Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1989, Az.: BVerwG 1 B 77.89
Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bei einer Entscheidung über eine Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung; Ausweisung wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung im Ausland; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 77.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 08.02.1989 - AZ: 10 B 87.2880
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1989, 269-270
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer, Dr. Diefenbach und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 1989 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger, der wegen einer von ihm bestrittenen Straftat durch das Landgericht S. zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist, sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, inwieweit die Ausländerbehörde bei Fallgestaltungen wie der vorliegenden verpflichtet sein kann, neuen Anhaltspunkten, die gegen die Täterschaft des verurteilten Ausländers sprechen, nachzugehen. Dieses Beschwerdevorbringen bezieht sich lediglich auf die Einzelfallwürdigung und enthält keine Angaben darüber, daß und inwiefern die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausreichende, bisher revisionsgerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen soll. Die Grundsätzlichkeit der Rechtssache wird damit nicht dargelegt.
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Ausländerbehörde bei einer Ausweisung wegen strafgerichtlicher Verurteilung die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ihrer Entscheidung zugrunde legen darf, wenn sich eine weitere Aufklärung nicht aufdrängt, was namentlich dann der Fall ist, wenn - wie in der Regel - nichts dafür ersichtlich ist, daß sie den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht (BVerwGE 35, 291 <294>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]; 48, 299 <301 ff. [BVerwG 10.06.1975 - III C 64/74]>; Beschluß vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 B 857.80 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 77). Es ist weiterhin anerkannt, daß Ausnahmen denkbar sind, in denen bei pflichtgemäßer, den ordnungsrechtlichen Zweck der Ausweisung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtender Ermessensbetätigung die strafgerichtlichen Feststellungen nicht oder doch nicht ohne weiteres der Verwaltungsentscheidung zugrunde gelegt werden können. So würde das Ermessen nicht zweckentsprechend ausgeübt werden, wenn der Ausländerbehörde erkennbar ist, daß die Verurteilung auf einem Irrtum beruht, oder die Behörde eine für ihre Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache ausnahmsweise besser als das Strafgericht oder die Strafverfolgungsbehörden aufzuklären in der Lage ist (Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 112). Eine derartige Ausnahmesituation kommt namentlich bei strafgerichtlicher Verurteilung im Ausland in Betracht, wenn nach den allgemeinen, u.a. verfahrensmäßigen Bedingungen, unter denen sie ergangen ist, und nach den konkreten Gegebenheiten des Falles keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der sie tragenden und für die Ausweisungsentscheidung maßgebenden Feststellungen besteht (BVerwG, Beschluß vom 16. September 1986 - BVerwG 1 B 143.86 - a.a.O.). Eine derartige Ausnahmesituation lag beim Kläger nicht vor, da er durch das Landgericht S. strafgerichtlich verurteilt worden ist. Sein Hinweis auf die eine strafgerichtliche Verurteilung im Ausland betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. April 1986 (InfAuslR 1987, 114 ff.) geht daher fehl.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Diefenbach
Dr. Kemper