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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.02.1997, Az.: VI ZB 28/96

Klage einer Betriebskrankenkasse auf Erstattung von Aufwendungen aus übergegangenem Recht, die ihr aus dem Unfall einer Versicherten entstanden sind; Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung, wenn ein Schriftsatz zwar bei der gemeinsamen Briefannahme der Justizbehörden eingegangen ist, aber nicht beim zuständigen Gericht selbst

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1997
Aktenzeichen
VI ZB 28/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18604
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 15.11.1996

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 892-893 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

D. B. AG,
vertreten durch den Vorstand, R.straße ..., B.

Prozessgegner

Betriebskrankenkasse der F. H.,
vertreten durch den Geschäftsführer, H. Straße ..., H.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner
am 18. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 1996 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, nimmt die D. AG aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen in Anspruch, die ihr aus dem Unfall einer Versicherten entstanden sind. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 31. Juli 1996, zugestellt am 6. August 1996, stattgegeben. Am 6. September 1996 ging ein an das Landgericht Berlin adressierter Schriftsatz der Beklagten bei der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Charlottenburg ein. Der Schriftsatz enthält auf der ersten Seite die Angabe des Aktenzeichens des Landgerichts, auf der zweiten Seite heißt es, daß gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt werde. Die Annahmestelle leitete den Schriftsatz dem Landgericht Berlin zu, bei dem er am 9. September 1996 eintraf. Von dort wurde er an das Kammergericht weitergeleitet, wo er am 10. September 1996 einging.

2

Nachdem der Senatsvorsitzende die Beklagte durch Schreiben vom 13. September 1996 auf diese Abläufe hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte mit einem am 19. September 1996 eingegangenen Schriftsatz wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 15. November 1996 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diese am 2. Dezember 1996 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 13. Dezember 1996 eingegangene sofortige Beschwerde.

3

II.

Die form- und fristgerecht eingegangene und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

4

1.

Das Kammergericht ist mit Recht der Auffassung, daß die Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem Berufungsgericht eingereicht worden ist (§§ 516, 518 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Berufungsschrift noch am letzten Tag der Berufungsfrist bei der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Charlottenburg eingegangen. Der Eingang des Schriftsatzes bei dieser Stelle kann aber deshalb, weil er an das Landgericht Berlin adressiert war, nicht als Eingang bei dem Berufungsgericht angesehen werden. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein bei einer gemeinsamen Einlaufstelle mehrerer Gerichte eingegangener Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Einlaufstelle bei dem Gericht eingereicht worden ist, an das er adressiert ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - VersR 1981, 63; vom 9. Juli 1986 - IVa ZB 9/86 - VersR 1987, 48; vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486; vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 - Berufungsgericht 3; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 - VersR 1988, 251; vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92 - NJW-RR 1993, 254; vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443).

5

Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, beruht auf der Erwägung, daß ein bei einer für mehrere Gerichte eingerichteten Gemeinsamen Briefannahme eingereichter Schriftsatz für das Gericht angenommen wird, an das er gerichtet ist; nur dieses Gericht erlangt deshalb mit der Einreichung die tatsächliche Verfügungsgewalt. Danach ist die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift der Beklagten am 6. September 1996, dem letzten Tag der Berufungsfrist, bei dem Landgericht eingegangen. Bei dem Berufungsgericht ist sie erst am 10. September 1996 eingetroffen.

6

Dieser Rechtsprechung hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, daß der Bundesgerichtshof eine irrtümlich an das Landgericht adressierte Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden eingelegt worden ist, noch als fristwahrend erachtet hat (BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88 - NJW 1989, 590, 591). Für diese Entscheidung waren die Besonderheiten des Falles entscheidend, die darin bestanden, daß die die Berufungsbegründung enthaltende Prozeßerklärung zu dem bereits anhängigen Berufungsverfahren mit dem richtigen "U"-Aktenzeichen eingereicht worden war, so daß aus dem Gesamtzusammenhang der Erklärung die Fehlerhaftigkeit der Adressierung ohne weiteres erkennbar war. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, daß der Bundesgerichtshof eine Berufung gegen ein Urteil eines Landgerichts als fristwahrend erachtet hat, die ohne Angabe eines Empfängers innerhalb der Berufungsfrist bei der Gemeinsamen Annahmestelle eingegangen, aber erst nach Fristablauf an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet worden war (BGH, Beschluß vom 28. Januar 1992

7

- X ZB 17/91 - NJW 1992, 1047), hilft nicht weiter. In jenem Fall war entscheidend, daß im Unterschied zum vorliegenden Fall die Berufungsschrift nicht adressiert war, so daß für das Personal der Gemeinsamen Annahmestelle Anlaß für die Prüfung bestand, welchem der der Annahmestelle angeschlossenen Gerichte der Schriftsatz zugeordnet werden sollte. Mit einer bestimmten Adressierung hat sich hingegen die Partei eindeutig dafür entschieden, daß der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des bezeichneten Gerichts gelangen soll (vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92 - a.a.O.).

8

2.

Dem Kammergericht ist auch insoweit zu folgen, als es die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Vielmehr beruht die Fristversäumnis auch auf seinem Verschulden. Er hat die an das Landgericht statt an das Kammergericht adressierte Berufungsschrift unterzeichnet und seinem Büropersonal zur Weiterleitung an die Gemeinsame Briefannahme herausgegeben. Damit hat er, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, seine Pflicht verletzt, die Rechtsmittelschrift vor der Herausgabe auch auf die richtige Adressierung zu überprüfen. Hätte er diese Überprüfung vorgenommen, dann hätte ihm auffallen müssen, daß die Rechtsmittelschrift an das falsche Gericht adressiert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 1980 - VII ZB 17/80 - a.a.O.; vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92 - a.a.O.; vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 60.000 DM festgesetzt.

Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner