Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1982, Az.: VI ZR 302/80
Beweislastumkehr; Artzhaftungsprozeß; Grobe Behandlungsfehler; Kausalitätsnachweis; Diagnosebefunde; Kontrollbefunde; Daten; Behandlungsverlauf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1982
- Aktenzeichen
- VI ZR 302/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 212 - 221
- MDR 1983, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Arzthaftungsprozeß.
2. Im Arzthaftungsprozeß kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, daß die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.