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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1985, Az.: I ZB 12/84
„RE-WA-MAT“

Waren; Dienstleistung; Gleichartigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1985
Aktenzeichen
I ZB 12/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12996
Entscheidungsname
RE-WA-MAT
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 25.09.1984

Fundstellen

  • MDR 1986, 556 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 914-915 (Volltext mit amtl. LS) "RE-WA-MAT"

Verfahrensgegenstand

"RE-WA-MAT"
Dienstleistungsmarkenanmeldung R. /... Wz

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen (hier: Waschmittel und Waschen von Wäsche).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts vom 25. September 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Zeichen (1)

2

soll als Dienstleistungsmarke für die Dienstleistungen "Waschen von Wäsche" eingetragen werden. Dagegen hat die Inhaberin des Warenzeichens ... "FEWAMAT", das für die Waren "Wasch-, Spül-, Einweich- und Aufhellungsmittel für die Wäsche, Fleckenentfernungsmittel, chemische Mittel zum Reinigen von Kunststoff und Textilien" eingetragen ist, Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patentamt hat den Widerspruch wegen fehlender Gleichartigkeit zwischen den angemeldeten Dienstleistungen und den Waren des Widerspruchszeichens zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bundespatentgericht aus dem gleichen Gesichtspunkt zurückgewiesen (vgl. GRUR 1985, 54) Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Inhaberin des Widerspruchszeichens ihren Widerspruch weiter.

3

Die Anmelderin beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Das Bundespatentgericht führt aus, bei der Beurteilung der Gleichartigkeit von Dienstleistungen und Warenzeichen seien die zur Gleichartigkeit von Waren entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden. Abzulehnen sei die Ansicht, daß Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen nur ausnahmsweise anzunehmen sei, vielmehr sei anhand der besonderen Gegebenheiten bei den gegenüberzustellenden Waren und Dienstleistungen jeweils zu prüfen, ob der durchschnittliche Endabnehmer dazu neigen werde, auf die gleiche Ursprungsstätte zu schließen, wenn ihm die betreffenden Waren und Dienstleistungen unter derselben Bezeichnung im Verkehr begegneten.

5

Das sei für das Verhältnis von Wäschereibetrieben einerseits und Waschmitteln andererseits zu verneinen, da Wäschereien üblicherweise keine Waschmittel und dergleichen herzustellen und zu vertreiben pflegten, wie auch umgekehrt Waschmittelhersteller regelmäßig keine Wäschereibetriebe unterhielten. Soweit in Wäschereien gleichzeitig Münzautomaten zum Selbstwaschen betrieben würden (Mischbetriebe) und in diesem Zusammenhang gelegentlich auch Waschmittel gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werde, handele es sich um Hilfswaren, denen keine selbständige Bedeutung zukomme. Berührungspunkte ergäben sich lediglich daraus, daß für Wäschereien bei Erbringung der Dienstleistung "Waschen von Wäsche" Waschmittel ein notwendiges Hilfsmittel sei. Dessen Einsatz allein gebe dem Verkehr aber keinen Anlaß, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen irrig auf die gleiche Herkunftsstätte zu schließen.

6

Auch die Voraussetzungen einer "mittelbaren" Gleichartigkeit, wie sie unter dem Gesichtspunkt der begleitenden Marke entwickelt worden sei, lägen nicht vor, zumal bei dem Angebot der Dienstleistung "Waschen von Wäsche" auch keine damit unmittelbar verbundene Werbung für eine spezielle Waschmittelmarke üblich sei.

7

Schließlich lasse sich aus Rechtsgründen die zeichenrechtliche Gleichartigkeit auch nicht aus dem Gesichtspunkt herleiten, es bestünden zwischen den jeweils verschiedenen Geschäftsbetrieben wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen. Solche Beziehungen bestünden auch zwischen Wäschereibetrieben und Waschmittelherstellern üblicherweise nicht.

8

III.

Die dagegen gerichtete, vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch Erfolg.

9

1.

Das Bundespatentgericht geht im Hinblick auf § 1 Abs. 2 WZG zutreffend davon aus, daß auf Dienstleistungsmarken die Vorschriften über Warenzeichen entsprechend anzuwenden sind und daß, wie der Gesetzgeber ausdrücklich hervorgehoben hat, Gleichartigkeit auch zwischen Waren und Dienstleistungen bestehen kann. Zuzustimmen ist dem Bundespatentgericht auch darin, daß die Anordnung der entsprechenden Anwendung der für Warenzeichen geltenden Vorschriften im Hinblick auf die gleiche Funktion dieses Begriffes auch dahin zu verstehen ist, daß die Grundsätze, die in der Rechtsprechung für die Annahme der Gleichartigkeit von Waren untereinander entwickelt worden sind und seit langem allgemein anerkannt werden, auch bei der Beurteilung der Gleichartigkeit zwischen Waren und Dienstleistungen entsprechend anzuwenden sind. Es kann auch nicht beanstandet werden, wenn das Bundespatentgericht aus der besonderen Erwähnung der Möglichkeit der zeichenrechtlichen Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis des Inhalts entnommen hat, eine solche Gleichartigkeit sei nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

10

Nach ständiger Rechtsprechung sind Waren im allgemeinen gleichartig, wenn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungsweise nach, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herkunfts- und Vertriebsstätte, so enge Berührungspunkte aufweisen, daß beim Durchschnittskäufer die Meinung aufkommen kann, sie stammten aus demselben Geschäftsbetrieb, sofern übereinstimmende oder vermeintlich übereinstimmende Kennzeichen verwendet werden (vgl. BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; GRUR 1982, 419, 420 - Noris). Daß dieser Grundsatz in seinen einzelnen Kriterien, unbeschadet der damit bezweckten Objektivierung des Gleichartigkeitsbegriffs, eher auf typische als auf stets notwendige Voraussetzungen verweist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH GRUR 1964, 26, 27 - Milburan); er muß so auch für die Beurteilung der Gleichartigkeit von Waren und Dienstleistungen gelten.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde, die diese Grundsätze nicht in Frage stellt, wendet sich in erster Linie, und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Erfahrungssätze als auch wegen unzureichender Ausschöpfung des Sachvortrages, gegen die tatsächlichen Feststellungen des Bundespatentgerichts. Sie legt das Hauptgewicht auf den auch vom Bundespatentgericht festgestellten Umstand, daß Waschmittel für die Herbeiführung des Erfolges der Dienstleistung "Waschen von Wäsche" unerläßlich sei. Dies sei eine Besonderheit gegenüber dem in der Rechtsprechung bereits behandelten Fall (BPatG GRUR 1983, 117 - Schnick-Schnack), daß Dienstleistungen, wie dort die Verpflegung von Gästen in Restaurants etc., mit vielerlei verschiedenen Waren/Getränken aller Art ausgeführt werden könnten. Die Rechtsbeschwerde will daran einen, wie sie rügt, vom Bundespatentgericht nicht beachteten, Erfahrungssatz knüpfen, wonach die Annahme, daß der Verkehr bei einer Verwendung gleicher Kennzeichen auf die gleiche Ursprungsstätte schließe, um so näher liege, je enger die Beziehung zwischen der Ware und dem mit einer Dienstleistung bezweckten Erfolg sei.

12

Ein derartiger Erfahrungssatz, wenn er existieren sollte, wäre allerdings zu allgemein, als daß er für die hier zu beurteilende Frage eine zureichende Entscheidungsgrundlage oder auch nur ein entscheidungserhebliches Indiz darstellen könnte.

13

Mit Recht rügt aber die Rechtsbeschwerde, daß das Bundespatentgericht dem Gesichtspunkt des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs unter den Umständen des Streitfalles nicht die genügende Beachtung geschenkt habe. Zwar ist seine die Herstellungsstätten betreffende Feststellung nicht zu beanstanden, daß Wäschereien regelmäßig Waschmittel weder herstellen noch vertreiben und daß Waschmittelhersteller keine Wäschereibetriebe unterhalten. Es begegnet unter den hier festgestellten Umständen auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Bundespatentgericht dem Hinweis auf Mischbetriebe, in denen neben der Dienstleistung "Waschen von Wäsche" auch die Miete von Münzwaschautomaten nebst der Abgabe von dafür bestimmten Waschmitteln angeboten wird, und ferner auf Zentralwäschereien für bestimmte Bedarfsgruppen, wie hier bei der Anmelderin für Krankenhauswäsche, keine entscheidend Bedeutung beigemessen hat. Dagegen hat das Bundespatentgericht die wirtschaftliche Nähe der Ware "Waschmittel" und der Dienstleistung "Waschen von Wäsche" nur in einer Richtung in Betracht gezogen, nämlich dahin, ob erwartet werden kann, daß Wäschereibetriebe auch Waschmittel herstellten und vertrieben. Es kann zwar nicht beanstandet werden, daß es eine derartige Annahme für fernliegend angesehen hat. Es hätte sich aber darüber hinaus auch die Frage vorlegen müssen, ob der Verkehr beim Gebrauch identischer Zeichen für Wäschereien und Waschmittel nicht zu der Vorstellung kommen könne, der Hersteller des Waschmittels betreibe, auch wenn dies noch nicht die Regel sei, eine (oder mehrere) Wäscherei (en). Für diesen Fall ist der Hinweis des Bundespatentgerichts, daß Waschmittel ein reines Hilfsmittel für die Erbringung der Dienstleistung zum Waschen von Wäsche sei, unbehelflich. Denn der Verkehr wird die Frage einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft nicht nach den für den Waschvorgang im einzelnen erforderlichen Hilfsmitteln beurteilen, sondern nach wirtschaftlichen Überlegungen darüber, ob es für einen Waschmittel-Hersteller vernünftige Gründe und sachliche Möglichkeiten geben könne, sich auch auf dem Gebiet des gewerblichen Waschens von Wäsche zu betätigen. Jedenfalls die Erwägung, daß das für den Hersteller deshalb sinnvoll sein könne, weil er dadurch den Verbrauch seines Waschmittels fördern könne, liegt für den Verkehr nicht ganz fern, gleichgültig, ob sie wirtschaftlich gerechtfertigt sein mag, was etwa im Falle des Franchising denkbar wäre, oder ob das nicht zutrifft.

14

Auch die weitere Erwägung des Bundespatentgerichts, eine Bejahung der Gleichartigkeit von Dienstleistungen mit den zu ihrer Erbringung verwendeten Hilfsmitteln und Materialien würde schlechthin zu einer ungebührlichen Ausweitung der zeichenrechtlichen Verbietungsrechte führen, trägt die angefochtene Entscheidung nicht. Ein derartiger Satz dürfte, wenn er überhaupt zugrunde gelegt werden könnte, jedenfalls nicht dahin verstanden werden, daß es, wie das Bundespatentgericht offenbar meint aus Rechtsgründen, schlechthin ausgeschlossen sei, die Gleichartigkeit zwischen Dienstleistungen und zu ihrer Erbringung verwendeter Hilfsmittel zu bejahen. Vielmehr ist auch insoweit eine wirtschaftliche Betrachtungsweise unter Berücksichtigung aller Umstände geboten, die unter rechtlichen Gesichtspunkten nur insofern eingeschränkt ist, als es nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalles ankommt, sondern eine generalisierende Betrachtung geboten ist.

15

3.

Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die offengebliebene Frage, evtl. nach weiteren Ermittlungen, zu entscheiden haben. Auf die weiter in dem angefochtenen Beschluß behandelten Fragen, insbesondere der sogenannten mittelbaren Gleichartigkeit, einzugehen, besteht beim gegenwärtigen Sachstand keine Notwendigkeit.

v. Gamm
Merkel
Piper
Scholz-Hoppe
Mees

(1) Red. Anm.:

Anmerkung der Dokumentation: Die Abbildung kann momentan nicht wiedergegeben werden. Sobald eine Grafik zur Verfügung steht, wird sie an dieser Stelle eingefügt.