Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1959, Az.: VI ZR 30/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 30/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 15.10.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 284 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1959, 432-433
Prozessführer
des Bauern Rudolf S. in H., Post N.,
Prozessgegner
den Rentner Hartwig Si. in He. bei I.,
Amtlicher Leitsatz
Wer Ansprüche aus der Verletzung eines Schutzgesetzes herleitet, muß in der Regel beweisen, daß zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 24. September 1954 gegen 21 Uhr bei Dunkelheit und stürmischem Wetter mit einem unbeleuchteten Pferdefuhrwerk auf der Straße von He. nach H.. Er saß auf dem mit Heu beladenen und mit zwei Pferden bespannten Bauernwagen und führte noch einen gummibereiften Wagen mit sich, der mit einem Abstand von etwa 1 m an den ersten angehängt und ebenfalls mit Heu beladen war. Ihm entgegen kam der Kläger auf seinem Kraftrad (Ardie 98 ccm), für das er noch keine Fahrerlaubnis hatte. In der Nähe des Kilometersteins 4, ..., der, in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, am Ausgang einer Linkskurve liegt, stieß der Kläger mit dem zweiten Heuwagen zusammen. Dabei brach er sich den linken Schienbeinkopf und den fünften Mittelhandknochen links.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 25 km/st gefahren und habe das Fuhrwerk, da es ohne Licht gefahren und zunächst noch in der Kurve gewesen sei, erst auf etwa 30 m im Lichte seines Scheinwerfers bemerkt. Das Fuhrwerk habe die Kurve geschnitten und sei vorschriftswidrig auf die linke Seite der 4 m breiten Straße geraten. Darauf habe er seine Geschwindigkeit herabgesetzt und sich in langsamer Fahrt scharf rechts gehalten. Er sei auch ungehindert an den Pferden und dem ersten Wagen vorbeigekommen. Der zweite Wagen sei nicht in der Spur des ersten gefahren, sondern habe sich weiter nach links (vom Wagen aus gesehen) bewegt. Diesen Wagen habe er erst gesehen, als er neben dem ersten Wagen gewesen sei. Er habe sofort gebremst und sein Motorrad noch vor dem zweiten Wagen zum Stehen gebracht. Trotzdem habe ihn dieser Wagen erfaßt und ihn sowie das Motorrad zu Boden geworfen.
Der Kläger hat von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat geltend gemacht: Es sei zwar möglich, daß er etwas zur linken Straßenseite hin gefahren sei, er sei aber nicht so weit nach links gekommen, daß der Kläger nicht genügend Platz zur Vorbeifahrt gehabt habe. Der Kläger müsse ebenfalls ohne Licht gefahren sein, denn er, der Beklagte, habe ihn nicht gesehen. Der Kläger habe das Motorrad erst an Unfalltage gekauft und durch seine mangelhafte Fahrtechnik den Unfall mitverursacht. Er habe den Motor abgewürgt und, da dabei das an die Sündeinrichtung angeschlossene Licht ausgegangen sei, jede Übersicht verloren.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Haftung des Beklagten steht außer Zweifel. Er ist mit seinem Pferdefuhrwerk bei Dunkelheit ohne die vorgeschriebene Beleuchtung (§ 24 Abs. 1 und 3 StVO) und entgegen § 8 Abs. 2 StVO nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gefahren, sondern über die Mitte der Fahrbahn nach links geraten. Bei Ordnungsgeldern Verhalten des Beklagten wäre der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts ungehindert an den Fahrzeugen des Beklagten vorbeigekommen, denn dann hätten ihm bei einer Breite der beladenen Wagen von etwa 2,50 m mehr als 1 m der 4 m breiten Fahrbahn zur Vorbeifahrt zur Verfügung gestanden. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Beklagte sich nicht um die Führung seines Fuhrwerks gekümmert, sondern es seinen Pferden überlassen, den Weg zum Hof zu finden. Er hat auf den ersten Wagen quer zur Fahrtrichtung mit dem Gesicht zum Deich gesessen, der parallel zur Straße verläuft, und hat das Motorrad des Klägers nicht bemerkt, obwohl es mit brennendem Scheinwerfer herangekommen ist. Bei diesem Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der Beklagte nach §§ 823 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
II.
Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Klageansprüche zu mindern. Aber auch in diesem Teil hält des Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die Revision meint, der Kläger habe sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten, weil er den zweiten Heuwagen erst gesehen habe, als er mit seinem Motorrad neben dem ersten Wagen gewesen sei. Sie will daraus, daß der Kläger auf eine Entfernung von 30 m die Pferde und den ersten Wagen bemerkt hat, folgern, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch den Anhänger schon auf diese Entfernung hätte sehen können. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Rechteirrtumsfrei hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Kläger von dem unbeleuchteten Zug zunächst nur die Pferde und den ersten Wagen sehen konnte. Es hält ersichtlich auch für möglich, daß er den zweiten Heuwagen unverschuldet erst gesehen hat, als er neben dem ersten war. Wie es feststellt, hat der Kläger, als er auf höchstens 30 m den entgegenkommenden Zug sehen konnte, gebremst und ist, sich scharf rechts haltend, langsam weiter gefahren. Da mit der Verminderung der Geschwindigkeit auch die Leuchtkraft der mit dem Motor gekoppelten Lichtanlage des Kraftrades geringer wurde, kann allein aus der Tatsache, daß der Kläger den zweiten Heuwagen erst gesehen hat, als er neben dem ersten Wagen war, entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Verschulden des Klägers geschlossen werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, daß dem mit Pferden bespannten Wagen ein Anhänger folgen werde, der nicht in der Spur des ersten Wagens fuhr.
2.
Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe, als er auf 30 m Entfernung das entgegenkommende Fuhrwerk gesehen habe, seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, übersieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger schon in diesem Zeitpunkt gebremst hat und nur langsam weitergefahren ist. Ihre weitere Forderung, der Kläger habe auf diese Entfernung anhalten müssen, bedeutet eine Überspannung der an einen Motorradfahrer zu stellenden Anforderungen. Zu einem Anhalten bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst Anlaß, als der Kläger erkennen konnte, daß der Anhänger ihm die Durchfahrt versperrte. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger auch bereits gestanden, als es zur Berührung mit dem Fuhrwerk des Beklagten kam.
3.
Das Berufungsgericht hat der Tatsache, daß der Kläger noch keinen Führerschein hatte, keine Bedeutung beigemessen. Es hat sich in dieser Frage die Erwägungen des Landgerichts zu eigen gemacht und rechtsirrtumsfrei angenommen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß das Fehlen des Führerscheins für den Unfall ursächlich gewesen sei.
Die Revision ist der Ansicht, daß die Beweislast, die an sich wegen der Mitschuld des Klägers den Beklagten treffe, eich hier umkehre, weil der Kläger ein Schutzgesetz (§§ 24, 27 StVG) verletzt habe. Mit dem Beweis, daß der Kläger keine Fahrerlaubnis gehabt habe, sei deshalb zugleich bewiesen, daß der Kläger dadurch auch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Diese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werde. Allerdings ist § 24 StVG zum Schutz des öffentlichen Verkehrs geschaffen und soll eine Gewahr dafür bieten, daß die Fahrzeugführer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Eignung besitzen, vor allem die Bestimmungen über den Straßenverkehr ausreichend kennen. Damit dient § 24 StVG dem Schutz eines jeden, der durch ein Kraftfahrzeug gefährdet werden kann und ist daher ein Schutzgesetz (Urteil des BGH vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr. 112). Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung der Revision noch nicht, daß sich bei einer Verletzung dieser Schutzvorschrift die Beweislast umkehrt und es daher Aufgabe des Zuwiderhandelnden ist, den Beweis dafür zu erbringen, daß zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem Unfall kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Wer objektiv ein Schutzgesetz übertreten hat, muß sich zwar in der Regel entlasten, wenn er dartun will, daß ihn aus besonderen Gründen kein Verschulden treffe. Soweit es sich aber wie hier um die Frage der Ursächlichkeit handelt, gibt es entgegen der Meinung der Revision keinen allgemeinen Rechtssatz, der besagt, der Zuwiderhandelnde müsse auch stets nachweisen, daß ein Schaden nicht auf die Verletzung des Schutzgesetzes zurückzuführen sei. Das zu verlangen, würde bei den vielen Möglichkeiten, wie sich die zahlreichen Einzelfälle abspielen können, zu weit gehen. Daher hat auch dann, wenn Ansprüche aus der Verletzung, eines Schutzgesetzes hergeleitet werden, in der Regel derjenige, der diese Rechte geltend macht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem eingetretenen Schaden zu beweisen (BGH Urteil vom 28. Mai 1957 - VI ZR 272/56 - DAR 1957, 268 = VRS 13, 174 = VersR 1957, 529). Daß ihm hierbei stets die Regeln des Anscheinsbeweises zugute kommen, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei Verstößen gegen die Beleuchtungsvorschriften angenommen, der erste Anschein spreche dafür, daß ein solcher Verstoß ursächlich sei für Unfälle, die sich durch ein Auffahren auf das unbeleuchtete Fahrzeug ereignen (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 203/54 - VRS 9, 427 Nr. 180, und vom 12. April 1957 - VI ZR 79/56 - DAR 1957, 209 = VRS 13, 12 = VersR 1957, 429). Hier spricht die Lebenserfahrung dafür, daß der Verstoß gegen das Schutzgesetz (fehlende Beleuchtung) eine Bedingung des Unfallerfolges war. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein ohne Führerschein fahrender Motorradfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, ohne daß Anhaltspunkte für ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers bestehen. Daher hatte im vorliegenden Falle der Beklagte nachzuweisen, daß der Unfall auch auf das Fehlen der Fahrerlaubnis und eine nicht genügende Fahrpraxis des Klägers zurückzuführen ist. Diesen Beweis sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Ebensowenig sind rechtliche Bedenken dagegen zu erhoben, daß das Berufungsgericht eine auf Übermüdung beruhende Fahruntüchtigkeit des Klägers nicht für bewiesen hält. Es hat bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, daß der Kläger am Unfalltage von 7 bis 20 Uhr an der Dreschmaschine gearbeitet hat. Daß es hieraus nicht die vom Beklagten gewünschten Folgerungen gezogen hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Beweiswürdigung.
5.
Zur Frage, ob der Kläger durch Alkohol in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war, gehört die Würdigung des Berufungsgerichts ebenfalls dem tatsächlichen Gebiet an. Auch sie zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Das Berufungsgericht geht von der Angabe des Klägers aus, er habe beim Dreschen gegen 17 Uhr einen "Köhm", d.h. ein Schnapsglas voll Schnaps, sonst aber keinen Alkohol getrunken. Es hat entsprechend der Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt, daß der Kläger "mehr als einen Köhm" getrunken hat. Hat es diese Behauptung aber als wahr behandelt, so ist darin, daß es die hierfür benannte Frau Ha. nicht als Zeugin vernommen hat, entgegen der Ansicht der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken.
6.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe an Stelle des Verkehrssachverständigen G. einen medizinischen Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten hören müssen, es sei ausgeschlossen, daß der Kläger die Verletzungen am Bein erlitten hätte, wenn er so gefahren wäre, wie er angegeben habe. Ob hierzu ein Mediziner als Sachverständiger zu vernehmen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Daß es von seinem richterlichen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
7.
Hiernach hat das Berufungsgericht bei der Schadensabwägung nach § 254 BGB mit Recht den Kläger kein schuldhaftes Handeln angerechnet, sondern nur die Betriebsgefahr seines Motorrades berücksichtigt. Seine Erwägung, dieser Betriebsgefahr komme kein nennenswertes Gewicht zu, weil das Motorrad im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr in Bewegung gewesen sei, unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken.
8.
Auch die übrigen Abwägungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision meint: Das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung zu Lasten des Beklagten nicht berücksichtigen dürfen, daß das Pferdefuhrwerk ohne Beleuchtung gewesen sei. Da der Kläger den ersten Heuwagen auf 30 m erkannt habe, sei das Fehlen von dessen Beleuchtung nicht kausal für den Unfall. An dem Anhänger habe nur eine Schlußleuchte angebracht werden müssen. Deren Fehlen sei aber für den von vorne kommenden Kläger ohne Bedeutung, denn sie sichere nur den rückwärtigen Verkehr. Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger ein beleuchtetes Fuhrwerk auf eine größere Entfernung als auf 30 m gesehen hätte und sich daher früher auf dieses Fahrzeug hätte einstellen können. Zudem muß die Leuchte bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die mit Heu beladen sind, nach § 24 Abs. 3 StVO auf der linken Seite so angebracht sein, daß das weiße Licht entgegenkommenden und überholenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger bei einer diesen Anforderungen genügenden Beleuchtung des Fuhrwerks auch den Anhänger früher bemerkt hätte und dann in der Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Daher ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch die fehlende Beleuchtung des Zuges zu Lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen hat.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.