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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1992, Az.: XII ZB 120/92

Berufungsschrift; Briefannahmestelle; Berufungsfrist; Berufungsgericht; Tatsächlicher Eingang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1992
Aktenzeichen
XII ZB 120/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1993, 254-255 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Eingang einer Berufungsschrift bei der Gemeinsamen Briefannahmestelle für mehrere Gerichte wahrt die Berufungsfrist nicht, wenn das Rechtsmittel an das falsche Gericht (hier: AG) adressiert ist. Es ist auch hier auf den tatsächlichen Eingang beim Berufungsgericht abzustellen.