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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1983, Az.: VIII ZR 112/82

Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklärungspflicht oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes; Abhängigkeit der Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck von der verschwiegenen Eigenschaft; Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Kaufrecht; Verlust der Haftfähigkeit eines Einseitdispersionsklebers; Geltendmachung eines Folgeschadens, der dadurch entstanden ist, daß der Schuldner dem Eigentümer der durch Anwendung des Klebers beschädigten Bodenplatten Ersatz leisten musste

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1983
Aktenzeichen
VIII ZR 112/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13885
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 27.01.1982
LG Bamberg - 24.10.1979

Fundstellen

  • BGHZ 88, 130 - 143
  • JZ 1984, 36-38
  • MDR 1983, 928 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2697-2699 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1076-1079

Prozessführer

Firma H.-Werke, Chemische Fabrik He. KG, Z. Straße ... in P.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Helmut He., ebenda,

Prozessgegner

Bodenlegermeister Konrad Pö., B.straße ... in Bu. bei F.,

Amtlicher Leitsatz

Der Schadensersatzanspruch des Käufers aus der schuldhaften Verletzung einer dem Verkäufer obliegenden Aufklärungs- oder Beratungspflicht über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die keinen Mangel darstellt, verjährt jedenfalls dann in der kurzen Frist des § 477 Abs. 1 BGB, wenn von der Eigenschaft die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Treier und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Januar 1982 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 24. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Klebstoffe her. Der Beklagte ist Inhaber eines Fachgeschäfts für die Verlegung von Fußböden. Die Klägerin macht gegen ihn eine Forderung aus Klebstofflieferungen in der Zeit vom 8. Dezember 1972 bis 22. November 1973 geltend. Über diese Forderung streiten die Parteien nicht. Der Beklagte hat jedoch mit Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt und Widerklage erhoben. Diese Ansprüche leitet er aus folgendem Sachverhalt her:

2

Im Dezember 1971 erhielt der Beklagte den Zuschlag für die Durchführung von Bodenbelagsarbeiten auf einer Fußbodenfläche von etwa 8.600 qm in einem neugebauten Institut der Technischen Fakultät der Universität Erlangen. Der Beklagte benutzte zur Verklebung der von der Firma Dynamit N. AG gelieferten Mipolam-Fußbodenplatten den Kunstharz-Dispersionskleber "Helmisan 2002". Diesen Kleber stellt die Klägerin her. Der Beklagte hatte ihn auf Empfehlung eines Verkaufsberaters der Klägerin im November und Dezember 1971 von ihr gekauft. Im Juni 1972 traten an den Mipolam-Platten Schrumpfungen und Quellungen auf. Auf Verlangen seines Auftraggebers, des Universitätsbauamtes Erlangen, beseitigte der Beklagte die Schäden. Dazu mußte er in der Zeit zwischen August 1972 und Januar 1973 6.500 qm des Plattenbelages verschweißen, d.h., die PVC-Fliesen an den Kanten verschmelzen und schließen, und weitere 400 qm neu verlegen.

3

Da der Beklagte aufgrund eines von ihm eingeholten Gutachtens eines Instituts für Fußbodentechnik zunächst davon ausging, daß die Schäden am Bodenbelag durch Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel einer Firma Fr.-Dienst verursacht worden waren, wollte er diese Firma auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Klägerin, bei der der Beklagte den Schaden ebenfalls angemeldet hatte, und die Firma Dynamit N. gewährten dem Beklagten am 18. Mai 1973 für die Dauer des beabsichtigten Rechtsstreits ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Zahlungsmoratorium in Höhe von jeweils 15.000,- DM. Der Beklagte verkündete beiden Firmen in dem mit der Firma Fr. geführten Rechtsstreit Anfang Januar 1974 den Streit (7 O 274/73 LG Nürnberg-Fürth). Die Klage gegen die Firma Fr. wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Dezember 1976 abgewiesen. Im März 1978 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung der noch offenen Kaufpreisschuld aus den Lieferungen von Dezember 1972 bis November 1973 in Höhe von 9.096,35 DM auf.

4

Der Beklagte leistete keine Zahlungen. Auf seinen Antrag vom 16. Juni 1978 wurde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt (3 H 62/78 AG Erlangen). In dem auf Anordnung des Gerichts erstatteten Gutachten vertrat der Sachverständige die Auffassung, daß der Klebstoff Helmisan 2002 an den aufgetretenen Schäden des Bodenbelags beteiligt sein könne. In dem jetzigen Rechtsstreit, der durch einen von der Klägerin erwirkten Mahnbescheid vom 13. April 1978 eingeleitet worden ist, beziffert der Beklagte seine Gegenansprüche (Schadensbeseitigung, Gutachterkosten und Kosten des Vorprozesses mit der Firma Fr.) mit 70.879,43 DM. In Höhe der Klageforderung hat er die Aufrechnung erklärt, widerklagend verlangt er Zahlung restlicher 61.783,08 DM. Der Beklagte beruft sich auf eine unzureichende Beratung durch den Angestellten der Klägerin. Die Klägerin verweist darauf, daß nach ihren "Lieferungs- und Zahlungsbedingungen", die auf ihren Lieferscheinen und Rechnungen enthalten und dem Beklagten aus früheren geschäftlichen Beziehungen bekannt gewesen seien, eine Haftung aus Rat und Empfehlung nicht hergeleitet werden könne. Sie hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I.

Das Berufungsgericht hält einen Schadensersatzanspruch des Beklagten aus der Verletzung einer vorvertraglichen Beratungspflicht für gegeben. Aufgrund eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens geht es davon aus, daß der Kleber Helmisan 2002 zwar nicht mit Fehlern, wohl aber mit einem "Risiko" behaftet gewesen sei, weil dieser Einseitdispersionskleber beim Zutritt von Wasser während der Abbindezeit seine Haftfähigkeit verlieren könne. Auf diese Weise, nämlich durch Eindringen von Wasser durch die offenen Stoßfugen der PVC-Platten, sei auch der Schaden verursacht worden. Die Klägerin habe die ihr obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, weil sie den Beklagten nicht auf das nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Verschweißen der Bodenplatten hingewiesen habe. Der daraus folgende Anspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß werde durch die Gewährleistungshaftung der §§ 459 ff. BGB nicht ausgeschlossen, weil die unterlassene Aufklärung nicht die Beschaffenheit der Kaufsache selbst betroffen habe. Aus demselben Grund greife auch nicht die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB ein; vielmehr verjähre der hier gegebene Anspruch aus einer nicht mit einem Mangel oder der Eignung des Klebers zusammenhängenden Nebenpflichtverletzung in dreißig Jahren. Schließlich sei die Haftung der Klägerin auch nicht durch ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausgeschlossen, weil die nur auf den Lieferscheinen und Rechnungen aufgedruckten Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden seien und im übrigen die Haftungsfreizeichnung für ein Verarbeitungsrisiko des Kaufgegenstandes den Käufer unangemessen benachteilige.

8

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

9

1.

a)

Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. RGZ 135, 339, 346 f.; 161, 193, 195 f.) verschiedentlich ausgeführt, daß fahrlässige Angaben oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache keinen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo begründen (BGHZ 60, 319; BGH, Urteil vom 19. März 1976 - V ZR 146/74 = WM 1976, 791; Senatsurteile vom 25. März 1958 - VIII ZR 48/57 = LM BGB § 459 Abs. 1 Nr. 5 und vom 12. Mai 1976 - VIII ZR 33/74 = WM 1976, 740), und zwar unabhängig davon, ob sich die Nichtangabe auf Mängel oder auf sonstige für den Kaufentschluß maßgeblichen Eigenschaften des Kaufgegenstandes bezieht (Senatsurteil vom 12. Mai 1976 aaO). Das Berufungsgericht verkennt dies nicht, meint aber, die von der Klägerin unterlassene Aufklärung habe nicht die Beschaffenheit des Klebers Helmisan 2002, sondern die Verarbeitungsmethode betroffen. Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei und ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß der verkaufte Kleber nicht mit Fehlern behaftet und für die Verlegung der Mipolam-Platten auch geeignet war. Die bei der Anwendung des Klebers erforderliche Verlegetechnik hatte aber ihre Ursache gerade in einer besonderen Eigenschaft dieses Klebers, nämlich in seiner Feuchtigkeitsempfindlichkeit, die sich darin zeigte, daß der Kleber bei vorzeitigem Zutritt von Wasser seine Klebefähigkeit verlor. Es war dies eine besondere Beschaffenheit aufgrund der chemischen Zusammensetzung eben des verwendeten Einseitdispersionsklebers, die keineswegs alle für die Verklebung von PVC-Bodenbelägen geeigneten Kleber aufweisen, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen am Beispiel des von dem Beklagten ursprünglich vorgesehenen, bauphysikalisch anders gearteten Lösungsmittelklebers darstellt. Diese Feuchtigkeitsempfindlichkeit des Klebers Helmisan 2002 stellt eine "Eigenschaft" dar, nämlich ein dem Kaufgegenstand auf gewisse Dauer anhaftendes Merkmal, das für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich ist. Demgegenüber handelte es sich bei der von dem Sachverständigen empfohlenen Verlegetechnik (Verschweißen) oder dem von der Revision als gleichwertig erachteten Verhindern eines Wasserzutritts während der 48-stündigen Abbindezeit des Klebers um die "Gegenmaßnahmen", mit denen diesem besonderen "Risiko" der Kaufsache entgegengewirkt werden mußte.

10

b)

Wenn deshalb auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht in Betracht kommt, so kann der Beklagte sich aber auf eine schuldhafte Verletzung einer selbständigen Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag berufen. Denn nach seinem unwidersprochenen Vortrag setzte die Klägerin ihren Verkaufsberater Pa. eigens zu dem Zweck ein, den Käufer über die Eigenschaften ihrer Produkte aufzuklären und ihren Kunden Verarbeitungshinweise zu geben. Wenn der Zeuge Pa. unter diesen Umständen den Beklagten zu Hause aufsuchte, um ihn für die Verwendung des Klebers Helmisan 2002 zu gewinnen, ihm nach seinen eigenen Bekundungen bestimmte Empfehlungen für das Verkleben der PVC-Platten gab und sogar an den Verlegearbeiten selbst "als Berater" teilnahm, so nahm er ersichtlich die Stellung einer Vertrauensperson ein und mußte von dem mit der Verwendung gerade dieses Klebers nicht hinreichend vertrauten Beklagten als Berater und Fachmann angesehen werden, von dessen Raterteilung der Beklagte den Abschluß des Kaufvertrages abhängig machte. Daraus ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Klägerin als selbständige Nebenpflicht des Kaufvertrages die Verpflichtung zur sachgemäßen und umfassenden Aufklärung über die besonderen Eigenschaften des von ihr verkauften Produkts (Senatsurteile vom 25. März 1958 aaO; vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 = NJW 1962, 1196, 1197; vom 16. November 1970 - VIII ZR 227/68 = WM 1971, 74, 75; vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 309/75 = WM 1977, 1027, 1028).

11

c)

Diese Verpflichtung hat der Verkaufsberater Pallapies, für dessen Verschulden die Klägerin gemäß § 278 BGB einzustehen hat, verletzt, weil er auf die Feuchtigkeitsempfindlichkeit des Klebers unstreitig nicht hingewiesen und weder das Verschweißen der PVC-Platten empfohlen noch vor einem vorzeitigen Wasser zutritt gewarnt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Schadenseintritt durch diese Pflichtverletzung verursacht worden ist.

12

2.

Gleichwohl hat der Beklagte mit seinem Aufrechnungseinwand und seiner Widerklage keinen Erfolg. Denn die Klägerin hat dem Schadensersatzanspruch zu Recht die Einrede der Verjährung entgegengehalten.

13

a)

Die Haftung der Klägerin für die schuldhafte Verletzung ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB. Diese Vorschrift findet Anwendung, wenn sich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht (BGHZ 47, 312, 319; Senatsurteile vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = NJW 1965, 148, 150 [BGH 19.10.1964 - VIII ZR 20/63]; vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506, 507; vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81 = WM 1983, 17, 18). Dabei macht es keinen Unterschied, daß die Feuchtigkeitsempfindlichkeit, über die der Verkaufsberater der Klägerin aufzuklären unterlassen hat, zwar eine Eigenschaft, aber keinen Mangel der Kaufsache darstellt. Der erkennende Senat hat zwar mehrfach das Eingreifen der kurzen Verjährungsfrist mit dem Grundgedanken der Vorschrift des § 477 Abs. 1 BGB erklärt, die nur dann nicht anzuwenden sei, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handele (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 aaO), und gelegentlich auch formuliert, daß § 477 BGB für alle Ansprüche gelte, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware hergeleitet würden (Senatsurteile vom 27. Januar 1971 aaO; vom 1. Dezember 1971 - VIII ZR 143/70 = WM 1972, 161, 162; ähnlich BGHZ 60, 9, 12;  66, 208, 214;  Senatsurteile vom 29. Juni 1977 a.a.O. 1029; vom 10. November 1982 aaO; vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 = WM 1983, 448, 449). Damit sollte jedoch ersichtlich nicht gesagt werden, daß die schuldhafte Verletzung einer Aufklärungs- und Beratungspflicht dann der 30-jährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) unterliegt, wenn sie sich auf eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes, die keinen Mangel darstellt, bezieht. Eine unterschiedliche Entscheidung - je nach dem, ob es sich um einen Fehler oder eine sonstige Eigenschaft der Kaufsache handelt - widerspräche dem System der Gewährleistungshaftung in den §§ 459 ff. BGB, würde dem vom Gesetzgeber mit der kurzen Verjährung verfolgten Zweck nicht gerecht und führte zu miteinander unvereinbaren Ergebnissen. Das gilt jedenfalls für solche der Kaufsache anhaftenden oder ihr fehlenden Eigenschaften, von denen - wie im gegebenen Fall - ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck abhängt.

14

aa)

Die Haftung für Mängel verjährt gemäß § 477 BGB in sechs Monaten. Deshalb soll auch die Haftung aus einer Nebenpflichtverletzung, die sich auf einen Mangel der Kaufsache bezieht, derselben Verjährungsfrist unterliegen. Derselbe "Gleichlauf" der Verjährungsfrist muß dann aber auch bei der Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und für die Nichtangabe einer Eigenschaft durchgeführt werden. Denn die Haftung für Mängel (§§ 459, 462, 465 BGB) und für zugesicherte Eigenschaften (§ 463 BGB) wird hinsichtlich der Frage der Verjährung vom Gesetz gleichbehandelt (§ 477 BGB).

15

bb)

Der Gesetzgeber hat sich für die kurze Verjährungsfrist entschieden, "weil die Ermittlung und Feststellung von Qualitätsmängeln nach Verlauf längerer Zeit kaum ausführbar und für den Verkehr die Zulassung des Zurückgreifens auf solche Mängel nach längerer Zeit im höchsten Grade lästig und hemmend ist" (Motive II S. 238). Dieselbe kurze Verjährungsfrist sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zugleich auf den Schadensersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ausgedehnt werden, weil sonst "der praktische Zweck der kurzen Verjährung ... nur unvollkommen erreicht werden" würde (Motive II S. 240). Wird dieser gesetzgeberische Grundgedanke - sei es in erweiternder Auslegung, sei es in analoger Anwendung des § 477 BGB - auch auf den Fall einer Nebenpflichtverletzung, die mit einem Mangel der Kaufsache zusammenhängt, angewendet, so muß in eben demselben Maße das Motiv des Gesetzgebers bei einer schuldhaften Pflichtverletzung, die sich auf eine Eigenschaft des Gegenstandes bezieht, vollzogen werden. Denn ebenso wie die Feststellung eines Mangels kann auch die Ermittlung, welche - positiven oder negativen - Eigenschaften die Sache bei Übergabe aufwies und wie sich das Fehlen oder Vorhandensein dieser Eigenschaften ausgewirkt hat, nach Verstreichen längerer Zeit unmöglich oder unzumutbar erschwert werden. Auch das vom Gesetzgeber als berechtigt anerkannte Interesse des Verkäufers, nach einer gewissen Zeit nicht mehr mit Gewährleistungsansprüchen behelligt zu werden, besteht in demselben Maße hinsichtlich eines Anspruchs wegen unterlassener Aufklärung über eine Eigenschaft der Kaufsache.

16

cc)

Eine andere Auffassung käme zu nicht hinnehmbaren Wertungswidersprüchen. In durchaus vergleichbaren Sachverhaltsgestaltungen hat die Gefahr eines derartigen Widerspruchs bereits früher die höchstrichterliche Rechtsprechung beeinflußt: So hat das Reichsgericht keinen Grund finden können, den Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden, der sich auf die allgemeine Pflicht zur Sorgfalt stützt, hinsichtlich seiner Verjährung anders zu behandeln als den Anspruch aus § 463 BGB (RGZ 53, 200, 203; 129, 280, 282). Bei der Frage des Verjährungsbeginnsvermochte der erkennende Senat keinen durchschlagenden Gesichtspunkt für eine unterschiedliche Behandlung des Anspruchs auf Ersatz von Mangelfolgeschäden aus einer Eigenschaftszusicherung und eines solchen aus positiver Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung zu erkennen (BGHZ 77, 215, 222). Ganz ähnlich liegt es hier: Es kann nicht derjenige, der - im Rahmen einer Nebenleistung zum Kaufvertrag - für eine unterlassene Aufklärung oder Beratung einzustehen hat, schärfer haften als derjenige, der mit einer ausdrücklichen Zusicherung eine besondere Gewährverpflichtung übernommen hat (vgl. z.B. auch Erman/Weitnauer, BGB, 7. Aufl. Rdn. 26 vor § 459). Hätte im konkreten Fall die Klägerin ausdrücklich zugesichert, daß der Kleber Helmisan 2002 feuchtigkeitsunempfindlich ist und daher ohne Verschweißen der Bodenplatten und ohne weitere Vorsichtsmaßnahmen verarbeitet werden kann, so würde ihre Haftung gemäß § 463 BGB unzweifelhaft der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB unterliegen. Dann aber ist nicht einzusehen, daß sie wegen der Nichtaufklärung über die Feuchtigkeitsempfindlichkeit des Klebers dreißig Jahre haften soll.

17

dd)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte nicht einen Schaden an der gekauften Sache selbst, sondern einen "Folgeschaden" geltend macht, der ihm dadurch entstanden ist, daß er dem Eigentümer der durch Anwendung des Klebers beschädigten Bodenplatten Ersatz leisten und seine diesem Vertragspartner gegenüber bestehende Leistungsverpflichtung erneut erbringen mußte. Der Senat hat zwar unlängst entschieden, daß die Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht dann der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB zu unterstellen ist, wenn sie ausschließlich zu einem Schaden der Kaufsache selbst geführt hat (Senatsurteil vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/81 = WM 1983, 448, 449). Im vorliegenden Fall ist ebenfalls die Kaufsache selbst mangelhaft geworden, weil der Kleber nach dem Zutritt des Wassers seine Klebefähigkeit verloren hat; eingeklagt ist allerdings der beschriebene Folgeschaden. Die Senatsentscheidung ist aber nicht dahin zu verstehen, daß nur bei einem Schaden an der Kaufsache selbst die Vorschrift des § 477 BGB anwendbar wäre. Auch in diesem Punkt ist eine differenzierte Behandlung der Sachverhalte nicht gerechtfertigt: Bei dem Anspruch aus § 463 BGB folgt schon aus dem Gesetz, daß auch der Mangelfolgeschaden der kurzen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 77, 215, 219). Gleiches gilt bei einer positiven Vertragsverletzung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Mangel steht (BGHZ 60, 9, 12; Senatsurteil vom 7. März 1983 aaO; vgl. auch Mezger in: RGRK-BGB, 12. Aufl. § 463 Rdn. 15), soweit die Mangelfolgeschäden im Einzelfall von dem Anspruch umfaßt werden. Da - wie vorstehend ausgeführt (oben II 2 a aa) - der Fehler und die zugesicherte Eigenschaft der Kaufsache in den §§ 459 ff. BGB hinsichtlich ihrer Verjährung gleich behandelt werden, müssen auch die von einem Anspruch aus schuldhafter Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht umfaßten Mangelfolgeschäden der kurzen Verjährungsfrist unterworfen werden.

18

ee)

Allerdings kann die Anwendung des § 477 BGB im Einzelfall - und möglicherweise auch hier - dazu führen, daß die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist, bevor der Käufer den Schaden erkennen und eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Maßnahme ergreifen konnte. Diese für den Käufer nachteilige Folge, zu der es im übrigen auch im eigentlichen Bereich der Gewährleistungshaftung bei versteckten Mängeln kommen kann und häufig auch kommt, ist aber vom Gesetzgeber (vgl. Motive II S. 239) erkannt und im Interesse einer möglichst raschen Wiederherstellung des Rechtsfriedens in Kauf genommen worden; die im. Gesetz getroffene Regelung ist eindeutig (BGHZ 77, 215, 220 ff.). Sie kann zwar im Einzelfall gemildert werden, wenn die Berufung des Verkäufers auf die Verjährungseinrede rechtsmißbräuchlich ist (BGHZ a.a.O. 223) oder die Auslegung einer stillschweigenden Vertragsabrede ergibt, daß der Lauf der Verjährungsfrist nicht bereits mit der Ablieferung (§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern erst mit der Entdeckung der Mängel beginnen sollte (dazu z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506, 507 und vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81 = WM 1983, 17, 18). An der Verjährung des Anspruchs des Beklagten könnte dies freilich nichts ändern. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts traten die Schrumpfungen und Quellungen an den Mipolam-Platten bereits im Juni 1972 auf.

19

Frühestens durch das dem Beklagten von der Klägerin am 18. Mai 1973 gewährte Zahlungsmoratorium könnte der Lauf der Verjährungsfrist berührt worden sein. In der Zwischenzeit war indessen die sechsmonatige Verjährungsfrist in jedem Fall verstrichen. Es kommt hinzu, daß auch nach der Ende Januar 1977 eingetretenen Rechtskraft des die Klage des Beklagten gegen das Reinigungsunternehmen abweisenden Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth der Beklagte noch knapp 1 1/2 Jahre verstreichen ließ, bis er am 16. Juni 1978 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens gegen die Klägerin beantragte.

20

b)

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht die jetzige Entscheidung des Senats nicht zu seinen früheren Erkenntnissen in Widerspruch. In dem Senatsurteil BGHZ 47, 312 ist die Anwendung des § 477 BGB zwar verneint worden. Dort ging es aber weder um einen Mangel noch um eine Eigenschaft der verkauften Betonbereitungsanlage, sondern um eine unzureichende Aufklärung über die erforderlichen Wartungsmaßnahmen (a.a.O. 316). In der von dem Beklagten weiter angeführten Senatsentscheidung BGHZ 66, 208 gründete sich der Ersatzanspruch auf die unsachgemäße Versendung gefüllter Batterien, die statt der bestellten ungefüllten Batterien geliefert worden waren; diese kaufvertragliche Nebenpflicht bezog sich mithin ebenfalls nicht auf eine die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache beeinflussende Eigenschaft. In der Senatsentscheidung vom 29. Juni 1977 (VIII ZR 309/75 = WM 1977, 1027) beruhte der Schaden des Käufers auf einer Unverträglichkeit des verkauften Insektizids mit einem ebenfalls vom Käufer verwendeten Herbizid. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall dadurch, daß das Unkrautvertilgungsmittel auf dem Markt wenig gebräuchlich (a.a.O. 1029) und ein Zusammentreffen mit dem verkauften Pflanzenschutzmittel daher ganz unwahrscheinlich war, während sich die für die Verwendungsfähigkeit eines Klebers bedeutsamen Eigenschaften des Stoffes Helmisan 2002 gerade auch dann bewähren mußten, wenn die verklebten Fußbodenplatten mit - bei einer notwendigen Reinigung unausweichlich verwendetem - Wasser in Berührung kamen. Schließlich steht die Entscheidung des Senats auch nicht mit der von dem Beklagten im Berufungsrechtszug zitierten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 144, 162, 163 in Widerspruch. Die dort vom Käufer gemachten Fehler beim Einbau eines verkauften Motors sind mit der unterlassenen Aufklärung über eine Eigenschaft des Kaufgegenstandes nicht vergleichbar.

21

3.

Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Eigentumsverletzung an den Fußbodenplatten zum Nachteil des Freistaats Bayern. Zweifelhaft ist schon, ob eine unerlaubte Handlung der Klägerin hinreichend substantiiert dargetan ist; jedenfalls hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß ein dem Eigentümer entstandener Schaden durch die Nachbesserungsarbeiten des Beklagten beseitigt war, bevor die Regierung von Mittelfranken den Beklagten ermächtigte, einen Schaden des Eigentümers geltend zu machen. An einer Sachverhaltsgestaltung, die eine Schadensliquidation im Drittinteresse erlaubt, fehlt es schon deshalb, weil dem Beklagten ein eigener Ersatzanspruch zur Verfügung stand, den er freilich vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht hat.

22

4.

Somit ist die Widerklage wegen der eingetretenen Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Beklagten unbegründet. Der Beklagte kann sich entgegen der Regel des § 390 Satz 2 BGB auch nicht mittels einer Aufrechnung mit dem verjährten Anspruch gegen die Klageforderung zur Wehr setzen. Denn die Voraussetzungen der hier als Ausnahmevorschriften anzuwendenden §§ 479, 478 BGB liegen nicht vor. Die Bestimmung des § 479 BGB ist außer auf den Anspruch aus § 463 BGB auch auf Schadensersatzansprüche aus einer Nebenpflichtverletzung oder einem vorvertraglichen Verschulden anwendbar, soweit ein derartiger Anspruch auf einen Mangel oder eine Eigenschaft der Kaufsache gegründet wird (vgl. RGZ 56, 166, 170; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, § 479 Rdn. 2; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 479 Rdn. 2; Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl., § 479 Anm. 1). Denn für die Anwendung des § 479 BGB ist allein entscheidend, daß der Anspruch der Vorschrift des § 477 BGB unterfällt, weil sonst der Zweck der kurzen Verjährung vereitelt würde. Nach § 479 BGB aber ist dem Beklagten eine Aufrechnung nicht gestattet, weil die eingeklagten Teillieferungen aus der Zeit von Dezember 1972 bis November 1973 stammen, während der Schaden aus der Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht durch die Klägerin an dem im November/Dezember 1971 gekauften Klebematerial und den mit ihm verklebten Bodenplatten eingetreten ist. Für die Vorschrift des § 478 BGB ergibt bereits der Wortlaut des Gesetzes, daß nur die Zahlung des Preises aus demjenigen Kaufvertrag verweigert werden kann, hinsichtlich dessen der Käufer zur Wandelung oder Minderung berechtigt war. Aber auch die Bestimmung des § 479 BGB erlaubt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 4. November 1964 - VIII ZR 5/63 = WM 1965, 47, 49; vom 26. November 1980 - VIII ZR 261/79 = WM 1981, 169, 171) die Aufrechnung nur gegen einen Kaufpreisanspruch aus demselben Geschäft, nicht auch aus anderen Geschäften zwischen den Vertragsparteien (ebenso z.B. Palandt/Putzo a.a.O. Anm. 2; Mezger a.a.O. § 479 Rdn. 1; MünchKomm-H.P. Westermann a.a.O. Rdn. 3; einschränkend Staudinger/Honsell a.a.O. Rdn. 4 bei Sukzessivlieferungsverträgen).

23

III.

Nach allem war auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil, das der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Braxmaier
Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch