Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1980, Az.: BVerwG 2 B 80.79
Notwendigkeit eines Antrags bei der Behörde vor Klageerhebung als Zulässigkeitvoraussetzung einer Schadensersatzklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 80.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 20375
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 01.10.1979 - AZ: I A 250/77
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von 1. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten Klage auch dann einen vorherigen Antrag an die Behörde voraussetzt, "wenn beide Beteiligte, wie dies hier der Fall ist, Verfahren und Vorverfahren als erledigt ansehen und um eine Sachentscheidung bitten", ist nicht klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß ein derartiger vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender entsprechender Antrag eine Klagevoraussetzung und keine im Prozeß nachholbare bloße Prozeßvoraussetzung ist (vgl. Urteile vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1], vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6] mit Hinweis unter anderem auf das Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG 2 C 105.64 - [ZBR 1968, 280] und vom 4. November 1976 - BVerwG 2 C 59.73 - [DVBl. 1978, 607 = ZBR 1978, 33 [BVerwG 04.11.1976 - BVerwG II C 59.73]]). Dieser Antrag kann nicht durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten ersetzt werden (vgl. auch Beschluß vom 11. November 1977 - BVerwG 6 B 39,77 -). Die Ausführungen der Beschwerde geben keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Die angeführte Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit des Vorverfahrens bei besonderen Fallgestaltungen aus Gründen der Prozeßökonomie (Urteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG 7 C 95.57 - [NJW 60, 883, insoweit in BVerwGE 10, 82 [BVerwG 18.12.1959 - VII C 95/57] nicht abgedruckt]; BVerwGE 15, 306 [BVerwG 27.02.1963 - BVerwG V C 105.61] [310]; Urteil vom 6. März 1959 - BVerwG 7 C 71.57 - [DVBl. 1959, 777]; BVerwGE 27, 141 [143], 181 [185]) betrifft keine Klagevoraussetzung und ist deshalb nicht einschlägig.
Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es über den Sachanspruch zu seinen Ungunsten entschieden habe, obwohl sich der Senat mit der ausdrücklichen Erklärung des Vorsitzenden zur Beratung zurückgezogen habe, daß für diesen Fall den Beteiligten noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werde, kann keinen Erfolg haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf zwar keiner Darlegung darüber, daß das angefochtene Urteil auf dem gerügten Mangel beruht oder beruhen kann. Die Rüge muß aber schlüssig erhoben werden. Das erfordert, daß innerhalb der Beschwerdefrist substantiiert dargelegt wird, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und die Darlegung, daß die weiteren Ausführungen zur Klärung des von ihm geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wären (vgl. Beschlüsse vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - [Buchholz 310 § 138 Ziffer 3 VwGO Nr. 23], vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 - und vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 2 CB 30.77 -). Das ist aber nicht geschehen. Der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, was der Kläger über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch ausgeführt hätte. Im übrigen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung ohne Bedeutung, wenn sie sich auf einen für den Ausgang des Verfahrens unerheblichen Umstand bezieht (vgl. Beschlüsse vom 9. November 1976 - BVerwG 8 B 31.76 - [Buchholz 310 § 138 VwGO Ziffer 3 Nr. 24] und vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 2 B 16.78 -; vgl. auch BVerwGE 24, 264 [BVerwG 06.07.1966 - BVerwG V C 80.64] [268]; 52, 33 [42]). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches sind jedoch lediglich Hilfserwägungen, die für die Entscheidung nicht maßgebend waren und auf die es auch aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht ankommt. Sie könnten ersatzlos entfallen.
Aus diesem Grunde kann auch die weiter von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Überleitung eines Ministerialrats aus der Gruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 3 als Beförderung oder als beförderungsähnliche Maßnahme zu werten ist", die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Sie könnte lediglich im Rahmen der materiellrechtlichen Überprüfung des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches bedeutsam sein. Über diesen aber wäre - wie ausgeführt - nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG, wobei der als Anhaltspunkt dienende pauschalierte Einjahresbetrag der Differenz zwischen den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsgruppe B 3 entsprechend der Bedeutung der Sache und unter Einbeziehung der in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG getroffenen Regelung angemessen zu erhöhen war.
Dr. Franke
Sommer