Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1982, Az.: BVerwG 7 B 173.81
Rechtmäßigkeit einer Ablehnung des persönlichen Erscheinens eines durch einen Rechtsanwalt vertretenen inhaftierten Klägers; Voraussetzungen für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsprozess; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 173.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 14.11.1980 - AZ: 3 A 97.80
- OVG Berlin - 26.05.1981 - AZ: 5 B 2.81
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 303 § 528 ZPO Nr 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein anwaltlich vertretener inhaftierter Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozeßbevollmächtigten anwesend zu sein.
- 2.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß VwGO § 95 Abs. 1 S. 1 steht im Ermessen des Gerichts.
- 3.
ZPO § 528 Abs. 3 - wonach im ersten Rechtszug mit Recht zurückgewiesene Angriffsmittel und Verteidigungsmittel ausgeschlossen bleiben - findet im Verwaltungsprozeß keine Anwendung.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. Juni 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens "Sch." in "Sch.-R.". Klage und Berufung waren erfolglos.
Auch die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil ist unbegründet.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel, auf die die Beschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein gestützt wird, liegen nicht vor.
Zu Unrecht meint der Kläger, die Mitwirkung der Angestellten H. als Protokollführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 26. Mai 1981 verstoße gegen § 153 GVG. Diese durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2306) mit Wirkung vom 1. Januar 1981 neugefaßte Vorschrift, deren Absatz 1 dem § 13 VwGO entspricht, ist nämlich, wie Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 ausdrücklich bestimmt, im Bereich der Verwaltungsgerichte nicht anzuwenden. Damit entfallen auch die von der Beschwerde im Zusammenhang mit § 153 GVG gerügten weiteren angeblichen Verfahrensmängel. Soweit die Beschwerde die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Berufungsgerichts rügt, wäre im übrigen wegen dieses in § 133 Nr. 1 VwGO genannten Verfahrensmangels nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statthaft (vgl. BVerwGE 12, 107 [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VIII B 183.60]).
Das Berufungsgericht hat ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 95 VwGO verstoßen, indem es den mit Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 21. April 1981 gestellten Antrag des Klägers, dessen persönliches Erscheinen anzuordnen und zu diesem Zweck seine Vorführung aus der Haftanstalt zu veranlassen, durch Beschluß vom 4. Mai 1981 abgelehnt hat. Wie der Senat bereits durchBeschluß vom 13. Juni 1974 - BVerwG 7 B 72.73 - (Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 2) entschieden hat, hat ein anwaltlich vertretener inhaftierter Kläger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in der mündlichen Verhandlung neben seinem Prozeßbevollmächtigten anwesend zu sein. Die beantragte Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO stand im Ermessen des Berufungsgerichts. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht die persönliche Anhörung des Klägers ermessensfehlerhaft abgelehnt hat, bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. Mai 1981 ausgeführt, es sei weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß die persönliche Anwesenheit des Klägers neben seinem Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung dem Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens, der Klärung des Sachverhalts oder der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits dienlich wäre; ergänzende Ausführungen könne der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten vorbringen lassen, ohne daß hierzu seine persönliche Anwesenheit erforderlich sei. Das rechtliche Gehör kann ausreichend durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts gewährt werden, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem von der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 13. Januar 1961 - BVerwG 4 C 454.58 - (BVerwGE 11, 328), da in jenem Fall der Kläger nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der anwaltlich vertretene Kläger durch die unterbliebene Anordnung seines persönlichen Erscheinens gegenüber dem Beklagten willkürlich ungleichbehandelt worden sei. Eine Verletzung des § 528 Abs. 3 ZPO, die die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, scheidet schon deswegen aus, weil diese Vorschrift im Verwaltungsprozeß keine Anwendung findet (vgl.Beschluß vom 5. Januar 1978 - BVerwG 4 B 214.77 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 113)).
Die Rüge der Beschwerde, dem Berufungsurteil fehle die vorgeschriebene Begründung, könnte ebenfalls nur im Wege der zulassungsfreien Revision statthaft erhoben werden (§ 133 Nr. 5 VwGO). Außerdem enthält das Berufungsurteil eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO. Die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen, tragenden Gründe des Berufungsurteils sind hinreichend wiedergegeben. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe durfte das Berufungsgericht gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes - EntlG - absehen, weil es die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und damit sich die Begründung der Vorinstanz zu eigen gemacht hat. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem neuen Sachvortrag des Klägers in dessen umfänglichen Schriftsatz vom 5. Mai 1981 auseinandergesetzt. Indessen läßt das Berufungsurteil erkennen, daß das Berufungsgericht durchaus das Berufungsvorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Im Berufungsurteil wird nämlich ausgeführt, weder das Berufungsvorbringen noch die seit dem 1. Januar 1981 geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11. August 1980 rechtfertigten eine von der erstinstanzlichen Bescheidung abweichende Beurteilung zugunsten des Klägers. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit den umfangreichen Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 5. Mai 1981 im einzelnen ausdrücklich auseinander zu setzen, zumal jenes Vorbringen offensichtlich für die Entscheidung keine rechtliche Bedeutung hat. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit demjenigen, der dem von der Beschwerde erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1980 (NJW 1980, 2418 [BGH 25.01.1980 - I ZR 124/77]) zugrundeliegt. Von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des Art. 2 § 6 EntlG kann keine Rede sein.
Soweit die Beschwerde eine Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 VwGO vermißt, hätte eine etwaige Berichtigung vom Kläger innerhalb der vorgesehenen Frist beantragt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Willberg
Kreiling