Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.03.1997, Az.: BVerwG 6 B 72.96
Berücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung innerhalb des Ermessens bei einem Widerruf eines erworbenen Doktorgrades; Verfahrensfehler auf Grund einer entscheidungserheblichen Berücksichtigung eines falschen oder unvollständigen Sachverhalts bei der rechtlichen Würdigung durch das Gericht; Zulässigkeit eines Geständnisses auf Grund eines "deals"; Wirksamkeit eines strafprozessualen "deals" im Verwaltungsverfahren; Auswirkungen von Feststellungen aus einem Strafprozess auf das Verwaltungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Auslegung des Begriffs der Unwürdigkeit im Sinne des Niedersächsischen Hochschulgesetzes; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.03.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 72.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.05.1996 - AZ: 10 L 1988/94
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. März 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Albers und Dr. Vogelgesang
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1996 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der beklagten Universität vom 18. November 1991, mit dem die Verleihung seines an der beklagten Universität erworbenen Doktorgrades widerrufen wurde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerrufsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 1992 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine Berufung hatte gleichfalls keinen Erfolg. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde ficht der Kläger die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts an. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet, soweit sie rügt, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Strafaussetzung zur Bewährung hätte von der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt werden können und müssen, da insoweit die Entscheidung des Landgerichts B. zeitlich nach den Entscheidungen der Beklagten liege. Damit macht die Beschwerde in Wahrheit einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Diese Vorschrift ist dann verletzt, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung entscheidungserheblich von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329). Das ist hier der Fall. Nach dem vom Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seiner Urteilsgründe selbst festgestellten Sachverhalt hat die Kammer des Landgerichts B. die Reststrafe des Klägers im Juni 1990 zur Bewährung ausgesetzt. Der Bescheid der Beklagten, mit dem sie die Verleihung des Doktorgrades widerrief, datiert vom 18. November 1991, der Widerspruchsbescheid ist am 5. Juni 1992 ergangen (S. 2 BU). Demzufolge ist die auf S. 10 des Berufungsurteils getroffene Feststellung, der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, seine Strafe sei zur Bewährung ausgesetzt worden, sei eine Erwägung, die sich auf die Zeit nach Erlaß der angefochtenen Bescheide beziehe, nicht zutreffend. Sowohl bei Erlaß des Widerrufsbescheids als auch bei Ergehen des Widerspruchsbescheids lag der Beschluß des Landgerichts ... über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vor.
Die in dem Beschluß des Landgerichts ... enthaltenenen Ausführungen zu den Gründen der Aussetzung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung können auch für die Entscheidung über den Widerruf der Verleihung des Doktorgrades erheblich sein. Angesichts der Tragweite der Ermessensentscheidung der Behörde, durch die in die Grundrechte des Klägers eingegriffen wird und im Hinblick darauf, daß im Interesse des Betroffenen der Begriff "unwürdig" eng auszulegen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 18. Dezember 1992 - 1 BvR 1475/92), dürfen Erwägungen für eine derartige Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bei der Entscheidung über einen Widerruf des Doktorgrades im allgemeinen nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. In den angefochtenen Bescheiden wird der Strafaussetzungsbeschluß des Landgerichts zwar erwähnt, jedoch wird bei der Annahme der Unwürdigkeit des Klägers und der Ermessensgründe, die für den Widerruf angeführt werden, hierauf nicht näher eingegangen. Ob die Ermessensentscheidung danach insgesamt fehlerhaft ist, vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, sondern überläßt dies dem Tatsachengericht.
Angesichts dieses Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil durch Beschluß aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
2.
Da somit bereits ein Verfahrensmangel feststeht, der zur Zurückverweisung führen muß, kommt es auf weitere Verfahrensrügen nicht an. Hiervon abgesehen könnte die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Er rügt, daß das Oberverwaltungsgericht nicht von Amts wegen die näheren Umstände seines Geständnisses aufgrund eines "Deals" im Verfahren vor dem Landgericht ... untersucht habe. Er meint, hätte es diese Nachforschungen angestellt, so wäre es zu dem Ergebnis gelangt, daß ernste Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts ... begründet seien.
Diese Rüge ist schon deshalb nicht erheblich, weil es nach der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht darauf ankam, ob das Strafurteil tatsächlich auf einem "Deal" zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht beruhte. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mußte der Kläger, auch wenn er tatsächlich den "Deal" eingegangen war, nach dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben auch im Verwaltungsverfahren den "Deal" gegen sich gelten lassen, solange das Strafurteil Bestand hatte. Diesen Rechtssatz hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Er hat lediglich vorgetragen, das Oberverwaltungsgericht habe hierbei übersehen, daß die Feststellungen in einem Strafurteil, welches auf einem "Deal" beruhe, nicht gleichgesetzt werden könnten mit Feststellungen, die in einem Strafurteil, dem kein "Deal" vorausgegangen sei. Maßgebend für die Beurteilung, ob das Oberverwaltungsgericht dem Beweisantrag hätte folgen müssen, ist aber die materiellrechtliche Auffassung, die es seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Nur wenn sich dem Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen, weitere Beweise zu erheben, wäre ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht in Betracht gekommen. Nach der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung mußte sich ihm aber keine weitere Sachverhaltserforschung aufdrängen.
3.
Die vom Kläger erstrebte Zulassung der Revision aus anderen Gründen scheidet aus. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO sind nicht gegeben:
a)
Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob eine Behörde bei der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Doktorgrades einem auf einem strafprozessualen "Deal" beruhenden Strafurteil die gleiche Bedeutung und das gleiche Gewicht beimessen dürfe wie einem Strafurteil, welches ausschließlich aufgrund des strafprozessual geregelten Verfahrensganges zustande gekommen sei.
Diese Frage ist deshalb nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden ist. Danach darf eine Behörde bei ihren Ermittlungen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn - wie in der Regel - nichts dafür ersichtlich ist, daß sie den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminialpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht. Nur dann, wenn bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung des ordnungsrechtlichen Zwecks der Maßnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die strafgerichtlichen Feststellungen nicht oder doch nicht ohne weiteres der Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt werden können, kommen Ausnahmen in Betracht. Das ist etwa der Fall, wenn der Behörde erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder wenn die Behörde für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsachen ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären in der Lage ist (vgl. Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 1 B 77.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 118 m.w.N.).
Ob eine Behörde die für ihre Entscheidung erheblichen aber strittigen Tatsachen ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufklären kann, läßt sich nur aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten des einzelnen Falles und nicht generell und von vornherein verbindlich entscheiden. Werden - wie im vorliegenden Fall - tatsächliche Feststellungen in einem Strafurteil angegriffen, das nach einer langen Verhandlungsdauer und einer umfangreichen Beweiserhebung und Beweiswürdigung zustande gekommen ist, so dürfte in der Regel die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage und ohne gewichtige Anhaltspunkte auch nicht dazu angehalten sein, das gesamte Verfahren noch einmal und in vollem Umfang aufzurollen, wenn sich keine konkrete Aussicht anbietet, auf diesem Wege andere und besser abgesicherte Erkenntnisse zu gewinnen. Es ist vielmehr Sache des Betroffenen, substantiiert seine Einwendungen gegen die nach seiner Meinung fehlerhaften Feststellungen im Strafurteil mit den dafür im Strafprozeß vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Macht er davon keinen Gebrauch, so muß er den Sachverhalt, der der strafgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegt, gegen sich gelten lassen (BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 39.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 41). Im Revisionsverfahren könnte daher die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage allgemein nicht beantwortet werden, sondern es müßte auf die Umstände des Einzelfalls verwiesen werden.
Im übrigen sind auch keine Gesichtspunkte dargetan, die darauf hindeuten könnten, daß die Beklagte bei ihren Ermittlungen zu anderen und für den Kläger günstigeren Erkenntnissen gelangen könnte als das Strafgericht. Der Kläger hat gegen das Strafurteil des Landgerichts B. kein Rechtsmittel eingelegt und sich auch nicht darum bemüht, eine genaue Klärung des gerichtlich festgestellten Sachverhalts herbeizuführen. Dies hätte aus seiner Sicht jedenfalls dann nahegelegen, wenn entsprechend seiner Darstellung wirklich ernste Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen im Strafurteil bestanden. Das gilt auch dann, wenn sie auf einem "Zweckgeständnis" beruhten, das nach Angaben des Klägers auf einen "Deal" zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und Gericht zurückzuführen war. Im übrigen hat er auch nicht dargelegt, in welchen einzelnen Punkten das Urteil des Landgerichts B. fehlerhaft ist, sondern er hat lediglich pauschal gerügt, es bestünden "ernste Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen des Landgerichts E.".
b)
Die vom Kläger aufgeworfene und als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, daß der Begriff der Unwürdigkeit im Sinne des § 25 Abs. 7 NHG a.F. unterschiedlich ausgelegt werde, rechtfertigt ebenfalls nicht die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). An der Grundsätzlichkeit fehlt es hier schon deswegen, weil diese Frage irrevisibles Landesrecht betrifft. Nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann die Revision - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen - nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Auch der Vortrag des Klägers, daß andere Oberverwaltungsgerichte den Begriff unterschiedlich ausgelegt und daß sich in den letzten Jahren die Vorstellungen in der Öffentlichkeit von der Bedeutung des Begriffs der "Unwürdigkeit" gewandelt hätten, ändert nichts daran, daß hier allein die Auslegung des § 25 Abs. 7 NHG a.F. in Rede steht, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Die Beschwerde legt nicht dar, daß etwa Bundesverfassungsrecht eine bestimmte engere Auslegung dieses Begriffs gebiete und daß dies anläßlich dieses Falles grundsätzlich zu klären sei.
c)
Die weiter erhobene Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 12, 25 [BVerwG 23.01.1961 - II C 129/59]; 12, 215 [BVerwG 27.04.1961 - II C 125/59]; 62, 340 [BVerwG 25.06.1981 - 3 C 35/80]ab, weil es entgegen der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderung an die Ausübung des Ermessens wesentlich zu niedrig angesetzt habe, ist gleichfalls nicht begründet. Von einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur auszugehen, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Eine derartige Divergenz hat der Kläger nicht dargetan. In seiner Beschwerde hat er keinen Rechtssatz des Berufungsgerichts aufgeführt, der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (vgl. Nr. 15.5) - Entziehung des Doktorgrades - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563).
Albers
Vogelgesang