre Erzeugnisse als Anker-Polstermöbel und Anker-Modelle.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe bereits lange vor dem letzten Weltkrieg mit ihrem Warenzeichen eine umfangreiche Werbung betrieben. Auch sei sie schon lange vor dem letzten Weltkrieg dazu übergegangen, den Anker in einer kreisrunden roten Flache hell ausgespart zu verwenden. Ihre Teppiche seien als Anker-Teppiche allgemein bekannt. In zahlreichen Geschäften würden Teppiche und Polstermöbel gleichzeitig angeboten. Die Polstermöbel ständen in den Auslagen regelmäßig auf Teppichen. Sie würden auch gleichzeitig gekauft, weil sie geschmacklich zusammenpassen müßten. Die Deutschen Werkstätten und die zum Verband Deutscher Wohnungskunst gehörenden Betriebe stellten Teppiche und Polstermöbel gleichzeitig her. Hiernach ständen sich Teppiche und Polstermöbel so nahe, daß der Durchschnittskäufer auf die gleiche Herkunftsstätte schließen müsse, wenn diese Waren mit Bildzeichen in die Erscheinung träten, die sich in ihrem Gesamteindruck so sehr ähnelten wie das Klagezeichen und das Zeichen der Beklagten. Die Beklagte handele auch dadurch unlauter, daß sie nicht nur ein reines Ankerzeichen, wie das der Klägerin, sondern auch deren charakteristische Zusätze, wie den roten runden Hintergrund, mit geringen Abweichungen übernommen habe.
Die Klägerin hat auf Unterlassung der Verwendung des Ankerbildes für "Polstermöbel oder deren Teile", ferner auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geklagt.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Warenzeichenverletzung bestritten. Die von ihr hergestellten und vertriebenen Waren (Polstermöbel) seien mit den für das Warenzeichen der Klägerin eingetragenen Waren (Teppichen und Decken) nicht gleichartig. Auch fehle es an der Verwechslungsgefahr, weil sich das Zeichen der Beklagten, insbesondere durch die Inschrift "K.", deutlich von dem Klagezeichen unterscheide, das durch seine Abgegriffenheit auf dem Gebiet der Textilien sehr geschwächt sei. Ein Anschleichen an das Zeichen der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil die Beklagte lediglich das bereits bestehende Zeichen ihres Stammhauses verwendet habe.
Die Klägerin hat erwidert, die von der Beklagten entgegengehaltenen Ankerzeichen ständen dem Klagezeichen nicht so nahe wie das angegriffene Zeichen der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin mit der Anschlußberufung ihre Klageanträge hilfsweise gegen die Verwendung des Ankerbildes für "Polstermöbel oder deren Teile, wie lose Polster und Möbelstoffe", gerichtet. Das Berufungsgericht hat über die Frage der Warengleichartigkeit Beweis erhöben und unter Abweisung der weit ergehenden Anträge der Klage nur insoweit stattgegeben, als sie sich auf "die Verwendung des Ankerbildes für Möbelstoffe" bezieht. Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre abgewiesenen Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat für Decken und Möbel stoffe und auch für Teppiche und Möbel stoffe Warengleichartigkeit angenommen sowie ferner die Verwechslungsgefahr für die Ankerzeichen der Parteien nach §31 WZG bejaht. Demgemäß hat das Berufungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als sie sich auf "Möbelstoffe" bezieht. Da die Beklagte keine Revision eingelegt hat, ist dieser Teil des Berufungsurteils rechtskräftig geworden.
II.
Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß die Beklagte unter dem angegriffenen Zeichen auch "lose Polster" anbiete, und aus diesem Grunde die Klage, soweit sie entsprechend dem Hilfsantrag lose Polster betrifft, abgewiesen. Da die Klägerin nichts dafür vorgebracht hat, daß die Beklagte in Zukunft möglicherweise ihr Fertigungsprogramm ändern und von der Herstellung von Polstermöbeln zu der Herstellung loser Polster übergehen werde, ist die Abweisung dieses Klagantrages aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision bestand deshalb für die insoweit zu Unrecht auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte auch kein begründeter Anlaß zur Abgabe einer gesicherten Verpflichtungserklärung zur Unterlassung.
III.
Soweit es sich um Polster möbel handelt, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Deutschen Patentamts vom 26. Januar 1956 eine Warengleichartigkeit mit Teppichen verneint.
Wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 19, 23, 25 f[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus) ausgeführt hat, ist es für die Beurteilung der zeichenrechtlichen Warengleichartigkeit allein entscheidend, ob die miteinander zu vergleichenden Waren ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere aber auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkaufsstätten so enge Berührungspunkte haben, daß der Schluß naheliegt, die Waren entstammten - unter der Voraussetzung, daß für sie übereinstimmende, d.h. identische Warenzeichen verwendet würden - demselben Geschäftsbetrieb. Bei der Abgrenzung des Warengleichartigkeitsbereiches (§5 WZG) kann es weder auf das Ausmaß der Verkehrsgeltung der Zeichen noch auf den Grad ihrer Verwechslungsfähigkeit ankommen. Bei der Beurteilung der Frage der Warengleichartigkeit ist es also ohne Bedeutung, wie stark die von der Klägerin mit ihrem Ankerzeichen für Teppiche erlangte Verkehrsgeltung und wie stark die Verwechslungsfähigkeit der von den Parteien verwendeten Zeichen ist. Für die Beantwortung der entscheidenden Frage, ob der Verkehr auf die Identität des Geschäftsbetriebs schließt, ist von der - gedachten - Identität (Übereinstimmung) der verwendeten Warenzeichen auszugehen. Soweit es sich wie bei den vorliegenden Waren (Teppichen) um industrielle Erzeugnisse handelt, kommt nach der Verkehrsauffassung als Geschäftsbetrieb nur die Herstellungsstätte in Betracht. Auf den Vertrieb allein kann es, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, nicht entscheidend ankommen, weil der Verkehr daran gewöhnt ist, daß in demselben Geschäft Waren verschiedenster Hersteller angeboten werden. Für die Bildung der Verkehrsauffassung ist in erster Linie maßgebend, ob die Waren regelmäßig in gleichen Betrieben hergestellt werden. Dabei kann es für die Auffassung des Durchschnittskäufers allerdings nicht entscheidend auf die Kenntnis der tatsächlichen Fabrikationsverhältnisse ankommen; für seine Vorstellung von Aufgaben- und Arbeitsbereich der Herstellungsstätte kann mittelbar auch die Art des Vertriebes und der Verwendungszweck der Erzeugnisse von Bedeutung sein. Soweit aus der Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen für ungleichartige Waren die Vermutung begründet werden könnte, zwischen den branchemäßig verschiedenartigen Herstellungsbetrieben könnten wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen bestehen, sie könnten z.B. - wie es bei der Beklagten und der Firma Franz K. tatsächlich der Fall ist - denselben Inhaber haben, ist dies für die rein zeichenrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Das Berufungsgericht hat bei der rechtlichen Würdigung diese von der Rechtsprechung zur Warengleichartigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze beachtet und demgemäß geprüft, ob Teppiche und Polstermöbel tatsächlich in gleichen Betrieben hergestellt zu werden pflegen, oder ob bei dem Durchschnittskäufer etwa aus der Art des Vertriebes der genannten Waren oder auf Grund des Verwendungszwecks die Vorstellung der Herstellung in demselben Betrieb erweckt werden kann.
Auf Grund des Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handelstages vom 26. Juni 1956 hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Teppiche und Polstermöbel nicht in gleichen Betrieben hergestellt werden. Auch soweit einige große Einrichtungshäuser sowohl Teppiche als auch Polstermöbel im Lohnauftrag herstellen lassen, erfolgt die Herstellung selbst nicht an derselben Stelle. Nach den Ermittlungen des Deutschen Industrie- und Handelstages gibt es keinen industriellen Betrieb (ausgenommen Handwerk), in dem sowohl Teppiche als auch Polstermöbel hergestellt werden. Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung der Frage, ob in dem Durchschnittskäufer die Vorstellung erweckt wird, daß Teppiche und Polstermöbel in demselben Betrieb hergestellt werden, davon aus, daß sich der Verkehr seine Vorstellung grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen bildet. Gegenüber dem Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht aber auch im einzelnen geprüft, ob der Durchschnittskäufer etwa - entgegen den tatsächlichen Verhältnissen - im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb der Deutschen Werkstätten, die Betätigung des Verbandes Deutscher Wohnungskunst, die Lohnaufträge von Einrichtungshäusern, den gemeinsamen Verkauf von Teppichen und Polstermöbeln in Einrichtungshäusern und Möbelgeschäften und die hinsichtlich der Verwendungsart und des Verwendungszweckes der genannten Wären bestehende "Verwandtschaft" zu der Vorstellung einer Betriebsstätten einheit für Teppich- und Polstermöbelherstellung gelangen kann. Das Berufungsgericht hat diese Frage nach sorgfältiger Prüfung verneint und dabei auch berücksichtigt, daß bei der Herstellung sowohl von Teppichen als auch von Polstermöbeln Textilien verwendet werden, daß der gemeinsame Verkauf von Teppichen und Polstermöbeln in Einrichtungshäusern und Möbelgeschäften weit verbreitet sei und daß die Waren insofern auch denselben Verwendungszweck hätten, als sie einem "gehobenen Wohnungskomfort" dienen sollen, wozu auch gehöre, daß bei der Auswahl der Gegenstände eine gewisse geschmackliche Abstimmung vorgenommen werde. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts bewegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie lassen keine Rechtsverletzung, insbesondere auch keine Verkennung des Rechtsbegriffs der Warengleichartigkeit zutage treten.
Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe die von der Rechtsprechung für die Bestimmung der Warengleichartigkeit entwickelten allgemeinen Regeln verkannt und auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet. Zu Unrecht rügt die Revision unter Bezugnahme auf die Salamander-Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 171, 147, 151), das Berufungsgericht habe die Art des Vertriebes und der Vertriebsstätten generell ausgeschaltet. Das Berufungsgericht hat vielmehr im einzelnen dargelegt, weshalb der Verkehr im vorliegenden Fall aus diesen Umständen nicht auf eine Einheit des Herstellungsbetriebes zu schließen pflege. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nicht allein entscheidend ist, wie sich die Herstellung von Teppichen und Polstermöbeln in der Bundesrepublik und in West-Berlin tatsächlich vollzieht; es hat aber ohne Rechtsverletzung die tatsächlichen Verhältnisse als einen für die Bildung der Verkehrsauffassung wesentlichen Umstand in Betracht gezogen. Das Berufungsgericht konnte auf Grund des Verhandlungs- und Beweisergebnisses nach eigener Anschauung die Verkehrsauffassung ermitteln, ohne daß es der Befragung eines Meinungsforschungsinstitutes bedurfte. Die insoweit auf §139 ZPO gestützte Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt.
IV.
Das Berufungsgericht hat die Klage weiter unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr geprüft und unter Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 19, 23 (Magirus) ausgeführt, bei starker Verkehrsgeltung des Zeichens könne der Inhaber verlangen, daß eine Hinderung der Werbekraft seines Zeichens durch die Benutzung ähnlicher Zeichen unterbleibe. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei nicht, daß eine Irreführung des Verkehrs stattfinde; auch auf die Gleichartigkeit der Waren komme es nicht an. Vielmehr sei bei berühmten, über die Abnehmerkreise hinaus allgemein bekannten Kennzeichnungen auch dann ein Schutzbedürfnis anzuerkennen, wenn wegen völliger Brancheverschiedenheit die Gefahr einer Täuschung des Publikums an und für sich ausscheide, jedoch die Alleinstellung eines weithin bekannten Zeichens durch Benutzung gleicher oder ähnlicher Zeichen und dadurch die auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende starke Werbewirkung beeinträchtigen werde.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Anker-Bildzeichen der Klägerin um eine weltbekannte Marke handelt. Der Weltruf der Klagezeichen beschränkt sich auf die Kennzeichnung von Teppichen. Nur in der Teppich-Branche besteht eine - insofern "beschränkte" - Alleinstellung der Klagezeichen. Sonst dagegen kann von einer Einmaligkeit der Klagezeichen und einer auf dieser Einmaligkeit beruhenden Werbewirkung (im Sinne einer "unbeschränkten", "absoluten" Alleinstellung) nicht die Rede sein. Denn in vielen Branchen sind so zahlreiche Ankerzeichen in Benutzung, daß dieses Motiv als eine der abgegriffensten Kennzeichnungen überhaupt anzusehen ist (vgl. RG MuW XXII, 52). Das Ankerzeichen als solches ist also für sich allein noch keineswegs geeignet, den Verkehr allgemein gerade auf das Unternehmen der Klägerin hinzuweisen. Es gibt eben auf anderen Gebieten eine ganze Reihe von Anker-Kennzeichnungen, die dem Klagezeichen sehr nahekommen, so daß es immer darauf ankommt, für welches besondere Warengebiet das Anker-Zeichen in Rede steht. Das Berufungsgericht hat aus den von der Beklagten überreichten Anlagen nur drei Beispiele für die Verwendung ähnlicher Anker-Zeichen auf anderen Warengebieten herausgegriffen (Drahtwerk B.& F., Delmenhorster L.-Fabrik, An.-Werke Bi.). Angesichts der Vielzahl der verwendeten Anker-Zeichen und der allgemeinen Abgegriffenheit dieses Zeichens hat das Berufungsgericht nicht angenommen, daß gerade eine Schwächung der Werbekraft des Zeichens der Klägerin für Teppiche dadurch zu befürchten sei, daß das Anker-Zeichen auch für Polstermöbel verwendet wird. Eine solche Beurteilung der Sachlage ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Voraussetzungen für einen Schutz gegen Verwässerung im vorliegenden Fall verneint hat, steht nach Sachlage durchaus im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGHZ 19, 23, 27, 31 [BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53]- Magirus; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Oktober 1957, I ZR 38/56 - Technika, unter III).
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht genügend beachtet, daß die Verwässerungsgefahr im vorliegenden Fall deshalb besonders naheliege, weil nicht nur die Warenzeichen in den charakteristischen Merkmalen weitgehend übereinstimmten, sondern weil es sich auch zumindest um "verwandte" Waren handle; aus der Benutzung eines annähernd gleichen Zeichens auf benachbarten Gebieten ergebe sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Klagezeichens. Die Revision übersieht hierbei, daß das von der Klägerin verwendete Anker-Zeichen, auch soweit es Wortbestandteil einer "besonderen Geschäftsbezeichnung" im Sinne des §16 Abs. 1 UWG geworden sein sollte, festgestelltermaßen keine "auf der Einmaligkeit des Zeichens beruhende starke Werbewirkung" in dem Sinne besitzt, daß die Benutzung des Anker-Zeichens auf anderen Warengebieten die ernstliche Gefahr einer Beeinträchtigung ("Verwässerung") herbeiführen könnte. Auch unter Berücksichtigung der von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen BGHZ 19, 23, 31[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] (Magirus); 15, 107, 112 (Koma); BGHZ GRUR 1953, 40, 41 (Goldzack); RGZ 115, 401, 410 (Salamander I) und RGZ 170, 137, 153 (Bayer-Kreuz) lassen sich bei der gegebenen Sachlage die Klageanträge weder aus §12 BGB noch aus §1 UWG (§826 BGB) rechtfertigen. Entscheidend ist, daß für das von der Klägerin verwendete Anker-Zeichen eine unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung schutzfähige Alleinstellung nicht anerkannt werden kann.
V.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß es sich bei dem Zeichen der Klägerin um eine "weltbekannte Marke" handelt, und weist in diesem Zusammenhang beiläufig darauf hin, das "Symbol" ihres Zeichens habe "auch Eingang in ihre Firma gefunden" (BU. S. 15). Unter Hinweis auf diese Bemerkung des Berufungsgerichts hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Klägerin könne ihre Klagansprüche danach auch auf §16 UWG stützen.
Es ist an sich durchaus möglich, daß ein weltbekanntes Bildzeichen zum Kennzeichen des Unternehmens selbst, d.h. zu einem Firmenzeichen werden und damit nach §16 UWG Schutz erlangen kann (BGHZ 19, 23, 28 f[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; GRUR 1957, 237 ff unter II - Plasticummännchen). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aber aus der angeführten Bemerkung des Berufungsgerichts nicht, daß sich das Anker-Zeichen (Bildzeichen) der Klägerin tatsächlich zu einem Firmenzeichen entwickelt hätte Hierfür hat die Klägerin auch nichts dargetan. Der Gebrauch des Wortes "Symbol" in den Urteilsgründen ist vielleicht mißverständlich. Dem Zusammenhang nach hat das Berufungsgericht nur zum Ausdruck bringen wollen, daß das Wort "Anker" Bestandteil der Firma geworden sei. Das ist allerdings insofern unzutreffend, als die im Handelsregister eingetragene Firma der Klägerin "Gebr. Sch. KG" lautet. Die Klägerin fügt ihrer eigentlichen Firma aber auch den auf den Gegenstand ihres Unternehmens hinweisenden Zusatz "Anker-Teppich-Fabrik" bei. Hierbei könnte es sich um eine "besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts" im Sinne des §16 Abs. 1 UWG handeln, wenn sie als solche herausgestellt oder vom Verkehr so gewertet wird. Das Berufungsgericht hat über Art, Umfang und Wirkungsgrad der Benutzung dieser Bezeichnung keinerlei Feststellungen getroffen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, daß der genannte Zusatz als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des §16 Abs. 1 UWG schutzfähig ist, kommt nach dem festgestellten Sachverhalt eine Verletzung dieser Unternehmensbezeichnung durch die Benutzung des Warenzeichens der Beklagten (Anker-Bild) nicht in Betracht. Wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, kann zwar unter Umständen zwischen einem Wortzeichen und einem dem Wortbegriff entsprechenden Bild eine Verwechslungsgefahr gegeben sein (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 7. Aufl., WZG §31 Anm. 39); das wird besonders dann der Fall sein können, wenn die Verwendung von Wort und Bild auf nahe verwandten Gebieten geschieht. Im vorliegenden Fall benutzt die Klägerin aber das Wort "Anker" unstreitig nur in der Zusammensetzung mit "Teppich" ("Anker-Teppich", "Anker-Teppich-Fabrik"). Bei dieser Sachlage kann die Verwendung des Anker-Bildes für sich allein - ohne Zusammenhang mit Teppichen - noch keine Verwechslungsgefahr begründen. Das muß vor allem auch dann gelten, wenn das Anker-Zeichen, wie hier, für Polstermöbel verwendet wird.
VI.
Angesichts der Vielzahl der verwandten Anker-Zeichen kann schließlich auch eine Täuschung im Sinne des §3 UWG nicht in Betracht kommen. Einer besonderen Prüfung und Erörterung dieser Frage durch das Berufungsgericht bedurfte es bei der gegebenen Sachlage nicht; die Klägerin selbst hat nichts vorgebracht, was geeignet sein könnte, den Unterlassungsanspruch aus §3 UWG zu begründen.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.