Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1991, Az.: VI ZR 53/91
„Bezirksleiter Straßenbauamt“
Fernsehbericht; Unmittelbare Beeinträchtigung durch Berichte; Erfassung des Aussagegehalts eines Berichts; Revisionsrechtliche Nachprüfung mit Blick auf Art 5 GG; Bild als eigenständiger Informationsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 53/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14220
- Entscheidungsname
- Bezirksleiter Straßenbauamt
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 1992, 140-142
- GRUR 1992, 201-203 (Volltext mit amtl. LS) "Bezirksleiter Straßenbauamt"
- JurBüro 1992, 309 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 852 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 230 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1312-1314 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 363-365 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 535-538 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird jemand in einem Fernsehbericht zwar nicht namentlich genannt, ist er aber aus anderen Umständen für einen Teil des Adressatenkreises identifizierbar, so kann er von der Berichterstattung unmittelbar beeinträchtigt sein.
2. Ob der Tatrichter den Aussagegehalt eines Rundfunk- oder Fernsehberichts richtig erfaßt hat, unterliegt in Grenzen der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Dabei ist es mit Blick auch auf Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere zu beanstanden, wenn das Gericht dem Bericht einen Sinn beigemessen hat, den er nach dem festgestellten Inhalt objektiv nicht hatte.
3. Bei Fernsehberichten darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht (über)interpretiert werden, solange es an einer deutlich in diese Richtung weisenden Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers fehlt.
Tatbestand:
Die Klägerin stellt sog. Poller (Absperrpfähle) her, die sie vertreibt und nach ihrer Behauptung zum Teil auch selbst aufstellt. Sie dienen dazu, bestimmte städtische Bereiche vom Kraftfahrzeugverkehr freizuhalten. Das von der Klägerin hergestellte Modell "Standard" hat in der Stadt F. große Verbreitung gefunden; es wird von der Klägerin aber auch in andere Gebiete der Bundesrepublik Deutschland geliefert.
Am 13. Januar 1989 teilte die Staatsanwaltschaft in F. der Presse mit, sie habe gegen den früheren Amtsleiter August W. des Bezirks Mitte/Süd des Straßenbauamtes der Stadt F. Anklage wegen Bestechlichkeit, Untreue und Betrug unter anderem mit dem Vorwurf erhoben, daß er von einem Straßenbauunternehmen "Provisionszahlungen" von je 20 DM pro aufgestelltem Poller gefordert und erhalten habe. Am 3. Mai 1989 sollte die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen W. beginnen. Der Beklagte, eine Rundfunkanstalt, berichtete darüber am selben Abend in den Fernsehsendungen "Hessen heute" und "Hessen-Schau". Der Bericht in der ersten Sendung begann mit den Sätzen:
"Die 28. Strafkammer des Landgerichts tagte heute ohne den Angeklagten. August W., ehemals Bezirksleiter des Straßenbauamts, war nicht erschienen. Sein Bluthochdruck mache ihn verhandlungsunfähig. Der Prozeß wurde für zwei Monate ausgesetzt.
In 10 Fällen soll der Bezirksleiter rund 300.000 DM an Schmiergeldern genommen haben. In seinem Bezirk stehen Unmassen von diesen Pollern. Pro Stück kassierte er 20 DM. ..."
In der zweiten Sendung heißt es einleitend:
"Der ... Prozeßtag fand heute ohne den Angeklagten statt. August W., ehemals Bezirksleiter beim Straßenbauamt, war nicht erschienen. Ein Gutachten bescheinigte Verhandlungsunfähigkeit wegen Bluthochdruck. Runde 300.000 DM an Schmiergeldern soll der Amtsrat kassiert haben, im wesentlichen mit Scheinaufträgen und durch Geldgeschenke.
In W.'s Baubezirk stehen zudem Unmassen von diesen Pollern. 20 DM pro Stück kassierte der Bezirksleiter von der ausführenden Firma. Über 20.000 Mark kamen so zusammen ..."
In beiden Berichten zeigte der Beklagte mehrere Sekunden lang Poller des von der Klägerin hergestellten Typs "Standard"; der Name der Klägerin wurde nicht genannt. Sie hat mit den Zahlungen an W. nichts zu tun.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei für fachkundige Zuschauer als alleinige Herstellerin der gezeigten Poller identifizierbar gewesen. Dadurch sei der Eindruck entstanden, sie sei diejenige Firma, die durch Zahlung von Bestechungsgeldern Einfluß auf das Aufstellen der Poller genommen habe. Die Berichterstattung des Beklagten sei geeignet, zu schwerwiegenden Nachteilen für ihren Geschäftsbetrieb zu führen. Deshalb habe der Beklagte die sinngemäß aufgestellte Behauptung, sie (die Klägerin) sei an der Bestechung der städtischen Behörden beteiligt gewesen, zu widerrufen und in Zukunft zu unterlassen; der Beklagte habe ihr ferner den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der mit diesem Inhalt erhobenen Klage bis auf eine geringfügige Einschränkung beim Widerruf stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit einer weiteren leichten Änderung zum Widerrufsausspruch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei durch die Berichterstattung des Beklagten rechtswidrig in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Denn sie sei durch die in beiden Fernsehsendungen jeweils etwa 11 Sekunden lang gezeigten Poller zumindest für einen Teil der Fernsehzuschauer als Herstellerin und damit als diejenige Firma identifizierbar gewesen, von der sinngemäß behauptet worden sei, an der Bestechung des Angeklagten W. beteiligt gewesen zu sein. Da diese Behauptung falsch gewesen sei, könne die Klägerin eine Richtigstellung dahin verlangen, daß sie als die Herstellerin der abgebildeten Poller nicht als die ausführende Firma gemeint gewesen sei, welche die Bestechungsgelder in Höhe von 20 DM je Poller gezahlt habe. In gleicher Weise seien auch das Unterlassungsbegehren und der auf Schadensersatz gerichtete Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
II.
Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die Revision des Beklagten ist die Klage abzuweisen.
1. In der Sache berechtigt, für die Entscheidung aber letztlich ohne Bedeutung ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das Klagebegehren negatorisch ebenso wie schadensrechtlich nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin prüfen dürfen, sondern es an den Anforderungen des § 824 BGB messen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich bei dem Eingriff in einen durch § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb um einen Auffangtatbestand, der im Hinblick auf seine Funktion nur subsidiären Charakter hat und der deshalb dann nicht in Betracht kommt, wenn das Gesetz für den konkret zu beurteilenden Eingriffstatbestand in anderen Vorschriften spezifische Haftungsmaßstäbe aufstellt (BGHZ 69, 128, 138 f; 90, 113, 122 f; 105, 346, 350). Hiernach scheiden die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines betriebsbezogenen Eingriffs in den eingerichteten Gewerbebetrieb insbesondere dann aus, wenn es um den durch § 824 BGB sowie durch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB gewährleisteten Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Personen oder Unternehmen vor unmittelbaren Beeinträchtigungen geht, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbeigeführt werden (Senatsurteile vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 - LM § 824 BGB Nr. 18; vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 230/77 - LM § 823 (Ai) BGB Nr. 56 und vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 95/88 - VersR 1989, 298). So liegen die Dinge auch im Streitfall. Wird der Klägerin, wie sie geltend macht und wie das Berufungsgericht annimmt, in den ausgestrahlten Beiträgen eine Beteiligung an der Bestechung des August W. vorgeworfen, dann liegt eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen vor. Deren durch § 824 BGB gewährleisteter Schutz umfaßt nach ständiger Rechtsprechung auch das Interesse des Betroffenen an durch Falschmeldungen nicht belasteten wirtschaftlichen Beziehungen zu seinen Geschäftspartnern, um das es hier der Klägerin in erster Linie geht (vgl. BGHZ 90, 113, 119 ff; Senatsurteil vom 20. Dezember 1988 = aaO.).
2. Auch die deshalb der Beurteilung der Fernsehsendungen richtigerweise zugrunde zu legenden Vorschriften des § 824 BGB und des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB vermögen jedoch negatorische wie auf Schadensersatz gerichtete Ansprüche nur für denjenigen zu begründen, der von der Stoßrichtung einer (unrichtigen) Aussage, so wie sie im Verkehr verstanden wird, betroffen ist, weil sich die Aussage mit seiner Person, seinem Unternehmen oder der von ihm ausgeübten Tätigkeit befaßt. In dieser Hinsicht gilt für die vorgenannten Anspruchsgrundlagen nichts anderes als für den vom Berufungsgericht bejahten Tatbestand des Eingriffs in einen Gewerbebetrieb (Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 und vom 20. Dezember 1988 = jeweils aaO.). An der deshalb auch hiernach erforderlichen unmittelbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt es aber, wie die Revision mit Recht rügt, im Streitfall.
a) Ohne Rechtsverstoß stellt das Berufungsgericht allerdings fest, daß in den Fernsehsendungen des Beklagten durch die im Text angesprochenen und im Bild gezeigten Poller auf die Eigenschaft der Klägerin als deren Herstellerin hingewiesen wurde.
aa) Auch jemand, dessen Name in einer Berichterstattung nicht genannt wird, kann von ihr betroffen sein, wenn er durch andere Umstände von einem Teil des Adressatenkreises identifiziert werden kann (vgl. dazu allgemein Senatsurteile vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64 - NJW 1966, 2010, 2011 und vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - NJW 1981, 1366, 1367 = VersR 1981, 384, 385). Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.
bb) Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin jedenfalls für fachkundige Zuschauer, die das Gericht als "kompetente Fernsehzuschauer, die mit der Vergabe von Aufträgen über das Aufstellen von Pollern oder sonst mit diesem Spezialgebiet befaßt sind" definiert, als Herstellerin der gezeigten Poller erkennbar. Diese Feststellung wird von der Revision zwar mit Verfahrensrügen bekämpft. Die Rügen greifen aber nicht durch. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher zu begründen.
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, den Fernsehberichten des Beklagten komme ein Aussagegehalt auch dahin zu, daß die Klägerin an der Bestechung des August W. beteiligt gewesen sei.
aa) Die Frage, ob der Tatrichter den Aussagegehalt eines Hörfunk- oder Fernsehberichts richtig erfaßt hat, unterliegt, soweit es um den zutreffenden materiell-rechtlichen Ansatz und die Beachtung der Verfahrensvorschriften geht, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (Senatsurteile vom 30. Mai 1978 - VI ZR 117/76 - NJW 1978, 1797, 1798 und vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593). Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des jeweils in Frage stehenden Mediums auf den Gesamtgehalt des Berichts abzustellen und zu prüfen, welcher Sinn sich hiernach für den unbefangenen Empfänger ergibt (vgl. dazu Senatsurteile vom 30. Mai 1974 und vom 12. Februar 1985 = jeweils aaO.; s. auch Senatsurteil vom 11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 f [BGH 11.07.1989 - VI ZR 255/88]).
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht den Sendungen des Beklagten einen Sinn beigemessen, den sie unter Berücksichtigung der Sachzwänge solcher Sendungen einer Rundfunk- und Fernsehanstalt und unter Beachtung des einer solchen Anstalt durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts auf freie Äußerung und Berichterstattung nach dem festgestellten Inhalt objektiv nicht hatten (zu den Grenzen der Interpretation vgl. auch BVerfGE 43, 130, 136 f; 82, 272, 280 f [BVerfG 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89]; Senatsurteil vom 30. Mai 1978 = aaO.).
(a) Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht schon den Wortlaut der Fernsehberichte des Beklagten ausreichen lassen, um dem unbefangenen Fernsehzuschauer den Eindruck zu vermitteln, daß die Klägerin an den Schmiergeldzahlungen an August W. beteiligt gewesen sei. Denn im Text der Berichte wurde weder ausdrücklich noch konkludent die Klägerin in bezug auf die Aufstellung der Poller als "ausführende Firma" genannt oder eine Schmiergeldzahlung durch die Herstellerin der Poller behauptet.
(b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wurde in den Sendungen des Beklagten gegenüber der Klägerin der Vorwurf einer Beteiligung an der Bestechung aber auch nicht durch das Zusammenwirken von Bild und gesprochenem Wort erhoben, das bei Fernsehberichten dieser Art den Aussagegehalt bestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. November 1986 - VI ZR 269/85 - VersR 1987, 184, 185). Gerade für die Berichterstattung im Fernsehen darf das Bild in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Zwar ist es zusammen mit dem ihm zugeordneten Text Informationsträger, indes steht es in engem Bezugszusammenhang zu diesem. Im Regelfall ist seine Aufgabe zu allererst, das Gesagte "ins Bild zu setzen", so wie umgekehrt die Bildaussage durch den gesprochenen Text erklärt und durch ihn strukturiert und eingegrenzt wird. Dies entspricht auch den Seherwartungen des durchschnittlichen Fernsehzuschauers. Diese Aufgabe der Bildaussage für die Fernsehberichterstattung würde verkürzt oder gar versperrt, wenn die Auswahl der Bilder stets darauf Bedacht nehmen müßte, daß hinter ihrer Bedeutung für die bildliche Umsetzung des gesprochenen Worts nicht für ein mögliches sensibleres oder analytischeres Verständnis ein weitergehender Aussagegehalt der Bilder erscheint, der das Gesagte nicht nur bildlich umsetzt, sondern es inhaltlich in eine bestimmte Richtung weiterführt oder verändert. Für eine solche texterweiternde oder -einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträger, an der es hier fehlt. Zwar wurde für die Fachkreise, auf die das Berufungsgericht abstellt und die es aufgrund der gezeigten Fotos zur Identifizierung der Klägerin als Herstellerin der Poller für in der Lage hält, ein Zusammenhang zwischen diesen Pollern und den Schmiergeldzahlungen hergestellt. Den Berichten des Beklagten war aber weder ein Aussagegehalt dahin zu entnehmen, daß (auch) der Hersteller dieser Poller an den Schmiergeldzahlungen für ihre Aufstellung beteiligt gewesen sei, noch wurde durch die Sendungen des Beklagten das Verständnis vermittelt, daß die Klägerin die Poller in dem Bezirk des Angeklagten W., um den es in den Berichten allein ging, selbst aufgestellt habe. Vielmehr wurden die Poller der Klägerin im Bild nur zur Verdeutlichung und Illustration der Aussage vorgestellt, daß für die Aufstellung solcher Poller Schmiergelder gezahlt worden seien. Ein auf die Klägerin bezogener Vorwurf der Schmiergeldzahlung kam den Berichten auch nicht als sog. "verdeckte Aussage" zu, bei deren Ermittlung ohnehin durch Art. 5 Abs. 1 GG besondere Zurückhaltung geboten ist (s. dazu BGHZ 78, 9, 14 f; Senatsurteile vom 20. Mai 1986 - VI ZR 242/85 - VersR 1986, 992, 993 und vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018).
Für diesen Aussagegehalt der Berichte ist es ohne Belang, ob die Klägerin, wie sie behauptet, ihre Poller in Einzelfällen auch selbst aufstellt; sie hatte dies nach den von der Revisionserwiderung unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls nicht in dem Bezirk des August W. getan, mit dem sich die Sendungen des Beklagten allein befaßten.
Weder für fachunkundige Zuschauer noch und erst recht nicht für die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Fachkreise, die "mit der Vergabe von Aufträgen über das Aufstellen von Pollern oder sonst mit diesem Spezialgebiet befaßt" sind, bestand deshalb nach dem objektiven Inhalt der Fernsehberichte Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin die Poller im Bezirk des Angeklagten W. aufgestellt habe oder in sonstiger Weise an den Schmiergeldzahlungen für die Aufstellung beteiligt gewesen sei. Dies kann der erkennende Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und der Feststellungen des Berufungsgerichts selbst beurteilen, ohne daß es dazu noch weiterer Sachaufklärung, etwa über die vom Beklagten behauptete Kenntnis der Fachkreise von der "verkehrsüblichen Rollenteilung zwischen öffentlicher Straßenbaubehörde, privatem Bauausführungs-Unternehmen und Baustoff-Hersteller", bedürfte. Der Würdigung des Berufungsgerichts, die Worte "ausführende Firma" hätten in Verbindung mit den gezeigten Bildern den Eindruck vermittelt, jede Firma, die mit der Herstellung, der Lieferung oder der Aufstellung der Poller befaßt gewesen sei, habe etwas mit der Bestechung zu tun, fehlt es an der tatsächlichen Grundlage. Die Klägerin wurde, bei richtigem Verständnis des Aussagegehalts, von den Fernsehberichten gar nicht betroffen, und die darin gemachten Behauptungen über Schmiergeldzahlungen des Aufstellers waren nicht unwahr.
(c) Die bloße Möglichkeit, daß einzelne Fernsehzuschauer die Berichte des Beklagten in dem ihnen vom Berufungsgericht beigelegten Sinne mißverstanden haben könnten, vermag die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht zu begründen. Einem solchen, auf dem "Hineininterpretieren" eines subjektiven Sinngehalts beruhenden Mißverständnis brauchte der Beklagte bei der inhaltlichen Gestaltung seiner Sendungen nicht durch klärende Zusätze vorzubeugen (vgl. BGHZ 78, 9, 14 ff). Anderes würde gerade eine Berichterstattung durch das Fernsehen, die in besonderem Maße auch zeitlichen Grenzen unterliegt, unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG unzumutbar beeinträchtigen. Weder dem Text, noch den gezeigten Bildern, noch der Gedankenführung der Berichte war hier zu entnehmen, daß die Klägerin als Herstellerin der Poller in einen Zusammenhang mit den Schmiergeldzahlungen für deren Aufstellung gebracht werden sollte. Der Beklagte kann verlangen, im Rahmen der ihm gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zustehenden Äußerungs- und Rundfunkfreiheit hieran gemessen zu werden.
(d) Daß die Klägerin nach ihrer Behauptung ihre Poller an anderen Orten zum Teil auch selbst aufgestellt hat, gibt keinen Anlaß, wegen solcher gewerblichen Betätigung die Klägerin als von der Berichterstattung des Beklagten beeinträchtigt anzusehen. Würde dieser Umstand ausreichen, um die von der Klägerin begehrte Klarstellung zu beanspruchen, dann wären auch alle weiteren Unternehmer, die von der Klägerin hergestellte Poller an sonstigen Orten aufgestellt haben, von den Fernsehberichten des Beklagten in gleicher Weise betroffen und ebenfalls zu negatorischen Ansprüchen berechtigt. Dies zeigt, daß der Aussagegehalt der Sendungen des Beklagten auf die Aufstellung der Poller in dem Bezirk des Angeklagten W. beschränkt bleiben muß, über den ja auch allein berichtet wurde. Und eine nur mittelbare Beeinträchtigung, die sich aus den Sendungen des Beklagten für die Klägerin als Herstellerin der Poller möglicherweise ergeben hat, vermag ihr Widerrufsbegehren nicht zu begründen (vgl. auch Senatsurteil vom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 - NJW 1963, 1871 f).
III.
Da die Klägerin von den Aussagen des Beklagten über die Schmiergeldzahlungen nicht betroffen wurde, sind auch ihre weiteren Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nicht begründet. Insbesondere bestehen, was das Unterlassungsbegehren betrifft, keine Anhaltspunkte für eine sog. Erstbegehungsgefahr (s. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1987 = aaO.). Die Klage ist deshalb in vollem Umfang abzuweisen.