Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1988, Az.: VII ZB 1/88
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Einwurf eines Schriftsatzes zur Begründung der Berufung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten von verschiedenen Justizbehörden; Ausschluss der Abhängigkeit der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Klage von Zufällen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1988
- Aktenzeichen
- VII ZB 1/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.11.1987
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1989, 590-591 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1989, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Maurer Perica K., A. Straße ... St. ... (B. C.)
Prozessgegner
Firma R. -Wohnbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Veit Sch., Ca. Straße ..., St. ...
Redaktioneller Leitsatz
Bei falscher Adressierung (hier: LG statt OLG) aber richtigem Aktenzeichen und rechtzeitigem Eingang bei der gemeinsamen Einlaufstelle beider Gerichte einer Berufungsbegründungschrift, wird die Frist auch dann gewahrt, wenn diese erst einen Tag nach Fristablauf zum OLG gelangt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Prof. Dr. Walchshöfer, Prof. Quack und Dr. Thode
am 6. Oktober 1988beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 1987 aufgehoben.
Beschwerdewert: 9.913,06 DM
Gründe
I.
Der Kläger hat für die Beklagte Bauarbeiten ausgeführt, für die er die Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von zuletzt noch 153,66 DM zuzüglich Zinsen verlangt. Die Beklagte hält dagegen den Kläger für überbezahlt und verlangt unter Berufung auf eine schriftliche Abrechnungsvereinbarung, deren Bedeutung zwischen den Parteien streitig ist, widerklagend den Kläger zur Zahlung von 10.819,60 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger unter Abweisung der Widerklage im übrigen zur Zahlung von 9.759,40 DM zuzüglich Zinsen verurteilt.
Gegen dieses, ihm am 21. Juli 1987 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. August 1987 Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist wurde bis 16. November 1987 verlängert.
An diesem Tag hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz zur Begründung der Berufung in den gemeinsamen Nachtbriefkasten der Justizbehörden in Stuttgart eingelegt. Dieser trug zwar das richtige Aktenzeichen des Berufungsverfahrens beim Oberlandesgericht Stuttgart ("U"); war aber an das Landgericht Stuttgart adressiert. Von diesem wurde es an das Oberlandesgericht weitergeleitet, bei dem es am 20. November 1987 einging.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 30. November 1987 als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die Einlieferung der Begründungsschrift in den gemeinsamen Nachtbriefkasten begründe lediglich Gewahrsam und Verfügungsgewalt des Gerichts, an das er gerichtet sei, hier also des Landgerichts. Beim zuständigen Oberlandesgericht sei der Schriftsatz erst nach Fristablauf eingegangen. Wiedereinsetzung könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil sein Prozeßbevollmächtigter die fehlerhafte Anschrift der Berufungsschrift verschuldet habe.
2.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit Erfolg.
a)
Allerdings ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß bei gemeinsamen Einlaufstellen wie auch bei gemeinsamen Nachtbriefkästen ein Schriftsatz nur in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er gerichtet ist (BGH NJW 1983, 123). Da es, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, für die Wahrung der Frist darauf ankommt, ob das zuständige Gericht rechtzeitig Verfügungsgewalt erhalten hat, wäre die Berufungsbegründungsfrist versäumt, wenn der Schriftsatz, wie das Berufungsgericht annehmen will, als an das Landgericht gerichtet anzusehen wäre. Darauf, mit welcher Adressierungsabsicht der Schriftsatz in den Gerichtsbriefkasten eingelegt worden ist, kann es entgegen der Auffassung des Klägers nicht ankommen. Ohne daß sie in irgendeiner Weise äußerlich faßbar werden, können solche Absichten keine prozeßrechtliche Bedeutung erlangen.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Rechtssuchende, wenn eine gemeinsame Einlaufstelle eingerichtet ist, durch Adressierung oder in anderer Weise klar zum Ausdruck zu bringen, für welches der angeschlossenen Gerichte der Schriftsatz bestimmt ist (BGH NJW 1983, 123). Ist der Schriftsatz in diesem Sinne an das falsche Gericht gerichtet, so kommt es für die Einhaltung von Fristen auf den Zeitpunkt an, in dem das zuständige Gericht die Verfügungsgewalt erhält (BGH aaO). Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber wie auch die Gerichte bei der Auslegung der Gesetze in der Ausgestaltung der Zugangs- und Zulassungsvorschriften für Rechtsmittel nicht völlig frei sind. Sie dürfen vor allem den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (BVerfGE 69, 381, 385 m.w.N.). Insbesondere muß der Zugang zu den Gerichten allen Bürgern auf möglichst gleichmäßige Weise eröffnet werden (BVerfGE 74, 228, 234) [BVerfG 11.02.1987 - 1 BvR 475/85].
c)
Im vorliegenden Fall kann es bei Anwendung dieser Grundsätze keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die die Berufungsbegründung enthaltene Prozeßerklärung des Klägers zu dem anhängigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen "U" eingereicht worden ist und daß die Adressierung "Landgericht" sich deshalb lediglich als im Gesamtzusammenhang der Erklärung unschädliches Vergreifen im Ausdruck darstellt.
Eine andere Handhabung würde die Zulässigkeit/Unzulässigkeit von Rechtsmitteln in Fällen der vorliegenden Art in nicht zu rechtfertigender Weise von Zufällen abhängig machen, etwa davon, ob der die Eingangsbehandlung vornehmende Bedienstete nach Anschriften oder Aktenzeichen ordnet. Es ist auch schwer einzusehen, daß der vorliegende Fall anders entschieden werden könnte, als wenn der Kläger überhaupt keine Anschrift angegeben hätte, denn dann wäre der Schriftsatz zweifelsfrei als an das Oberlandesgericht gerichtet anzusehen gewesen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 123; Beschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 127/86 - VersR 1987, 486). In beiden Fällen fehlte es nämlich schon deshalb an jedem objektiven Anhaltspunkt für einen anderen Adressaten, weil die prozeßrechtlich unrichtige Anschrift dem erklärten Willen des Rechtsmittelführers entsprach.
d)
Da die Berufung somit rechtzeitig begründet worden ist, kommt es auf die Frage der Wiedereinsetzung nicht mehr an.
Bliesener
Walchshöfer
Quack
Thode