Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1966, Az.: II ZR 62/64
Klage gegen die Haftpfllichtversicherung auf Versicherungsschutz; Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer; Unfall zwischen PKW und Fahrrad; Entfernung vom Unfallort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1966
- Aktenzeichen
- II ZR 62/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.01.1964
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 Nr. 2 AKB
Prozessführer
Handelsvertreter Heinrich H., S., B.straße ...
Prozessgegner
W. F. AG in S. J.straße ...
vertreten durch den Vorstand Dr. Rolf R.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens Ford M 17, der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war. Am 12. August 1959 überließ er für eine Heimfahrt von einer Gaststätte das Steuer dem 21 Jahre alten Bauschlosser Werner W. Dieser erfaßte kurz nach 23 Uhr mit dem Wagen bei einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h auf einer Landstraße erster Ordnung den in gleicher Fahrtrichtung ordnungsmäßig mit seinem Fahrrad fahrenden Bergmann P. Dieser wurde tödlich verletzt. Der Kläger saß während der Fahrt auf den rechten Vordersitz. Er achtete nicht auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wurde der rechte Scheinwerfer zerbrochen, der rechte vordere Kotflügel und die Stoßstange beschädigt. Die Windschutzscheibe lief milchig an. W. fuhr nach dem Zusammenstoß weiter und hielt erst etwa 500 m von der Unfallstelle entfernt auf Verlangen des Klägers an. Der Kläger und W. stiegen aus und sahen die Schäden am Wagen an. Nach Angabe des Klägers konnte W. ihm nicht sagen, womit er zusammengestoßen sei. Anschließend gingen sie auf der Straße zurück, um festzustellen, was sich ereignet hatte. Nach etwa 250 m brachen sie die Suche ab. Von dieser Stelle aus kann man die Unfallstelle nicht sehen, weil die Straße eine Kurve macht. Sie gingen nunmehr nach Baesweiler zu den Eltern des W. Den Wagen ließen sie auf der Straße stehen. W. fuhr später den Wagen nach Müllendorf, etwa 10 km von Baesweiler entfernt, wo er ihn in der Scheune des Landwirts B. unterstellte. Der Kläger bat die Eltern des W. ebenfalls nachzusehen, ob etwas auf der Straße, auf der sie gekommen waren, passiert sei. Sie machten sich auch auf die Suche, gingen aber nicht weit genug, um die Unfallstelle zu erreichen. Der Kläger übernachtete bei den Eltern des W. Am frühen Morgen des 13. August 1959 besorgten sich der Kläger und W. in Würselen einen Mietwagen und fuhren in die Wohnung des Klägers nach S. Der Kläger rief den Gastwirt K. in Boscheln an und fragte ihn, ob er etwas über einen Unfall während der letzten Nacht auf der Strecke zwischen Boscheln und Baesweiler gehört habe. Dieser verneinte, rief aber einige Zeit später den Kläger an und teilte ihm mit, daß in der vergangenen Nacht auf dieser Straße ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei. Laraufhin rief der Kläger den Bezirksvertreter seiner Rechtsschutzversicherung und den von dieser benannten Rechtsanwalt in A. an. Anschließend fuhren der Kläger mit seiner Ehefrau und W. mit dem Mietwagen zu den Eltern des W. und sodann zu dem Gehöft P. in Küllendorf, wo W. den Wagen des Klägers abgestellt hatte. Hier erschien gegen 12.30 Uhr die Polizei, die die Spuren der Unfallbeteiligten verfolgt hatte. Der Kläger hatte ihr bis dahin den Unfall nicht gemeldet. Der Kläger wurde wegen Verkehrsunfallflucht angeklagt, aber freigesprochen.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz beantragt. Er hat behauptet, W. habe ihm nichts davon gesagt, daß er möglicherweise mit einem Verkehrsteilnehmer zusammengestoßen sei. Er habe angenommen, daß ein Tier oder ein Stein gegen den Wagen geraten sei. W. habe ohne sein Zutun den Wagen bei P. untergestellt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Er habe gewußt, daß ein schwerer Unfall passiert sei und habe die Unfallstelle gekannt. Er sei nicht an diese zurückgekehrt, sondern habe die Beteiligung seines Wagens am Unfall zu verschleiern versucht, indem die Blutspuren beseitigt wurden und der Wagen mit seinem Einverständnis in die Scheune des P. gebracht wurde.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den vom Kläger zu führenden Beweis, er habe die festgestellte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr. 2 AKB nicht vorsätzlich begangen (BGHZ 41, 327), für nicht geführt erachtet und den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit versagt. Die Revision hält dies für rechtsirrig, kann aber damit nicht durchdringen.
Der Fahrer W. ist nach dem Zusammenstoß mit den Radfahrer zunächst weitergefahren. Der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, ist jedenfalls sofort nach dem Schlag gegen den Wagen hellwach gewesen, hat aber den Radfahrer und die Blutspuren am Wagen nicht gesehen und auch die Lage der Unfallstelle nicht erkannt. Er hat den widerstrebenden und verstörten Wolff durch energisches Eingreifen zum Anhalten veranlaßt, ist mit diesem ausgestiegen, hat die Beschädigungen am Wagen angesehen, ohne daß ihm Blutspuren auffielen, und ist sodann etwa 250 m mit Wolff, den er an der Hand führte, auf der Straße zurückgegangen. Er hat dabei die Unfallstelle, die noch etwa 200 m weiter zurücklag, nicht erreicht. Mit W. ist er zu Fuß zu dessen Eltern gegangen. Der Wagen blieb an der Stelle, an der sie gehalten hatten, stehen.
Der Kläger war als mitfahrender Halter verpflichtet, sich an die Unfallstelle zu begeben und Wolff zu veranlassen, dasselbe zu tun (BGH VersR 1964, 60 [BGH 28.11.1963 - II ZR 70/62]). Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger diese Verpflichtung nicht mindestens bedingt vorsätzlich verletzt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der Annahme gelangen dürfen, der Kläger habe nicht nach dem Anhalten die Überzeugung gehabt, ihm sei nur ein Tier gegen den Wagen geraten. Jedoch ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach 250 m Weg zurück zum Umkehren entschloß, ohne Verfahrensverstoß angenommen, es sei nach dem Verhalten des W., der ungewöhnlich erregt gewesen sei und Angst vor seinem Vater gehabt habe, unwahrscheinlich, daß der Kläger an die Harmlosigkeit des Schlages gegen den Wagen geglaubt habe. Dem Kläger oblag der Beweis, daß er keinen aufklärungsbedürftigen Unfall angenommen habe.
Das Berufungsgericht konnte auch den Grund, warum die Suche nach der Unfallstelle abgebrochen wurde, und der Kläger mit W. zu dessen Eltern ging, als ungeklärt bezeichnen. Gerade weil der Kläger die genaue Stelle des Zusammenstoßes mit einem Gegenstand nicht kannte, war davon auszugehen, daß er die begonnene Suche angesichts des für möglich gehaltenen erheblichen Unfalls fortsetzen mußte, bis er auf irgendwelche Spuren auf der Straße stieß. Auch bei einem Zusammenstoß mit einen Tier oder bei einem Steinschlag waren solche zu erwarten. Der rechte Scheinwerfer war zertrümmert, so daß die Anstoßstelle an den Splittern festzustellen war. Gleichwohl kehrte der Kläger aus unbekanntem Grund um, ohne etwas gefunden zu haben.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision rügt, die Anforderungen an einen Negativbeweis verkannt und keine übertriebenen Anforderungen an einen solchen gestellt. Bei einem Beweis von Negativen kehrt sich nicht die Beweislast um. Die Schwierigkeit, etwas Negatives zu beweisen, ist im Rahmen des tragbaren dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, die die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (vgl. BGH LM ZPO § 282 Nr. 5 für den Verwirkungseinwand). Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (Rosenberg, Die Beweislast, 4. Aufl. S. 331 A. 6). Bleibt ein bestimmter Vorgang hiernach unaufklärbar, so geht dies zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht verkannt. Es hat verschiedene mögliche Gründe für das Umkehren des Klägers beim Weg in Richtung der Unfallstelle erörtert und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, das Verhalten des Klägers während der Nacht lege die Annahme nahe, er habe trotz bestehender Besorgnis schwerwiegender Unfallfolgen die ihm mögliche Aufklärung des Unfallgeschehens unterlassen und billigend in Kauf genommen, daß der Sachverhalt unaufgeklärt blieb. Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, daß der Kläger umgekehrt ist, weil er zu der Überzeugung gekommen war, der Unfallort könne unmöglich noch weiter zurückliegen. Das ist schon deshalb unbedenklich, weil der Kläger erhebliche Schäden am rechten vorderen Kotflügel, an der Stoßstange und an der Windschutzscheibe bemerkt hatte, die durch Sprünge undurchsichtig geworden war. Vor allem hatte er keine Splitter des zertrümmerten rechten Scheinwerfers gefunden. W. hatte nicht sofort gehalten, sondern war mit hoher Geschwindigkeit weitergefahren. Er konnte erst durch energisches Eingreifen des Klägers schließlich zum Halten veranlaßt werden. Das Berufungsgericht hält es für denkbar, daß der Kläger den Lärm an der Unfallstelle, an der eine Viertelstunde nach den Unfall die Polizei eintraf, gehört und sich deshalb entschlossen hat, nicht bis zur Unfallstelle weiterzugehen. Ob diese Möglichkeit auszuschließen ist, wie die Revision meint, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, es ohne Verfahrensverstoß als unwahrscheinlich angesehen, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen sei, es habe kein erheblicher Unfall stattgefunden. Unterstützend hat das Berufungsgericht dargelegt, das weitere Verhalten des Klägers spreche ebenfalls gegen die Annahme, er habe die Überzeugung gehabt, ein Unfall, der der Aufklärung bedurfte, habe sich nicht ereignet. Der Kläger sei nicht beruhigt gewesen, sondern habe die Eltern des Wolff aufgefordert, auf der Straße nochmals Umschau zu halten und sich am nächsten Morgen umzuhören, ob sich auf dem Zechenweg ein Unfall ereignet habe. Das Berufungsgericht brauchte aus der Bekundung der Ehefrau des Klägers, dieser sei "steif vor Entsetzen" gewesen, als er am anderen Morgen vom tödlichen Unfall erfahren habe, nicht zu entnehmen, ihm sei diese Nachricht völlig unerwartet gekommen. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob der Kläger während des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des W. die Fortschaffung des Wagens gebilligt hat oder ob W. fortgefahren ist, ohne daß der Kläger dies wußte oder verhindern konnte. Es hält es jedenfalls für nicht widerlegt, daß der Kläger nichts unternommen hat, um die abgebrochenen Nachforschungen persönlich wieder aufzunehmen, obwohl sich ihn die Annahme aufdrängen mußte, daß W. den Wagen fortschaffte, um sich der Verantwortung für einen nicht ohne ernsthafte Folgen gebliebenen Unfall zu entziehen. Die Revision meint, damit habe der Kläger allenfalls grob fahrlässig gehandelt. Jedoch betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Beweiswürdigung, ob der Kläger die für seinen bedingten Vorsatz sprechenden Umstände widerlegt hat. Dabei konnte in Betracht gezogen werden, welche Überlegungen für den Kläger nahelagen. Das Berufungsgericht konnte im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auf Grund des gesamten Vorhaltens des Klägers zu der Überzeugung gelangen, er habe nicht genügend widerlegt, daß er den Zechenweg deshalb nicht weit genug zurückgegangen ist, weil er davor zurückschreckte, den Folgen eines schweren Unfalls an Ort und Stelle gegenübertreten zu müssen, oder weil W. ihn gebeten hat, dies zu unterlassen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überspannt nicht die Anforderungen an die Widerlegung des bedingten Vorsatzes bei der Unterlassung wirksamer Aufklärung, wie sie im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des W. möglich und erforderlich gewesen ist. Ob für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht auch der Umstand spricht, daß der Kläger es am nächsten Morgen nach Mitteilung der Unfallfolgen unterlassen hat, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, kann auf sich beruhen.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Nörr
Liesecke
Fleck
Stimpel