Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1990, Az.: XII ZB 96/90
Anspruch auf Auskunft; Beklagter; Beschwerdewert; Interesse der Nichterteilung; Bewertung; Konkreter Aufwand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 96/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 111 (red. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 324-325 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird ein Beklagter auf Auskunft in Anspruch genommen, bemißt sich der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.
2. Wird der Beschwerdegegenstand bewertet, muß von dem konkreten Aufwand an Zeit und Arbeit ausgegangen werden, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert.
Gründe
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen schwebt seit dem 14. November 1989 das Scheidungsverbundverfahren, in dem die Ehefrau (Antragstellerin) im Wege der Stufenklage auch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich verfolgt.
Hierzu hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Teilurteil entschieden:
"Der Antragsgegner wird verurteilt,
1. über die Höhe seines Endvermögens am 14.11.1988 Auskunft zu erteilen und die Auskunft zu belegen,
2. über den Eingang und die Verwendung des Barvermögens aus seinen Lebensversicherungen - H. -
zu den Vers-Nr.
5 - 00
5 - 01
5 - 02
5 - 33
5 - 430
in Gesamthöhe von 202.260,98 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen,
3. über den Eingang und die Verwendung der Abfindung der Firma R. in Höhe von 328.758 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen,
4. über die Verwendung seiner Einkünfte im Jahre 1989 bei der Firma R. in Höhe von rund 150.000 DM Auskunft zu erteilen und diese Auskunft zu belegen."
Der Ehemann (Antragsgegner), der im Jahre 1989 nach M. (Spanien) verzogen ist, hat hiergegen Berufung eingelegt und seine Beschwer mit ca. 3.000 DM angegeben. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der Berufungsinstanz auf 600 DM festgesetzt und seine Entscheidung auf Gegenvorstellung aufrechterhalten. Die Berufung des Ehemannes hat es durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats (vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 11 und Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731, jeweils m.w.N.), richtet sich bei einem Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung zur Auskunft der Beschwerdewert nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Bei der Bewertung dieses Abwehrinteresses, die das Gericht gemäß §§ 2 und 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmen hat, kommt es in der Regel - von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Arbeit an, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht. An diesen Grundsätzen wird auch gegenüber den Einwänden der sofortigen Beschwerde festgehalten. Mit der von ihr ins Feld geführten Entscheidung des II. Zivilsenats vom 15. Juni 1970 (II ZR 150/69 - WM 1970, 1226) hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 27. März 1985 (IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797) auseinandergesetzt.
2. Danach hat sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend an dem Aufwand an Zeit und Kosten orientiert, die der Ehemann aufwenden muß, um den im amtsgerichtlichen Urteil festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Den sehr weit gefaßten Tenor dieses Urteils hat es anhand der Begründung und entsprechend dem Zweck der Verurteilung dahin ausgelegt, daß die vom Ehemann geschuldeten Auskünfte zeitlich nur das Jahr 1989 (Frühjahr bis 14. November) und gegenständlich nicht solche Dispositionen beträfen, die sich im Rahmen des Üblichen hielten, etwa zur gewöhnlichen Lebenshaltung gehörten. Im wesentlichen habe der Ehemann Ablichtungen seiner in der fraglichen Zeit angefallenen Bankauszüge vorzulegen sowie seine Ausgaben und die zur Geldanlage gekauften Objekte anzugeben und zu belegen. Ferner habe er über Verfügungen Angaben zu machen und Belege vorzulegen, die wenigstens objektiv den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 BGB erfüllten. Es sei anzunehmen, daß er die erforderlichen Belege bei seinem Umzug nach Spanien im wesentlichen mitgenommen habe, zumal sie sich auf eine (nur) rund ein Jahr zurückliegende Zeit bezögen und auch zur Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen benötigt würden. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall sei, könnten Unterlagen brieflich beschafft werden. Weder zur Beschaffung von Unterlagen noch für ausnahmsweise erforderliche Rückfragen seien eine Reise von Spanien nach Deutschland und ein Aufenthalt an seinem früheren Wohnort erforderlich, wie der Ehemann geltend mache. Als ehemaliger Rechtsanwalt sei er auch befähigt, die Auskunft ohne fremde Hilfe zu erteilen. Insgesamt übersteige der eigene Aufwand für die Erteilung der Auskunft, wie sie der vorgenommenen Auslegung des Urteils entspreche, keinesfalls 600 DM.
3. Diese Beurteilung unterliegt an sich nur beschränkter Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat. Die sofortige Beschwerde rügt jedoch zu Recht, daß das Oberlandesgericht bei der Ausübung seines Ermessens wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen hat.
Das amtsgerichtliche Urteil hat dem Ehemann über die aus § 1379 BGB folgende Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am Stichtag hinaus eine solche im Hinblick auf § 1375 Abs. 2 BGB auferlegt (Vermögensminderungen aufgrund unentgeltlicher Zuwendungen oder Verschwendung bzw. Handeln in Benachteiligungsabsicht), die nur bei konkreten Anhaltspunkten für ein entsprechendes Handeln auf der Grundlage von § 242 BGB in Betracht kommt (BGHZ 82, 132, 138). In beiderlei Hinsicht hat es dem Ehemann ferner auferlegt, die Auskünfte zu belegen, ohne insoweit die Verpflichtung in der erforderlichen Weise zu konkretisieren (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 355/81 - FamRZ 1983, 454). Das Oberlandesgericht, das die aus § 1379 BGB folgende Verpflichtung (Nr. 1 des amtsgerichtlichen Tenors) nicht gesondert bewertet hat, geht ersichtlich davon aus, daß allein die Auskunfts- und Belegungspflicht im Hinblick auf § 1375 Abs. 2 BGB nach dem Wortlaut des Urteilstenors so weit gefaßt ist, daß sie durch eine einschränkende Auslegung auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt werden muß, um eine Bewertung des Beschwerdegegenstandes mit 600 DM zu rechtfertigen. Dabei hat es aber schon nicht in Rechnung gestellt, daß das Ergebnis seiner einschränkenden Auslegung für ein Vollstreckungsverfahren nicht bindend ist. Es ist nicht ausschließbar, daß der Ehemann die Einschränkungen dort erst auf dem Rechtswege durchsetzen kann, was aber mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre. Da er im Ausland wohnt, könnte ihm nicht verwehrt werden, hierbei die Hilfe eines ortsnahen Rechtsbeistands in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 205/87 - FamRZ 1988, 495, 496).
Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob die Beschränkung auf "Verfügungen, die wenigstens objektiv den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 BGB erfüllen", überhaupt praktisch handhabbar ist; so läßt sich kaum schon nach dem objektiven Tatbestand von Verfügungen eingrenzen, wann eine Verschwendung von Vermögen vorliegt. Bleibt es bei dem amtsgerichtlichen Urteil, hat der Ehemann aber auch zu gewärtigen, daß ihn die Ehefrau zunächst bedrängt, die titulierten Verpflichtungen freiwillig so zu erfüllen, wie sie sie versteht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 aaO S. 732 und zu IVb ZB 186/88 - nicht veröffentlicht). Ihm könnte also angesonnen werden, über Verfügungen von insgesamt mehr als 600.000 DM im einzelnen Rechenschaft abzulegen und die insoweit gemachten Ausgaben lückenlos zu belegen. Da private Ausgaben auch ohne Belege vorgenommen werden, zumal wenn sie steuerlich nicht abzugsfähig sind, würde dies bedeuten, daß der Ehemann zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung sich vom Ausland aus insoweit um die nachträgliche Erstellung geeigneter Unterlagen bemühen müßte; soweit er Belege nicht aufgehoben oder nicht an seinen neuen Wohnsitz mitgenommen hat, würden zu deren Beschaffung eine Vielzahl brieflicher oder telefonischer Kontakte erforderlich sein, wenn nicht sogar persönliche Bemühungen, die eine Reise von Spanien nach Deutschland bedingen. Insgesamt ist also ein Aufwand von Zeit und Kosten in ganz erheblichem Umfang in Rechnung zu stellen.
Da das Oberlandesgericht die vorstehenden Gesichtspunkte bei der Bemessung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt hat, kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Unter deren Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.