Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1995, Az.: VII ZR 8/95
Auswirkungen der Adressierung an ein unzuständiges Gericht; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten; Erwartung der fristgerechten Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 8/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Dresden - 16.12.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1996, 1414 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 443 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Auch beim Einwurf in den Fristenkasten einer gemeinsamen Briefannahme geht der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Bliesener, Prof. Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 4.617.250,00 DM und Zinsen verurteilt, teilweise Zug um Zug gegen Übergabe einer Bankbürgschaft. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das ihnen am 27. Mai 1994 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 27. Juni 1994 beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt. Am Donnerstag, den 22. September 1994 ging beim Landgericht ein an dieses adressierter Schriftsatz vom Vortage ein, mit dem die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wegen Arbeitsüberlastung und Schwierigkeiten der Sachaufklärung beantragte,
die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
In dem Schriftsatz waren weder das Fristende noch das Aktenzeichen des Berufungsgerichts genannt, noch war er als eilbedürftig gekennzeichnet. Am Dienstag, den 27. September 1994 verfügte der Vorsitzende der Zivilkammer, den Schriftsatz dem Oberlandesgericht vorzulegen und die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hiervon zu verständigen. Diese Verfügung wurde am 30. September 1994 mit der Folge ausgeführt, daß der Antrag auf Verlängerung der mit dem 28. September 1994 endenden Berufungsbegründungsfrist am 4. Oktober beim Berufungsgericht einging; die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erhielt am 5. Oktober 1994 die Nachricht, daß ihr Antrag an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden sei.
Die Beklagten haben die Berufung am 17. Oktober 1994 begründet und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Insoweit haben sie im wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe die Pflicht gehabt, den irrtümlich an dieses gerichteten Schriftsatz unverzüglich an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Daß das nicht geschehen sei, könne den Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.
Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil den Beklagten Wiedereinsetzung versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Berufung der Beklagten für unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II.
1.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Berufung verspätet am 17. Oktober 1994 begründet worden ist, § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist dem hierfür zuständigen Oberlandesgericht bis zum Ablauf der Frist nicht zugegangen.
Das gilt auch dann, wenn mit der Revision angenommen wird, daß der Schriftsatz in den Fristenkasten einer gemeinsamen Briefannahme des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eingeworfen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der bei einer allgemeinen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingegangene Schriftsatz einer Partei mit der Einreichung bei der Eingangsstelle bei dem Gericht zugegangen, an das er adressiert ist (vgl. nur BGH, Beschluß vom 4. November 1992 - XII ZB 120/92 = NJW-RR 1993, 254). Der an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann beim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 = BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5). Daran ist festzuhalten, so daß auf den tatsächlichen Eingang beim Oberlandesgericht abzustellen ist, § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Die gegebenen Umstände sind nicht vergleichbar mit der Fallgestaltung, die dem Beschluß des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1992 (X ZB 17/91 = NJW 1992, 1047) zugrunde liegt. Dort war eine Berufungsschrift nicht an ein bestimmtes Gericht adressiert, so daß Anlaß für die Prüfung bestand, welchem der der gemeinsamen Einlaufstelle angeschlossenen Gerichte sie zugeordnet werden sollte. Hier hingegen war der Schriftsatz nach seiner Adressierung ausdrücklich für das Landgericht bestimmt.
Die Feststellung, daß der Schriftsatz der Beklagten nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deren tragender Gedanke ist, daß nicht die Gerichtsorganisation maßgeblich dafür sein darf, ob eine Frist gewahrt ist (vgl. vor allem BVerfG, Beschluß vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 726/78 = BVerfGE 52, 203, 210). Für wen fristwahrende Schriftsätze gedacht sind, wohin sie daher zu leiten sind und wann sie folglich beim zuständigen Gericht eingehen, bestimmt die jeweilige Prozeßpartei. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. Es richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, wie und wann ein Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BVerfG, Beschluß vom 20. April 1982 - 1 BvR 944/80 = BVerfGE 60, 243, 246; Senat, Beschluß vom 5. April 1990 - VII ZR 215/89 = NJW 1990, 2822, 2823).
2.
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wurde vom Oberlandesgericht zu Recht zurückgewiesen, weil die Fristversäumung nicht unverschuldet ist (§ 233 ZPO). Die Beklagten müssen sich das Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO), welches darin liegt, daß sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei einem unzuständigen Gericht beantragt hat, so daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde.
a)
Es stellte eine Pflichtverletzung dar, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf die richtige Benennung des Gerichts hin überprüft und entsprechend berichtigt hat; die Prozeßbevollmächtigte einer Partei trägt die Verantwortung dafür, daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständigen Gericht vorgenommen wird. Es mußte der Anwältin insbesondere auffallen, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte.
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten nicht mehr aus", wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig bei dem "mit der Sache befaßt gewesenen Gericht" eingeht, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann (BverfG, Beschluß vom 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, Umdruck Bl. 25). Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG a.a.O.).
Hier war nicht ohne weiteres zu erwarten, daß der von den Beklagten eingereichte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei ordentlichem Geschäftsgang spätestens am 28. September 1994 dem Oberlandesgericht vorliegen würde. Der Schriftsatz ging am Donnerstag, den 22. September 1994 beim Landgericht ein. In dem Schriftsatz war das Fristende nicht genannt. Als eilbedürftig war er nicht gekennzeichnet; das Aktenzeichen des Berufungsgerichts enthielt er nicht. Das äußere Erscheinungsbild des Schriftsatzes deutete somit auf einen eiligen Charakter der Angelegenheit nicht hin. Damit mußte sich vor allem der Geschäftsstelle des Landgerichts nicht sofort der Eindruck aufdrängen, daß es sich hier um einen Schriftsatz handele, mit dem besonders zügig zu verfahren sei. Auch der Kammervorsitzende konnte dem Schriftsatz nicht entnehmen, daß das Ende der Berufungsbegründungsfrist kurz bevorstand. Anträge auf Verlängerung der Begründungsfrist werden häufig vorsorglich schon längere Zeit vor Ablauf der Frist gestellt. Zu besonderen Nachforschungen war der Kammervorsitzende nicht verpflichtet.
Bliesener
Thode
Haß
Hausmann