Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1980, Az.: I ZR 124/77

Berufungsbegründungspflicht bei einem mit neuen Angriffsmitteln versehenen Berufungsvorbringen ; Vortrittsrecht für Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und für Schwerbeschädigte Rechtsanwälte; Beurteilung des Vortrittsrechts als Gewohnheitsrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1980
Aktenzeichen
I ZR 124/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12508
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I
OLG München - 14.07.1977

Fundstellen

  • MDR 1980, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 2418 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Heinz K., Rechtsanwalt, K. straße ..., M.

Prozessgegner

1. Rainer K., Rechtsanwalt, M.-T.-Straße ... M.
2. Klaus S., Rechtsanwalt, M. Straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Begründungspflicht im Rahmen des § 543 Abs. 1 ZPO, wenn das Berufungsvorbringen neue Angriffsmittel enthält.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1980
durch
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und von Albert
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1977 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Rechtsanwälte. Der Beklagte zu 1) ist Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, der Beklagte zu 2) ist Mitglied des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte.

2

Nach 1945 entwickelte sich in München, ohne daß dem ein Beschluß der Rechtsanwaltskammer zugrunde lag, für die Mitglieder des Vorstands der Rechtsanwaltskammer und für Schwerbeschädigte Rechtsanwälte, später auch für die Mitglieder der Ehrengerichte und für die Vorstandsmitglieder der Anwaltsvereine ein sogenanntes "Vortrittsrecht", demzufolge bei gleichzeitiger Terminierung in Zivilsachen bei den Münchner Gerichten die übrigen Anwälte zum Rücktritt gegenüber den vortrittsberechtigten Anwälten verpflichtet sind. Im Jahre 1973 wurde von der Versammlung der Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts München der Antrag des Klägers, das sogenannte Vortrittsrecht der Mitglieder des Kammervorstandes entfallen zu lassen, abgewiesen. Das sogenannte Vortrittsrecht wird von den Vortrittsberechtigten zwar nicht stets in Anspruch genommen, es wird aber ganz allgemein, wenn es in Anspruch genommen wird, beachtet; dies ist für die Zeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig.

3

Der Kläger hat vorgetragen, mit der Behauptung und Inanspruchnahme des Vortrittsrechts beanspruchten die Beklagten eine Vorzugsstellung gegenüber ihren Mitbewerbern. Sie komme den im Gerichtssaal anwesenden Parteien und Patentanwälten zur Kenntnis und sei geeignet, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern, denjenigen des Klägers aber zu benachteiligen. Ein derartiges Vortrittsrecht bestehe tatsächlich nicht, weder kraft Übung noch kraft Gewohnheitsrechts. Eindeutige gesetzliche Vorschriften stünden entgegen. Die Beklagten verstießen daher gegen §§ 1 und 3 UWG, da sie auch falsche oder mißverständliche Angaben über geschäftliche Verhältnisse mit der Behauptung des angeblichen Vortrittsrechts machten.

4

Der Kläger hat beantragt zu erkennen:

  1. I.

    Den Beklagten wird bei Meidung einer für Jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von zwei Jahren verboten, in den Sitzungen der Münchener Gerichte ein behauptetes Vortrittsrecht in Anspruch zu nehmen, nämlich, mit Bezug auf ihre Ehrenämter, den bevorzugten Aufruf einer Sache zur streitigen Verhandlung in Abweichung von der sonst für streitige Verhandlungen üblichen Reihenfolge.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Zuwiderhandlungen gegen die in Nr. I beschriebene Unterlassungsverpflichtung entstanden ist und weiter entsteht.

5

Hilfsweise:

  1. I.

    Den Beklagten wird bei Meidung ... (wie in Nr. I) verboten, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Vorsitzenden Richtern, Richtern, Justizwachtmeistern, anderen Rechtsanwälten, Patentanwälten und Parteien zu behaupten, sie hätten ein Vortrittsrecht.

  2. II.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Zuwiderhandlungen gegen die in Nr. I a beschriebene Unterlassungsverpflichtung entstanden ist und weiter entsteht.

6

Die Beklagten haben

Klageabweisung beantragt.

7

Der Beklagte zu 1) hat vorgetragen, bei dem sogenannten Vortrittsrecht handle es sich in Wahrheit um eine langjährige Übung als Auswirkung der standesrechtlichen Pflicht zur Kollegialität, daß innerhalb der wartenden Prozeßbevollmächtigten von Fall zu Fall bestimmten Rechtsanwälten von ihren Kollegen tatsächlich ein Vortritt gestattet werde. Diese Übung habe sich zu einer Rechtsüberzeugung entwickelt. Der Beklagte zu 2) hat geltend gemacht, auf Grund langjähriger Übung, die von der Rechtsüberzeugung der Standesgenossen getragen sei, habe sich im Münchner Raum eine Rücktrittspflicht der Standesgenossen gegenüber bestimmten Amtsinhabern als Observanz entwickelt. Diese verstoße weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 12 GG. Beide Beklagten haben vorgetragen, sie handelten bei Inanspruchnahme eines Vortrittsrechts nicht zu Zwecken des Wettbewerbs und verschafften sich auch keinen Wettbewerbsvorteil. Ihr Verhalten sei weder unlauter noch irreführend.

8

Mit Urteil vom 14.4.1976 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ob das sogenannte Vortrittsrecht verfassungsgemäß sei, könne offenbleiben. Die Beklagten handelten Jedenfalls nicht wettbewerbswidrig, da ihr Verhalten in Einklang mit einem örtlichen Gewohnheitsrecht stehe. Sie verschafften sich auch keinen Wettbwerbsvorteil gegenüber anderen Anwälten; der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, daß die Beklagten Mandate wegen der Ersparnis von Wartezeit erhielten. Ihre Zeitersparnis werde durch den für die Ausübung der Ehrenämter erforderlichen Zeitaufwand ausgeglichen. Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG liege nicht vor, da die Behauptung der Beklagten, sie könnten auf Grund langjähriger Übung und gemeinsamer Rechtsüberzeugung der Standesgenossen ein sogenanntes Vortrittsrecht tatsächlich in Anspruch nehmen, inhaltlich richtig sei.

9

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt hat. Wegen seines Berufungsvorbringens wird im Berufungsurteil auf die Schriftsätze vom 24.9.1976 (Bl. 211/244), 7.6.1977 (Bl. 255/263), 30.6.1977 (Bl. 281/302) und 5.7.1977 (Bl. 303/306) Bezug genommen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11

Wegen ihres Vorbringens wird im Berufungsurteil auf die Schriftsätze vom 16.6.1977 (Bl. 247/253), 16.6.1977 (Bl. 265/280), 11.7.1977 (Bl. 307/308) und 13.7.1977 (Bl. 309/352) und dessen Anlage Bezug genommen.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Anträge weiterhin verfolgt.

13

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Die Urteilsbegründung des Berufungsgerichts lautet:

"Die Berufung des Klägers erweist sich aufgrund der vom Landgericht angestellten Erwägungen, auf welche der Senat Bezug nimmt, als unbegründet, § 543 ZPO."

15

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht mit Gründen versehen ist (§ 551 Ziff. 7 ZPO). Nach § 543 Abs. 1 ZPO in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I, 3281) kann zwar im Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Dies gilt aber insoweit nicht, als der Berufungskläger in der Berufungsinstanz neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat. Das ergibt sich schon daraus, daß insoweit das angefochtene Urteil keine Gründe enthalten kann, denen das Berufungsgericht folgen könnte. Die Vorschrift hat auch lediglich den Sinn, das Berufungsgericht von überflüssiger Schreibarbeit zu entlasten. Soweit dieser Gesichtspunkt nicht trägt, verbleibt es für das Berufungsurteil bei der Begründungspflicht, die § 313 Abs. 2 ZPO allgemein für Urteile umschreibt.

16

Dem wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Daß das Berufungsverfahren neuen streitigen Sachvortrag der Parteien erbracht hat, hat das Berufungsgericht in der Begründung seines Beschlusses vom 17. November 1977 im Tatbestandsberichtigungsverfahren ausdrücklich eingeräumt. Warum es darauf in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen ist, wird dort zwar nicht ausdrücklich begründet. Wenn das Berufungsgericht aber in Jenem Beschluß hinsichtlich der - unterlassenen - Darstellung dieses neuen Vortrages im Tatbestand seines Urteils ausgeführt hat, einer über die bloße Bezugnahme auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze hinausgehenden Darstellung bedürfe es nicht, weil dieser Vortrag für die Entscheidung ohne Bedeutung oder unsubstantiiert sei, dann liegt es nahe anzunehmen, daß es ein Eingehen auf diesen Vortrag in den Entscheidungsgründen aus den gleichen Gründen nicht für erforderlich gehalten hat.

17

Das beruht auf einer unrichtigen Auslegung des § 543 Abs. 1 ZPO. Bereits im Gesetzgebungsverfahren, das zur Einführung der hier erörterten Regelung führte, ist zur Sprache gekommen, ob nicht in den Entscheidungsgründen auch bei dieser Fassung der Vorschrift auf die neu vorgebrachten, aber nicht durchgreifenden Angriffsmittel hingewiesen werden müßte und begründet werden sollte, warum sie nicht durchgriffen. Der Berichterstatter, der Abgeordnete H., führte aus, wenn solche Angriffsmittel nicht beschieden werden müßten, laufe das auf ein reines "Abschmieren" der Berufung hinaus. In der Erörterung bestand Einigkeit, daß dies nicht zulässig sei (vgl. stenografisches Protokoll über die 94. Sitzung des Rechtsausschusses vom 1.4.1976, Deutscher Bundestag, 7. Wahlperiode). Dementsprechend ist im "Bericht und Antrag des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung" (BTDrucksache VII/5250) unter dem Titel "Verbesserungen beim Urteil" zu § 543 ZPO ausdrücklich ausgeführt worden, dies bedeute nicht, daß die Entscheidungsgründe auch dann entfallen könnten, wenn zwar das angefochtene Urteil bestätigt wird, jedoch neue, aber nicht durchgreifende Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht und zugelassen worden sind.

18

Das Berufungsgericht durfte deshalb von einer Begründung hinsichtlich des neuen Streitstoffes und seiner Beurteilung nur absehen, wenn dieser nicht einmal als Angriffsmittel in diesem Sinne anzusehen wäre. Davon kann jedoch nach dem Akteninhalt keine Rede sein. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz enthält zwar umfangreiche Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrages. Der Kläger hat aber auch eine Reihe von neuen Angriffsmitteln vorgebracht, die nicht ohne weiteres als ungeeignet im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 551 Ziffer 7 angesehen werden können (vgl. BGHZ 39, 333, 339) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]. So hat der Kläger mit zusätzlichen rechtlichen Argumenten die Ansicht des Landgerichts bekämpft, das sog. Vortrittsrecht sei als Gewohnheitsrecht zu beurteilen. Die Würdigung des Kammerbeschlusses vom 13.4.1973 durch das Landgericht hatte er mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen angegriffen. Die das erstinstanzliche Urteil tragenden Erwägungen, der Kläger habe nicht vortragen können, daß die Wirksamkeit des Vortrittsrechts - außer von ihm - bestritten werde, weswegen davon auszugehen sei, daß die Übung durch Rechtsüberzeugung getragen sei, hatte er mit eingehenden Erörterungen zur Behauptungs- und Beweislast bekämpft. Unter Beweisantritt hatte er dazu behauptet, es gebe inzwischen zahlreiche Richter und Rechtsanwälte, die den Ehrenamtsinhabern ihr behauptetes Vortrittsrecht nicht mehr gewährten. Auch mit anderen Teilen der Urteilsbegründung hatte sich der Kläger kritisch auseinandergesetzt - der Frage des wettbewerblichen Vorteils, der hinreichenden Substantiierung des Schadens, des Vorteilsausgleichs usw.

19

Ob diese Angriffe begründet waren, bedarf hier keiner Erörterung, da ein Begründungsmangel im Sinne des § 551 Ziffer 7 ZPO einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

20

Bei dieser Sachlage bedurfte die weiter von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob es mit § 543 Abs. 2 ZPO vereinbar sei, daß das Berufungsgericht von einer eigenen Darstellung des Tatbestandes, soweit er das Vorbringen in der Berufungsinstanz betrifft (GA 211-352) absehen und sich lediglich auf Bezugnahmen beschränken durfte, unentschieden bleiben.

21

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, zurückzuverweisen. Dabei war von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Revisionsgericht eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

22

Die Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten beruht auf § 8 GKG.

Alff
Merkel
von Albert
Zülch
Piper