Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.1978, Az.: BVerwG 4 B 214.77

Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassung bestimmter Angriffsmittel und Verteidigungsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.01.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 214.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 15161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.09.1977 - AZ: VII A 1795/76

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgericht hat
am 5. Januar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 1977 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Die Rechtssache hat in der von den Klägern bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daß § 30 BBauG mit seiner Rechtsfolge nur an gültige Bebauungspläne anknüpft, unterliegt keinem Zweifel. Daß er auf einen ungültigen Bebauungsplan nicht deshalb analog angewendet werden kann, weil eine Verwaltung in irriger Überzeugung von der Gültigkeit den Plan über längere Zeit "gehandhabt" hat, ist ebenfalls zweifelsfrei. Gerade der vorliegende Fall unterstreicht dies noch zusätzlich. Das Berufungsgericht hat die Ungültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 11 aus dem Fehlen einer Übereinstimmung zwischen dem Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG) und der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 11 BBauG) hergeleitet. Unter diesen Umständen die "Handhabung" des Planes durch die Verwaltung zur Rechtsfolge des § 30 BBauG führen zu lassen, liefe - je nachdem auf welche der beiden Fassungen sich die "Handhabung" bezog - darauf hinaus, daß unter Mißachtung entweder des § 10 oder des § 11 BBauG die maßgebliche Einschaltung des Rates und der höheren Verwaltungsbehörde durch die faktische Handhabung einer anderen Behörde unterlaufen werden könnte. Daß dies nicht angeht, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

3

Die Revision kann auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil beruht nicht deshalb auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht die entsprechende Anwendung der §§ 279 (jetzt: 296), 528 und 529 ZPO abgelehnt hat. Das stimmt vielmehr offensichtlich mit der Rechtslage überein. Die erwähnten Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Verwaltungsprozeß entsprechend anzuwenden, könnte auch zu nichts führen. Diese Vorschriften ermöglichen dem Richter, bestimmte Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht "zuzulassen". Eine solche Zulassung findet im Verwaltungsprozeß nicht statt. Selbst wenn sie aber kraft einer entsprechenden Anwendung der §§ 279 (296), 528 f. ZPO stattfinden dürfte, würde mit einer Entscheidung des Gerichts, die ein bestimmtes Vorbringen von Beteiligten ausschließt, nichts an der sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Pflicht des Gerichts geändert sein, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dem, was die Kläger erreichen möchten, würde nicht schon mit einer entsprechenden Heranziehung der genannten Vorschriften, sondern erst mit der hinzutretenden Annahme gedient sein, daß infolge der entsprechenden Heranziehung die zwingende Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückzutreten habe. Daß ein Rückgriff auf die Zivilprozeßordnung derart weitgehende Folgen nicht haben kann, liegt auf der Hand.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 GKG F. 1975.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther