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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1984, Az.: III ZR 20/83

Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes; Anforderungen an Anscheinsbeweis; Definition und Anforderungen an Negativbeweis; Schadensersatzanspruch im Nachbarschaftsrecht; Beweiserleichterungen bei Beweislast zur Feststellung einer Schadensersatzpflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1984
Aktenzeichen
III ZR 20/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 16.12.1982
LG Essen

Fundstellen

  • JZ 1985, 540-541
  • MDR 1985, 916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1774-1775 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1985, 78
  • VersR 1985, 452-453 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Beweislast bei Verletzung eines Schutzgesetzes (hier: Pflicht zur Traufwasserableitung).

Redaktioneller Leitsatz

Zur Beweislast und Beweiserleichterungen für den Geschädigten bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 S. 1 BGB.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in K.-Nord. Der Beklagte ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks, das in Richtung auf das Haus des Klägers ein bis zu 30 % starkes Gefälle aufweist. Auf diesem früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück errichtete der Beklagte 1974 eine Werks- und Lagerhalle mit einem 450 qm großen Flachdach.

2

Am 27. Juni 1974 kam es in der Gegend zu unwetterartigen Regenfällen mit einer Niederschlagsmenge von 51,3 mm je qm. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Grundstück des Beklagten bereits Kanalanschlüsse. Am Dach der Lagerhalle waren drei Regenfallrohre angebracht. Zwei dieser Rohre waren mit einem Schlepprohr untereinander verbunden.

3

Der Kläger hat behauptet, von dem Grundstück des Beklagten seien erhebliche Wassermengen sturzbachartig auf sein Grundstück geflossen, weil das im Bau befindliche Gebäude des Beklagten nicht ordnungsgemäß entwässert worden sei. Das eindringende Wasser habe in seinem Wohn- und Geschäftshaus großen Schaden angerichtet.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 40.269,91 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16. August 1974 zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Die von ihm weiter erhobene Widerklage ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.

7

Der Beklagte hat behauptet, die Wasserschäden am Grundstück des Klägers seien auf das Eindringen von Grundwasser zurückzuführen. Die Überschwemmung beruhe auch darauf, daß die Drainage auf dem Grundstück des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei und der Kläger auf seinem, des Beklagten, Grundstück entlang der Grundstücksgrenze gewachsenen Boden habe abtragen lassen.

8

Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

9

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

10

Auf die - erste - Revision des Klägers hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen(Urteil vom 25. März 1982 - III ZR 202/80 = LM NRW NachbarrechtsG Nr. 10 = MDR 1982, 827 LS).

11

Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage durch das jetzt angefochtene Urteil erneut abgewiesen.

12

Hiergegen richtet sich die - zweite - Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

14

Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 27 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GV NW S. 190 - NachbG NW) als Schutzgesetz verneint, weil der dem Kläger obliegende Nachweis nicht geführt sei, der Beklagte habe die ihn nach § 27 Abs. 1 NachbG NW treffende Pflicht verletzt, bauliche Anlagen so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.

15

I.

Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht zu Gunsten des Klägers herangezogen.

16

Die Annahme eines Anscheinsbeweises erfordert die Feststellung eines Erfahrungssatzes, nach dem der Schadens eintritt der allgemeinen Lebenserfahrung nach typische Folge des festzustellenden Haftungsgrundes ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 43. Aufl. Anh. § 286 Anm. 3 B m.w.Nachw.). Ein Erfahrungssatz, daß Ursache einerÜberschwemmung auf einem (tieferliegenden) Grundstück bei Niederschlägen in dem vom Berufungsgericht festgestellten starken Ausmaß regelmäßig die unzureichende Ableitung von Traufwasser auf dem benachbarten (höherliegenden) Grundstück ist, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Entgegen der Annahme der Revision ist also nicht darauf abzustellen, ob der Anschein einer Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs. 1 NachbG NW durch den Beweis der uneingeschränkten Funktionsfähigkeit einer Anlage zur Traufwasserableitung entkräftet ist, es fehlt vielmehr bereits an der Grundlage eines Anscheinsbeweises selbst.

17

II.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen vom Kläger zu führenden negativen Beweis verkannt.

18

Von einem Negativbeweis läßt sich von vornherein nur sprechen, wenn Tatbestandsmerkmal einer anspruchsbegründenden Rechtsnorm das Nichtvorhandensein tatsächlicher, meist subjektiver Umstände ist (vgl. Rosenberg, Die Beweislast 5. Aufl. S. 330 ff.). Darum geht es hier nicht. Von dem Kläger wird vielmehr verlangt, die Verletzung der dem Beklagten gesetzlich auferlegten Pflicht zur ordnungsgemäßen Ableitung des sich auf dem Dach seiner Lagerhalle sammelnden Niederschlagwassers zum Zeitpunkt des Schadensereigniss nach den allgemeinen Regeln zu beweisen.

19

Selbst wenn man aber annimmt, der Kläger müsse hier "negative" Umstände beweisen, nämlich das Fehlen einer ordnungsgemäßen Traufwasserableitung, ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden.

20

Obliegt einer Partei der Beweis von Negativen, kehrt sich die Beweislast nicht um. Vielmehr sind die Umstände zu widerlegen, die nach dem substantiierten Vortrag der anderen Partei für das Positive, hier das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Traufwasserableitung, sprechen (vgl. BGH Urteile vom 19. Mai 1958 - II ZR 53/57 = LM ZPO § 282 [Beweislast] Nr. 5;vom 19. September 1966 - II ZR 62/64 - VersR 1966, 1021, 1022). Bleibt dann unaufklärbar, ob die für das Positive sprechenden Umstände vorliegen, geht das zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt.

21

Das Berufungsgericht hat im Streitfall nicht mit Sicherheit festzustellen vermocht, ob am Ende des Schlepprohrs zwischen dem östlichen und dem mittleren Regenfallrohr zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein funktionsfähiger Sickerschacht vorhanden war oder nicht. Diese Unaufklärbarkeit geht - auch nach den an die Führung eines Negativbeweises zu stellenden strengen Anforderungen - zu Lasten des Klägers.

22

III.

Die gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen gehen fehl.

23

1.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Ableitung des Niederschlagwassers über das westliche Regenfallrohr als Schadensursache nicht in Betracht kommt.

24

Davon ist zunächst der Kläger - entgegen der Annahme der Revision - selbst ausgegangen. Er hat unter Hinweis auf das Lichtbild Nr. 5, das dieses Regenfallrohr zeigt, betont, er behaupte nicht, von hier aus sei Wasser auf sein Grundstück geflossen (Schriftsatz vom 14. November 1975 S. 4). Es wäre auch nicht recht erklärlich, wenn das sog. Oberflächenwasser (das von oberhalbüber das Grundstück des Beklagten fließende Wasser) im Südwestteil des Grundstücks zur O. straße hin abgeflossen wäre (Schriftsatz vom 8. August 1975 S. 1/2), das auf eben diesem Südwestteil anfallende Traufwasser sich aber einen anderen Weg gesucht haben sollte.

25

Das entspricht im übrigen auch den Aussagen der Zeugen E., Z. und Ei. Diese haben den von ihnen beobachteten Wasserabfluß übereinstimmend von der Nordostecke des Grundstücks des Beklagten kommen sehen.

26

Das Berufungsgericht weist zu Recht auch auf das Sachverständigengutachten Stalmann hin. Danach hat das westliche Regenfallrohr nicht zum Oberflächenabfluß beitragen können, weil es dicht neben einem Revisionsschach frei endete. Diesen Umstand zeigt das Lichtbild Nr. 5. S weit die Revision beanstandet, es sei nicht festgestellt daß dieser (unstreitig bereits an die städtische Kanalisation angeschlossene) Revisionsschacht die anfallenden Wassermassen auch tatsächlich habe aufnehmen können, führt sie in unzulässiger Weise erstmals die Behauptung der Funktionsunfähigkeit dieses Revisionsschachtes in den Rechtsstreit ein. Dafür sind imübrigen Anhaltspunkte auch nicht erkennbar.

27

2.

Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Fehlen eines funktionsfähigen Sickerschachtes im Austrittsbereich des Schlepprohres zu Unrecht nicht festgestellt, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.

28

Das Berufungsgericht ist den Hinweisen des Senats in dem ersten Revisionsurteil nachgegangen. Es hat insbesondere die Zeugen R. und Zi. erneut vernommen und ihre Aussagen sowie die vorhandenen Lichtbilder in seine Beweiswürdigung einbezogen. Für die von den Zeugen beobachtete Verschlammung der Bodenoberfläche im Bereich des Endpunktes des Schlepprohrs hat es jedoch eine andere Erklärung als das Fehlen eines Sickerschachtes nicht auszuschließen vermocht. Das ist zumindest vertretbar und von Verfahrensfehlern nicht beeinflußt. An einem Widerspruch in den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es schon deshalb, weil die Zeugen lediglich die Überdeckung der Bodenoberfläche mit Lehm beobachten konnten. Angesichts des Ausmaßes der Regenfälle und nach der Lage des umstrittenen Sickerschachtes ist aber eine solche - möglicherweise geringe - Verschlammung nicht tatsächlich unmöglich.

29

IV.

Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht, wie auch ohne Revisionsrüge zu prüfen ist (vgl. BGH Urteil vom 11. Februar 1955 - V ZR 134/54 = LM ZPO § 559 Nr. 8 m.w.Nachw.; zur materiellrechtlichen Natur der Rechtssätze über die Beweislast vgl.Senatsurteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 = LM ZPO § 256 Nr. 123 m.w. Nachw.), zu Recht davon ausgegangen, daß den Kläger die Beweislast für die objektive Verletzung der Pflicht des Beklagten trifft, seine baulichen Anlagen so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Grundstück des Klägers tropft, auf dieses abgeleitet wird oderübertritt (§ 27 Abs. 1 NachbG NW).

30

1.

Grundsätzlich muß der Verletzte alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt.

31

Stützt er sich auf eine deliktische Haftung des angeblichen Schädigers wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, so hat er an sich die Umstände zu beweisen, aus denen sich objektiv der Verstoß gegen das Schutzgesetz ergibt, die Ursächlichkeit des Verstoßes für den eingetretenen Schaden und das Verschulden des Inanspruchgenommenen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1965 - III ZR 32/65 = LM Preuß.WegereinigungsG Nr. 7 = VersR 1966, 90, 92; BGB-RGRK 12. Aufl. § 823 Rn. 564; MünchKomm/Grunsky vor § 249 Rn. 132; MünchKomm/Mertens§ 823 Rn. 164; Soergel/Zeuner 10. Aufl. § 823 Rn. 358; Rosenberg a.a.O. S. 334).

32

2.

Dabei können dem Geschädigten allerdings Beweiserleichterungen zugute kommen.

33

a)

Das gilt zunächst für die Frage des Verschuldens. Steht die Verletzung eines Schutzgesetzes objektiv fest, so muß der das Schutzgesetz Übertretende in aller Regel Umstände darlegen und beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens auszuräumen (vgl. BGH Urteile vom 27. Januar 1959 - VI ZR 30/58 = LM BGB § 823 J Nr. 11;vom 4. April 1967 - VI ZR 98/65 = VersR 1967, 685; BGHZ 51, 91, 103 [BGH 26.11.1968 - VI ZR 212/66]/104 = LM BGB § 823 J Nr. 22 mit Anm. Weber; BGB-RGRK § 823 Rn. 566 m.w.Nachw.).

34

b)

Beweiserleichterungen können je nach Lage des Einzelfalls (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1959 aaO) auch die Ursächlichkeit der festgestellten Schutzgesetzverletzung für den eingetretenen Schaden betreffen. Hier mag Beweisschwierigkeiten des Geschädigten durch die Annahme eines Anscheinsbeweises entgegengetreten werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 98/82 = NJW 1984, 432, 433 ; BGB-RGRK § 823 Rn. 517, 564 m.w.Nachw.) oder, in engen Grenzen, auch durch eine Beweislastumkehr, wenn Wesen und Inhalt der materiellen Schutznorm und der in ihr enthaltenen Verhaltensanweisung es gebieten, dem Schädiger aufgrund einer von ihm geschaffenen unklaren Beweislage die Sachverhaltsaufklärung und ihre Risiken aufzuerlegen (vgl. BGHZ 85, 212, 215 ff. [BGH 21.09.1982 - VI ZR 302/80]; BGH Urteil vom 25. Januar 1983 - VI ZR 24/82 = LM BGB § 823 Bf Nr. 83 = NJW 1983, 2935, 2936 f ; BGB-RGRK§ 823 Rn. 526, 564).

35

3.

Ob danach angenommen werden könnte, der Kläger habe zu seinen Lasten nicht nachgewiesen, daß ein - unterstelltes - Unterlassen ordnungsgemäßer Ableitung des anfallenden Regenwassers für den Schadenseintritt ursächlich gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen.

36

Es ist allgemein anerkannt, daß die Schutzgesetzverletzung selbst, d.h. die objektive Pflichtwidrigkeit des in Anspruch genommenen vermeintlichen Schädigers, festgestellt sein muß. Jegliche Zweifel hieran gehen also zu Lasten des Geschädigten (vgl. BGH Urteile vom 11. Februar 1955 - V ZR 134/54 = LM ZPO § 559 Nr. 8;vom 28. September 1976 - VI ZR 113/76 - LM BGB § 823 B Nr. 8 = VersR 1977, 136, 137; BGB-RGRK § 823 Rn. 564; Soergel/Zeuner § 823 Rn. 358; Baumgärtel/Wittmann, Beweislast § 823 Rn. 84; v. Bar, Verkehrspflichten S. 283, 303; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 161).

37

Es besteht kein rechtfertigender Grund, von dem Grundsatz abzuweichen, der Verletzte habe den Verstoß des vermeintlichen Schädigers gegen die diesem durch ein Schutzgesetz auferlegte Verhaltenspflicht nachzuweisen. Jede Verlagerung der Beweislast im Bereich deliktischer Haftung bedeutet nämlich eine Hinwendung zu einer reinen Erfolgshaftung (vgl. BGB-RGRK § 823 Rn. 496; MünchKomm/Mertens vor § 823 Rn. 7; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 161). Sie bedarf daher einer besonderen Legitimation. Die Feststellung einer objektiven Pflichtverletzung kann danach allenfalls in solchen Fällen den vermeintlichen Schädiger treffen, in denen eine ihm auferlegte Verhaltenspflicht schlechthin erfolgsbezogen gedacht ist (vgl. dazu Stoll a.a.O. S. 153 ff.; Larenz in: Festschrift für Fritz Hauß S. 225, 236 ff.). Das ist im Bereich deliktischer Haftung grundsätzlich nicht der Fall.

38

Das gilt auch für die in § 27 Abs. 1 NachbG NW geregelte Pflicht eines Grundstückseigentümers, seine baulichen Anlagen so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn tropft, dorthin abgeleitet wird oder übertritt. Sie macht den Grundstückseigentümer nicht gewissermaßen zum Garanten dafür, daß auf das Nachbargrundstück kein Niederschlagwasser gelangt. Sie erlegt ihm nur auf, geeignete, in seinem Ermessen liegende Vorkehrungen zu treffen, daß Traufwasser von Nachbargrundstücken ferngehalten wird (vgl. dazu Zimmermann Steinke, Kommentar zum nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz, § 27 Anm. 4; Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl. § 27 Anm. 2, 3; Röschel/Glaser, Das Nachbarrecht in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. § 27 Anm. 2). Die den Grundstückseigentümer bei Verletzung dieser Pflicht treffende deliktische Haftung knüpft nicht an den eingetretenen schädlichen Erfolg an.

39

Sie ergibt sich vielmehr aus einem von der Rechtsordnung mißbilligten Verhalten, nämlich dem Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen gegen Überschwemmungen.

40

Da das Berufungsgericht ein solches Verhalten des Beklagten rechtsirrtumsfrei nicht festgestellt hat, ist die Revision zurückzuweisen.

Krohn
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Werp