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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1977, Az.: I ZB 10/76
„FAN“

Verwechslungsgefahr einer Bezeichnung für Schaumwein mit einer Bezeichnung für Limonade; Verkehrsgeltung eines Zeichens durch langjährige und intensive Benutzung; Umfang der Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens; Entfernung einer Ware von der "Verkehrsgeltungsware"; Wirtschaftlicher Abstand von Limonade und Schaumweinen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1977
Aktenzeichen
I ZB 10/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 11843
Entscheidungsname
FAN
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG

Fundstelle

  • MDR 1978, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Warenzeichenanmeldung R 22 695/3 3 Wz

Prozessführer

die Firma C.-C. GmbH, K. straße ..., E.

Prozessgegner

die Firma S. H. u. Co. B Allee ..., W.

Amtlicher Leitsatz

Zwischen Limonade und Schaumwein besteht ein so erheblicher Warenabstand, daß sich die für Limonade aufgrund Verkehrsgeltung verstärkte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens "FANTA" nicht mehr im Bereich der Schaumweine auswirkt.

Das für Schaumweine angemeldete Zeichen "FAN" ist nicht mit dem u.a. für alkoholfreie Getränke eingetragene Widerspruchszeichen "FANTA" verwechselbar.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1977
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen dem für "Schaumweine" bestimmten Zeichen "FAN" und dem für "alkoholfreie Getränke und Mineralwässer" eingetragenen Widerspruchszeichen Nr. 534 290 "FANTA" verneint. Erinnerung und Beschwerde der Widersprechenden blieben ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Widersprechende weiterhin gegen die Eintragung des Zeichens "FAN". Die Anmelderin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

2

II.

Das Bundespatentgericht hat die Ware "Schaumweine" der Neuanmeldung als gleichartig mit der Ware "alkoholfreie Getränke" des Widerspruchszeichens angesehen; es hat jedoch das Bestehen einer Verwechslungsgefahr verneint. Zwar besitze, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, das Widerspruchszeichen "FANTA" infolge langjähriger und intensiver Benutzung für "Limonade mit Orangensaft" Verkehrsgeltung, so daß es für diese Ware eine gesteigerte Kennzeichnungskraft mit einem entsprechend weiten Schutzbereich habe. Das wirke sich jedoch nicht mehr ausreichend im Verhältnis zu den "Schaumweinen" der Neuanmeldung aus; die gesteigerte Kennzeichnungskraft nehme - auch innerhalb des Warengleichartigkeitsbereichs - entsprechend dem Grad der Entfernung der fraglichen Waren von der Ware, für die Verkehrsgeltung bestehe, ab. Limonade sei - trotz gewisser Überschneidungen hinsichtlich Vertriebsweg und Verkaufsstätte - deutlich verschieden gegenüber Schaumwein und zwar hinsichtlich Ausgangsstoffen, Art der Herstellung, Erzeuger und Verwendungszweck. Dementsprechend seien Limonaden und Schaumweine nach der bisherigen Spruchpraxis des Deutschen Patentamts nicht als gleichartig angesehen worden. Werde gleichwohl zugunsten der Widersprechenden die Warengleichartigkeit unterstellt, so liege sie jedenfalls - aufgrund des erheblichen Abstands zwischen Limonade und Schaumwein - an der untersten Grenze. Bei Limonade, für die das Widerspruchszeichen Verkehrsgeltung besitze, handle es sich um ein Erzeugnis, das mit den Schaumweinen des angemeldeten Zeichens nach der Verkehrsauffassung keine so starken Beführungspunkte aufweise, daß sich diese Benutzung auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend auswirken könne. Könne demnach bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer erheblich gesteigerten Verkehrsgeltung des Widerspruchszeichens im Verhältnis zum angemeldeten Zeichen nicht ausgegangen werden, so sei die Gefahr von Verwechslungen - unter welchem Gesichtspunkt auch immer - zu verneinen. Die Zeichen "FAN" und "FANTA" wiesen klanglich und schriftbildlich hinreichende Unterschiede auf, begrifflich seien keine Beführungspunkte vorhanden. Auch unter dem Gesichtspunkt von Serienzeichen könne eine Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden; die Widersprechende habe den Verkehr weder an solche Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt noch handle es sich bei "FAN" um einen besonders charakteristisch hervorstechenden, im Verkehr bereits durchgesetzten, als Firmenabkürzung verwendeten oder vom Verkehr als Zeichenabkürzung gewerteten Bestandteil ihres Zeichens "FANTA". Schließlich bestehe auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Voraussetzung hierfür sei, daß auf dem eingeschlägigen Warengebiet eine Übung bestünde, wirtschaftliche oder sonstige organisatorische Bindungen von Unternehmen durch die Verwendung gleicher Warenzeichen oder -bestandteile zum Ausdruck zu bringen. Hierfür sei aber nichts vorgetragen. Auch sonstige besondere Umstände, die dem Publikum Veranlassung zur Annahme irgendwelcher Unternehmensverbindungen geben könnten, seien nicht vorhanden.

3

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.

4

III.

Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsverstoß das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn verneint.

5

1.

Für die Beurteilung des Schutzumfangs des Widerspruchszeichens ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß das Zeichen infolge langjähriger und intensiver Benutzung für die Ware "Limonade mit Orangensaft" Verkehrsgeltung besitze. Über den Grad dieser Verkehrsgeltung, insbesondere darüber, ob die Verkehrsgeltung der Marke "FANTA" in der Bundesrepublik Deutschland ein solches Ausmaß erreicht hat, daß diese als berühmte Marke angesehen werden kann, hat das Bundespatentgericht keine Feststellungen getroffen. Solcher Feststellungen bedurfte es nicht. Auch die berühmte Marke unterliegt insoweit den im einzelnen noch zu erörternden Einschränkungen in der Geltendmachung eines aufgrund ihrer Berühmtheit erweiterten Schutzbereichs soweit sie - wie regelmäßig - ihre hervorragende Alleinstellung nur für bestimmte Waren, für die sie tatsächlich benutzt wird, besitzt (vgl. BGH GRUR 1970, 302 - Hoffmann's Katze; 1968, 236 - Zwillingskaffee).

6

2.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts kann sich die Widersprechende auf die durch Verkehrsgeltung verstärkte Kennzeichnungskraft ihres Zeichens "FANTA" für "Limonade mit Orangensaft" nicht im gesamten Gleichartigkeitsbereich der für diese Zeichen eingetragenen Waren "alkoholfreie Getränke" in gleicher Weise berufen. Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, je näher sich nach der Verkehrsauffassung die Ware, für die ein Zeichen Verkehrsgeltung erlangt habe, und die Ware eines prioritätsjüngeren angemeldeten Zeichens stünden, um so mehr wirke sich die gesteigerte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens auf den Grad der Verwechslungsgefahr aus; umgekehrt nehme die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens mit dem Grad der wirtschaftlichen Entfernung der Waren, für die es Verkehrsgeltung erlangt habe, von denen eines jüngeren Zeichens ab.

7

Gegen diese Auffassung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

8

Bereits in seiner - von der Rechtsbeschwerde zu Unrecht für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogenen - Entscheidung vom 27. Oktober 1961 (GRUR 1962, 195, 196 - Palettenbildzeichen) ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß die Kennzeichnungskraft eines Warenzeichens nicht einheitlich und in gleichem Ausmaß für alle im Warenverzeichnis eingetragenen Waren bestimmt werden kann. Unterschiede, so ist dort dargelegt worden, könnten sich schon daraus ergeben, daß dem Warenzeichen nur für eine bestimmte Warengattung (der im Warenverzeichnis enthaltenen Waren) symbolhafte Bedeutung zukomme, für andere Warenarten dagegen nicht. Bei der auf dem Umfang der Benutzung beruhenden besonderen (gesteigerten) Kennzeichnungskraft kann es ähnlich liegen, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 1967 (GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee) näher ausgeführt hat. Die lange und umfangreiche Benutzung eines Warenzeichens für bestimmte Waren, so ist dort dargelegt worden, müsse nicht zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere im Warenverzeichnis eingetragene, aber mit jenen Warenarten nicht gleichartige Waren in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliege, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. Von dieser Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der Waren und dem Maß der Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 1969 (GRUR 1970, 302, 304 - Hoffmann's Katze) auch hinsichtlich gleichartiger Waren ausgegangen. Die Kennzeichnungskraft eines nur für bestimmte Waren stark benutzten Zeichens, so ist dort ausgeführt worden, nehme auch innerhalb des Bereichs gleichartiger Waren entsprechend der Entfernung der fraglichen Ware von der "Verkehrsgeltungsware" ab; aus der auf Verkehrsgeltung beruhenden gesteigerten Kennzeichnungskraft des Zeichens für eine bestimmte Ware könne noch nicht auf eine ebenfalls gesteigerte Kennzeichnungskraft für eine damit nur gleichartige Ware geschlossen werden. Auch in der Trumpf-Entscheidung vom 8. Juni 1973 (GRUR 1974, 84, 87) ist diese Wechselwirkung zwischen dem wirtschaftlichen Abstand der einander gegenüberstehenden, an sich gleichartigen Waren und der Entstehung einer Verwechslungsgefahr betont worden.

9

3.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung, von der abzugehen keine Veranlassung besteht, konnte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß die für "Limonade mit Orangensaft" aufgrund Verkehrsgeltung verstärkte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit dem für "Schaumweine" bestimmten Zeichen der Anmelderin außer Betracht lassen.

10

Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts besteht zwischen "Limonade" und "Schaumweinen" ein so erheblicher Warenabstand, daß sich die für "Limonade" aufgrund Verkehrsgeltung verstärkte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens nicht mehr im Bereich der "Schaumweine" auswirkt. Limonade und Schaumwein könnten zwar, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, hinsichtlich ihrer Vertriebswege und Verkaufsstätten gelegentlich gewisse Überschneidungen aufweisen, hinsichtlich ihrer Ausgangsstoffe, der Art der Herstellung und Erzeuger sowie ihres Verwendungszwecks seien sie jedoch - wie auch dem Verbraucher einschlägiger Erzeugnisse im allgemeinen bekannt sei - deutlich verschieden.

11

Diese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts rechtfertigen seine Auffassung von dem erheblichen wirtschaftlichen Abstand von Limonade einerseits und Schaumweinen andererseits. Dabei hat sich das Bundespatentgericht, entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde, nicht entscheidend auf die frühere - nach Auffassung der Rechtsbeschwerde durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse überholte - Spruchpraxis des Deutschen Patentamts, nach der Limonade und Schaumweine als nicht gleichartig erachtet worden sind, gestützt. Es hat vielmehr hiervon abweichend die Gleichartigkeit dieser Waren unterstellt und ohne Rechtsverstoß aufgrund der von ihm festgestellten Verschiedenheiten "Limonade mit Orangensaft" und "Schaumweine" als am untersten Ende der Gleichartigkeitsskala befindlich angesehen.

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War aber danach die gesteigerte Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens für "Limonade mit Orangensaft" bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr des für "Schaumweine" bestimmten Zeichens der Anmelderin außer Betracht zu lassen, so läßt sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden, wenn das Bundespatentgericht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinn verneint hat.

13

4.

Die Rechtsbeschwerde meint zu Unrecht, das Bundespatentgericht hätte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Serienzeichen eine Verwechslungsgefahr annehmen müssen. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts kommt dem - mit der Neuanmeldung übereinstimmenden - Zeichenbestandteil "FAN" für das Widerspruchszeichen weder eine gewisse Eigenständigkeit noch eine eigene Hinweisfunktion zu; auch die Endsilbe "TA" ist nicht geeignet, dem Wortanfang die erforderliche Eigenständigkeit zu verleihen; das Widerspruchszeichen erscheint dem Verkehr vielmehr, wie das Bundespatentgericht weiter festgestellt hat, als ein einheitliches Phantasiewort. Damit scheidet aber die Möglichkeit aus, daß der Verkehr trotz abweichenden Gesamteindrucks beider Zeichen allein aus der Übereinstimmung des neu angemeldeten Zeichens mit der ersten Silbe des Widerspruchszeichens irrige Schlüsse über die Unternehmensidentität zieht (vgl. BGH GRUR 1974, 93 - Räuber). Hierfür kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie das Bundespatentgericht gemeint hat - der Verkehr die Bezeichnung "FAN" in Alleinstellung als aus der englischen Sprache übernommenes Wort (im Sinn von Anhänger, Bewunderer, etwa Fußball- oder Jazzfan) auffaßt und ihm aufgrund dieser Wortbedeutung der Gedanke an eine Serienzeichenbildung fernliegt.

14

IV.

Das Bundespatentgericht hat auch ohne Rechtsverstoß das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn verneint.

15

Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn hält zwar der Verkehr die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen und dementsprechend auch die hinter diesen Kennzeichnungen stehenden Unternehmen auseinander; er nimmt aber gleichwohl aufgrund der Ähnlichkeit der Kennzeichnungen und der Warennähe das Bestehen von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen an (vgl. BGH GRUR 1977, 491, 493 - Allstar). Bei der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die ihren Ursprung in der firmenrechtlichen Rechtsprechung hat, ist im Warenzeichenrecht, wie das Bundespatentgericht mit Recht ausgeführt hat, Zurückhaltung geboten (siehe BGH aaO).

16

Wie der erkennende Senat in seiner Allstar-Entscheidung vom 14. Januar 1977 (aaO) dargelegt hat, kann es - abweichend vom Firmenrecht, in dem unmittelbar auf die Unternehmen hinweisende Kennzeichen einander gegenüberstehen - im Warenzeichenrecht nicht allein auf die Ähnlichkeit der Warenzeichen und auf die Nähe der fraglichen Waren abgestellt werden, wenn der Verkehr die Warenzeichen trotz der Warennähe auseinanderhält. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann sich erst aufgrund weiterer besonderer Umstände ergeben, die dem Verkehr die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen nahelegen. Solche besonderen Umstände hat das Bundespatentgericht hier nicht feststellen können. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es allgemein wenig üblich sei, durch ähnlich gebildete Warenzeichen auf wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen zwei Unternehmen hinzuweisen; das Publikum habe daher auch wenig Anlaß, sich über irgendwelche Unternehmensverbindungen besondere Gedanken zu machen. Von dem allenfalls für solche Überlegungen in Betracht kommenden, zahlenmäßig geringen Abnehmerkreis werde ein nicht unerheblicher Teil das angemeldete Zeichen als Begriffswort erkennen und schon deswegen keine Verbindung zu dem Phantasiewort "FANTA" herstellen. Auch die danach noch verbleibenden Konsumenten hätten keine Veranlassung, "FAN" und "FANTA" unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlicher, organisatorischer oder ähnlicher Beziehungen zu betrachten. Um eine solche Betriebsverbundenheit zum Ausdruck bringen zu können, müßten beide Zeichen erkennbar aufeinander abgestimmt sein. Das sei hier aber nicht der Fall. Die bloße Tatsache, daß das angemeldete Zeichen, rein formal betrachtet, als erste Silbe im Widerspruchszeichen enthalten sei, werde nicht dazu führen, daß entscheidungserhebliche Teile des Verkehrs annehmen könnten, zwischen den beiderseitigen Unternehmen der Beteiligten bestünden besondere Beziehungen oder Zusammenhänge. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

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Solche besonderen Umstände, die ausnahmsweise im Warenzeichenrecht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen können, lassen sich - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde - auch nicht daraus herleiten, daß das Widerspruchszeichen für Limonade eine starke Verkehrsgeltung besitzt, möglicherweise sogar als berühmte Marke anzusprechen ist. Nach den (zu Ziff. III, 4 angeführten) Feststellungen des Bundespatentgerichts sieht der Verkehr in dem Widerspruchszeichen "FANTA" ein einheitliches Phantasiezeichen; der Zeichenbestandteil "FAN" besitzt weder eine gewisse Eigenständigkeit noch eine eigene Hinweisfunktion. Dann hat aber der Verkehr - trotz der Bekanntheit der Marke "FANTA" für Limonade - keine Veranlassung zur Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen der Unternehmen, wenn ihm allein das Wort "FAN" als Kennzeichnung für die im entfernten Gleichartigkeitsbereich liegenden Schaumweine begegnet.

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V.

Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. 1 Satz 3 PatG zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Merkel
v. Gamm
Schwerdtfeger
Rebitzki