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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1966, Az.: VI ZR 266/64
„Teppichkehrmaschine“

Verbreitung einer erwerbsgefährdenden Tatsache; Unrichtiger Bericht über die Arbeitsweise eines Haushaltsgerätes ohne Nennung des Geräteherstellers; Nachlassende Qualität deutscher Waren; Arbeitsweise einer Teppichkehrmaschine; Abwägung zwischen dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und der Pressefreiheit; Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht; Anforderungen an die Recherche für eine Fernsehsendung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1966
Aktenzeichen
VI ZR 266/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11931
Entscheidungsname
Teppichkehrmaschine
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 25.09.1964
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1966, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 94-95 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1966, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2010-2012 (Volltext mit amtl. LS) "Teppichkehrmaschine"

Verfahrensgegenstand

"Teppichkehrmaschine"

Prozessführer

Firma B. & Co., S., A.straße ...

Prozessgegner

Norddeutschen Rundfunk, Gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts,
gesetzlich vertreten durch den Indentanten, Hamburg 13, R.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wer über die Arbeitsweise eines Haushältsgeräts in einer für dessen Wertschätzung nachteiligen Art unrichtig berichtet, verbreitet eine für den Hersteller erwerbsgefährdende Tatsache im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller nicht genannt wird und sein Unternehmen nicht "als Ganzes" durch die Äußerung betroffen ist (a.M. RG JW 1930, 1732).

  2. 2.

    Zur Frage, welche Prüfungsanforderungen an eine Fernsehanstalt zu stellen sind, die im Rahmen einer Sendung über die nachlassende Qualität deutscher Waren ein einzelnes Erzeugnis nachteilig würdigt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr, Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt u.a. die stromlosen Teppichkehrmaschinen "Amico" und "Fix der Teppichdackel" nach einem schwedischen Patent her. Beide Geräte unterscheiden sich von anderen auf dem deutschen Markt angebotenen Teppichkehrmaschinen dadurch, daß die zur Schmutzaufnahme bestimmten vier Bürstenrollen hakenkreuzförmig gegeneinander versetzt sind. Das Gerät "Amico" weist ferner als einzige Teppichkehrmaschine eine runde Form auf.

2

Der Beklagte strahlte am 10. September 1961 gegen 21.00 Uhr über das zweite Fernsehprogramm in der damals noch nicht lange bestehenden "Panorama-"Sendereihe eine Sendung von etwa 15 Minuten Dauer über das Thema "Made in Germany" aus, die durch Beobachtungen über die nachlassende Qualität deutscher Erzeugnisse ausgelöst worden war. In einer Einleitungszene wurde dargestellt, daß sich bei den Beratungsstellen der Verbraucherverbände die Klagen über "mangelhafte Qualität und Haltbarkeit der deutschen Erzeugnisse" häuften und daß "aus den Erfahrungen der Beratungsstellen ein deutliches Zunehmen minderwertiger Qualitäten deutscher Herkunft festzustellen" sei. Der Sprecher fuhr dann fort:

"Die von wissenschaftlichen Gutachten bekräftigten Mangelrügen sind ein Querschnitt durch die deutsche Produktion. Sie betreffen zum Beispiel Damenschuhe, die allzu schnell Form und Halt verlieren. Sie beziehen sich auf Glühbirnen, die nach wenigen Brennstunden verlöschen, auf angeblich kochfeste Gummizüge, auf Pelzwaren und Haushaltsgeräte, wie diese Teppichkehrmaschine, die jeden Teppich zerpflückt."

3

Während des ersten Satzes war kurz ein Sortiment von Waren zu sehen. Bei den folgenden Worten wurden die bemängelten Waren in Großaufnahme gezeigt. Zum letzten Teil des Satzes wurde kurze Zeit die Teppichkehrmaschine "Amico" ohne Namen vorgeführt, und zwar auch von der Unterseite, so daß die Anordnung der Bürstenrollen erkennbar war.

4

Anschließend befaßte sich die Sendung kurz mit "krassen Beispielen für Pfuscharbeit" in der Bauindustrie und Mängeln an Automobilen. Dann wandte sie sich im Hauptteil der Erörterung zu, daß und weshalb der Begriff "Made in Germany" auf dem Weltmarkt an Ansehen eingebüßt habe. Autor der Sendung war der Journalist Z., der seit 1959 als freier Mitarbeiter und später als angestellter Redaktour in der Abteilung "Politik" tätig war, die ebenso wie die Abteilung "Panorama" zur Hauptabteilung "Zeitgeschehen" gehörte (Leitung Rüdiger P.).

5

Z. hatte zur Vorbereitung der Sendung Ermittlungen angestellt und war dabei von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf an die Leiterin der Düsseldorfer Beratungsstellen für Verbraucher, Frau Dr. L., verwiesen worden, die ihn auf Klagen über die "Amico-"Kehrmaschine aufmerksam gemacht hatte.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe durch die Kritik an ihrer Teppichkehrmaschine rechtswidrig und schuldhaft in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen und sie dadurch erheblich geschädigt. Das gezeigte Gerät sei wegen der charakteristischen Form und Bürstenanordnung umso deutlicher als ihre Teppichkehrmaschine "Amico" erkennbar gewesen, als die Werbung seit 1961 die besondere Formgestaltung dieser Maschine stark herausgestellt habe. Die Kritik sei sachlich unrichtig und in ihrer schroffen und einprägsamen Art besonders vernichtend gewesen. Die weichfaserigen Borsten und die verhältnismäßig langsam rotierenden Rollen des leichten Gerätes hätten überhaupt nicht genügend Kraft, um feste Fasern aus einem Teppich herauszureißen. Wenn das Gerät mehr Schmutz und Fasern als andere Geräte aufsammele, so beruhe das darauf, daß es besonders gut reinige und auch tote, abgetretene und abgeriebene Fasern aufnehme. Daher sei es vom Hauswirtschaftlichen Institut München ausdrücklich empfohlen worden. Bei einer sorgfältigen Prüfung, die gerade bei kritischen und objektiv wirkenden Rundfunksendungen erwartet werden müsse und zu der im Unterschied zu eiligen Tagesmeldungen hinreichend Zeit gewesen sei, wäre die Unrichtigkeit unschwer bekannt geworden. Nicht nur der von der Abteilung "Politik" ausgeliehene Autor der Sendung Z., sondern auch der Hauptabteilungsleiter P., der als satzungsmäßiger Vertreter des Beklagten anzusehen sei, hätten in mehrfacher Hinsicht ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Bei dem Beklagten gebe es nicht einmal schriftliche Bearbeitungsrichtlinien, die angesichts der besonderen Gefährlichkeit derartiger Sendungen unentbehrlich seien. Der angerichtete Schaden bestehe zwar nicht in einem Umsatzrückgang, wohl aber in der Verhinderung von Umsatzsteigerungen und darin, daß die in den Jahren 1960 und 1961 aufgewandten Werbungskosten in Höhe von insgesamt 395.000 DM zu einem großen Teil nutzlos geblieben seien. Einige Händler hätten nach der Sendung ausdrücklich Aufträge storniert.

7

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 50.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

8

Der Beklagte, der um Klageabweisung bittet, hat ausgeführt, seine nach dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung zulässige Kritik sei zutreffend gewesen. So habe inzwischen auch die bayerische Landesgewerbeanstalt gutachtlich bestätigt, daß die Teppichkehrmaschine "Amico" besonders für weichfaserige Teppicharten mit verhältnismäßig großem Teppichverschleiß arbeite. Über diese Wirkung habe sich Zimmermann vor der Sendung ausreichend vergewissert. Die erfahrene und sachkundige Frau Dr. L. habe in seiner Gegenwart Kehrversuche angestellt und aufgrund des Ergebnisses das Gerät als Teppichzerpflücker bezeichnet. Sie habe Z. folgendes berichtet:

"Nachdem sich Hausfrauen über die gewebeschädigende Wirkung des Gerätes beschwert hätten, und die Lieferfirma S. Beanstandungen ohne befriedigende Aufklärung zurückgewiesen habe, seien drei Geräte in der Beratungsstelle ausprobiert worden. Darauf habe man Kehrrichtproben von verschiedenen Teppicharten in dem Labor der Firma H. untersuchen lassen. Das Labor der Firma H. habe ausdrücklich die Vermutung bestätigt, daß das Gerät nicht nur lose Fasern aufkehre, sondern infolge einer hohen Mechanik auch Fäden aus dem Gewebeverband herausreiße. Daraufhin sei das Gerät aus der Empfehlungsliste der Verbraucherzentrale gestrichen worden."

9

Z., der über langjährige Erfahrung in der Bearbeitung von Wirtschaftsthemen verfüge und sich stets als gewissenhafter Mitarbeiter bewährt habe, könne daher kein Pflichtverstoß zur Last gelegt werden. Im übrigen sei er mit der gebotenen Sorgfalt ausgewählt, überwacht und belehrt worden. Sendungen der vorliegenden Art würden vor der Ausstrahlung eingehend besprochen, wobei den sich stellenden rechtlichen Problemen besondere Aufmerksamkeit zugewandt werde. Im vorliegenden Fall habe man keinen Anlaß gesehen, die Sendung anzuhalten oder zu ändern. Es könne auch dem Hauptabteilungsleiter Proske kein Verschuldensvorwurf gemacht werden; dieser sei zudem nicht als verfassungsmäßig berufener Vertreter anzusehen. Der Beklagte hat sodann bestritten, daß der Klägerin durch die Sendung ein Schaden entstanden ist. Er hat darauf hingewiesen, daß das Gerät ohne Namensnennung nur beiläufig und ganz kurz in einer Sendung gezeigt worden sei, die damals von den meisten Fernsehteilnehmern nicht habe empfangen werden können. Auch sei gleichzeitig im ersten Programm eine besonders beliebte Unterhaltungssendung gelaufen.

10

Die Klägerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, die Äußerung der Firma H. sei als Grundlage für die kritische Beurteilung ihres Gerätes erkennbar ungeeignet gewesen und inzwischen von der Firma H. auch praktisch zurückgezogen worden. Frau Dr. L. hätten damals nur drei Beschwerden vorgelegen. Das Gutachten der bayerischen Landesgewerbeanstalt sei unzureichend. Es bestätige im übrigen, daß die Teppichkehrmaschine jedenfalls für kurzhaarige Bouclé-Teppiche unbedenklich zu verwenden sei.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

I.

Das Berufungsgericht hat von der sachverständigen Begutachtung des Amico-Gerätes abgesehen, da diese nach seiner Auffassung für die Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch der Klägerin nicht von Erheblichkeit ist. Das Berufungsgericht unterstellt bei der Würdigung, daß ob Kritik dieses Gerätes objektiv unrichtig war und zu einem Schaden der Klägerin geführt hat, der allerdings nach seiner Überzeugung nicht sehr erheblich gewesen sein kann. Der Schadensersatzanspruch wird vom Berufungsgericht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 824 BGB (Schädigung der gewerblichen Tätigkeit durch Verbreitung unwahrer Tatsachen) und des § 823 Abs. 1 BGB (rechtswidrige Beeinträchtigung des ausgeübten Gewerbebetriebs) geprüft. Aus keinem der beiden möglichen Haftungsgründe lasse sich, so meint das Berufungsgericht, eine Ersatzpflicht des Beklagten herleiten. Die beklagte Fernsehanstalt habe ein berechtigtes Interesse an der öffentlichen Erörterung des Themas gehabt, weshalb der Begriff "Made in Germany" auf dem Weltmarkt nicht mehr das frühere Ansehen habe. Der Beklagte habe im Rahmen dieser Sendung auch anschaulichüber ungünstige Erfahrungen der Verbraucherschaft mit bestimmten deutschen Erzeugnissen berichten und dabei auf schädliche Fehlkonstruktionen von Haushaltsgeräten hinweisen dürfen. Der Autor der Sendung Z. habe es an der erforderlichen sorgfältigen Prüfung der Grundlagen seiner kritischen Bemerkungen nicht fehlen lassen. Nach Lage der Sache sei ihm nicht zuzumuten gewesen, vor der Sendung noch weitere Ermittlungen anzustellen. Auch die "plastische" Form der Kritik sei eine gemäß Artikel 5 GG erlaubte Meinungsäußerung. Weder bei der Vorbereitung noch bei der Gestaltung der Sendung falle deren Autor ein Pflichtverstoß zur Last. Unbegründet seien aber auch die gegen den Hauptabteilungsleiter P. gerichteten Vorwürfe. Die Unterlassung einer Rückfrage über die von Z. vor der Sendung angestellten Ermittlungen sei nicht ursächlich für den Schaden gewesen. Eine Rückfrage des Hauptabteilungsleiters würde nämlich nur ergeben haben, daß Z. die erforderlichen Prüfungen vorgenommen habe. Im übrigen sei der Vorwurf unbewiesen, P. habe vor der Sendung eine Prüfung der ihr zugrunde liegenden Untersuchung unterlassen. Die Ausstrahlung der der Klägerin abträglichen Sendung sei endlich nicht auf einen Organistationsmangel im Bereich des Beklagten zurückzuführen. Aus der Sicht der Verhältnisse, wie sie sich vor der Sendung dargestellt habe, hätten keine begründeten Bedenken bestanden, die Sendung in der gewählten Form zu gestalten.

13

II.

Die Würdigung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision gegenüber stand. Sie läßt keinen zum Nachteil der Klägerin wirkenden Rechtsfehler erkennen.

14

1.

Zutreffend wird zunächst bejaht, daß der Beklagte das Recht hatte, in einer Sendung über die nachlassende Qualität der deutschen Produktion auf einzelne Mißstände hinzuweisen und dabei bestimmte Erzeugnisse beispielhaft herauszustellen. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 5 Abs. 1 GG. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß sich der Gewerbetreibende gegen eine ihm nachteilige Kritik nicht dadurch abschirmen kann, daß er aus dem sogenannten Recht am eigenen Gewerbebetrieb eine absolute Schutzstellung ableitete Einer Kritik seiner Leistung muß er sich stellen (BGHZ 36, 77).

15

2.

Allerdings muß die Unterstellung ernst genommen werden, daß das Amico-Gerät durch seine Arbeitsweise tatsächlich Teppiche nicht in der angegebenen Weise schädigt. Daher ist davon auszugehen, daß der Beklagte eine Behauptung verbreitet hat, deren Unrichtigkeit nachweisbar ist. Handelt es sich auch nur um die Herabsetzung eines einzelnen Erzeugnisses der Klägerin, so war doch die Verbreitung der unrichtigen Behauptung in Verbindung mit der drastischen Abqualifizierung des Geräts geeignet, Nachteile für den Erwerb des klagenden Unternehmens im Sinne des § 824 Abs. 1 BGB herbeizuführen. Anders als im Fall der Entscheidung des Senats vom 2. Juli 1963 - VI ZR 251/62 - (LM BGB § 824 Nr. 5 = NJW 1963, 1871 = JZ 1964, 509 - Elektronenorgeln -), der den einem Unternehmer ungünstigen Systemvergleich betraf, bestand im vorliegenden Fall eine enge Beziehung der Tatsachenbehauptung zu dem klagenden Unternehmen, dessen gewerbliche Leistung herabgesetzt wurde. Wurden die Klägerin und die Warenbezeichnung der Kehrmaschine auch nicht namentlich genannt, so bestand doch die Gefahr, daß der Absatz des Gerätes erschwert wurde, weil sich die Empfänger der Sendung falsche Vorstellungen über die Tauglichkeit der Kehrmaschine machten. Überdies wurde bei den Empfängern, die das Gerät und die Herstellungsfirma kannten, auch der wirtschaftliche Ruf der Klägerin herabgesetzt. Wenn das Reichsgericht in dem Urteil JW 1930, 1732 das Erfordernis aufgestellt hat, die Erwerbs- oder Fortkommensgefährdung müsse das Unternehmen "als Ganzes" treffen, es genüge nicht, daß nur der Absatz eines einzelnen Produktes durch die Verbreitung einer unwahren Tatsache erschwert werde, so kann an dieser Einschränkung des § 824 BGB nicht festgehalten werden (so auch Deutsch JZ 1964, 510; Helle: Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957, S. 50; vgl. ferner Weitnauer Betrieb 1963, 55, 57). Da der objektive Tatbestand des § 824 Abs. 1 BGB vorliegt, ist es nicht erforderlich, den von der Rechtsprechung ausgebildeten Auffangtatbestand der rechtswidrigen Schädigung des eingerichteten Gewerbebetriebes (§ 823 Abs. 1 BGB) zur Entscheidung des vorliegenden Falles heranzuziehen.

16

Außer Zweifel steht, daß die Klägerin Gerichtsschutz durch ein Unterlassungsurteil verlangen könnte, wenn eine Wiederholung der Sendung zu befürchten wäre, die eine unrichtige und der gewerblichen Betätigung der Klägerin nachteilige Tatsache verbreitete. Aufgrund des entsprechend anzuwendenden § 1004 BGB könnte die Klägerin ferner eine Berichtigung der unrichtigen Behauptung in einer neuen Sendung des Beklagten verlangen, wenn diese öffentliche Berichtigung dazu dienen würde, den rechtswidrigen Störungszustand zu beseitigen oder zu mildern. Zur Begründung des verlangten Schadensersatzes ist dagegen der Hinweis auf die Unrichtigkeit der Kritik und den durch die Herabsetzung des Gerätes entstandenen Schaden nicht ausreichend. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, daß der Verbreiter der erwerbsgefährdenden Behauptung deren Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte (§ 824 Abs. 1 BGB). Ihm muß also mindestens eine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Selbst im Fall der Fahrlässigkeit entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Verbreiter oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat (§ 824 Abs. 2 BGB). Befassen sich Rundfunk- und Fernsehanstalten in einer Sendung mit den Klagen über die nachlassende Qualität deutscher Waren, so nehmen sie bei der Behandlung dieses gemeinschaftswichtigen Themas grundsätzlich auch insoweit berechtigte Interessen wahr, als sie dabei beispielhaft auf einzelne Erzeugnisse hinweisen. Zugleich liegt in einer solchen kritischen Würdigung der deutschen Produktion und einzelner Produkte eine gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zulässige Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung. Bei der Erörterung solcher die Öffentlichkeit wesentlich berührender Probleme kann auch eine scharfe Sprache durchaus zulässig sein. Wer Behauptungen öffentlich verbreitet, die geeignet sind, den Absatz einer Ware zu erschweren und den Hersteller empfindlich zu schädigen, wird allerdings sehr sorgfältig vorher prüfen müssen, ob seine Erkenntnisquellen genügend zuverlässig und umfassend sind. Dieser Prüfungspflicht kommt bei den Rundfunk- und Fernsehanstalten eine gesteigerte Bedeutung zu, weil die von ihnen ausgestrahlten Sendungen einen weittragenden Einfluß auf die Meinungsbildung ausüben und die Empfänger der Sendungen durchweg davon ausgehen, daß eine strenge Objektivität der Berichterstattung dieser Sendungen gewährleistet ist. Entspricht die Prüfung nicht diesen Anforderungen, so ist der Vorwurf der Fahrlässigkeit begründet. Es wird sich ferner derjenige nicht mit Erfolg auf eine Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können, der es vor der öffentlichen Verbreitung erwerbsgefährdender Behauptungen an einer gründlichen, der Bedeutung der Sache entsprechenden Prüfung hat fehlen lassen. Von dieser Beurteilung hat sich auch das Berufungsgericht leiten lassen.

17

3.

Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht an die Prüfungspflicht des Beklagten zu geringe Anforderungen gestellt hat.

18

a)

Im Berufungsurteil ist im einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher Erkenntnisquellen sich der Autor der Sendung Zimmermann sein Urteil gebildet hat. Er wurde durch die Industrie- und Handelskammer Düsseldorf an Frau Dr. L. verwiesen, die Vorsitzende der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Leiterin der Düsseldorfer Beratungsstelle für Verbraucher war. Z. konnte davon ausgehen, daß es sich bei der empfohlenen Stelle um eine neutrale Einrichtung mit branchekundigem Personal und guten Erfahrungen in der Beurteilung von Haushaltsartikeln handelte, Frau Dr. L. hat ihm berichtet, eine Reihe Hausfrauen hätten sich über zu starken Faseranfall bei der "Amico"-Kehrmaschine beschwert. Man habe darauf mit dem Lieferanten verhandelt und dann mit drei Geräten bei verschiedenen Teppichen Kehrichtproben gesammelt. Diese Proben seien im Labor der Firma H. untersucht worden, Nach dem negativen Ergebnis dieses Gutachtens sei das Gerät von der Beratungsstelle nicht mehr empfohlen worden. Frau Dr. L. hat dann in Gegenwart von Z. erneut einen Kehrversuch angestellt, bei dem sich wiederum auffallend viele Fasern ansammelten. Sie bezeichnete das Gerät als kleine "Rupfmaschine" oder als "Teppichzerpflückmaschine". Z. ließ sich bei der Unterredung das Gutachten der Firma H. zeigen, das aufgrund der untersuchten Kehrichtproben feststellte, "daß viele Fasern mechanisch geschädigt sind". Weiter wurde in dem Gutachten die Vermutung bestätigt, "daß die Kehrmaschine nicht nur gelöste Fasern aufkehrt, sondern andere durch eine hohe Mechanik aus dem Gewebeverband herausreißt".

19

Wenn das Berufungsgericht ausführt, weitere Ermittlungen seien nicht zu verlangen gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte Z. davon ausgehen, daß das ihm vorgelegte Gutachten des Textillabors einer weltbekannten Firma auf einer sachkundigen Beurteilung beruhte und objektiv war. Sind in diesen Gutachten möglicherweise irrtümliche Folgerungen gezogen worden, so war dies weder Frau Dr. L. noch Z. erkennbar. Da Z. über die Rückfrage bei der Lieferfirma unterrichtet war, die den größten Teil der Produktion der Klägerin in den Handel brachte, bestand für ihn kein ausreichender Anlaß, sich vor der Sendung mit der Klägerin selbst in Verbindung zu setzen. Bei der Bemessung des Umfangs der Prüfungspflicht hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß das beanstandete Gerät nicht etwa wie bei einer Testuntersuchung im Mittelpunkt der Sendung stand, sondern nur beiläufig ohne Nennung des Herstellers gezeigt wurde. Da das Gerät noch nicht lange auf dem Markt war und in seiner Eigenart nicht weithin bekannt sein konnte, war auch nicht damit zu rechnen, daß durch die kurze Vorführung des Gerätes wesentlicher Schaden entstand.

20

b)

Konnte die Kritik des "Amico"-Gerätes vom Standpunkt des Autors der Sendung als sachlich ausreichend fundiert angesehen werden, so läßt sich auch die scharfe Formulierung der Kritik nicht beanstanden. Wer aufgrund sorgfältiger Überprüfung die Überzeugung gewinnt, daß eine scharfe Kritik einer Ware im Interesse der angesprochenen Verbraucherschaft angemessen ist, darf diese auch dann aussprechen, wenn sie einem anderen abträglich ist. Dem Zweck der Sendung entsprach eine Herausstellung einzelner deutlicher Beispiele. Wenn die Revision darauf abstellen will, ob gerade die Vorführung des "Amico"-Gerätes und die abwertende Beurteilung in der gewählten Form notwendig gewesen sei, so wird diese Auffassung der Bedeutung der im Art. 5 geschützten Freiheit der Meinungsäußerung nicht gerecht.

21

4.

Ist Z. als dem Autor der Sendung kein Pflichtverstoß zur Last zu legen, so kann die Haftung des Beklagten auch nicht aus § 831 BGB abgeleitet werden. Da gegen die Sendung in der vorgesehenen Form vom Standpunkt eines Beurteilers vor ihrer Ausstrahlung keine Bedenken zu bestehen brauchten, geht ferner der Versuch fehl, aus einem Organisationsverschulden oder einem Pflichtverstoß des Hauptabteilungsleiters P. eine Haftung des Beklagten abzuleiten. Der von der Revision angezogene sogenannte Maris-Fall (Urteil des Senats vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61 - NJW 1963, 484 = LM BGB § 823 Ai Nr. 20) unterscheidet sich sehr wesentlich von dem vorliegenden. Denn in dem M.-Fall lag es gerade an einem Organisationsverschulden der Sendeleitung, daß eine Firma durch die bildliche Vorführung der vom Firmennamen abgeleiteten Warenbezeichnung und eine verzerrende Kommentierung kreditschädigenden Verdächtigungen ausgesetzt wurde.

22

III.

Da das angefochtene Urteil in allem auf einer zutreffenden Würdigung der Rechtslage beruht, war die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner