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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1970, Az.: VIII ZR 227/68

Haftung; Gewährleistungsanspruch; Vetragspflicht; Treu und Glauben; Mitverschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 227/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1971, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 208 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 187 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1971, 86-88 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Bei schuldhaft falscher Beratung des Käufers haftet der Verkäufer, wenn die Beratung Gegenstand vertraglicher Verpflichtung ist, unabhängig von kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen auf Schadenersatz nach allgemeinen Grundsätzen.

2. Wer seine Vertragspflicht zur Erteilung richtigen Rates und richtiger Auskunft verletzt, kann in der Regel gegenüber dem Ersatzanspruch des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe um deswillen ein Mitverschulden, weil er dem Rat oder der Auskunft vertraut und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe.