Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1992, Az.: BVerwG 4 B 210.91
Befugnis der Planfeststellungsbehörde die Ansiedlung von Speditionen zu planen; Erhöhtes Verkehrsaufkommen und ansteigender Wohnraumbedarf infolge zusätzlicher Arbeitsplätze durch den Ausbau eines Flughafens; Anforderungen an eine die Revision rechtfertigende Divergenz; Folgewirkungen des Vorhabens auf die gemeindliche Infrastruktur als schutzwürdiger Belang ; Erklärung des Widerspruchs mit einer sprachlichen Ungenauigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.03.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 210.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 25.09.1991 - AZ: 20 A 89.40033
- VGH Bayern - 25.09.1991 - AZ: 20 A 89.40034
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. ...
2. ...
Prozessgegner
...
Sonstige Beteiligte
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerinnen, zwei Gemeinden, wenden sich gegen den 6. Änderungsplanfeststellungsbeschluß (6. ÄPFB) der Regierung von Oberbayern vom 3. Juli 1989, ergänzt durch den 26. Änderungsplanfeststellungsbeschluß (26. ÄPFB) vom 15. Mai 1991, betreffend das "Südliche Bebauungsband" des planfestgestellten Flughafens München, der demnächst in Betrieb genommen werden soll. Das etwa zwei Kilometer lange Bebauungsband verläuft im Norden des Westteils der südlichen Start- und Landebahn und umfaßt bauliche Anlagen für Luftpost, Luftfracht, Flugzeugwartung und Tanklager. Am südwestlichen Ende befindet sich ferner ein Triebwerkprobelaufstand, nördlich des Bebauungsbandes sind einzelne Bauräume vorgesehen für Speditionsbetriebe, für ein Flughafenbetriebsgebäude der Deutschen Lufthansa und für zentrale Versorgungseinrichtungen.
Das umstrittene Bebauungsband liegt mit unterschiedlichen Ausdehnungen im jeweiligen Gemeindegebiet der Klägerinnen. Die Klägerinnen wenden sich mit einer Vielzahl von Argumenten gegen die Planfeststellungsbeschlüsse; soweit im Beschwerdeverfahren von Interesse machen sie insbesondere geltend, die Planfeststellungsbehörde sei nicht befugt, die Ansiedlung von Speditionen zu planen. Sie befürchten ferner Auswirkungen auf ihre Infrastruktur vor allem durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen und einen ansteigenden Wohnraumbedarf infolge zusätzlicher Arbeitsplätze.
Ihre Klagen hatten keinen Erfolg; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie durch Urteil vom 25. September 1991 abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie eine Divergenzrüge erheben und den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend machen.
Der Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beigeladene hält die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision für nicht gegeben.
II.
Die Beschwerde der Klägerinnen ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegen.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz - unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertreten hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Eine diesen Anforderungen genügende Divergenz zeigt die Beschwerde nicht auf. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - (BVerwGE 72, 15) besteht nicht. Zwar kann der von der Beschwerde aus dieser Entscheidung (a.a.O. S. 20) zitierte Satz, es sei grundsätzlich Aufgabe der Planfeststellungsbehörde selbst, alle für die Planung bedeutsamen Belange in angemessener Weise abzuwägen, losgelöst von einer bestimmten Rechtsvorschrift des jeweiligen Fachplanungsrechts als verallgemeinerungsfähiger abstrakter Rechtssatz angesehen werden. Hierzu hat sich die Vorinstanz entgegen der Auffassung der Beschwerde aber nicht in Widerspruch gesetzt. Die Vorinstanz hat vielmehr die von den Klägerinnen befürchteten Folgewirkungen des Vorhabens auf ihre jeweilige gemeindliche Infrastruktur grundsätzlich als schutzwürdigen Belang angesehen, diesen aber aus den im einzelnen und von der Beschwerde zitierten Gründen im Rahmen des von der Planfeststellungsbehörde zu bewältigenden Abwägungsmaterials mangels "Faßbarkeit" nicht für berücksichtigungsfähig gehalten. Die mangelnde "Faßbarkeit" der von den Klägerinnen geltend gemachten infrastrukturellen Auswirkungen begründet die Vorinstanz u.a. damit, es sei völlig offen, in welcher Gemeinde und in welchem Maße dies geschehen werde. Auch bestünden derzeit keine konkreten rechtlichen Kriterien dafür, wieviel Wohnraumzuwachs einer bestimmten Gemeinde in einem bestimmten Zeitraum zumutbar sei. Von diesen Feststellungen, die im wesentlichen Tatsachen betreffen, hat das Beschwerdegericht auszugehen; denn sie sind von der Beschwerde nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden. Diese Ausführungen der Vorinstanz stellen bei verständiger Würdigung die einzelfallbezogene Anwendung eines anderen vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt herausgestellten allgemeinen Planungsgrundsatzes dar, nämlich daß die Planfeststellungsbehörde in das jeweilige Abwägungsmaterial einzustellen habe, was "nach Lage der Dinge" dazugehöre (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>[BVerwG 12.12.1969 - IV C 105/66]; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <314>[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]/64>; Urteil vom 15. April 1977 - BVerwG 4 C 100.74 - BVerwGE 52, 237 <244 [BVerwG 15.04.1977 - IV C 100/74]/245>). Hierbei geht die Vorinstanz davon aus, daß die "nach Lage der Dinge" in das Abwägungsmaterial einzustellenden Belange jedenfalls ein Mindestmaß an Konkretheit aufweisen müssen, um berücksichtigungsfähig zu sein.
Der Beschwerde mag eingeräumt werden, daß die von der Vorinstanz sodann gezogene Schlußfolgerung, die von den Klägerinnen aufgezeigten Probleme könnten nur innerhalb der Raumordnung und Landesplanung gelöst werden, unbefriedigend ist und nach der vom Verwaltungsgerichtshof gegebenen Begründung sogar widersprüchlich zu sein scheint. Einem etwaigen Widerspruch in der Begründung des vorinstanzlichen Urteils würde aber unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt der Divergenz keine entscheidende Bedeutung zukommen; der Widerspruch wäre nämlich mit einer sprachlichen Ungenauigkeit zu erklären: Während auf Seite 14 (2. Absatz) des angefochtenen Urteils hinsichtlich der "infrastrukturellen Möglichkeiten" von einem "schutzwürdigen Belang" der Klägerinnen die Rede ist, werden die von den Klägerinnen geltend gemachten infrastrukturellen Auswirkungen des Vorhabens auf Seite 15 (2. Absatz) nur noch als "beachtliches Anliegen" bezeichnet, obgleich es ersichtlich um ein und denselben Gesichtspunkt geht. Ein "schutzwürdiger Belang" hat ein Mindestmaß an Konkretheit aufzuweisen, wenn er innerhalb des Abwägungsmaterials berücksichtigungsfähig sein soll; ein lediglich "beachtliches Anliegen" mag dagegen in der Regel von vornherein einen weniger konkreten Gehalt haben. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung; denn die Beschwerde zeigt jedenfalls auch insoweit eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 (a.a.O.) nicht in der gebotenen Weise, das heißt durch Gegenüberstellung zweier abstrakter Rechtssätze, auf.
Soweit es um das abwägungsrelevante Gewicht der von den Klägerinnen geltend gemachten infrastrukturellen Auswirkungen geht, hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann als geklärt angesehen werden, daß zum abwägungserheblichen Material einer Planungsentscheidung nicht nur diejenigen Belange zählen, in die zur Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar eingegriffen werden muß, sondern auch solche Belange, auf die sich das Vorhaben nur mittelbar auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977, a.a.O. S. 245). Eine andere Frage ist, wann ein Belang das erforderliche Mindestmaß an Konkretheit besitzt, um überhaupt abwägungserheblich zu sein. Diese Frage läßt sich nicht allgemein beantworten. Für die hier von den Klägerinnen geltend gemachten "infrastrukturellen Auswirkungen" des Vorhabens hat die Vorinstanz sie mit der Begründung verneint, "in welcher Gemeinde und in welchem Maß" Strukturveränderungen zu erwarten seien. Da diese Auswirkungen nach dem Vorbringen der Klägerinnen im wesentlichen aus einem ansteigenden Wohnraumbedarf infolge der durch das Vorhaben geschaffenen weiteren Arbeitsplätze bestehen sollen, sind diese Folgewirkungen übrigens weitestgehend durch die Klägerinnen selbst steuerbar. Ob und inwieweit einer wachsenden Wohnraumnachfrage beispielsweise durch Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nachgegeben werden soll oder nicht, ist als Gegenstand der politischen Willensbildung von den dafür zuständigen Gremien der Klägerinnen zu entscheiden. Das Vorbringen der Beschwerde, die Auffassung der Vorinstanz führe dazu, daß "abwägungserhebliche Belange der Beschwerdeführerinnen überhaupt unter den Tisch fallen", trifft nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht zu. Nach den Ausführungen auf S. 5 des Urteils ist dem 6. Änderungsplanfeststellungsbeschluß eine landesplanerische Abstimmung und eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie einzelner Planungsbetroffener vorangegangen. Bei der "landesplanerischen Abstimmung" handelt es sich offensichtlich um ein Verfahren nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz. Daß die Beklagte bei Erlaß des umstrittenen Planfeststellungsbeschlusses das Ergebnis dieser Abstimmung nicht beachtet habe, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Welche Anforderungen nach bayerischem Landesrecht an eine landesplanerische Abstimmung zu stellen sind, könnte ohnehin nicht Gegenstand einer revisionsgerichtlichen Überprüfung sein (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, "wo bei Nebenanlagen eines Flughafens die funktionalen und örtlichen Grenzen zwischen der luftrechtlichen Fachplanung und dem allgemeinen Planungsrecht verlaufen", führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn auch diese Frage läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall klären.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz (S. 19 unten des Urteils) sollen die umstrittenen baulichen Anlagen in einem Bereich errichtet werden, "der schon immer und gegenüber den Klägerinnen in bestandskräftiger Weise zum Flughafengebiet gehört hat". Im Hinblick hierauf könnte unabhängig von der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bereits zweifelhaft sein, ob die Klägerinnen insoweit überhaupt noch eine Verletzung eigener Rechte in Form eines Eingriffs in ihre Planungshoheit geltend machen können. Nach § 38 Satz 2 BauGB soll sich eine Fachplanung in den in dieser Vorschrift geregelten Fallgruppen gegenüber der kommunalen Planung ganz allgemein dann durchsetzen, wenn sie als eine überörtliche Planung ein derartiges Gewicht entwickelt, daß die gemeindliche Bauleitplanung als eine Maßnahme der kleineren Planungseinheit gegenüber der größeren Einheit zurückzustehen hat. Der Vorbehalt zugunsten von Fachplanungen nach § 38 BauGB betrifft dabei nicht nur die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB, sondern schränkt auch die Gemeinde im Gebrauch ihrer Planungshoheit in bezug auf die vorhandene Anlage der Fachplanung ein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Mai 1990 - BVerwG 4 B 22.90 - Buchholz 406.11 § 38 BauGB Nr. 8 m.w.N.). Das dürfte nach den Feststellungen der Vorinstanz für den umstrittenen Bereich, in dem nunmehr weitere bauliche Anlagen errichtet werden sollen, bereits geschehen sein. Das kann aber dahingestellt bleiben; denn die Beschwerde hat aus anderen Gründen keinen Erfolg. Die Beschwerdeerwiderung weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf den Beschluß des beschließenden Senats vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - (Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 <S. 24>) hin. Hierin wird ausgeführt, es bleibe der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen, sämtliche bauplanungsrechtlichen und auch bauordnungsrechtlichen Festlegungen zu treffen, die im Rahmen der Abwägung erforderlich seien, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen. Insoweit bestimme das LuftVG als das berufene Fachplanungsgesetz zunächst selbst die Reichweite seines Zugriffs auf das Baurecht. Fachplanerisches Ziel ist im vorliegenden Fall die Errichtung eines Flughafens für Personen- und Luftfrachtverkehr. Ob das Vorhaben auf der Grundlage einer oder mehrerer planerischer Entscheidungen verwirklicht wird, ist für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne Belang. Bei den umstrittenen Einzelanlagen handelt es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz um Gebäude für Luftpost, Luftfracht, Betriebsgebäude u.a. für Speditionen, Flugzeugwartung und Tanklager sowie um einen Triebwerksprobelaufstand. Daß die letztgenannten drei Anlagen zu den notwendigen Einrichtungen eines Flughafens gehören und daher Gegenstand einer Planfeststellung nach § 8 Abs. 1 LuftVG sein können, versteht sich von selbst. Die Vorinstanz bejaht dies auch für die übrigen Anlagen, in denen auch Speditionsbetriebe untergebracht werden sollen, mit der Begründung, sie stünden in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Luftfrachtverkehr. Die unmittelbare räumliche Nähe zum Flughafen sei, wenn auch nicht unbedingt notwendig, so doch jedenfalls dem Beförderungszweck dienlich. Diese an der Zweckbestimmung des Vorhabens ausgerichtete Auffassung der Vorinstanz entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 5. Oktober 1990 a.a.O.). Die Beschwerde zeigt einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Daß es dem planfestgestellten Vorhaben hinsichtlich dieser Anlagen an einer Planrechtfertigung fehle, macht die Beschwerde nicht geltend. Soweit sie die Frage aufwirft, ob beispielsweise auch ein Hotelbetrieb oder ein Einkaufszentrum Gegenstand einerluftverkehrsrechtlichen Planfeststellung sein kann, ist ihr Vorbringen unbeachtlich; denn diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Derartige Anlagen sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 DM festgesetzt. [...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an den überarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1991, 1240 f.; Klage einer drittbetroffenen Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluß) bewertet der beschließende Senat das Interesse der Klägerinnen im Beschwerdeverfahren mit 100.000 DM pro Klägerin.
Berkemann
Heeren