Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1963, Az.: II ZR 70/62
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an den Grundsatz von Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 70/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 16.01.1962
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1964, 60-61 (Volltext mit red. LS)
In der Rechtsstreit hat
der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer
und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist mit seinem Borgward-Personenkraftwagen bei der Beklagten haftpflichtversichert.
In der Nacht vom 22. zum 23. Oktober 1958 besuchte er mit seiner Ehefrau verschiedene Lokale in Düsseldorf. Beide tranken reichlich Alkohol. Auf der gemeinsamen Rückfahrt nach Wuppertal steuerte die Ehefrau den Wagen. Sie überfuhr in voller Fahrt das rote Licht der Kreuzung Autobahnzubringer Deutzer Straße und stieß gegen einen verkehrsgerecht fahrenden Motorradfahrer, der einige Tage später an den erlittenen Verletzungen verstarb. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Verbeulungen vorn rechts und an der Motorhaube. Das Glas des rechten Scheinwerfers wurde zertrümmert und der Chromring abgerissen. Der Motorradfahrer wurde 12 bis 15 m weit neben die Fahrbahn geschleudert. Der Wagen fuhr ohne Licht weiter und hielt etwa 300 bis 500 m von der Unfallstelle einige Zeit an und setzte dann die Fahrt nach Wuppertal fort.
Die Ehefrau des Klägers ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und wegen Unfallflucht rechtskräftig bestraft worden. Der wegen Beihilfe zur Unfallflucht mitangeklagte Kläger ist mit der Begründung freigesprochen worden, trotz erheblichen Tatverdachts könne nicht mit letzter Sicherheit widerlegt werden, daß er zur Zeit der Unfallflucht schlafend hinten im Wagen gelegen habe. Für den Zeitpunkt des Unfalls wurde unter Mitrechnung von 1 bis 2 Flaschen Bier, die er nach dem Unfall zu Hause getrunken haben will, bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,61 Promille festgestellt.
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung versagt, er habe für die Fahrerflucht seiner Ehefrau einzustehen, weil sie seine Repräsentantin gewesen sei, die weitgehend über den Wagen habe verfügen können.
Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz begehrt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe auch selbst durch Beteiligung an der Unfallflucht seiner Ehefrau seine Obliegenheiten verletzt, weil er während der Fahrt vorn rechts gesessen und den Unfall bemerkt habe, ohne etwas gegen die Fortsetzung der Fahrt durch seine Ehefrau zu unternehmen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten im Ablehnungsschreiben nicht genannten, erstmals im Rechtsstreit erhobenen Einwand geprüft, der Kläger habe seine Obliegenheiten verletzt, indem er selbst Unfallflucht begangen habe, § 12 Abs. 3 VVG schreibt nicht vor, daß die Gründe für den Standpunkt des Versicherers in der schriftlichen Ablehnung angegeben werden müssen. Die Revision meint, Treu und Glauben gebiete es, daß der Versicherer die Gründe mitteile und dann im Rechtsstreit auf die genannten beschränkt sei. Den ist nicht zu folgen.
Zweck der schriftlichen Ablehnung ist es, die Klagefrist in Lauf zu setzen, innerhalb der die gerichtliche Klärung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs bei Vermeidung seines Verlustes eingeleitet werden muß. Dagegen soll sie nicht bewirken, daß der Versicherungsnehmer abschließend erfährt, auf welche Gründe der Versicherer seine Ablehnung stützt. Die erschöpfende Prüfung des Anspruchs würde in unangemessener Weise behindert werden, wenn schon vor dem Rechtsstreit sämtliche beabsichtigten Einwendungen bei Vermeidung ihres Ausschlusses festgelegt werden müßten. Verzögerlichen oder verspäteten Einwendungen kann im Rechtsstreit in wirksamer Weise entgegengetreten werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt es nicht, daß der schriftlichen Ablehnung eine über die Absichten des Gesetzes hinausgehende Bedeutung beigelegt wird. Der Versicherer wird im übrigen zur Vermeidung eines nach seiner Ansicht aussichtslosen Rechtsstreits von sich aus alles tun, um dem Versicherungsnehmer seinen ablehnenden Standpunkt verständlich zu machen.
II.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger vorn neben seiner den Wagen steuernden Ehefrau gesessen hat. Die Behauptung des Klägers, seine Frau habe ihm kurz vor der Abfahrt von ihn unbemerkt eine Schlaftablette in das Getränk gegeben, hat es nicht für erwiesen erachtet, weil sie nur von der Ehefrau bestätigt worden sei, die keinen Glauben verdiene. Das Berufungsgericht hält für dargetan, daß der Kläger den schweren Zusammenstoß bemerkt hat. Dieser habe einen lauten Knall verursacht, den die Zeugen noch auf der anderen Seite der Kreuzung deutlich gehört hätten. Auch die erheblichen Beschädigungen des Wagens deuteten auf einen Aufprall hin, der mit erheblichem Krachen verbunden gewesen sei. Nach der Lebenserfahrung müsse der Kläger den Zusammenstoß, falls er bis dahin geschlafen habe, bemerkt haben. Die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts richten, können keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht konnte aufgrund der im einzelnen festgestellten Umstände ohne Verfahrensfehler zu der Überzeugung gelangen, der Kläger, der nicht unter Schlafmitteleinwirkung stand und etwa 1,61 Promille Blutalkohol hatte, sei spätestens durch den Zusammenprall wach geworden und habe erkannt daß etwas passiert sei, was zum Verbleiben an der Unfallstelle zwinge. Dem stand nicht entgegen, daß der Kläger, als die Ehefrau nach dem Unfall etwa 300 bis 500 m von der Unfallstelle entfernt anhielt, nach den Bekundungen des Zeugen Mönch in etwa so gesessen haben soll, wie jemand sitzt, der schläft. Diese Beobachtung ist eine Zeitlang nach dem Unfall gemacht worden, als M. den Wagen des Klägers eingeholt hatte. Aus der Beobachtung des Zeugen M. folgte nichts dafür, daß der Kläger unmittelbar nach dem Unfall geschlafen hat. Es kann durchaus sein, daß er, zumal unter dem Eindruck, es sei etwas Ernstes passiert, wieder zusammengesunken ist und aus der Entfernung den Eindruck eines Schlafenden gemacht hat. Das Berufungsgericht hat keinen wesentlichen Umstand übersehen, wenn es die Aussage des Zeugen M. nicht besondere gewürdigt hat. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht den Beweisanerbieten über den besonders festen Schlaf des Klägers nach Alkoholgenuß nachzugehen, denn hier stand ein Zusammenprall in voller Fahrt mit einem Motorrad in Frage, der nach den Feststellungen mit einen erheblichen Krachen der zusammengedrückten Blechverkleidung und einer Aufbeulung der Motorhaube unmittelbar vor dem Sitz des Klägers verbunden gewesen ist. Der Kläger stand nicht, wie die Revision dar zutun versucht, wie ein Betäubter unter der Wirkung einer unbekannten Zahl von Schlaftabletten, sondern nur unter dem Einfluß eines Alkoholrausches mit 1,61 Promille Blutalkohol. Es widerspricht keinen psychologischen Erfahrungssätzen, wenn das Berufungsgericht annimmt, der Kläger habe bewußt und gewollt seine Obliegenheiten als Versicherungsnehmer verletzt, indem er seine Frau nicht zum Verbleiben an der Unfallstelle veranlaßt hat. Ob der Kläger sofort Herr der Situation war, als er erwachte, brauchte nicht erörtert zu werden, denn es blieb ihm jedenfalls bei dem Halt nach dem Unfall genügend Zeit zu erfassen, daß etwas geschehen sein müsse, was ein Verbleiben an der Unfallstelle nötig machte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben zur Genüge, daß es überzeugt ist, der Kläger habe die Situation unter dem Eindruck des heftigen Krachens durchaus erfaßt, aber nicht eingegriffen, obwohl er erkannt hatte, daß dadurch die Aufklärung des Geschehenen erschwert werde. Ob die zusätzlich vom Berufungsgericht angeführte Begründung, durch die plötzlich beim Anhalten eintretende Stille werde ein im Auto Schlafender gewöhnlich wach, nicht stichhaltig ist, wie die Revision meint, bedarf keiner Erörterung mehr.
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze