Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1971, Az.: VIII ZR 143/70
Verjährung einer Schadensersatzforderung; Anwendbarkeit der Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB; Ingangsetzen der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 477 Abs. 1 BGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1971
- Aktenzeichen
- VIII ZR 143/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.07.1970
- LG Verden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1972, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 233 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma E. und K. H. oHG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Karl und Emmy H. in M., A.straße ...
Prozessgegner
Firma Wolff W. AG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden Erich v. Ha. in Wa.-B.
Amtlicher Leitsatz
Hat bei einem Sukzessivlieferungsvertrag der Käufer für eine als mangelhaft beanstandete Ware gemäß § 480 BGB Nachlieferung verlangt und lehnt daraufhin der Verkäufer mit der Begründung, er habe mangelfrei geliefert und könne auch künftig nicht besser liefern, die weitere Erfüllung des Vertrages ab, so ist für die Befugnis des Käufers, Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen zu verlangen, die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB maßgebend.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1971
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Dr. Hiddemann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte stellt Kunststoff-Folien her; die Klägerin, eine Papierwarenfabrik, benötigt derartige Folien in ihrem Betrieb zum Kaschieren. Ende April 1968 bestellte die Klägerin, nachdem sie zuvor von der Beklagten eine Musterrolle erhalten und ohne Beanstandungen verarbeitet hatte, insgesamt 128.000 m einseitig vorbehandelte Folie verschiedener Abmessungen mit einer Fläche von 53.320 qm zum Preise von 0,10 DM je qm. Die einzelnen Teillieferungen sollten jeweils auf Abruf erfolgen. Nach den Verkaufsbedingungen der Beklagten, die dem Kaufvertrag zugrunde lagen, war die Gewährleistung auf Ersatzlieferung oder - nach Wahl der Verkäuferin - auf Vergütung des Gegenwertes beschränkt. Alsbald nach der ersten Lieferung beanstandete die Klägerin, daß die gelieferten Folien nicht der Musterrolle entsprächen und insbesondere wegen ihrer ungleichmäßigen Dicke und der Welligkeit zum Kaschieren ungeeignet seien. Nachdem die Beklagte teilweise Ersatz geliefert hatte, beanstandete die Klägerin mit Schreiben vom 28. Mai 1968 erneut auch die Ersatzlieferungen als nicht mustergetreu und setzte der Beklagten mit dem Hinweis, sie müsse andernfalls Deckungskäufe vornehmen, eine Frist von 2 Wochen für die Lieferung mangelfreier, zum Kaschieren geeigneter Folien. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 7. Juni 1968, die als Ersatz gelieferten Folien seien mit besonderer Sorgfalt hergestellt und - im Gegensatz zu der ursprünglichen Lieferung - von gleicher Qualität und Ausführung wie die Musterrolle; da sie, die Beklagte, aber offensichtlich doch nicht die Forderungen, die die Klägerin an die Gleichmäßigkeit des Materials stelle, erfüllen könne, sehe sie keine Möglichkeit, den Abschlußauftrag auszuführen; sie werde daher der Klägerin nach Rücksendung der Ware den Rechnungsbetrag gutschreiben. Als die Klägerin gleichwohl auf einer Ersatzlieferung beharrte, wies die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juni 1968 erneut darauf hin, daß ihr die Herstellung einer noch gleichmäßigeren Folie nicht möglich sei und sie daher, um beiden Parteien unnötige Kosten zu ersparen, von einer nochmaligen Ersatzlieferung und der Ausführung des Auftrags absehen müsse.
Mit ihrem am 13. Dezember 1968 bei dem Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der ihr in Höhe von 3.108,56 DM dadurch entstanden sei, daß sie bei einer anderen Firma zu erhöhten Preisen Deckungskäufe habe vornehmen müssen. Von dem vorgenannten Betrag entfallen auf den Ersatz für die ursprünglich gelieferten, unstreitig mangelhaften Folien 142,84 DM, ferner auf die als Ersatz gelieferten, nach der Behauptung der Klägerin ebenfalls mangelhaften Folien 1.099,54 DM sowie auf die noch nicht abgerufenen Lieferungen 1.866,18 DM. Die Beklagte bestreitet, daß die Ersatzlieferungen mangelhaft und nicht mustergetreu gewesen seien; im übrigen seien etwaige Schadensersatzansprüche rechtswirksam abbedungen, jedenfalls aber verjährt.
Das Landgericht hat mit der Begründung, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien insgesamt verjährt, die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren insoweit weiter, als ihr in Höhe von 1.866,18 DM ein Schaden durch die Deckungskäufe für die noch nicht erfolgten Lieferungen entstanden sei. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Im Revisionsrechtszug geht es im wesentlichen nur noch um die Frage, ob etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin auch insoweit, als sie aus Deckungskäufen für die noch nicht ausgelieferten Folien hergeleitet werden, unter die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB fallen und demgemäß bei Stellung des Antrags auf Erlaß des Zahlungsbefehls bereits verjährt waren. Daß, wie das Berufungsgericht in dem nicht angefochtenen Teil seines Urteils feststellt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls insoweit verjährt sind, als sie sich auf die Deckungskäufe für die unstreitig mangelhafte erste Lieferung und die nach Behauptung der Klägerin ebenfalls mangelhaften Ersatzlieferungen beziehen, nimmt die Revision hin. Sie wendet sich jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auch die Schadensersatzforderung in Hohe von 1.866,18 DM für die noch nicht ausgelieferten Folien stehe in engem Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der bereits erfolgten Lieferungen und unterliege aus diesem Grunde in entsprechender Anwendung des § 477 BGB ebenfalls der kurzen Verjährungsfrist. Vielmehr stehe - so meint die Revision - der Klägerin insoweit ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, weil die Beklagte sich ungerechtfertigt und endgültig vom Vertrag losgesagt habe; für einen derartigen Anspruch aber sei die normale Verjährungsfrist der §§ 194, 195 BGB maßgebend.
II.
Diese Auffassung der Revision wird dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt und insbesondere dem insoweit maßgeblichen Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 1968 nicht gerecht. Der Senat folgt vielmehr der Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch der hier noch streitige Teil der Schadensersatzforderung gemäß § 477 BGB verjährt ist.
1.
Es entspricht gefestigter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß § 477 Abs. 1 BGBüber seinen Wortlaut hinaus auf alle Ansprüche eines Käufers Anwendung findet, die dieser unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Kaufsache herleitet (Senatsurteil vom 27. Januar 1971 - VIII ZR 180/69 = WM 1971, 506 = NJW 1971, 654 = BGHWarn 1971 Nr. 26; Ballerstedt bei Soergel/Siebert 10. Aufl. § 477 Anm. 5 und 6; Staudinger/Ostler 11. Aufl. § 477 Anm. 2 und 5). So hat etwa die Rechtsprechung auch Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, soweit der Schaden durch einen Mangel der Kaufsache hervorgerufen ist, der kurzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB unterstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1961 - VIII ZR 52/60 = LM BGB § 477 Nr. 5 = BGHWarn 1961 Nr. 72). Ihre Rechtfertigung findet eine derartige analoge Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB in dem gesetzgeberischen Grund dieser Vorschrift. Sie dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens im Bereich des Kaufrechts und trägt dem Umstand Rechnung, daß die Ermittlung und Feststellung von Mängeln der Kaufsache und die Klärung der Frage, zu welchem Zeitpunkt etwaige Mängel entstanden sind, nach einem gewissen Zeitablauf kaum mehr durchführbar ist und es daher zu einer nicht vertretbaren Erschwerung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs führen würde, wenn man ein Zurückgreifen auf solche Mängel noch nach längerer Zeit zulassen würde. Diese Erwägungen gelten nicht nur für die in § 477, § 480 BGB ausdrücklich genannten Ansprüche, sondern treffen darüber hinaus, für alle Ansprüche zu, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hergeleitet werden.
2.
Geht man von diesem Grundsatz aus, so muß auch für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin die kurze Verjährungsfrist maßgebend sein. Ohne Rechtsirrtum sieht das Berufungsgericht in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag einen sog. Sukzessivlieferungsvertrag, also einen Vertrag, in dessen Rahmen bei vorbestimmter Gesamtleistungsmenge die einzelnen Lieferungen in wechselseitiger Bindung nach Bedarf und auf Abruf erfolgen sollen (vgl. Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert a.a.O. § 241 Anm. 10, § 326 Anm. 48 ff; Staudinger/Ostler a.a.O. § 433 Anm. 73; Würdinger in RGR Kommentar zum HGB 2. Aufl. Anh. zu § 374 Anm. 135 ff). Es entspricht dabei der Besonderheit derartiger, in aller Regel auf eine längere Dauer abgeschlossener und von einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien abhängiger Sukzessiv-Lieferungsverträge, daß der Käufer, sofern der Verkäufer durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Zweck des Geschäfts und seine reibungslose Durchführung ernsthaft gefährdet, unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung - und nur sie kommt hier als Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin in Betracht - von der weiteren Durchführung des Vertrages Abstand nehmen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch hinsichtlich der noch ausstehenden Lieferungen des Verkäufers verlangen kann (vgl. Staudinger/Ostler a.a.O. § 433 Anm. 73, § 440 Anm. 15; Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert a.a.O. § 326 Anm. 49 f, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; Würdinger a.a.O. Anh. zu § 374 Anm. 192 ff).
Hätte die Klägerin in vorliegendem Fall einen derartigen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Sukzessiv-Lieferungsvertrages daraus hergeleitet, daß nicht nur die erste Lieferung, sondern auch die Ersatzlieferung mangelhaft war und sich damit für sie die Befürchtung aufdrängen mußte, auch künftige Lieferungen würden nicht mangelfrei sein, so Läge eine analoge Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB auf der Hand; denn insoweit würde die Befugnis, Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teiles des Vertrages zu verlangen, unmittelbar von der umstrittenen Mangelhaftigkeit der. Ersatzlieferung abhängen.
Dann kann aber im vorliegenden Fall nichts anderes gelten. Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch darauf, daß die Beklagte eine erneute Ersatzlieferung und die Lieferung weiterer Folien abgelehnt und sich damit vom Vertrage gelöst habe. Insoweit legt das Berufungsgericht - und das verkennt die Revision - die Erklärung der Beklagten im Schreiben vom 7. Juni 1968 dahin aus, daß sie die Erfüllung nicht schlechthin verweigert, sondern lediglich geltend gemacht habe, sie könne auch in Zukunft nicht besser liefern und halte daher angesichts der Haltung der Klägerin eine nochmalige Ersatzlieferung und weitere neue Lieferungen für zwecklos. Diese Auslegung einer Individualerklärung ist für die Revisionsinstanz bindend, im Hinblick auf den gesamten in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien geführten Schriftwechsel nach Ansicht des Senats auch naheliegend.
Kam dem Schreiben vom 7. Juni 1968 aber diese Bedeutung zu, so hing ebenfalls die Befugnis der Klägerin, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, von der umstrittenen Qualität der Ersatzlieferung ab. War diese mangelhaft, so hatte sich in der Tat die Beklagte grundlos vom Vertrag gelöst und damit einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht (vgl. Würdinger a.a.O. Anh. zu § 374 Anm. 192). Entsprach dagegen die Ersatzlieferung der Musterrolle, so stellte die Weigerung der Beklagten, nochmals Ersatz zu liefern und weitere Leistung zu erbringen, mit deren erneuter Zurückweisung sie nach den wiederholten und nachdrücklichen Erklärungen der Klägerin rechnen mußte, keine schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin dar. Bei dieser Sachlage hängt, wenn die Klägerin insoweit ihren Schadensersatzanspruch auch nicht unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Ersatzlieferung herleitet, die Begründetheit der Schadensersatzforderung doch so entscheidend von dem Vorhandensein etwaiger Mängel ab, daß nach dem oben dargelegten Grundgedanken des § 477 Abs. 1 BGB die kurze Verjährungsfrist auch insoweit maßgebend sein muß.
3.
Ohne Rechtsfehler kommt schließlich das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß bei Eingang des Zahlungsbefehlsantrages am 13. Dezember 1968 die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB verstrichen war. Dabei mag allerdings zweifelhaft sein, ob der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit der Ablieferung der Ersatzfolien Ende Mai 1968 begann, oder ob nicht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles - insoweit in Abweichung von § 477 Abs. 1 BGB - erst der Brief der Beklagten vom 1. Juni 1968, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 10. Juni 1968 bei der Klägerin eingegangen ist, die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt hat, weil sich erst aus diesem Brief für die Klägerin die mangelnde Bereitschaft der Beklagten zu weiteren Lieferungen ergab. Das kann jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn man den Erhalt des Schreibens vom 7. Juni 1968 für maßgeblich hält, die Verjährung vor dem 13. Dezember 1968 eingetreten war und der weitere Brief der Beklagten vom 13. Juni 1968, der die Auffassung der Beklagten lediglich wiederholte und erläuterte, keine neue Verjährungsfrist in Lauf setzte.
III.
Die Revision hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Mormann
Dr. Hiddemann