Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.1982, Az.: BVerwG 1 B 1.82

Anforderungen an die Anfechtung einer Ausweisungsverfügung ; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 1.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 12.09.1980 - AZ: 4 K 501/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.10.1981 - AZ: 4 A 2221/80

Fundstellen

  • BayVBl 1982, 380
  • InfAuslR 1982, 121-122

Amtlicher Leitsatz

Bei einer Klage, die auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie auf Aufhebung einer mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ergibt sich der Streitwert aus einer Zusammenrechnung der Werte der beiden zuerst genannten prozessualen Ansprüche.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine solche Rechtsfrage wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan.

3

Der Kläger wirft die Frage auf, ob

"auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch dann abzustellen ist, wenn neben der Anfechtung einer Ausweisungsverfügung auch ein Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsantrag hinsichtlich einer nachträglichen Verkürzung der in der Ausweisungsverfügung vorgesehenen Frist, mithin hinsichtlich der Neuerteilung einer Aufenthaltsgestattung Streitgegenstand ist".

4

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das ergibt sich schon daraus, daß der Kläger ausweislich der Protokolle des Verwaltungsgerichts vom ... und des Oberverwaltungsgerichts vom ... neben dem Anfechtungsbegehren zwar einen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Verpflichtungsantrag gestellt hat, nicht aber einen - davon zu unterscheidenden - Antrag auf kürzere Befristung der Wirkungen der Ausweisung; die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage wäre deshalb in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 12 Abs. 1 GKG und 5 ZPO. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. September 1981 - BVerwG 1 C 23.81 - dargelegt hat, werden mit einer Klage, die wie die vorliegende auf Aufhebung einer Ausweisungsverfügung und auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, zwei prozessuale Ansprüche von selbständigem Wert geltend gemacht (vgl. dazu Beschluß vom 10. Mai 1971 - BVerwG 8 C 35.68/143.70 - Buchholz 310 § 189 VwGO Nr. 2). Durch die Aufhebung der Ausweisungsverfügung erreicht der Kläger, daß die Sperrwirkung des § 15 Abs. 1 AuslG entfällt und daß ihm die gesetzlichen Befreiungen von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis erhalten bleiben. Er erreicht dadurch aber nicht, daß er seinen Aufenthalt als ausländischer Arbeitnehmer trotz Ablaufs seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis fortsetzen darf. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat demnach einen zusätzlichen wirtschaftlichen Wert. Etwas anderes gilt für das weitere Begehren des Klägers, auch die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 AuslG mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Dieses Begehren ist im Rahmen der Streitwertberechnung zu vernachlässigen, da es praktisch auf dasselbe Ziel gerichtet ist wie die beiden vorerwähnten Ansprüche und da es diesen gegenüber eine ähnlich untergeordnete Bedeutung hat wie das Geltendmachen einer Nebenforderung im Verhältnis zur Hauptforderung (vgl. dazu § 4 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 1 GKG). Ausgehend von dem Wert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, der für jeden der beiden zuerst genannten prozessualen Ansprüche anzusetzen ist, ergibt sich ein Gesamtwert von 8.000 DM, wie ihn auch das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der Streitwertbeschluß des Oberverwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern ( § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 8.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach