Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1977, Az.: VIII ZR 309/75
Klage auf Schadensersatz für den Verlust von Erdbeerpflanzen; Fehlerhafte Beratung über den Einsatz und den Gebrauch eines Pflanzenschutzmittels (Pestizids); Zusammenwirken des Pestizids mit nachfolgendem Frost; Verletzung einer Aufklärungspflicht; Verpflichtung aus einem selbstständigen Beratungsvertrag oder als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag; Vorliegen eines Verschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 309/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.08.1975
- LG Memmingen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1977, 1695-1696 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1977, 757-759
- MDR 1978, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Berta E., Erdbeerplantagen in Br., Nr. ...
Prozessgegner
Firma Farbenfabrik B. AG in Le.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Herbert Gr., Hermann Bö., German Br., Gerhard D., Gerhard F., Otto K., sämtlich in Le.-B.-
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, welche Hinweispflicht den Hersteller von Pflanzenschutzmitteln trifft, wenn er den Abnehmer eines seiner Mittel durch eine Beratungsstelle über einen umfassenden Pflanzenschutz unterrichtet.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das den Parteien an Verkündungs Statt am 26. August 1975 zugestellte Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin baut auf mehreren großen Plantagen Erdbeeren der Sorte "S.-Se." für den Verkauf an Selbstpflücker an. Die Beklagte - ein Unternehmen der chemisch-pharmazeutischen Industrie - stellt auch Pflanzenschutzmittel (Pestizide) her, - unter ihnen das seit 1958 auf dem Markt befindliche Insektizid "Fo.-Öl". In dem Pflanzenschutzverzeichnis der Biologischen Bundesanstalt Bra. für das Jahr 1966 ist es als Austriebspritzmittel für die Bekämpfung überwinternder tierischer Schädlinge im Obst- und Weinbau ausgewiesen. In den 1966 herausgegebenen Werbeschriften und Gebrauchsanweisungen hat die Beklagte das Präparat, das mit bestimmten Mitteln zur Bekämpfung pilzlicher Krankheiten (Fungiziden) gemischt werden könne, auch für die Anwendung im Erdbeeranbau empfohlen. - Zur Kundenberatung und Verkaufsförderung unterhält die Beklagte ein Netz von Beratungsstellen für den Pflanzenschutz. Leiter der für die Klägerin örtlich zuständigen Beratungsstelle M. war seit 1956 der Dipl. Landwirt Dr. Sch. Dieser traf am 3. März 1966 mit dem Sohn der Klägerin, die damals die Umstellung ihres Pflanzenschutzes ausschließlich auf Erzeugnisse der Beklagten in Erwägung zog, zusammen. Die Einzelheiten dieses Gesprächs, in dem Dr. Sch. den Sohn der Klägerin über einen sachgemäßen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln beriet, sind streitig. Noch am selben Tag bestellte die Klägerin bei der Beklagten 15 Behälter "Fo.-Öl" a 10 I zum Preise von insgesamt 1.080 DM. Am 18. April 1966 spritzte sie ihre Anpflanzungen mit dem von der Beklagten gelieferten "Fo.-Öl", das sie im Tank mit dem von einer anderen Firma hergestellten und gelieferten Fungizid "H.-Fi.-Grün" gemischt hatte, nachdem sie zuvor in einem gesonderten Arbeitsgang die Plantagen mit dem seit 1963 im Handel befindliche, von der Firma C.-G. hergestellten und vertriebenen Unkrautvertilgungsmittel (Herbizid) "Te." gespritzt hatte. Am 22./23. April 1966 herrschte in dem Anbaugebiet mäßiger Nachtfrost. Am 24. April 1966 traten an den Erdbeerpflanzen "Verbrennungen" auf, die zu Wachstumsstörungen und einem - der Höhe nach umstrittenen - Minderertrag führten.
Die Klägerin beziffert diesen Ausfall für das Jahr 1966 auf 168.232 DM und nimmt auf dessen Ersatz die Beklagte mit der Begründung in Anspruch, diese habe mit dem "Fo.-Öl" ein Mittel ausgeliefert, das zumindest bei nachfolgendem Frost und außerdem bei dem Zusammentreffen mit dem Herbizid "Te." zur Schädigung der Erdbeerpflanzen geführt habe. Die Schädlichkeit des Mittels habe die Beklagte angesichts der schon im Jahre 1966 und bereits früher veröffentlichten verschiedenen Warnungen in Fachzeitschriften kennen müssen und ihr - der Klägerin - anläßlich der Beratung am 3. März 1966 nicht die gleichzeitige Anwendung des "Te." empfehlen dürfen.
Die Beklagte bestreitet eine derartige Empfehlung. Von dem beabsichtigten Einsatz von "Te." habe Dr. Schäfer nichts gewußt. Im übrigen sei "Fo.-Öl" ein wirksames, pflanzenverträgliches und temperaturunabhängiges Insektizid. Daß es bei gleichzeitiger Anwendung mit "Te." - einem 1966 noch wenig gebräuchlichen Herbizid - an den Erdbeerpflanzen möglicherweise zu Schäden kommen könne, sei damals in Wissenschaft und Praxis unbekannt gewesen. Überdies beruft sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung.
Mit ihrer 1967 erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 168.232 DM nebst Zinsen in Anspruch. Während das Landgericht- und zwar unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 20 % - die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin dem Grunde nach 80 % des Ernteausfalls zu ersetzen, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt das Spritzen von Erdbeerpflanzen mit "Fo.-Öl" weder allein noch in Verbindung mit nachfolgendem Frost zu einer nachhaltigen Schädigung oder zu einem nennenswertem Ertragsausfall. Den geringfügigen und lediglich vorübergehenden Wachstumsschock unmittelbar im Anschluß an die Spritzung nähmen die Käufer - so meint das Berufungsgericht - im Interesse der Wirksamkeit des Mittels hin. Dagegen könne die gleichzeitige Anwendung des Insektizids "Fo.-Öl" und des Herbizides "Te." - wie hier - schwere irreparable und mit einem Ernteausfall verbundene Schäden zur Folge haben, die durch nachfolgenden Frost noch verstärkt würden. Gleichwohl sei die Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil weder sie noch den Dipl. Landwirt Dr. Sch. als ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Beratungspflicht - gleichgültig ob aufgrund eines besonderen Beratungsvertrages oder einer entsprechenden kaufvertraglichen Nebenpflicht - ein Verschulden treffe. Die von der Klägerin beabsichtigte Anwendung von "Te." sei der Beklagten nicht bekannt gewesen. Dr. Sch. habe auch nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin überhaupt chemische Unkrautvertilgungsmittel und sogar das damals noch ungebräuchliche "Te." verwenden werde. Überdies sei sie zu einer Warnung vor der gleichzeitigen Verwendung von "Te." und "Fo.-Öl" deswegen nicht verpflichtet gewesen, weil nach dem damaligen Erkenntnisstand von Wissenschaft und Praxis die Unverträglichkeit beider Mittel unbekannt gewesen sei und sie zur Durchführung von etwaigen Versuchen keine Veranlassung gehabt habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht - gestützt auf die insoweit übereinstimmenden gutachtlichen Äußerungen des in beiden Tatsacheninstanzen gehörten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Bön. und des im Berufungsrechtszug zum Obergutachter bestellten Präsidenten der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Prof. Dr. Sc. - fest, daß das von der Beklagten gelieferte "Fo.-Öl" ein für die Bekämpfung von überwinternden Insekten wirksames Mittel ist und weder allein noch im Zusammenwirken mit nachfolgendem Frost im Normalfall zu Dauerschäden an den Erdbeerpflanzen führt. Soweit die Spritzung mit Pestiziden ganz allgemein - und so auch die Behandlung mit "Folidol- Öl" - einen Wachstumsschock der behandelten Pflanzen zur Folge hat, handelt es sich nach der übereinstimmenden, auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Ansicht beider Sachverständiger um eine vorübergehende Wachstumshemmung, die den Ertrag nicht nachhaltig beeinflußt und von den Verwendern derartiger Pflanzenschutzmittel im Interesse einer wirksamen Schädlingsbekämpfung hingenommen wird. Bei dieser Sachlage scheidet eine auf das Inverkehrbringen eines gefährlichen Mittels gestützte - vertragliche oder deliktische - "Produzentenhaftung" der Beklagten jedenfalls unter diesem Blickwinkel aus.
2.
Andererseits stellt das Berufungsgericht - gestützt auf die übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter - ebenfalls rechtsfehlerfrei fest, daß "Te." und "Fo.-Öl" aus Gründen, über die auch heute noch keine wissenschaftlich gesicherte Klarheit besteht, unverträglich sind und bei etwa gleichzeitiger Anwendung Dauerschäden auslösen können, die durch nachfolgenden Frost möglicherweise noch verstärkt werden. So war es auch hier. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl eine Haftung der Beklagten schlechthin verneint hat, so beruht dies darauf, daß es an die dem Hersteller von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer vertraglich übernommenen Beratung obliegende Aufklärungspflicht zu geringe Anforderungen gestellt hat.
3.
a)
Dabei geht es nicht so sehr um die allgemeine Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Hersteller - diese unter dem Gesichtspunkt einer sogen. Instruktionshaftung - und Verkäufer eines gefährlichen Mittels - diese aus kaufrechtlicher Nebenpflicht - auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung gehalten sind, den Endverbraucher bzw. Käufer auf das mit der Verwendung des Mittels verbundene Risiko hinzuweisen (BGH Urteile vom 14. April 1959 - VI ZR 95/58 = VersR 1959, 523 und vom 20. Oktober 1959 - VI ZR 152/58 = VersR 1960, 342; Senatsurteil vom 19. Februar 1975 - VIII ZR 144/73 = BGHZ 64, 46 m.w.Nachw.). Andererseits trifft aber auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1955 (VI ZR 199/54 = VersR 1955, 765 = BB 1955, 1109), nach der der Hersteller eines Insektenvernichtungsmittels nicht verpflichtet ist, den Verwender auf die von diesem Mittel auch den nützlichen Insekten drohenden Gefahren hinzuweisen, nicht den vorliegenden Fall. Hier hatte die Beklagte - zwar unentgeltlich, aber doch ersichtlich im Interesse einer wirksamen Werbung und Verkaufsförderung - durch Einrichtung eines Netzes von Beratungsstellen eine umfassende Beratung über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angeboten, - ein Angebot, das die an einer Umstellung ihres Pflanzenschutzes ausschließlich auf Präparate der Beklagten interessierte Klägerin angenommen hatte. Es war daher zwischen den Parteien zu vertraglichen Beziehungen gekommen, die die Verpflichtung der Beklagten zu einer umfassenden, über die Grenzen der allgemeinen Warnungspflicht im Rahmen der Produzentenhaftung weit hinausgehende Beratung und Aufklärung zum Gegenstand hatten. Im Rahmen dieser Beratungspflicht hatte die Beklagte - und zwar durch den für sie als Erfüllungsgehilfen tätig gewordenen Dipl. Landwirt Dr. Sch. (§ 278 BGB) - der Klägerin nicht nur das Für und Wider und die Rentabilität des Einsatzes der einzelnen Mittel, sondern auch die Risiken ihrer Anwendung - etwa im Hinblick auf die Robustheit der zu behandelnden Pflanzen, die zu erwartenden Witterungseinflüsse oder das Zusammentreffen mit anderen Pflanzenschutzmitteln eigener und fremder Herstellung - darzulegen.
b)
Es kommt daher auf die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erörterungen gestellte Frage, ob Dr. Sch. die gleichzeitige Verwendung von "Te." bekannt war, nicht entscheidend an. Daß die Häufung mehrerer chemischer Mittel beim Pflanzenschutz - im vorliegenden Fall wurde die Fläche zunächst mit einem Herbizid und kurze Zeit später mit einem Insektizid, in der Tankfüllung vermischt mit einem Fungizid, behandelt - zu Unverträglichkeiten und damit zu Schädigungen an den Pflanzen führen kann, zieht auch die Beklagte nicht in Zweifel. Dann aber wäre Dr. Sch. verpflichtet gewesen, sich bei der Beratung zunächst Gewißheit über den von der Klägerin in Aussicht genommenen sonstigen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu verschaffen. Ob sich diese Verpflichtung aus einem selbständigen Beratungsvertrag (§§ 305, 676 BGB) oder als Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag ergab, kann jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben; denn für den Umfang der Sorgfaltspflicht und damit die Frage des Verschuldens ist die rechtliche Einordnung dieser vertraglichen Verpflichtung nicht von Bedeutung.
3.
Gleichwohl kann der Beklagten die Verletzung einer konkreten Hinweispflicht deswegen nicht angelastet werden, weil sie, auch wenn ihr die gleichzeitige Verwendung des Herbizids "Te." durch die Klägerin bekannt gewesen wäre, keine Veranlassung gehabt hätte, von der Anwendung des "Fo.-Öls" abzuraten, sie insoweit also kein Verschulden trifft.
a)
Daß die Beklagte im März 1966 die Unverträglichkeit beider Mittel gekannt hätte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Berufungsgericht stellt aber auch - und zwar gestützt auf die oben genannten Gutachten der beiden gerichtlichen Sachverständigen - rechtsfehlerfrei fest, daß im damaligen Zeitpunkt weder in der Wissenschaft noch in der Praxis Bedenken gegen die gleichzeitige Verwendung beider Mittel bestanden. Erst Mitte 1966 - und damit nach dem hier streitigen Vorgang - erschienen in Fachzeitschriften erstmals Vorbehalte, die dann allerdings der Beklagten bzw. Dr. Sch. Veranlassung zu einer Warnung gegeben hätten (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 1960 - VI ZR 8/60 = VersR 1960, 1095). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang als übergangen rügt, daß nach Behauptung der Klägerin bereits 1963 nach der Anwendung von "Fo.-Öl" in Erdbeerkulturen im Bü. Tal beträchtliche Schäden aufgetreten seien, hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen zu Recht als unsubstantiiert unberücksichtigt gelassen; denn weder das Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen noch das von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1974 überreichte Schreiben des Pflanzenschutzamtes Bezirksstelle Bü. vom 22. Mai 1970 gaben einen hinreichenden Anhalt dafür, daß gerade die gleichzeitige Verwendung von "Fo.-Öl" und "Te." - und nur um diese Frage geht es im vorliegenden Zusammenhang - zu den behaupteten Schäden an den Erdbeerpflanzen geführt haben soll. Der weitere Hinweis der Klägerin, in der Schw. seien nach wie vor Austriebsmittel für Erdbeeren überhaupt nicht zugelassen, besagt nichts für die hier allein interessierende Frage der Verträglichkeit von "Te." und "Fo.-Öl"; und das gilt auch für den - weitgehend selbstverständlichen - Hinweis des Pflanzenschutzamtes Ha. für das Jahr 1966, die chemische Unkrautbekämpfung müsse so vorsichtig durchgeführt werden, daß die Erdbeerpflanzen nicht geschädigt oder geschwächt würden. Daß schließlich Spritzungen mit Pestiziden zu einem - wie oben dargelegt - vorübergehenden und von den Verwendern im Interesse einer wirksamen Schädlingsbekämpfung hinzunehmenden Wachstumsschock der behandelten Pflanzen führen konnten, war der Klägerin jedenfalls hinsichtlich des von ihr am 18. April 1966 ebenfalls verwendeten Pilzbekämpfungsmittels "H.-Fi.-Grün", wie ihr Sohn bei seiner Anhörung am 20. Dezember 1971 (GA Bl. 108) eingeräumt hat, bekannt; eines Hinweises auf diesen Umstand durch den Dipl. Landwirt Dr. Sch. bedurfte es mithin nicht.
b)
Die sich in diesem Zusammenhang stellende und auch von der Revision angeschnittene Frage, ob ein Hersteller von Pflanzenschutzmitteln, wenn er vertraglich eine Beratung über ihren zweckmäßigen Einsatz übernimmt, allgemein sich zuvor durch eigene Versuche über die Verträglichkeit mit anderen, gleichzeitig zu verwendenden Mitteln anderer Hersteller Gewißheit verschaffen muß, bedarf hier keiner abschließenden Prüfung und entzieht sich angesichts der Vielfältigkeit der in Betracht kommenden Sachverhalte wohl auch weitgehend einer generalisierenden Beantwortung. Berücksichtigt man die - sinnfällig sich aus dem amtlichen Pflanzenschutzverzeichnis 1966 ergebende - Vielzahl der auf dem Markt befindlichen und ständig neu in den Handel kommenden Pflanzenschutzmittel verschiedenartiger chemischer Zusammensetzung und Zweckbestimmung, und berücksichtigt man weiterhin, daß diese Pflanzenschutzmittel in ihrer jeweiligen Kombination ganz unterschiedlich nicht nur auf die einzelnen Pflanzengattungen, sondern innerhalb dieser Gattungen auch auf die einzelnen Sorten wirken können und diese Wirkung schließlich vom jeweiligen Anbaugebiet und insbesondere den dort bestehenden klimatischen Bedingungen abhängen kann, so leuchtet ein, daß der Hersteller eines Pflanzenschutzmittels nicht verpflichtet sein kann, ohne besonderen Anlaß jedes Mittel eines anderen Herstellers durch Versuche auf die Verträglichkeit mit den eigenen Mitteln zu überprüfen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Verwendung des anderen Pflanzenschutzmittels so allgemein gebräuchlich ist, daß eine etwaige Unvertäglichkeit einen risikolosen Einsatz des eigenen Mittels weitgehend ausschließen würde. Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage hier jedoch nicht. Das Herbizid "Te." - erst seit 1963 auf dem Markt - spielte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor Mitte 1966 nur eine unbedeutende, untergeordnete Rolle. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage stellte es aber keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten der Beklagten dar, wenn diese, solange sich keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige Unverträglichkeit zeigten, keine eigenen Versuche über das Zusammenwirken der gleichzeitig oder in geringem zeitlichen Abstand bei denselben Pflanzen verwendeten Mittel "Te." und "Fo.-Öl" durchführte. Daß das damals wesentlich gebräuchlichere, von wieder anderen Firmen (Sche. u.a.) hergestellte Herbizid "Si." ebenfalls gegenüber dem "Fo.-Öl" unverträglich gewesen wäre, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet.
c)
Da das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß die Unverträglichkeit beider Präparate im März 1966 nicht vorhersehbar war und damit ein Verschulden der Beklagten entfiel, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Frage der Beweislastverteilung hinsichtlich des Verschuldens (§ 282 BGB) nicht an. Aus den gleichen Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Unverträglichkeit des "Fo.-Öl" gegenüber "Te." um einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB und damit bei dem Ertragsausfall um einen unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung erstattungsfähigen Mangelfolgeschaden gehandelt hat. Für die Annahme schließlich, daß die Beklagte der Klägerin die Verträglichkeit zugesichert habe (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB), fehlt es nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt an jedem Anhaltspunkt.
4.
Kann es mithin der Beklagten nicht als Verletzung der von ihr übernommenen Beratungspflicht angelastet werden, daß Dr. Sch. die Klägerin nicht auf die Unverträglichkeit zwischen "Te." und "Fo.-Öl" hingewiesen hat, so ergibt sich - und das hat das Berufungsgericht nicht geprüft - gleichwohl eine Haftung der Beklagten u.U. daraus, daß Dr. Sch. den Sohn der Klägerin nicht ganz allgemeinüber die Risiken unterrichtet hat, die eine gleichzeitige Verwendung mehrerer Pflanzenschutzmittel mit sich bringt.
a)
Daß das kombinierte wie auch das nahezu gleichzeitige Spritzen mit unterschiedlichen Mitteln die Gefahr einer - wenn auch u.U. nicht voraussehbaren - Schädigung durch Unverträglichkeiten (sogen. synergistische Wirkung) mit sich bringen kann, zeigt nicht nur der vorliegende Fall. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen, daß sie sich gerade im Hinblick auf diese Möglichkeiten darauf beschränkt und beschränken muß, in den Gebrauchsanweisungen zu ihren Pflanzenschutzmitteln die Verträglichkeit mit anderen Mitteln jeweils positiv anzugeben. Es gehört aber zum Inhalt einer umfassenden Beratung, wie sie die Klägerin hier bei der Beklagten in Anspruch genommen hat, daß der Verwender auch über diese - nicht nur theoretisch bestehenden - Risiken aufgeklärt wird. Erst wenn er sie kennt, kann er sachgerecht darüber entscheiden, ob er sie im Interesse einer möglichst wirksamen und umfassenden Schädlingsbekämpfung oder aus Gründen der Zeit- und Arbeitsersparnis auf sich nehmen will. Ob diese Hinweispflicht ganz allgemein beim Inverkehrbringen und Verkauf derartiger Mittel gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist sie Inhalt einer vertraglich übernommenen besonderen Beratung, in der sich der Verwender gerade umfassend über das Für und Wider eines Pflanzenschutzes nach den verschiedenen Richtungen hin unterrichten lassen will.
Im vorliegenden Fall hätte daher Dr. Sch. - wäre er sich der beabsichtigten gleichzeitigen Anwendung von "Te." bewußt gewesen - den Sohn der Klägerin darauf hinweisen müssen, daß zwar keine Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit dieses Mittels mit "Fo.-Öl" vorlagen, daß die Beklagte aber in dieser Richtung bisher auch keine eigenen Versuche durchgeführt hatte, und daß die gleichzeitige Verwendung unterschiedlicher Pflanzenschutzmittel - gleichgültig ob in gemischtem Zustand oder nacheinander in kurzem zeitlichen Abstand - u.U. zu Schädigungen führen könne. Diesen Hinweis hat er versäumt. Ob für dieses Unterlassen die Beklagte selbst verantwortlich ist, weil sie ihre Beratungsstellen nicht hinreichend deutlich auf die Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, sich jeweils nach der beabsichtigten gleichzeitigen Verwendung anderer Pflanzenschutzmittel zu erkundigen und den Verwender auf das allgemeine Risiko einer gleichzeitigen Verwendung hinzuweisen, oder ob Dr. Sch. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten (§ 278 BGB) eine an ihn ergangene Weisung unbeachtet gelassen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtlich entscheidende Bedeutung.
b)
Eine etwaige Haftung der Beklagten für den unterlassenen Hinweis setzt allerdings voraus, daß Dr. Sch. bei einer den Gebrauchsanweisungen beider Mittel entsprechenden Anwendung damit rechnen mußte, die Klägerin könne u.U. beide Mittel gleichzeitig oder jedenfalls in nur geringem zeitlichem Abstand spritzen. Von der Möglichkeit, daß die Klägerin eines der Mittel außerhalb der empfohlenen Zeit anwenden würde, brauchte er dagegen nicht auszugehen. Es würde auch die Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man von der Beratungsstelle des Herstellers eines Pflanzenschutzmittels verlangen, daß er den von ihm zu beratenden Verwender ausdrücklich auf die Notwendigkeit hinweist, das von einem fremden Hersteller in Verkehr gebrachte Mittel nur entsprechend der diesem Mittel beigegebenen Gebrauchsanweisung zu verwenden.
Während die Beklagte in ihrer Gebrauchsanweisung für "Fo.-Öl" u.a. - und nur diese Möglichkeit der Anwendung kommt hier in Betracht - eine "Kurzvorblüte-Spritzung" von Erdbeeren vorschlägt, ist in der bei den Gerichtsakten befindlichen Verwendungsanleitung für "Te." als Behandlungszeitraum angegeben:
"Bestehende Kulturen im Frühjahr bei Wachstumsbeginn behandeln. Spritzung muß beendet sein, wenn die Blütenknospen aus der Rosette in die Höhe schießen."
Der Senat vermag nicht aus eigener Sachkunde zu entscheiden, ob sich beide Behandlungszeiträume überschneiden und demgemäß Dr. Sch. mit der gleichzeitigen Verwendung der Mittel rechnen mußte. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus diesem Grunde zurückverwiesen werden muß, wird diese Prüfung - und zwar zweckmäßig unter Beiziehung eines Sachverständigen - nachzuholen haben.
c)
Sollte sich danach ergeben, daß Dr. Schäfer zu einem Hinweis auf das allgemeine Risiko verpflichtet war, so käme es auf die vom Berufungsgericht am Ende seiner Entscheidungsgründe angeschnittene, aber nicht abschließend geprüfte Frage an, ob die Klägerin trotz eines solchen Hinweises das Risiko auf sich genommen hätte. Bliebe diese - nur hypothetisch zu beantwortende - Frage offen, so würde die Beweislast dafür, daß die Klägerin einen Hinweis des Dr. Sch. auf das allgemeine Risiko unbeachtet gelassen hätte, die Beklagte treffen (vgl. BGHZ 64, 46, 51 f m.w.Nachw.).
d)
Eine Verjährung der hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche, auf die sich die Beklagte hilfsweise beruft, scheidet schon deswegen aus, weil die Hinweispflicht, auch wenn es sich um eine kaufvertragliche Nebenpflicht handeln würde, sich nicht auf einen Mangel (§ 459 BGB) bezieht und damit die normale Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) maßgebend wäre (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 = LM BGB § 477 Nr. 7 = NJW 1965, 148). Auf eine Verwirkung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs könnte sich die Beklagte schließlich deswegen nicht mit Erfolg berufen, weil die Klägerin - auch für die Beklagte erkennbar - den Rechtsstreit deswegen zwischenzeitlich längere Zeit nicht betrieben hat, weil sie im Interesse einer wirksamen Rechtsverfolgung langfristige Anbauversuche vorgenommen hat.
III.
Das angefochtene Urteil konnte mithin keinen Bestand haben. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens obliegt.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Dr. Brunotte