Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1982, Az.: III ZR 202/80
Schadensersatzanspruch für einen Hochwasserschaden gegenüber dem Nachbarn; Berücksichtigung des Niederschlagswassers bei der Errichtung baulicher Anlagen; Annahme des § 27 NachbG NW als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB; Ordnungsgemäße Ableitung des Niederschlagswassers durch einen Sickerschacht; Pflicht zur Ableitung katastrophenartig vermehrten Niederschlagwassers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 202/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13450
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.06.1980
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1982, 827-828 (Kurzinformation)
Prozessführer
Fernmeldemeister Wolfgang U., O. straße ..., K.
Prozessgegner
Ingenieur Günter W., G. straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 27 Abs. 1 NachbG NW gilt auch, wenn Niederschlagwasser von einer baulichen Anlage (Dach oder Dachrinne) zunächst auf das eigene Grundstück abgeleitet wird und erst von da aus auf das Nachbargrundstück gelangt.
- b)
Die in § 27 Abs. 1 NachbG NW enthaltene Regelung geht der in § 78 Abs. 1 LWG enthaltenen vor. Unerheblich ist hierbei, ob die bauliche Anlage, von der das Niederschlagwasser abgeleitet wird, infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des belästigenden Grundstücks entstanden ist.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
die mündliche Verhandlung vom 25. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 1980 aufgehoben.
Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks in K. Der Beklagte ist Eigentümer des Nachbargrundstücks, das in Richtung auf das Haus des Klägers ein bis zu 30 % starkes Gefälle aufweist. Dieses Grundstück wurde früher landwirtschaftlich genutzt. Im Jahre 1974 errichtete der Beklagte auf dem Grundstück eine Werks- und Lagerhalle mit einem 450 qm großen Flachdach.
Am 27. Juni 1974 kam es in der Gegend zu unwetterartigen Regenfällen mit einer Niederschlagsmenge von 51,3 mm/qm. Zu dieser Zeit befanden sich auf dem Grundstück des Beklagten bereits Kanalanschlüsse. Am Dach der Lagerhalle waren drei Regenfangrohre angebracht. Zwei dieser Rohre waren mit einem Schlepprohr untereinander verbunden.
Der Kläger hat behauptet, von dem Grundstück des Beklagten seien erhebliche Wassermengen sturzbachartig auf sein Grundstück geflossen, weil das im Bau befindliche Gebäude nicht ordnungsgemäß entwässert worden sei. Das eindringende Wasser habe an seinem Wohn- und Geschäftshaus großen Schaden angerichtet.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 40.269,91 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 16. August 1974 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; die von ihm weiter erhobene Widerklage ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Der Beklagte hat behauptet, die Wasserschäden am Grundstück des Klägers seien auf das Grundwasser zurückzuführen. Im übrigen sei die Drainage auf dem Grundstück des Klägers nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die Überschwemmung sei auch darauf zurückzuführen, daß der Kläger auf seinem, des Beklagten, Grundstück entlang der Grundstücksgrenze den gewachsenen Boden habe abtragen lassen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht verneint einen Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 78 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl.NW S. 235 - LWG -) als Schutzgesetz (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. Februar 1980 - III ZR 185/78 = ZfW 1981, 21 = WM 1980, 656), weil die Schädigung des tieferliegenden Grundstücks des Klägers jedenfalls nicht auf eine verbotene künstliche Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers zurückzuführen sei. Das wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Das in § 78 Abs. 1 Satz 1 LWG enthaltene Verbot, den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so zu ändern, daß tieferliegende Grundstücke belästigt werden, greift hier nicht ein. Gemäß § 27 Abs. 1 des Nordrhein-Westfälischen Nachbarrechtsgesetzes vom 15. April 1969 (GVBl.NW S. 190 - NachbG NW -) sind bauliche Anlagen so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Diese Vorschrift geht der in § 78 Abs. 1 LWG enthaltenen Regelung vor. Sie gilt auch, wenn Niederschlagwasser von einer baulichen Anlage (Dach oder Dachrinne) zunächst auf das eigene Grundstück abgeleitet wird und erst von da aus auf das Nachbargrundstück gelangt (Dröschel/Glaser NachbG NW 4. Aufl. § 27 Anm. 1 b u. 2; Schäfer NachbG NW 5. Aufl. § 27 Anm. 2; vgl. auch Hodes Hess. NachbG 3. Aufl. § 26 Anm. 1 u. 2; Lehmann Nds. NachbG 2. Aufl. § 45 Anm. 1 u. 5; Hoof/Djuren Nds. NachbG 3. Aufl. § 45 Anm. 1; Korbion/Scherer Baul. Nachbarrecht, 1964, Anm. zu § 26 Hess. NachbG, S. 375). Unerheblich ist dabei, ob die bauliche Anlage, von der das Niederschlagwasser abgeleitet wird, infolge veränderter wirtschaftlicher Benutzung des belästigenden Grundstücks entstanden ist (Dröschel/Glaser a.a.O. Anm. 2 unter Hinweis auf die amtl. Begründung des NachbarG NW, S. 38).
2.
Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 NachbG NW als Schutzgesetz wird vom Berufungsgericht verneint. Dazu führt es aus: Während der Bauzeit habe zur Dachentwässerung ein vor Verschmutzungen geschützter Sickerschacht ausgereicht. Es stehe fest, daß ein solcher Sickerschacht vor dem Schadensfall angelegt worden sei. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Schacht schon vor dem Schadensereignis verstopft gewesen sei, bestünden nicht. Der Kläger habe zu beweisen, daß der Beklagte nicht für eine ordnungsgemäße Entwässerung gesorgt habe. Dieser Beweis sei nicht geführt, auch nicht in Form des Anscheinsbeweises. Am 27. Juni 1974 habe es ungewöhnlich stark geregnet. Wenn bei solchen Regenfällen die vorhandenen Abflüsse nicht ausreichten, ergebe sich daraus nicht ohne weiteres, daß der Beklagte für eine ordnungsgemäße Entwässerung schuldhaft nicht gesorgt habe. Denn auf derart ungewöhnlich starken Regen habe er sich nicht ohne weiteres einstellen müssen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
3.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, daß der Beklagte gegen § 27 Abs. 1 NachbG NW verstoßen habe, nicht geführt, ist in mehrfacher Hinsicht durch Verfahrensfehler beeinflußt.
a)
Das Berufungsgericht geht mit dem Sachverständigen Br. davon aus, daß der Sickerschacht während der Bauzeit nur dann zur ordnungsgemäßen Ableitung des "normalen" Niederschlagwassers geeignet war, wenn er vor Verschmutzung geschützt war. Voraussetzung für seine Funktionstüchtigkeit war aber, daß die in den Schacht eingebrachte Filterpackung (aus Filterkies, Naturschottersteinen oder Schlackensteinen) gegen einlaufenden Schlamm aus dem benachbarten unbefestigten Baugelände geschützt wurde. Ob der Beklagte hierfür ausreichend vorgesorgt hatte, wird vom Berufungsgericht nicht erörtert. Aus dem von ihm behandelten Umstand, daß für eine Verstopfung des Schachts schon vor dem Schadensfall keine Anhaltspunkte bestünden, ergibt sich für die hier erhebliche Frage der Vorsorge gegen künftige Verschmutzung nichts. Zu einer solchen Prüfung war das Berufungsgericht insbesondere deshalb aufgerufen, weil die Beweisaufnahme gewichtige Hinweise dafür erbracht hat, daß der Sickerschacht jedenfalls nach dem Regenfall völlig verschlammt war. Der Zeuge Z. hat nach seiner Bekundung unmittelbar nach dem Regenfall die Wasserrinnsale ("wadis") vom Grundstück des Klägers bis zu der Stelle auf dem Grundstück des Beklagten verfolgt, wo das die beiden Abfallrohre verbindende Schlepprohr mündete; er will dort keinen Sickerschacht, sondern "eine Vertiefung mit Lehmboden" bemerkt haben. Auch der Zeuge Ra. hat bekundet, an der genannten Stelle habe sich nur "ein Schlammloch" befunden. Beide Zeugen haben außerdem ausgesagt, das Wasser sei vom Austritt des Schlepprohrs im Bogen in Richtung auf das Grundstück des Klägers geflossen, wie dies in den Lageplan Bl. 141 d.A. eingezeichnet sei. Die vom Zeugen Ra. angefertigten Lichtbilder (GA 54, Bilder Nr. 4 und 11) könnten diese Darstellung erhärten. Sie zeigen eine mit Lehm gefüllte Vertiefung im Bereich des (wohl unter dem Brett verborgenen) Sickerschachts und deuten im übrigen darauf hin, daß das Schlepprohr nicht unmittelbar in den Schacht geführt wurde, sondern vor ihm mündete, so daß die Gefahr bestand, daß bei stärkerem Abfluß des Niederschlagwassers vom Dach der Halle (das zu 2/3 über das Schlepprohr entwässert wurde) Bauschutt und Lehm mitgenommen und in den Sickerschacht geschwemmt wurde.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die genannten Zeugenaussagen und die Lichtbilder in seine Würdigung einbezogen hätte (§ 286 ZPO). Das gilt auch für die Frage, ob das von dem dritten Abfallrohr (hinter der Halle) abgeführte Niederschlagwasser ordnungsgemäß abgeleitet wurde. Auch in diesem Bereich zeigen die Lichtbilder (Nr. 5 und 10, GA 54) unterhalb des Rohres eine lehmüberzogene Kuhle; von einem offenen (Revisions-)Schacht ist demgegenüber nichts zu erkennen. Da aus dem Gelände hinter dem Haus des Beklagten ein weiterer Wasser-"Zufluß", nicht nur ein kleineres Rinnsal, gekommen sein soll (vgl. die Zeugen Z. und Ra.), bedurfte auch dieses Beweisergebnis der tatrichterlichen Würdigung. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob insoweit überhaupt eine Prüfung stattgefunden hat.
b)
Auch soweit das Berufungsgericht meint, es könne aus dem eingetretenen Versagen der Abwasserleitungen des Beklagten keinen Schluß auf eine schuldhafte Pflichtverletzung ziehen, weil nämlich der Beklagte sich auf so ungewöhnlich starke Regenfälle nicht habe einstellen müssen, ist seine Auffassung durch Rechtsfehler beeinflußt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen St. waren allerdings die Regenfälle am 27. Juni 1974 so stark (15 Min. lang mit einer Eintrittshäufigkeit von einem Mal in 2 Jahren, 60 Min. lang mit einer Eintrittshäufigkeit von einem Mal in 10 Jahren), daß sie nach den Regeln der Baukunst von technischen Anlagen nicht mehr bewältigt zu werden brauchten. Daraus ergibt sich jedoch nur, daß der Beklagte nicht gehalten war, das katastrophenartig vermehrte Niederschlagwasser ohne Nachteile für das tieferliegende Grundstück abzuleiten. Das entband ihn aber nicht von der Verpflichtung, auch im Fall eines plötzlichen Unwetters Vorsorge dafür zu treffen, daß die vorhandenen Entwässerungsanlagen den Anfall des "normalen" Niederschlagwassers bewältigen konnten. Dies setzte voraus, daß die beiden Schächte ausreichend gegen den Zufluß von Schlamm gesichert wurden, der zur Verstopfung der Abläufe und damit zum (zeitweisen) Ausfall der Entwässerungsanlagen führen mußte. Diese Gefahr war wegen des unbefestigten Baugrundes im Bereich der Schächte durchaus naheliegend. Die zur Abwendung dieser Gefahr geeigneten Maßnahmen waren für den Beklagten auch zumutbar. Entweder konnte er den Einlaufbereich der beiden Schächte so befestigen, daß ein Ausschwemmen des Bodens dort nicht mehr zu besorgen war, oder er konnte - wenn er diesen Vorgriff auf die spätere Befestigung der Oberfläche vermeiden wollte - das Abfallrohr unmittelbar an das bereits verlegte Kanalisationsrohr anschließen. In beiden Fällen wäre die Funktionstüchtigkeit der Schächte auch bei ungewöhnlich starkem Regen gewährleistet gewesen, d.h. diese hätten jedenfalls die ihrer technischen Auslegung entsprechende Niederschlagsmenge in die Kanalisation abgeleitet.
4.
Im Hinblick auf die gebotene, vom Berufungsgericht unterlassene Prüfung, ob der Beklagte seine Verpflichtung verletzt hat, entweder einer Verschmutzung der beiden Schächte vorzubeugen oder eine gleichwertige Sicherungsmaßnahme zu treffen, läßt sich die Abweisung der Klage nicht rechtfertigen. Es kann vor allem nicht ausgeschlossen werden, daß bei einem ordnungsgemäßen Anschluß die von der Anlage nicht bewältigte überschüssige Menge an Niederschlagwasser nicht die Kraft besessen hätte, eine Rinne in das Erdreich zu graben und das dort gesammelte Wasser dem Grundstück des Klägers "sturzbachartig" zuzuführen. In diesem Zusammenhang kann auch der Hinweis des Sachverständigen St., die abgeschwemmten Bodenteile könnten die Entwässerungsanlage des Klägers zugeschlämmt und damit außer Funktion gesetzt haben, Bedeutung gewinnen.
Für die hiernach vorzunehmende Prüfung ist der Rechtsstreit in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krohn
Kröner
Scholz-Hoppe
Halstenberg