Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1986, Az.: VII ZB 3/86
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1986
- Aktenzeichen
- VII ZB 3/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 25.11.1985
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1986, 816-817 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. T. Kommanditgesellschaft i.L.,
vertreten durch ihren Liquidator, den Beklagten zu 2
2. Wirtschaftsberater Ellmar T.
Prozessgegner
1. Rechtsanwalt Wolfgang Kü., als Konkursverwalter über den Nachlaß nach Rudolf L.
2. Gewerbetreibender Edmund Z.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Obenhaus, Prof. Dr. Walchshöfer und Quack
am 20. März 1986
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 29.158,81 DM.
Gründe
Die Beklagten sind vom Landgericht zur Zahlung von 29.158,81 DM nebst Zinsen verurteilt worden. Hiergegen haben sie am 10. Juni 1985 rechtzeitig Berufung eingelegt, Ihre Berufungsbegründung ist erst am 29. Juli 1985 bei Gericht eingegangen. Zugleich haben sie um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten und dazu vorgetragen: Am 10. Juli 1985, dem letzten Tag der Frist, hätten ihre beiden Prozeßbevollmächtigten erster und zweiter Instanz die Berufungsbegründung in der Kanzlei des Berufungsanwalts besprochen und gemeinsam entworfen. Nach Fertigung der Schrift habe sie der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz dem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz mit dem Auftrag übergeben, sie noch am selben Tag in den Briefkasten der Gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden einzuwerfen. Beim Einwurf der gesamten Gerichtspost in den Briefkasten habe aber der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz die Berufungsbegründungsschrift übersehen und nicht eingeworfen. Er habe sie erst am 15. Juli 1985 in seiner Aktentasche wiedergefunden, nachdem der Prozeßbevollmächtigte zweiter Instanz vom Gericht verständigt worden sei und nach dem Verbleib der Schrift gefragt habe.
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Die gemäß den §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Den Beklagten ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht verweigert worden.
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf dem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erster Instanz. Sie müssen sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz hier nicht als bloßer Bote des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz angesehen werden. Sein Mandat war nicht beendet. Vielmehr wirkte er in Erfüllung dieses Mandats an der Fertigung der Berufungsbegründung mit und übernahm den rechtzeitigen Einwurf der Schrift bei Gericht. Er handelte dabei nicht nur im Auftrag des Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz, sondern auch im Auftrag der Beklagten. Seine Rechtsstellung kann daher nicht mit der eines in der Kanzlei des Berufungsanwalts angestellten, mit der Bearbeitung der Sache nicht befaßten Rechtsanwalts verglichen werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. November 1978 - VII ZR 145/78 = VersR 1979, 160). Seine Verantwortung geht sogar über die eines mit der selbständigen Bearbeitung der Sache betrauten angestellten Rechtsanwalts in der Kanzlei des Berufungsanwalts hinaus (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 = VersR 1982, 71), weil er nicht nur in dessen Auftrag, sondern auch im unmittelbaren Auftrag der Mandanten gehandelt hat. Daß er selbst beim Kammergericht nicht zugelassen ist, ist für die Verschuldenszurechnung ohne Belang (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 = VersR 1982, 848).
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 29.158,81 DM.
Recken
Obenhaus
Walchshöfer
Quack