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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1990, Az.: VII ZR 215/89

Berufungsbegründung; Begründungseingang; Anwaltskanzlei; Posteingangsstelle; Fehlleitung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.04.1990
Aktenzeichen
VII ZR 215/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1230 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1990, 511-513 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1990, 386 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1991, 306-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 813 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2822-2823 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1990, 799 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufungsbegründung, die versehentlich an eine Anwaltskanzlei adressiert ist, ist nicht beim zuständigen Gericht eingegangen, wenn sie zwar bei der gemeinsamen Posteingangsstelle eingeworfen wird, an die das Gericht angeschlossen ist, von dort aber nicht an das Gericht, sondern an die Anwaltskanzlei weitergeleitet wird.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten wegen einer restlichen Werklohnforderung der Klägerin aus einem Bauvorhaben der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 4. Juli 1988 verlängert. An jenem Tag ist nach Darstellung der Klägerin ihre Berufungsbegründung zwar in den Fristenkasten der gemeinsamen Posteingangsstelle des Landgerichts und des Oberlandesgerichts eingeworfen worden. Jedoch befand sich der Schriftsatz in einem Kuvert, das als Anschrift eine Anwaltskanzlei, nämlich diejenige der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für die zweite Instanz aufwies. Dementsprechend wurde die Sendung nicht an das Oberlandesgericht weitergeleitet, sondern fand sich am nächsten Tag im Gerichtskasten der Kanzlei wieder. Am 7. Juli 1988 haben die Prozeßbevollmächtigten den Schriftsatz schließlich auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts abgegeben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

2

Mit Urteil vom 8. Mai 1989 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

3

I. Der Senat entscheidet auf Antrag der Klägerin durch unechtes Versäumnisurteil.

4

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beschwerdebegründung sei erst nach Fristablauf am 7. Juli 1988 bei Gericht eingegangen. Es habe nicht genügt, daß der Schriftsatz "rein körperlich" schon am 4. Juli 1988 in den Fristenkasten der gemeinsamen Posteingangsstelle gelangt sei. Ein Schriftsatz sei erst dann bei Gericht eingegangen, wenn ein Beamter der Posteingangsstelle ihn für dieses Gericht entgegengenommen habe. Das sei am 4. Juli 1988 unterblieben. Der zuständige Beamte habe wegen der Anschrift auf dem Kuvert davon ausgehen dürfen, daß die Sendung nur irrtümlich in den Fristenkasten eingeworfen worden sei.

5

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg (§ 563 ZPO).

6

2. a) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts hängt die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristgebundenen Schriftsatzes nicht davon ab, daß ein Bediensteter des Gerichts den Schriftsatz für dieses entgegennimmt. Eine solche Mitwirkung des Gerichts darf nicht verlangt werden. Entscheidend ist allein, daß das Schriftstück innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt. Die vom Gesetz geforderte Einreichung des Schriftsatzes bei Gericht ist eine einseitige Prozeßhandlung der betreffenden Partei. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen auf der Seite des Gerichts, vor allem eine besondere Entgegennahme, nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich insoweit unzulässig, als der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfGE 52, 203, 207;  57, 117, 120;  69, 381, 385;  Senat BGHZ 80, 62, 63).

7

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufungsbegründung der Klägerin nicht fristgerecht beim Oberlandesgericht eingegangen. Sie ist erst nach dem 4. Juli 1988 in die Verfügungsgewalt des Gerichts gekommen.

8

Fristwahrend wirkt hier nicht der Eingang bei Justizbehörden im allgemeinen oder bei einem beliebigen Gericht, sondern nur derjenige beim Berufungsgericht. Dorthin ist die Begründung einzureichen (§ 519 ZPO). Die Klägerin hat ihren Schriftsatz nicht beim Oberlandesgericht abgegeben, sondern in den Fristenkasten eingeworfen, der für das Landgericht und das Oberlandesgericht gemeinsam besteht. Der Einwurf in eine solche gemeinsame Einrichtung kann nicht die Verfügungsgewalt aller angeschlossenen Gerichte begründen und soll es auch nicht. Stattdessen entspricht es dem Zweck der Einrichtung und gleichermaßen der Absicht jeder Prozeßpartei, Schriftsätze lediglich dem Gericht zukommen zu lassen, für die sie gedacht sind. Davon ausgehend entscheidet der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung, daß ein Schriftsatz, der bei einer gemeinsamen Eingangsstelle eintrifft, nur bei demjenigen Gericht eingegangen ist, an das er gerichtet ist. Irrt sich eine Partei und adressiert an das falsche Gericht, so geht der Schriftsatz bei diesem unzuständigen Gericht ein und kann, wenn er nicht rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts kommt, eine ablaufende Frist nicht wahren (vgl. BGH NJW 1983, 123; Beschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = VersR 1988, 251).

9

In gleicher Weise ist die fristwahrende Wirkung der von der Klägerin vorgelegten Berufungsbegründung zu beurteilen. Wenn die unzutreffende Bezeichnung eines Gerichts den eigentlich angestrebten Eingang verhindert, kann auch die versehentliche Adressierung an eine Anwaltskanzlei keine andere Folge nach sich ziehen. Daß die Berufungsbegründung der Klägerin an die Anwaltskanzlei anstatt an das Berufungsgericht adressiert war, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision beruhen lediglich auf einer abweichenden Bewertung der im übrigen nicht in Frage gestellten Tatsachen.

10

Die Feststellung, daß der Schriftsatz der Klägerin nicht rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingegangen ist, steht im Einklang mit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deren tragender Gedanke ist, daß nicht die Gerichtsorganisation maßgeblich dafür sein darf, ob eine Frist gewahrt ist (vgl. vor allem BVerfGE 52, 203, 210). Das Verhalten einer Prozeßpartei dagegen kann durchaus darüber entscheiden. Für wen fristwahrende Schriftsätze gedacht sind, wohin sie dementsprechend zu leiten sind und wann sie folglich beim zuständigen Gericht eingehen, bestimmt die jeweilige Prozeßpartei. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. Es richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalles, wie und wann ein Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BVerfGE 60, 243, 246).

11

II.1. Das Berufungsgericht hat entschieden, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung komme nicht in Betracht. Ein Verschulden des für die zweite Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten scheide nach Sachlage zwar aus. Jedoch habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren erster Instanz, der auch die Berufungsbegründung vorbereitet und zum Gericht gebracht habe, die Verspätung durch die falsche Adressierung verschuldet. Dafür genüge es, daß die unzutreffende Anschrift mitursächlich für die Fristversäumung gewesen sei. Das Verschulden dieses Prozeßbevollmächtigten stehe demjenigen der Klägerin gleich.

12

Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

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2.a) Die Revision meint zwar, den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz treffe kein Verschulden. Zur Begründung beschränkt sie sich aber darauf, angebliche Pflichten der Bediensteten bei der Posteingangsstelle aufzuzeigen. Sie hätten nach Ansicht der Klägerin den Inhalt des Umschlags überprüfen oder den Umschlag abstempeln und Zweifelsfragen durch Rücksprache klären müssen. Damit ist weder etwas gegen die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen gesagt noch gegen die daraus abgeleitete Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten. Selbst wenn die Anschrift auf dem Briefumschlag nicht eindeutig eine Anwaltskanzlei als Empfänger bezeichnet, sondern zu Zweifeln Anlaß gegeben hätte, bliebe es dabei, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Grund für solche Unklarheit gesetzt hat. Selbst wenn ferner die Bediensteten der Posteingangsstelle verpflichtet gewesen wären, die Sendung zu untersuchen anstatt sie weiterzuleiten, wäre der Prozeßbevollmächtigte dadurch nicht entlastet worden. Darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Die Wiedereinsetzung muß schon dann versagt werden, wenn das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten wenigstens mitursächlich dafür geworden ist, daß die Frist versäumt wurde (vgl. BGH Beschluß vom 8. Juli 1981 - IVb ZB 625/81 = VersR 1981, 1126, 1127; Beschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 99/87 = VersR 1988, 251).

14

b) Das Verschulden des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Vollmacht dieses Prozeßbevollmächtigten endete nicht mit dem erstinstanzlichen Verfahren. Eine Prozeßvollmacht gilt grundsätzlich für das gesamte Verfahren (§ 81 ZPO).

15

Besondere Umstände, welche demgegenüber die Annahme begründen können, die Prozeßvollmacht habe mit Beginn der zweiten Instanz ihr Ende gefunden, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden. Die im Revisionsverfahren von der Klägerin allgemein geäußerten Zweifel lassen solche Umstände nicht erkennen. Ob der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte das Verfahren auch vor dem Berufungsgericht maßgeblich bestimmt oder ob er nur am Rande mitgewirkt hat, ist unbeachtlich. Daß der Prozeßbevollmächtigte beim Berufungsgericht nicht postulationsfähig ist und für die zweite Instanz ein weiterer Rechtsanwalt beauftragt worden ist, beschränkte zwar das Mandat auf solche Handlungen, die auch ein beim Berufungsgericht nicht postulationsfähiger Anwalt vornehmen konnte (Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 86 Rdn. 9 m.w.N.). Um eine solche Handlung geht es aber hier. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte hat es übernommen, die Berufungsbegründung zum Gericht zu bringen. Das konnte er, ohne beim Berufungsgericht postulationsfähig zu sein. Diese Tätigkeit ist eine aufgrund der eigenen Vollmacht dieses Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zuzurechnende Handlung. Daß diese auch durch Büropersonal hätte ausgeführt werden können, ist unerheblich (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 1986 - VII ZB 3/86 = VersR 86, 816, 817).