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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1982, Az.: VI ZR 302/80

Beweislastumkehr; Artzhaftungsprozeß; Grobe Behandlungsfehler; Kausalitätsnachweis; Diagnosebefunde; Kontrollbefunde; Daten; Behandlungsverlauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1982
Aktenzeichen
VI ZR 302/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 85, 212 - 221
  • MDR 1983, 219-220 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 333-335 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern im Arzthaftungsprozeß.

2. Im Arzthaftungsprozeß kann eine Beweislastumkehr für den Kausalitätsnachweis nach den Grundsätzen, die bei groben Behandlungsfehlern dazu entwickelt worden sind, auch dann in Betracht kommen, wenn der Arzt in erheblichem Ausmaß Diagnose- und Kontrollbefunde zum Behandlungsgeschehen nicht erhoben hat und deshalb in besonderem Maß dafür verantwortlich ist, daß die Daten zur Aufdeckung des Behandlungsverlaufs nicht zur Verfügung stehen.