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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 1 B 112.90

Anspruch eines anwaltlich vertretenen, inhaftierten Klägers auf Anordnung des persönlichen Erscheinens, um in der mündlichen Verhandlung anwesend zu sein; Befugnis des Gerichtes durch Beschluss zu entscheiden; Pflicht zur Einholung einer gutachtliche Stellungnahme eines Psychologen zur Gefahr der Wiederholung von Straftaten durch den Kläger ; Festlegung der Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 112.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 18974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.04.1990 - AZ: 18 A 95/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. April 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Soweit der Kläger Mängel im erstinstanzlichen Verfahren geltend macht, ist sein Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Revision zu eröffnen, weil § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts voraussetzt (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216 m.w.N.). Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens in einem Verfahrensmangel der Berufungsinstanz fortsetzt (BVerwG a.a.O.). Davon kann jedoch entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon dann ausgegangen werden, wenn das Oberverwaltungsgericht in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluß auf das erstinstanzliche Urteil verweist. Denn die Verweisung erstreckt sich nicht auf das der erstinstanzlichen Entscheidung vorausgegangene Verfahren.

3

Im übrigen liegt der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Ein anwaltlich vertretener Kläger hat - auch im Falle seiner Inhaftierung - grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß ihm durch Anordnung des persönlichen Erscheinens nach § 95 Abs. 1 VwGO ermöglicht wird, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozeßbevollmächtigten anwesend zu sein (Beschluß vom 4. Juni 1982 - BVerwG 7 B 173.81 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 6).

4

Soweit der Kläger Verfahrensmängel im Berufungsverfahren geltend macht, greifen seine Rügen ebenfalls nicht durch.

5

Zu Unrecht sieht der Kläger eine Versagung rechtlichen Gehörs darin, daß das Berufungsgericht durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 EntlG durfte das Berufungsgericht durch Beschluß entscheiden, da es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten hat. Die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten war für eine derartige Entscheidung nicht erforderlich. Nach Art. 2 § 5 Abs. 3 EntlG kommt eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren allerdings nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Im vorliegenden Fall hatte jedoch eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten des Klägers stattgefunden, so daß auch insoweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht geboten war.

6

In dieser Verfahrensweise liegt auch keine Verletzung des dem Kläger nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Auch ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist der Kläger dadurch angehört worden, daß er Gelegenheit zur Begründung seiner Berufung erhalten und diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat. Seinem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht entnehmen, warum es zur Begründung seines Vorbringens einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht durch Übergehen klägerischen Vorbringens rechtliches Gehör versagt hat. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfGE 47, 182 <187 f.>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Derartige Umstände werden vom Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

7

Ohne Erfolg macht der Kläger weiterhin als Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend, das Berufungsgericht habe versäumt, eine gutachtliche Stellungnahme des Psychologen der Justizvollzugsanstalt Münster zur Gefahr der Wiederholung von Straftaten durch den Kläger einzuholen. Die richterliche Sachaufklärungspflicht findet ihre Grenze an der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO ergebenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Es gehört zu den Obliegenheiten des anwaltlich vertretenen Klägers, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse vorzutragen und hierzu gegebenenfalls Beweisanregungen zu geben oder Beweisanträge zu stellen. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht genügt, so brauchen sich regelmäßig dem Gericht weitere Fragen und Beweiserhebungen nicht aufzudrängen (Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 42; Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 101; Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt, kann also nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei in zumutbarer Weise hätte stellen können, aber nicht gestellt hat (Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Einen derartigen Beweisantrag oder eine Beweisanregung in der Berufungsinstanz gestellt zu haben, macht der Kläger in seiner Beschwerdeschrift nicht geltend. Aus der auf die Anhörung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG erfolgten Berufungsbegründung vom 5. März 1990 ergibt sich im übrigen, daß eine derartige Anregung nicht erfolgt ist.

8

Darüber hinaus stellt es aber auch keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht dar, wenn das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen zur Frage der Gefahr erneuter Straffälligkeit des Klägers ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich die nötige Sachkunde selbst zutraut. Es verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehenden Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert die Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholt straffällig gewordenen Ausländer nach dem abgeurteilten Verhalten und den sonstigen Umständen des Falles die Besorgnis neuer Verfehlungen gerechtfertigt ist, grundsätzlich nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1983 - BVerwG 1 B 68.83 -; Beschluß vom 6. Juni 1983 - BVerwG 1 B 84.83 -; Beschluß vom 5. Dezember 1989 - BVerwG 1 B 168.89 -). Das Gericht bewegt sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung in der Regel in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine Vernehmung des Anstaltspsychologen als sachverständigen Zeugen wäre nicht in Betracht gekommen, da es nicht um dessen auf besonderer Sachkunde beruhende Wissen von bestimmten vergangenen Tatsachen oder Zuständen in der Haftanstalt, sondern lediglich um dessen auf Sachkunde beruhende Einschätzung einer Wiederholungsgefahr ging (zur Abgrenzung des sachverständigen Zeugen vom Sachverständigen vgl. BVerwGE 71, 38 <42>[BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84]).

9

Ein Verfahrensmangel liegt schließlich auch nicht darin, daß das Berufungsgericht in seinem Beschluß auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen hat. Eine derartige Verweisung ist vielmehr in Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz ausdrücklich vorgesehen, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Für weitere Ausführungen des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden Fall deshalb kein Anlaß, weil die Berufungsbegründung vom 5. März 1990, einschließlich des ihr beigefügten Schreibens des Klägers an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 17. Januar 1990, kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen enthielt. Auch das Verwaltungsgericht durfte in seinem Urteil auf vorangegangene Entscheidungen über ein Prozeßhilfegesuch des Klägers im vorliegenden Verfahren verweisen, ohne dadurch Verfahrensvorschriften zu verletzen oder unverständlich zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.

Bei der Streitwertfestsetzung war der Regelsatz nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu verdoppeln, weil der Kläger sich im vorliegenden Verfahren sowohl gegen seine Ausweisung als auch gegen die Versagung seiner Aufenthaltserlaubnis wendet. Die weiterhin vom Kläger angegriffene Abschiebungsandrohung führt demgegenüber nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (Beschluß vom 29. Januar 1982 - BVerwG 1 B 1.82 - InfAuslR 1982, 121).

Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper