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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1983, Az.: BVerwG 2 B 103.81

Erforderlichkeit einer psychologischen Eignungsentschädigung für den Aufstieg eines Polizeibeamten in den gehobenen Dienst; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1983
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 103.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 06.11.1978 - AZ: 4 Lü A 33/78
OVG Niedersachsen - 28.04.1981 - AZ: 2 A 7/79

Fundstellen

  • BWV 1983, 276-277
  • DÖD 1983, 177-178
  • DÖV 1984, 342-343
  • NJW 1983, 1922-1923 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1983, 113-114
  • ZBR 1983, 303-304

Amtlicher Leitsatz

Zur Verwertung einer psychologischen Eignungsuntersuchung bei der Zulassung zum Aufstiegsverfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1981 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stand. Rechtspr. des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

3

Die Frage,

4

ob der psychologische Eignungstest nur eine zusätzliche Entscheidungshilfe dann sein kann, wenn Bewerber gleiche Lehrgangsleistungen, dienstliche Beurteilungen und Eignungsberichte aufweisen - zu klären sei also die Gewichtung der Zulassungskriterien von § 19 NLVOPol. -,

5

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Durch die Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, daß der Dienstherr den Zugang zu einem Aufstiegsverfahren nach seinem Eignungsurteil und seinem personalpolitischen Ermessen steuert. So hat der Senatim Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 A 1.79 - (Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 1) zu den Befugnissen des Dienstherrn ausgeführt:

"Ihm ist eine verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung für die Frage eingeräumt, ob und ggf. in welchem Maße ein Beamter die über die Anforderungen der bisherigen Laufbahn wesentlich hinausgehende Eignung für den Aufstieg besitzt bzw. erwarten läßt, ferner eine weitere Ermessensermächtigung hinsichtlich der Frage, wieviele und welche der als geeignet erscheinenden Beamten zum Aufstieg zugelassen worden (vgl. Urteil des Senatsvom 2. Juli 1981 - BVerwG 2 C 22.80 - [DÖD 1982, 26]). Der Beamte kann andererseits beanspruchen, daß über seine vorgeschlagene oder beantragte Zulassung zum Aufstiegsverfahren ohne Rechtsfehler entschieden wird (vgl. auch BVerwGE 19, 252[BVerwG 17.09.1964 - II C 121.62] [255]) und von praktizierten ermessensbindenden Richtlinien nicht zu seinen Nachteil grundlos abgewichen wird (vgl. BVerwGE 15, 190 [BVerwG 12.12.1962 - BVerwG V C 138.62] [196]; 19, 49 [55]; 31, 212 f.). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sind Richtlinien erlassen, so kontrolliert das Gericht auch, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen."

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Gründe für eine abweichende Würdigung im Falle des hier streitigen Aufstiegs in eine höhere Laufbahngruppe innerhalb der Einheitslaufbahn sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 4 der Laufbahnverordnung für die Polizeivollzugsbeamten des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 29. Dezember 1972 (GVBl. 1973 S. 1). Der Senat hat ferner im Hinblick auf eine Auswahl von Einstellungsbewerbern die Mitberücksichtigung eines psychologischen Eignungstests nicht beanstandet (Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - [Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 = DVBl. 1982, 198]). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits - ohne daß dies weiterer Klärung durch das angestrebte Revisionsverfahren bedarf -, daß es dem Dienstherrn auch bei der Bildung seines Eignungsurteils im Hinblick auf die Aufstiegszulassung grundsätzlich freisteht, auch ein von ihm aus sachlichen Erwägungen für zweckmäßig gehaltenes - generell auch objektiv geeignetes - psychologisches Testverfahren mit heranzuziehen, und daß auch die Gewichtung der Ergebnisse eines solchen Testverfahrens im Verhältnis zu anderen Auswahlkriterien unter die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn fällt. Ob er innerhalb des dargestellten Rahmens das zweckmäßigste und gerechteste Verfahren getroffen hat - worüber auch innerhalb der psychologischen Wissenschaft und Praxis unterschiedliche Auffassung bestehen mögen -, ist gerichtlich nicht nachzuprüfen.

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Die der Beschwerde sinngemäß allenfalls noch zu entnehmende Frage,

8

ob eine zwischenzeitliche Änderung der Noteninhalte bei der Verwertung früherer Beurteilungen im Vergleich zu etwaigen Bewerbern, die nur spätere Beurteilungen auf zuweisen haben, berücksichtigt werden muß (vgl. S. 5/6 der Beschwerdeschrift),

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wäre ohne weiteres zu bejahen; indessen ist den - für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß dies übersehen worden wäre. In welcher Weise eine solche Änderung berücksichtigt werden muß, richtet sich nach den konkreten Umständen des Falles und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich. Übrigens gibt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine förmliche Umwandlung der früheren Noten nicht geboten gewesen sei, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.

10

2.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage,

11

ob die Testmethode und die Testfragen wissenschaftlichen Kriterien standhalten und ob die im konkreten Falle gestellten Testfragen gerade zur Beurteilung von Bewerbern für den F III-Lehrgang geeignet sind.

12

Wie ausgeführt, fällt die Wahl des Testverfahrens und die Würdigung seiner Ergebnisse innerhalb des dargestellten rechtlichen Rahmens unter die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn. Dessen Wertungen können nicht durch Wertungen eines Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse des Senatsvom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - [DÖD 1980, 84 f.] undvom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - [Buchholz 237.7 § 104 LBG NW Nr. 1]).

13

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer