Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1983, Az.: VI ZR 24/82
Schutzgesetz; Wasserversorgungsanlage; Untersuchung; Schadstoffe; Grenzwerte; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 24/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 3 Trinkwasserverordnung
- § 8 Trinkwasserverordnung
Fundstellen
- MDR 1983, 742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2935-2937 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die §§ 3 und 8 der TrinkwasserVO vom 31.1.1975 (BGBl 1453) sind Schutzgesetze i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
2. Kommt der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nicht der ihn gem. § 8 der TrinkwasserVO treffenden Pflicht nach, das Wasser untersuchen zu lassen, und verhindert er dadurch in einem späteren Prozeß die Aufklärung darüber, ob im Wasser vorhandene Schadstoffe sich innerhalb der zulässigen Grenzwerte gehalten haben oder nicht (hier: überhöhter Nitratgehalt von Brunnenwasser), so trifft ihn die Beweislast dafür, daß die zulässigen Grenzwerte hinsichtlich der einzelnen Schadstoffe nicht überschritten waren.